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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Fälligkeitsausweis im Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbe (Vom 11. Juli 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Fähigkeitsausweis im Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattlerund Wagnergewerbe zu unterbreiten.

I. Einleitung 1. Der obligatorische Fähigkeitsausweis ist ein altes Postulat des Gewerbes, das im Laufe der letzten Jahrzehnte immer wieder aufgegriffen wurde. Die ersten Maßnahmen zum Schutze bedrohter G-ewerbezweige, wie sie während der Krise der dreissiger Jahre getroffen wurden (Warenhausbesehluss, Schutz des Schuhmachergewerbes), beruhten noch auf der Bedürfnisklausel; doch setzte sich mehr und mehr der Gedanke durch, dass in erster Linie der obligatorische Fähigkeitsausweis anzustreben sei.

Schon die b e g u t a c h t e n d e Kommission für W i r t s c h a f t s g e s e t z gebung, welche die Wirtschaftsartikel vorzubereiten hatte, führte in ihrem Bericht an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 4. Juni 1987 (BEI 1937, II, 924) aus, die Handels- und Gewerbefreiheit, welche die unerlässliche Grundlage für das wirtschaftliche Gedeihen und für den technischen Fortschritt im Gewerbe bilde, habe Auswüchse gezeitigt, unter denen die Geltendmachung des persönlichen Leistungsprinzips und der persönlichen Verantwortung auf gesunder Grundlage nicht immer und überall, besonders nicht in Krisenzeiten, möglich sei, worunter die überwiegende Zahl der Klein- und Mittel-

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betriebe leide. Sie trat infolgedessen für eine Stärkung dieser Betriebe durch Hebung ihrer Qualität und Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit ein, aber auch dafür, dass der Zuström ungeeigneter Elemente zum Kleingewerbe und zum Detailhandel verhindert werde. Sie betrachtete es als grundsätzlich wünschenswert, dass zu diesem Zwecke die selbständige Ausübung eines Berufes vom Besitz eines Fähigkeitsausweises abhängig gemacht werde.

Auch die Preisbildungskommission bezeichnete in ihren Berichten über die Lage im Coiffeurgewerbel) den Fähigkeitsausweis als geeignetes Mittel, um der in diesem Gewerbe bestehenden Übersetzung zu begegnen. Ferner hat sich die Eidgenössische Fachkommission für das Schuhmachergewerbe in ihrem Schlussberieht vom 18. November 19482) dahin ausgesprochen, dass gesetzliche Grundlagen für die Einführung des obligatorischen Fähigkeitsausweises im Schuhmachergewerbe geschaffen werden sollten.

Noch während des Krieges hat sich die Eidgenössische Gewerbokommission, die zur Vorbereitung der Gewerbegesetzgebung auf Grund der neuen Wirtschaftsartikel eingesetzt worden war, eingehend mit der Frage dos Fähigkeitsausweises befasst. Auf ihren Vorschlägen fusste der Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über den Fähigkeitsausweis für die Eröffnung von Betrieben im Gewerbe (AS 61, 98); gestützt auf diesen Beschluss führte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Fähigkeitsausweis im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe ein (Verfügungen Nr. l vom 28. Dezember 1945 und Nr. 2 vom 1. Juli 1946 (AS 62, 16, 681). Der Bundesratsbeschmss und die beiden Unterstellungsverfügungen fielen jedoch auf den 1. März 1948 dahin, weil der Beschluss auf drei Jahre befristet war und als Vollmachtenerlass nicht mehr erneuert wurde. Diese Beschlüsse haben für das Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe günstige Wirkungen gezeitigt, indem sie der Übersetzung dieser Berufe steuerten und auch zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit beitrugen.

