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Bundesratsbeschluss über

das Gesuch des J. Charrière in Sales um Vollziehung des bundesrätlichen Entscheids vom 6. September 1904.

(Vom 28. August 1906.)

Der schweizerische Bundesrat hat über das Gesuch des J. C h a r r i è r e in Sales um Vollziehung des bundesrätlichen Entscheids vom 6. September 1904, auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartements, f o l g e n d e n Beschluss gefasst:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 1903/4. Januar 1904 hatte sich J. Charrière in Sales beim Bundesrat über den Entscheid des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 23. Oktober/17. November 1903 beschwert, durch welchen sein Gesuch um Erteilung eines Wirtschaftspatents mit Beherbergungsrecht für sein in der Häusergruppe Les Carrys oberhalb Sales liegendes Haus abgewiesen worden war. Der am 6. September 1904 in dieser Angelegenheit erlassene Entscheid des Bundesrats (vgl. Bundesbl. 1904, IV, 961 ; französische Ausgabe a. a. 0. 1061) enthält folgendes Dispositiv : "Die Beschwerde wird als begründet erklärt und der Staatsrat des Kantons Freiburg unter Aufhebung des Entscheids vom 23. Oktober 1903 eingeladen, dem Rekurrenten das nachgesuchte Herbergspatent zu erteilen. Dabei bleiben die vom freiburgischen

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Baudepartement fllr das projektierte Wirtschaftsgebäude aufgestellten Bedingungen vorbehalten."

Einem gegen diesen Entscheid gerichteten Wiedererwägungsgesuch des Staatsrats des Kantons Freiburg ist mit Beschluss des Bundesrats vom 20. Januar 1905 keine Folge gegeben worden.

Da die vom frei burgischen Baudepartement verlangten Abänderungen an dem für das Gasthaus in Aussicht genommenen Gebäude Charrières sehr bedeutende waren, so zog dieser es vor, ein neues Haus zu errichten und verlangte für dieses mit Eingabe vorn 6. März 1905 unter Vorlage der Pläne die Wirtschaftskonzession mit Beherbergungsrecht.

Das Baudepartement machte gegenüber den Plänen einige Vorbehalte und der Staatsrat erliess am 10. Juni 1905 einen Entscheid, dessen Dispositiv in der Hauptsache lautet: ,,La concession prévue à l'art. 2, litt. B, de la loi sur les ,,auberges est accordée à M. Joseph 'Charrière, aux Carry-sur,,Sâles, moyennant l'observation des réserves mentionnées plus ,,haut.

,,II est entendu que M. Charrière renonce à la concession ,,accordée par l'autorité fédérale pour son ancienne maison d'ha,,bitatiou.

,,La patente ne sera délivrée qu'après la reconnaissance des ,,locaux, qui sera faite par la préfecture, avec le concours d'un ,,délégué du département des bâtiments."

Die wesentlichen Erwägungen des Entscheids gingen dahin, Charrière habe weder in seinem jetzigen Gesuch, noch in seinem Rekurs an den Bundesrat die Notwendigkeit dargetan, in Les Carrys ein Gasthaus einzurichten; ein gewöhnliches Wirtshaus genüge dort den Bedürfnissen der Passanten vollkommen. Es sei umsomehr angezeigt, ein blosses Pintenwirtsehaftspatent zu erteilen, als der Regierungsrat vor einem Jahr für das Gemeindewirtshaus in dem nahen Dorf La Joux auch statt der verlangten Gasthauskonzession nur eine Wirtschaftsbewilligung erteilt habe.

Von Dispositiv l dieses Entscheids erhielt der Anwalt Charrières, Advokat Dupraz in Romont, durch ein Schreiben der Polizeidirektion vom 13. Juni 1905 Kenntnis. In einem Schreiben vom 14. Juni 1905 wies Charrières Anwalt darauf hin, dass der Staatsrat offenbar einen Irrtum begangen habe, indem er dem Charrière eine blosse Wirtschaftskonzession, statt ein Patent mit Beherbergungsrecht erteilt habe. Ein solches müsse seinem Klienten erteilt werden und es bedeute keinen Verzicht hierauf, wenn Charrière
inzwischen das Pintenwirtschaftsrecht ausübe. Es sei klar, daß nicht zwei Wirtsrechte, das eine davon im alten Haus, betrieben werden könnten. In diesem Sinne verstehe er den er-

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gangenen Entscheid. In extenso wurde der Entscheid dem Anwalt Charrières am 24. Juni mitgeteilt.

