635

# S T #

Bundesbeschluss über

die Deckung der Rüstungsausgaben (Vom 28.' März 1952)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und Artikel 121, Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 1951, beschliesst : I.

Die Bundesverfassung erhält folgenden Zusatz:

Art. l Der Bund trifft zur Beschaffung der Mittel, deren er bis Ende 1954 zur Deckung der Kosten des Rüstungsprogramms von 1951 noch bedarf, die in den Artikeln 2 bis 5 bezeichneten Massnahmen.

Art. 2 ' Mit den für die Jahre 1952 bis 1954 geschuldeten Wehrsteuern wird.ein Rüstungszuschlag erhoben.

2 Der Büstungszuschlag beträgt :., a. für die natürlichen und die ihnen wehrsteuerrechtlich gleichgestellten . juristischen Personen 10 Prozent der ersten 200 Franken der Steuer vom Einkommen und vom Vermögen; : 20 Prozent der nächsten 300 Franken der Steuer vom Einkommen und i vom Vermögen; . 30 Prozent des 500 Franken übersteigenden Teiles der Steuer vom Einkommen und Vermögen.

Für das Jahr 1952 werden Zuschlagsbeträge bis zu 5 Franken nicht erhoben; 1

636 b. für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 20 Prozent der Steuer vom Beingewinn und von Kapital und Beserven der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie vom Beinertrag und vom Vermögen der Genossenschaften; c. für natürliche und juristische Personen 10 Prozent der nach Artikel 43 und 53, Absatz 2, des Wehrsteuerbeschlusses geschuldeten Jahressteuern; d. für natürliche und juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 20 Prozent der Steuer von den Bückvergütungen und Babatten auf Warenbezügen.

3

Die Kantone sind am Ertrag des Büstungszuschlages zur Wehrsteuer nicht beteiligt.

Art. 3 1

Mit der Warenumsatzsteuer, die vom Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel an bis zum 81. Dezember 1954 auf der Lieferung, dem Eigenverbrauch, dem Bezüge und der Einfuhr von Getränken fällig wird, wird ein Büstungszuschlag erhoben.

2 Der Büstungszuschlag beträgt: a. bei Detaillieferungen und beim Eigenverbrauch nach Artikel 16, Absatz 1.

des Warenunisatzsteuerbeschlusses von Schaumweinen · der in den Positionen 121 a und 121 b des schweizerischen Gebrauchszolltarifs genannten Art und von Weinspezialitäten und Wermut der in den Positionen 117c, 117d, 119a, 129a und 129b des schweizerischen Gebrauchszolltarifs genannten Art 14 % von Süssmost und alkoholfreiem Traubensaft 2% von den übrigen Getränken 4% fe. bei Engroslieferungen, "beim Eigenverbrauch nach Artikel 16, Absatz 2, des Warenumsatzsteuerbeschlusses sowie beim Bezug vom Urproduzenten von Schaumweinen der in den Positionen 121a und 121b des schweizerischen Gebrauchszolltarifs genannten Art und von Weinspezialitäten und Wermut der in den Artikeln 117c, 117d, 119a, 129a und 129b des schweizerischen Gebrauchszolltarifs genannten Art 21 % von Süssmost und alkoholfreiem Traubensaft 2% % von den übrigen Getränken 6% 3

Der Büstungszuschlag zur Steuer auf der Getränkeeinfuhr ist so zu bemessen, dass er demjenigen nach Absatz 2, lit. b, entspricht.

4 Die Bundesversammlung kann anordnen, dass allgemein oder für einzelne Getränkearten .die Steuer vorn Umsatz im Inland nach Mengeneinheiterj

,

637

anstatt nach Entgelten oder nach dein Wert zu berechnen ist.iDie nach Mengeneinheiten erhobene Steuer ist für die einzelnen Getränkearten so zu bemessen, dass sie annähernd den gleichen Ertrag abwirft wie die, nach dem Entgelt oder Wert berechnete Steuer. , ' 5 Getränkehändler und Getränkehersteller, die beim Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel nicht als Steuergrossisten registriert sind und in diesem Zeitpunkt im Inland über einen Vorrat an Getränken verfügen, deren Urnsatz nicht nach Artikel 14, Absatz l, lit. 6,ides Warenumsatzsteuerbeschhisses steuerfrei ist, haben von dem 3000 Franken übersteigenden, zum Preise für Eugroslieferungen berechneten Wert dieses Vorrates eine Lagersteuer zu entrichten. Die Lagersteuer ist zu dem nach Absatz 2, lit. b, für Engroslieferungen massgebenden Satze zu berechnen. Inländische Landwirte und Weinbauern schulden für die Vorräte an Getränken, die im eigenen Landwirtschafts- oder Weinbaubetrieb hergestellt worden sind, keine Lagersteuer.

6 Der Bund trifft Massnahmen, um zu verhindern, dass die Steuer auf dem Umsatz von Getränken, die aus Erzeugnissen des inländischen Weinoder Obstbaues gewonnen werden, auf die Produzenten dieser Erzeugnisse zurückgewälzt wird.

Art. 4 Während der Zeit vom Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 bis zum 31. Dezember 1954 wird die Luxussteuer auf den Detaillieferungen und dem Eigenverbrauch von Schaumweinen nicht erhoben.

Art. 5 Für die Jahre 1952 bis 1954 wird die Beteiligung der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes (Artikel 42, lit. e, der Bundesverfassung) aufgehoben.

Art. 6 1

Über die zur Durchführung der Artikel 2 bis 5 erforderlichen Vorschriften beschliesst die Bundesversammlung endgültig.

2 Die Bundesversammlung kann von den Artikeln 2 und 3 insoweit abweichen, als damit weder eine Erstreckung der Geltungsdauer bezweckt noch eine Mehrbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Erhöhung von Tarifansätzen herbeigeführt wird.

II.

Dieser Beschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1

638 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. März 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. März 1952.

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: F.Weber 448

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Deckung der Rüstungsausgaben (Vom 28. März 1952)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1952

Date Data Seite

635-638

Page Pagina Ref. No

10 037 820

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.