2. Nachdem am 6. Juli 1947 Volk und Stände den neuen Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung zugestimmt hatten, die es unter anderem gestatten, im Wege der Gesetzgebung Massnahmen für in ihren Existenzgrundlagen gefährdete Wirtschaftszweige oder Berufe zu treffen, ersuchte der Schweizerische Gewerbeverband am 7. Juli 1948 dag Bundesamt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit, die Vorarbeiten für ein Bundesgesetz über den obligatorischen Fähigkeitsausweis aufzunehmen. Das Bundesamt hat im Einverständnis mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtechaftsdepartements diesem Begehren entsprochen und eine Expertenkommission eingesetzt, in der ausser den Kantonen, den interessierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmorverbänden auch die Wissenschaft und die Konsumenten vertreten waren.

*) Über die Lage im schweizerischen Coiffeurgewerbe (Veröffentlichung Nr. 20 der Preisbildungskommiesion), Bern 1988; Die gegenwärtigen Konkurrenzverhältnisse im Coiffeurgewerbe («Volkswirtschaft» 1945, S. 42 ff.).

s ) Schlussbericht der Eidgenössischen Fachkommission für das Schuhmachergewerbe an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bern 1949.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II, 33

462 Der Entwurf vom 25. März 1950, der aus den Beratungen der Kommission hervorging, war als Kahmengesetz ausgestaltet. Er umschrieb die Voraussetzungen für die Unterstellung .einzelner G-ewerbezweige und die Erfordernisse für die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes in den unterstellten Gewerbezweigen, während er die Unterstellung der einzelnen Gewerbezweige der Bundesversammlung vorbehielt.

Aus den Vernehmlassungen der Kantone und Verbände zum Entwurf ergab sich, dass, mit wenigen Ausnahmen, die Einführung des obligatorischen Fähigkeitsausweises für Gewerbezweige, die in ihren Existenzgrundlagen gefährdet sind, gutgeheissen oder doch nicht geradezu abgelehnt wurde. Dagegen wurden zahlreiche Bedenken gegen die Ausgestaltung des Entwurfes geltend gemacht.

So wurde die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Eahmengesetzes angezweifelt und ferner die Umschreibung der Voraussetzungen für die Unterstellung als unzureichend erachtet, während von anderer Seite gerade diese Eegelung als zu eng bezeichnet wurde. In einigen Vernehmlassungen stiess sodann die Bestimmung über die Ausnahmen vom Gesetz deshalb auf Ablehnung, weil es nicht angehe, die Grossunternehmungen vorn obligatorischen Fähigkeitsausweis auszunehmen.

Es zeigte sich, dass ein Bahmengesetz, welches auf mannigfaltigste Verhältnisse Eücksicbt zu nehmen hat, sowohl im Gewerbe selbst als auch ausserhalb des Gewerbes grossem Widerstand und besonders auch einem ausgeprägten Misstrauen in bezug auf seine Auswirkungen begegnen würde. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit machte am 17. August 1950 den Schweizerischen Gewerbeverband auf diesen Umstand aufmerksam. Die Schweizerische Gewerbekammer gelangte daraufhin im Oktober 1950 zur Auffassung, das Begehren um Erlass eines Eahmengesetzes sei vorläufig zurückzustellen. Statt dessen sei die Einführung des obligatorischen Fähigkeitsausweises in bestimmten Gewerbezweigen, für welche die Massnahme als dringlich erscheint, durch einen besonderen referendumspflichtigen Erlass anzustreben. Der Schweizerische Gewerbeverband richtete deshalb im März 1951 eine Eingabe an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, in der um E i n f ü h r u n g des obligatorischen Fähigkeitsausweises im Schuhmacher-, C o i f f e u r - , Sattler- und Wagnergewerbe ersucht wurde. Dieser Eingabe wurde seitens
der zuständigen Behörden Folge gegeben, da auch diese das gewählte Vorgehen für angezeigt erachteten.

· 3. Um die wirtschaftlichen Verhältnisse in den vier genannten Gewerbezweigen näher abzuklären, liess das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Erhebungen bei über 800 Betrieben durchführen, über deren Ergebnis weiter unten (vgl. Abschnitt III) Näheres ausgeführt wird-.