Charrière hatte den jährlichen Mietwert seines Gebäudes selbst auf Fr. 1500 geschätzt. Die Steuerschatzungskommission setzte demgemäss mit Entscheid vom 27. September 1905 den Patentbetrag für die Zeit vom 12. August bis 31. Dezember 1905 auf Fr. 145 fest. Gegen diese Schätzung rekurrierte Charrière mit Eingabe vom 20. Dezember 1905 an den Staatsrat. indem er geltend machte, ihm gebühre eine Konzession mit Beherbergungsrecht und für eine solche sei die Taxe zu hoch bezeichnet. Sie würde jährlich den Betrag von Fr. 380 ausmachen, was einem Mietwert von Fr. 2533 entspreche, statt dem tatsächlich vorhandenen von Fr. 1200. Er verlangte Reduktion der Gebühr unter Zugrundelegung einer Gasthausbewilligung und eines Mietwertes von Fr. 1200.

Mittlerweile erteilte der Staatsrat dem J. Charrière durch Beschluss vom 23. Dezember 1905 definitiv die Bewilligung zum Betrieb einer gewöhnlichen Wirtschaft in dem, den baupolizeilichen Vorschriften angepassten, neuen Haus mit dem Wirtshausschilde ,,Pinte du reposoira.

Am 6. Februar 1906 bestätigte der Staatsrat sodann den Entscheid der Schätzuugskommission, indem er geltend machte, Charrière habe mit Entscheid vom 10. Juni 1905 ein gewöhnliches Pintenwirtschaftspatent erhalten und für ein solches belaufe sich die Taxe, berechnet nach dem früher von Charrière selbst für das Wirtschaftsgebäude angegebenen Mietwert von Fr. 1500, auf Fr. 375 per Jahr, somit auf Fr. 140 für die Zeit vom 13. August bis 31. Dezember 1905.

II.

Mit Eingabe vom 6. April 1906 stellt Charrière das Begehren, der Bundesrat möchte den Staatsrat des Kantons Freiburg einladen, den Entscheid des Bundesrats vom 6. September 1904 zu vollziehen. Durch diesen Entscheid sei der Staatsrat angehalten worden, dem Rekurrenten eine Wirtschaftskonzession mit Beherbergungsrecht zu erteilen. Charrière habe sein neues Gebäude denn auch diesem Zwecke entsprechend eingerichtet. Jetzt wolle der Staatsvat nur ein Pintenwirtschaftspatent erteilen und berechne demgemäss die' Patenttaxe viel zu hoch.

In seiner Vernehmlassung vom 20./26. April 1906 beantragt der Staatsrat des Kantons Freiburg Abweisung des vorliegenden Gesuchs.

Charrière habe infolge seines Rekurses an den Bundesrat eine Wirtschaftsbewilligung mit Beherbergungsrecht für sein altes Wohn-

526 haus in Les Canys erhalten, unter Vorbehalt einiger baulichen Veränderungen desselben. Durch diesen Vorbehalt sei Charrière bestimmt worden, ein neues Gebäude aufzuführen, statt das alte umzubauen. Für dieses neue Gebäude habe er aber durch Entscheid vom 10. Juni 1905 nur eine gewöhnliche WirtschaftsbewilliguDg erhallen unter der Bedingung, dass er auf das ihm durch den Bundesrat zugesprochene Patent für sein altes Haus verzichte. Charrière habe diesen Entscheid angenommen und am 13. August 1905 den Wirtschaftsbetrieb eröffnet. In dieser Handlungsweise liege der Verzicht auf die Konzession mit Beherbergungsrecht. Wenn er mit dem Entscheid nicht zufrieden gewesen sei, so hätte er dagegen innert 60 Tagen an den Bundesrat rekurrieren sollen; jetzt sei es hierfür zu spät. Der Entscheid des Bundesrates stehe gar nicht mehr in Frage ; denn nach freiburgischem Recht seien die Konzessionen ausschliesslich mit der Person des Bewerbers und mit dem im Gesuch bezeichneten Gebäude verbunden. Das neue Patent aber sei für ein neues Gebäude erteilt worden, das zur Zeit jenes Entscheids noch gar nicht existierte. Im übrigen bezeichne das Wort ,,auberge" in den bundesrätlichen Entscheiden ebensowohl eine Pintenwirtschaft als ein Gasthaus. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Wirtshäusern falle in die Souveränität der Kantone und interessiere vor allem den kantonalen Fiskus.

