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Bundesgesetz über

die Neuordnung der Gebirgsartillerie.

(Vom

26. März 1906.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 1906, beschließt: Art. 1. Mit der Einführung des neuen 7,6 cm. Materials der Gebirgsartillerie werden an Stelle der bestehenden 7,5 cm. Gebirgsbatterien vom Bunde 6 neue Batterien zu 4 Geschützen gebildet.

Aus 2 bis 3 Gebirgsbatterien wird eine Abteilung gebildet.

Für jedes Geschütz sollen stets wenigstens 900 Schüsse vorrätig sein.

Art. 2. Aus den in die Landwehr übergetretenen Mannschaften der Gebirgsbatterien werden vom Bunde Saumkolonnen für den Transport von Munition und Lebensmitteln gebildet.

Diese Kolonnen können verstärkt werden durch zur Landwehr übergetretene Mannschaften der Feldartillerie, «der des Trains.

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Art. 3. Der Bundesrat bestimmt vorläufig durch Verordnung : a. die Zusammensetzung der Abteilungen ; b. den Bestand an Mannschaft und Pferden, Tragtieren der Gebirgsbatterien ;

bezw,,

c. die Zahl der Saumkolonnen und den Bestand an Mannschaft und Pferden, bezw. Tragtieren derselben; d. die Verteilung der Munition auf die Batterien und die Saumkolonnen.

Art. 4. Zur Einführung des neuen Materials bei deiTruppe und behufs Organisation der neuen Gebirgsbatterien werden Kadreskurse in einer Dauer von 8 Tagen und unmittelbar darauffolgende Einfiihrungskurse in einer Dauer von 18 Tagen angeordnet.

Zu den Kadreskursen haben einzurücken : sämtliche Offiziere der Gebirgsartillerie, die höhern Unteroffiziere, die Kanonierwachtmeister und die Richter der Batterien.

Die Einführungskurse haben außer diesen zu bestehen : die übrigen Unteroffiziere, sowie die Mannschaften der neun jüngsten Jahrgänge.

Die Stabsoffiziere und die den Stäben zugeteilten Offiziere werden auf die einzelnen Kurse verteilt.

Die Einführungskurse sämtlicher 6 neuen Gebirgsbatterien haben im gleichen Jahre stattzufinden.

Art. 5. Alle mit diesem Gesetze im Widersprüchestehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 6. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des ßundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu

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veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. März 1906.

Der Präsident: Hirter.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 26. März 1906.

Der Präsident: A. Ammanii.

Der Protokollführer: Sch atzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 29. März 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Datum der Veröffentlichung: 4. April 1906.

Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juli 1906.

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Bundesgesetz über die Neuordnung der Gebirgsartillerie. (Vom 26. März 1906.)

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04.04.1906

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563-565

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