Der Entwurf des Bundesamtes vom 5. Juli 1951 zu einem Bundesgesetz über den Fähigkeitsausweis in den vier Gewerbezweigen fand im wesentlichen die Zustimmung der Expertenkommission, Ebenso haben die K a n t o n e und V e r b ä n d e , denen der Entwurf im Sommer 1951 zur Stellungnahme unterbreitet wurde, der Einführung des obligatorischen Fähigkeitsausweises in den

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vier Gewerbezweigen fast durchwegs zugestimmt. Wohl wurden im einzelnen verschiedene Vorbehalte angebracht und Abänderungsanträge gestellt, doch ergibt sich aus den meisten Vernehmlassungen das grundsätzliche Einverständnis mit der vorgeschlagenen Massnahme.

Das Postulat des obligatorischen Fähigkeitsausweises wird einzig vom Kanton Obwalden, unter Berufung auf seine besonderen Verhältnisse als Gebirgskanton, und vom Migros-Genossenschafts-Bund grundsätzlich abgelehnt; der Migros-Genossenschafts-Bund gibt immerhin die Erklärung ab: «Wir möchten im übrigen offen sagen, dass wir bei Vorliegen eines wirklichen Notstandes einen durch und durch loyal und fair gehandhabten Fähigkeitsausweis nicht für ein grosses Unglück ansehen würden.» Der Kanton Zürich äussert Zweifel darüber, ob alle Gewerbezweige in ihren Existenzgrundlagen gefährdet seien, und erachtet eine gemeinsame Eegelung für alle vier Berufe in ein und demselben Gesetz als verfassungswidrig.

Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins wünscht nochmals eine genaue Prüfung der Frage, ob dag Coiffeurgewerbe tatsächlich gefährdet sei. Ausserdem regt er eine Befristung der Vorlage an.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund bezeichnet den obligatorischen Fähigkeitsausweis zwar als wenig wirksam und unbillig, will ihm aber dennoch nicht Widerstand bereiten. Auch von der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände wird die Wirksamkeit des Fähigkeitsausweises in Zweifel gezogen.

Hinsichtlich des Coiffeurgewerbes macht der Schweizerische Gewerkschaftsbund seine Zustimmung davon abhängig, dass die Arbeitgeber den Vorschlag der Arbeitnehmer auf Einführung der Berufskarte annehmen. Der Kanton Genf ist der Auffassung, dass der Fähigkeitsausweis nur für Berufe mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertragen vorgesehen werden sollte, weshalb auf das Begehren der Wagner vor der neuerlichen Allgemeinverbindhcherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Wagnergeworbe nicht einzutreten sei.

Eine weitgehende Abschwächung des Grundsatzes des obligatorischen Fähigkeitsausweises beantragt der Kanton Graubünden, indem er vorschlägt, den Ausweisen gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (Meisterdiploin, allenfalls Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung) das Bestehen einer Prüfung vor eigens
hiefür eingesetzten Spezialkommissionen gleichzustellen (ähnlich auch der Migros-GenossenschaftsBund). Ferner kann der Schweizerische Bauernverband der Vorlage nur zustimmen, wenn auf die ländlichen, insbesondere bergbäuerlichen Verhältnisse vermehrt Bücksicht genommen wird. Der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter beantragt, generell die Lehrabschlussprüfung als Fähigkeitsausweis anzuerkennen. Endlich wünschen der Kanton St. Gallen, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Christlichnationale Gewerkschaftsbund, der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter

464 .und der Migros-Genossenschafts-Bund die nötigen Garantien dafür, dass sich die Examen nicht zufolge der finanziellen Belastung der Kandidaten und überhaupt der Organisation der Prüfungen prohibitiv auswirken.

u. Verfassungsrechtliche Grundlagen 1. Der Bund kann gestützt auf A r t i k e l 31bls, A b s a t z 8, lit. a, der Bundesverfassung Vorschriften erlassen «zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe sowie zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Selbständigerwerbenden in solchen Wirtschaftszweigen oder Berufen». Zu den Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Einführung des obligatorischen Fähigkeitsausweises. Dies sollte mit dem Nachsatz über die berufliche Leistungsfähigkeit noch ausdrücklich bestätigt werden, obwohl es dessen nicht unbedingt bedurft hatte (vgl. Ergänzungsbotschaft über die Revision der Wirtschaftsartikel vom 3. August 1945, BEI 1945, I, 927, sowie Votum von Bundesrat Stampfli, Sten.