Aus der Replik Charrières ist noch folgendes hervorzuheben: Das neue Gebäude bilde einen Anhang zum alten, sodass eine Patentübertragung gar nicht nötig gewesen sei. Auf eine Eingabe vom 14. Juni 1905, in welcher der Irrtum in der Patenterteilung betont worden sei, habe er keine andere Antwort erhalten, als den Schätzungsentscheid und gegen diesen habe er sofort rek u rriert.

In seiner Duplik vom 11. Mai 1906 führt der Staatsrat noch aus, die Behauptung Charrières, er habe seit dem Schreiben vom 14- Juni 1905 bis zu dem Tag, an welchem ihm der Patentbetrag abverlangt wurde, von der Angelegenheit, nichts gehört, sei nicht richtig. Denn sein Vertreter habe am 15. Juni 1905 auf der Polizeidirektion Kenntnis von den Motiven des Entscheids vom 10. Juni 1905 genommen und sich dabei, wie aus einer Notiz des Departementssekretärs hervorgehe, geäussert, sein Klient sollte sich mit der gewöhnlichen Wirtschaftskonzession begnügen. Ausserdem
seien ihm am 24. Juni der Entscheid vom 10. Juni 1905 und am 12. Januar 1906 der Entscheid vom 23. Dezember 1905 zugestellt worden, welche das Schreiben der Polizeidirektion bestätigten und zugleich eine Antwort auf das Schreiben von Charrières Vertreter vom 14. Juni 1905 bildeten.

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Die jetzige Eingabe Charrières an den Bundesrat richte sich gegen den die Taxschätzung der Steuerkommission bestätigenden Entscheid. Sie sei eine Art Steuerbeschwerde. Umsomehr müsse sie vom Bundesrat abgewiesen werden.

Auf eine Anfrage des Justiz- und Polizeidepartements, wie es sich mit dem vom Staatsrat behaupteten Verzichte Charrières auf das ihm durch den bundesrätlichen Entscheid zugesprochene Patent mit Beherbergungsrecht verhalte, erwiderte Advokat Dupraz mit Sehreiben vom 26. Juni 1906, er erinnere sich der vom Staatsrat erwähnten Unterredung vom 15. Juni 1905 nicht mehr genau; jedoch sei die Notiz des Sekretärs des Polizeidepartements wertlos, denn die darin wiedergegebene Äusserung habe nicht den Charakter einer seinen Klienten bindenden Erklärung, und eine andere offizielle Verzichtserklärung habe Charrière weder selbst noch durch ihn abgegeben. Der Entscheid des Bundesrats sei nie vollstreckt worden. Nie habe Charrière ein gewöhnliches Wirtschaftspatent verlangt und nie seien die vom Gesetz bei Stellung eines neuen Patentbegehrens vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt und zur Grundlage des staatsrätlichen Entscheids vom 10. Juni 1905 gemacht worden.

Zur gleichen Frage der Verzichtleistung Charrières äusserte sich auf Ersuchen des Justiz und Polizeidepartements der Staatsrat in. einem Schreiben vom 17./25. Juli folgendermassen: Er besitze keine schriftliche Verzichtserklärung Charrières oder seines Vertreters. Allein durch die mehrerwähnte, vom Sekretär des Polizeidepartements am 15. Juni 1905 notierte Äusserung, sowie durch die Tatsache, dass Charrière nicht innert nützlicher Frist gegen den Entscheid vom 10. Juni rekurrierte, werde bewiesen, dass Charrière diesen Entscheid angenommen habe.

