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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Louis Delacuisine, Restaurateur, rue de la Cité 9, in Genf.

(Vom 25. September 1906.)

Tit.

Delacuisine wurde im Monat Juni 1906 beim Präfekten des Distriktes Rolle wegen Fischfrevel verzeigt, weil er am Ausflussder Aubonne in den Genfersee im verbotenen Perimeter gefischt hatte, und zwar mit zwei Reusen, deren Maschenweite geringer war als 3 cm. und deren Schwimmer nicht gezeichnet waren (Art. 5, Lemma 5, 31 und 36, des waadtläudischen Gesetzes über die Fischerei vom 5. Februar 1891 und Art. 3, 27 und 31, Ziffer 1, des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888). Mit Entscheidung vom 10. Juli verurteilte der Präfekt den Verzeigten zu Fr. 30 Geldbusse und Tragung der Kosten, wobei Delacuisine ausdrücklich die Richtigkeit der Anschuldigung anerkannte und erklärte, sich dem Entscheide unterziehen zu wollen.

Nunmehr stellt er das Gesuch um Erlass der Busse und der Kosten durch Begnadigung, indem er vorbringt: Nach der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 9. März 1904 (A. S. n. F.

XXI, 9) dürfen Reusen ausnahmsweise eine Maschenweite von 25 mm. haben (Art. 2, Lemma 4 cit.). Die von ihm verwendeten Fanggeräte seien daher mit Unrecht als verbotene betrachtet

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worden, da ihre Maschenweite 27 bis 28 mm. betrug. Von dem verbotenen Perimeter am Ausfluss der Aubonne und der Notwendigkeit der Zeichnung der Schwimmer an den Reusen habe er keine Kenntnis gehabt. Die Strafe sei demnach nicht gerechtfertigt.

Diese Auseinandersetzungen sind aber nicht geeignet, eine Aufhebung der Bestrafung des Potenten zu begründen. Vor allem ist die bloss ausnahmsweise zulässige Abänderung der allgemeinen Bestimmung über Maschenweite beim Fischfang in schweizerischen Gewässern für das waadtländische Ufer des Genfersees niemals gewährt worden, vielmehr wird in dem oben zitierten und gegenwärtig noch in Kraft bestehenden kantonalen Erlass ausdrücklich und ausnahmslos Maschenweite von 3 cm. vorgeschrieben (Art. 5, Lemma 1). Die Unkenntnis anderer spezieller Vorschriften des waadtländischen Gesetzes vermag die begangene Übertretung nicht zu entschuldigen, da es sich um ein Formaldelikt handelt und denjenigen, der in Gewässern dieses Kantons fischen will, der Vorwurf der Fährlässigkeit trifft, der sich nicht rechtzeitig und genau über die bestehenden Vorschriften erkundigt.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A nt r a g:

Es sei das Begnadigungsgesuch des Louis Delacuisine abzuweisen.

B e r n , den 25. September 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler .der Eidgenossenschaft : Eingier.

-·JS-O-Ei-

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Louis Delacuisine, Restaurateur, rue de la Cité 9, in Genf. (Vom 25. September 1906.)

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Jahr

1906

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39

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26.09.1906

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650-651

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