Bull. Nationalrat 1946, S. 62).

2. Der Fähigkeitsausweis darf nur für Gewerbezweige eingeführt werden, die in ihren Existenzgrundlagen g e f ä h r d e t sind. Dass diese Voraussetzung für das Schuhmacher-, Coiffeur-, Wagner- und Sattlergewerbe zutrifft, wird in Abschnitt III im einzelnen dargelegt werden.

Aus dem Erfordernis der Existenzgefährdung ergibt sich, dass der Verfassungsgesetzgeber den Fähigkeitsausweis nicht als allgemeine Massnahme zulassen wollte. Nach der Verfassung kann vielmehr der Fähigkeitsausweis nur für ganz bestimmte Berufe vorgesehen werden, wobei für jeden einzelnen Beruf die Existenzgefährdung gesondert nachgewiesen sein muss.

Im weitern ist selbstverständlich, dass Ziel des Fähigkeitsausweises die Behebung oder Milderung der Gefährdung sein muss, ansonst das Erfordernis der Existenzgefährdung nicht verständlich wäre. Es soll mit andern Worten eine Verbesserung der Existenzverhältnisse angestrebt oder doch wenigstens verhindert werden, dass sich diese Verhältnisse weiter verschlechtern.

Diesen besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des obligatorischen Fähigkeitsausweises wird in der Diskussion nicht immer genügend Bechnung getragen. Bestimmungen im Sinne der früheren deutschen Regelung und vor allem der österreichischen Gesetzgebung, die ein umfassendes gewerbliches Konzessions-
und Berechtigungssystem geschaffen hat, fallen für schweizerische Verhältnisse schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ausser Betracht.

Ebenso besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem obligatorischen Fähigkeitsausweis und dem Berufsregister, das verschiedene Kantone als allgemeine Förderungsmassnahme eingeführt haben. Danach kann grundsätzlich nur derjenige, welcher das Meisterdiplom besitzt oder als Altmeister dem Diplo-

465 mierten gleichgestellt ist, staatliche Aufträge erhalten. Ebenso kann nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung in Berufen mit höheren Fachprüfungen das Becht zur Annahme von Lehrlingen durch Verordnung davon abhängig gemacht worden, dass der Betriebsinhaber oder ein mit der Ausbildung beauftragter Vertreter des Betriebes die höhere Fachprüfung bestanden hat. Diese Bestimmung dient lediglich den Interessen der Berufsbildung und setzt daher ebenfalls keine Existenzgefährdung voraus.

8. Der obligatorische Fähigkeitsausweis darf nach der Verfassung nur eingeführt werden, wenn es sich um wichtige W i r t s c h a f t s z w e i g e oder B e r u f e handelt, das Gesaintinteresse es rechtfertigt und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen worden sind (Bundesverfassung Art. 81blB, Abs. 3 und 4).

Die vier Gewerbozweige erfüllen zweifellos auch heute noch wichtige wirtschaftliche Aufgaben. Wenn auch die Beschäftigungsmöglichkeiten im Laufe der Jahre zurückgegangen sind, so besteht doch immer noch eine bedeutende Nachfrage nach den Leistungen der vier Gewerbezweige. Forner ist die Allgemeinheit an der Erhaltung eines lebensfähigen Kleingewerbes, dessen Betriebe sich gloichmässig auf das ganze Land verteilen, interessiert, sowohl aus wirtschaftlichen als aus allgemeinen staatspohtischen Gründen.

4. Was die Selbsthilfe betrifft, so befinden sich die vier Gewerbezweige nicht zuletzt doshalb in einer schwierigen Lage, weil ihnen nur in beschränktem Ausmass wirksame Selbsthilfemassnahmen zu Gebote stehen. Immerhin haben die Berufsverbände ihr Möglichstes getan, insbesondere zur beruflichen Förderung ihrer Mitglieder.