Der im bundesrätlichen Entscheid vom 6. September 1904 ausgesprochenen Meinung sei übrigens durch Verleihung eines Patents Rechnung getragen worden. Dagegen habe der Staatsrat geglaubt, es sei seine Sache, die Art der dem Charrière zu erteilenden Bewilligung zu bestimmen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 6. September 1904 über die Beschwerde des J. Charrière wurde der Staatsrat des Kantons

528 Freiburg eingeladen, dem Rekurrenten eine Wirtschaftsbewilligung mit B e h e r b e r g u n g s r e c h t zu erteilen. Hierüber kann kein Zweifel bestehen. Denn erstens wird in der deutschen Fassung des Dispositifs der Ausdruck ,,Herbergs"patent zum Unterschied von Wirtschaftspatent gebraucht, und zweitens wird der Staatsrat eingeladen, das ,,nachgesuchte" Patent (,,la patente demandée") zu erteilen. Der Rekurrent hatte aber ausdrücklich eine Konzession nach Art. 2, lit. A, des frei burgischen Wirtschaftsgesetzes, also eine Konzession mit Beherbergungsrecht verlangt und diese bestimmte Art von Wirtschaftsrecht war ihm zugesprochen worden.

Der Staatsrat hatte also nicht mehr die Wahl, welches Patent er in Vollstreckung des bundesrätlichen Entscheids an Charrîère erteilen wollte.

II.

Der bundesrätliche Entscheid vom 6. September 1904 ist nun aber nie vollstreckt worden, denn Charrière hat von der zuständigen kantonalen Behörde nie eine Konzession nach Art. 2, lit. A, des frei burgischen Wirtschaftsgesetzes erhalten, weder für sein altes noch für sein neues Haus. Der Bundesrat selbst hatte ihm das Patent nicht erteilt, sondern, seiner konstanten Praxis entsprechend, den Staatsrat des Kantons Freiburg verhalten, es zu tun. Charrière hatte also allen Grund Vollstreckung des bundesrätlichen Entscheids zu verlangen. Um ein Vollstreckungsgesuch aber handelt es sich hier in der Tat, wie sich schon aus dem Rechtsbegehren der Eingabe vom 6. April 1906 ergibt.

Daran ändert die Tatsache nichts, dass der letzte, dem Vollstreckungsgesuch vorangehende Beschluss des Staatsrats vom 6. Februar 1906 eine Taxationsfrage entschied. Denn die Patentgebuhr richtet sich im Kanton Frei bürg nach der Art des verliehenen Wii-tsreclits und erst nachdem jene Taxationsfi-age zu seinen Ungunsten entschieden war, hatte Charrière die Gewissheit erlangt, dass der Staatsrat den Entscheid des Bundesrates nicht vollziehen werde. Alle Eingaben, welche Charrière in der vorliegenden Angelegenheit an den Staatsrat richtete, mochten sie sich, wie der Protest vom 14. Juni 1905, gegen den Entscheid über die eigentliche Patentfrage, oder, wie die spätem Eingaben, gegen die Schätzungsentscheide wenden, hatten nur den Zweck, dem Charrière die Konzession mit Beherbergungsrecht zu verschafFen, auf welche er kraft bundesrätlichen Entscheids einen Anspruch hatte.

Bei all diesen Eingaben stand, wie bei dem jetzigen Gesuch an den Bundesrat, die Vollstreckung des bundesrätlichen Entscheids in Frage. Vollstreckungsgesuche, wie das vorliegende, sind an

* 529 keine Frist gebunden. Charrière konnte also mit der Einreichung seines Gesuchs beim Bundesrat sehr wohl warten bis nach Erlass des Entscheids vom 6. Februar 1906, d. h. bis ihm jede Hoffnung benommen war, den bundesrätlichen Entscheid ohne neue Inanspruchnahme der Bundesbehörde vollstreckt zu sehen.

III.

Der Staatsrat wendet des fernem ein, Charriere habe den Entscheid vom 10. Juni 1905 angenommen und damit auf die Vollziehung des bundesrätlichen Entscheids verzichtet. Diese Behauptung ist nicht stichhaltig. Charriere hat keine Erklärung dieses Inhalts abgegeben. Sein Anwalt hat vielmehr, sofort nachdem er durch den Brief der Polizeidireküon vom 13. Juni 1905 Kenntnis vom Dispositiv des Entscheids vom 10. Juni 1905 erhalten hatte, durch Schreiben vom 14. Juni 1905 dagegen protestiert, dass seinem Klienten statt der Konzession mit Beherbergungsrecht nur ein Pintenwirtschaftspatent erteilt werden sollte.

Dieser Protest ist nie zurückgezogen worden, sondern Charriere hat, auch in seinen spätem Eingaben an den Staatsrat immer an der Forderung eines Gasthauspatents festgehalten. Die nicht sicher nachgewiesene Äusserung des Anwaltes des Rekurrenten kommt dem gegenüber nicht in Betracht; sie könnte übrigens, auch wenn sie sicher nachgewiesen wäre, nicht als ein Verzicht, sondern nur als eine persönliche Meinungsäusserung des Anwaltes darüber, was sein Klient tun sollte, aufgefasst werden. Auch dass Charriere am 13. August 1905 den gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb aufnahm, kann nicht mehr als Verzicht gedeutet werden, nachdem er gegen den Entscheid vom 10. Juni 1905 protestiert hatte.

Charriere hat damit nur in Erwartung der Verleihung des umfassenderen Rechts, auf welches er einen gegründeten Anspruch hatte und auf welches er nicht verzichten wollte, das ihm vom Staatsrat einstweilen eingeräumte, weniger umfassende Recht ausgeübt.

IV.

Ein letzter Einwand des Staatsrats geht dahin, die Vollstreckung des bundesrätlichen Entscheids stehe nicht mehr in Frage, weil dem J. Charriere ein neues Patent für ein neues Gebäude erteilt worden sei. Diese Auffassung taucht erst in den Rechtsschriften an den Bundesrat auf und steht in offenem Widerspruch mit den Entscheiden des Staatsrats vom 10. Juni und 23. Dezember 1905.

Der Entscheid vom 10. Juni 1905 nimmt ausdrücklich in der Einleitung, in den Erwägungen und im Dispositiv Bezug auf den bundesrätlichen Entscheid. Nach der ganzen

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Fassung des Beschlusses handelt es sich um die Vollziehung des bundesrätlicben Entscheids, allerdings von dem unter I. oben zurückgewiesenen Standpunkt aus, wonach der Staatsrat die Wahl gehabt hätte, welche Art von Patent er dem Charrière erteilen wolle. Nicht weil os sich um ein neues Gebäude und ein neues Patentgesuch handelt, wird bloss eine Pintenwirtschaftskonzession erteilt, sondern deshalb, weil Charrière angeblich in seinem Rekurs an den Bundesrat das Bedürfnis für ein Wirtshaus mit Beherbergungsrecht nicht dargetan habe und dem Staatsrat ein gewöhnliches Wirtshaus genügend erscheine. Ganz deutlich geht aber aus dem Entscheid vom 23. Dezember 1905 hervor, dass der Staatsrat stetsfort der Ansicht war, es handle sich nicht um eine neue Patenterteilung. Denn dort heisst es wörtlich : ,,Le préfet de la Gruyère a procédé, le 4 août dernier, avec ,,le chef du Département des bâtiments, à la reconnaissance de ,,l'établissement d o n t la c o n c e s s i o n a été o b t e n u e par ,,Joseph Charrière, aux Carrys-sur-Sales, e n s u i t e de r e c o u r s ,,à l ' a u t o r i t é f é d é r a l e . " 1 Der Staatsrat hätte sich auch kaum, ohne übertriebenen Formalismus, auf dea Standpunkt stellen können, dem Rekurrenten müsse eia neues Patent erteilt werden, weil er den baulichen Anforderungen dadurch nachgekommen ist, dass er an Stelle des alten ein neues Gebäude errichtet hat.

Demgemäss wird erkannt: Der Staatsrat des Kantons Freiburg wird eingeladen, in Vollstreckung des bundesrätlichen Entscheids vom 6. September 1904, dem J. Charrière in Les Carrys oberhalb Sales für sein neues Haus eine Konzession nach Art. 2, lit. A, des freiburgischen Wirtschaftsgesetzes zu erteilen.

B e r n , den 28. August

1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Forrer.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss über das Gesuch des J. Charrière in Sales um Vollziehung des bundesrätlichen Entscheids vom 6. September 1904. (Vom 28. August 1906.)

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12.09.1906

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