In allen vier Gewerbezweigen werden Meisterprüfungen veranstaltet und Kurse zur fachlichen Weiterbildung durchgeführt. Für das Schuhmachergewerbe besteht in Bern eine schweizerische Fachschule, die -- neben regionalen Kursen -- der Weiterbildung dient. Ferner werden die Betriebsinhaber durch die Fachblätter ständig über berufliche Fragen auf dem laufenden gehalten und auf Neuerungen hingewiesen.

Die Verbände der Coiffeure und der Sattler und neuestens auch der Schuhmachermeisterverband führen Buchhaltungsstellen, um die Buchführung der Mitglieder zu fördern. Der Schmiede- und Wagnermeisterverband veranstaltet sodann Buchhaltungs- und Kalkulationskurse,
der Sattlermeisterverband gibt alljährlich Kalkulationsblätter heraus und der Schuhmacherrneistorverband ein Kalkulationsheft für Schuhreparaturen. Ausserdera bestehen in den vier Berufen Verbandstarife, die zwar oft unterboten werden, aber doch einer ruinösen Preiskonkurrenz entgegenwirken.

Im Coiffeurgewerbe besteht seit Jahren eine Einkaufsgenossenschaft, während im Schuhmacher- und Sattlergewerbe die Versuche, gemeinsam Material einzukaufen, misslungen sind. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass sich Güter von uneinheitlicher Beschaffenheit und Qualität, wie etwa Leder,

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eicht in gleicher Weise wie normierte Serienprodukto für den gemeinsamen Einkauf durch Kleingewerbetreibende eignen1).

Für das Schuhmacher- und Sattlergewerbe bestehen Abmachungen zwischen den Verbänden der Handwerker und einem Teil der Lieferanten, wonach Material nur solchen Betrieben geliefert werden darf, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen; auch im Coiffeurgewerbe bemüht man sich um eine derartige Regelung. Der Schuhmachermeisterverband ist ferner an der Vereinbarung über die Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete zwischen der Schuhindustrie und dem Schuhmacherhandwerk beteiligt, durch welche dem Schuhmacher die Eeparatur -und Massarbeit erhalten werden soll.

All diese Massnahmen, so nützlich sie sind, haben jedoch die Lage der vier Gewerbezweige nicht in entscheidender Weise zu beeinflussen vermocht. Am ehesten könnten sich wohl die Beteiligten, soweit sie ihr Auskommen nicht mehr finden, mit einer völligen oder teilweisen Umstellung auf eine andere Tätigkeit helfen.

.

.

Was die Umstellung im Eahinen des Berufes und Betriebes anbelangt,.so haben auch hier die Gewerbetreibenden und ihre Verbände manches vorgekehrt.

So wird die Umstellung vom reinen Sattler auf Sattler-Tapezierer und die Ergänzung der eigentlichen Wagnerarbeit durch Arbeiten ähnlicher Art gefördert.

Ferner werden im Schuhmachergewerbe Kurse für Einlagenbau und orthopädische Arbeiten veranstaltet. Im Coiffeurgewerbe bestehen nur sehr geringe Möglichkeiten für eine betriebs- und berufsinterne Umstellung oder Ergänzung (so etwa -Postichearbeiten).

Weit wirksamer als diese mehr internen Umstellungen wäre die Aufgabe des Berufes durch eine grössere Zahl von Betriebsinhabern, doch ist dem einzelnen Gewerbetreibenden die Aufgabe des Betriebes, den er vielleicht schon seit Jahren geführt hat, nicht ohne weiteres zuzumuten. Im übrigen ist die freiwillige Betriebsaufgabe nicht mehr unter die Selbsthilfemassnahmen im Sinne der Bundesverfassung zu rechnen.

Endlich ist ganz allgemein zu bemerken, dass als Selbsthilfemassnahmen im Sinne der Verfassung natürlich nur kollektive Vorkehren in Betracht fallen.

Abgesehen davon, dass es unmöglich wäre, sich zuverlässig über die individuelle Selbsthilfe des einzelnen Betriebsinhabers zu orientieren, sind mit den Selbsthilfemassnahmen besondere Vorkehren gemeint, die gerade über die Möglichkeiten
der einzelnen Betriebsinhaber hinausgehen.

5. Der Gesetzgeber könnte an sich den Fähigkeitsausweis von weiteren, in' der Verfassung nicht genannten Voraussetzungen abhängig machen. Doch dürfte hier als weiteres Erfordernis praktisch nur das Bestehen von Gesamtarbeitsverträgen in Betracht fallen.

Dazu ist festzustellen, dass in allen vier Gewerbezweigen ausgebaute Gèsamtarbeitsverträge bestehen, die, mit Ausnahme des Vertrages für das Wagnergewerbe, allgemeinverbindlich sind.

1 ) Vgl. darüber den Schlussbericht der Eidgenössischen Fachkommission' für das Schuhmachergewerbe, S. 33 ff.

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Dem Vorschlag des Kantons Genf, den Eähigkeitsausweis im Wagnergewerbe nur bei Allgemeinverbindlicherklärung dos Gesamtarbeitsvertrages einzuführen, können wir uns nicht anschliessen, da die Allgemeinverbindlicherklärung nicht zum vorneherein für jeden Vertrag angezeigt ist und sie zudem, auch wenn ein Antrag gestellt ist, im Ermessen der staatlichen Behörden steht.

Ebenso geht unseres Erachtens der Vorschlag des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes- zu weit, der den Fähigkeitsausweis im Coiffeurgewcrbe von der Einführung der sogenannten Berufskarte abhängig machen will. Die Berufskarte mag zwar ein legitimes Mittel zur besseren Organisation der Berufsangehörjgen sein, doch ist es nicht Sache des Staates, sie indirekt zu erzwingen.

m. Gefährdung in den Existenzgrundlagen Dass die vier Gewerbezweige in ihren Existenzgrundlagen gefährdet sind, wurde durch eine Erhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Sommer 1951 bestätigt. Ferner sind bei den Verbandsausgleichskassen für die Alters- und Hmterlassenenversicherung der Schuhmacher, Wagner und Sattler die Einkommen der Kassenmitglieder gemäss der Wehrsteuertaxation 1947/48 erhoben worden (die Zahlen für 1949/50 waren noch nicht erhältlich).

Da im Coiffeurgewerbe keine Verbandskasse besteht, wurden bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Einkommen der ihr angeschlossenen Coiffeurmeister ermittelt, in der Meinung, dass das bernische Ergebnis einigermassen repräsentativ für die gesamtschweizerischen Verhältnisse sein dürfte 1 ).

Die Erhebung des Bundesamtes erstreckte sich auf 302 Betriebe in allen Landesteilen, und zwar auf 99 Schuhmacherbetriebe, 124 Coiffeurbetriebe, 36 Wagnerbetriebe und 43 Sattlerbetriebe. Durch persönliche Befragung der Betriebsinhaber konnten auf freiwilliger Grundlage wichtige Angaben, namentlich auch über den Umsatz und das Einkommen, beschafft werden. Die Mehrzahl der besuchten Gewerbetreibenden gehört einem Berufsverband an, doch wurden nach Möglichkeit auch Aussenseiter einbezogen. Die Ergebnisse der Erhebung wurden in der «Volkswirtschaft» veröffentlicht (November- und Dezembernummer 1951), weshalb im folgenden nur die wichtigsten Tatsachen festgehalten werden sollen. Beizufügen ist, dass die Erhebung lediglich einen Querschnitt darstellt, doch lässt die weitgehende Übereinstimmung der Ergebnisse aus den verschiedenen Landesteilen vermuten, dass die Untersuchung ein einigermassen zuverlässiges Bild der heutigen Gesamtlage ergibt.

A. Schuhmactiergewerbe

1. Das Schuhmachergewerbe, das nach der Betriebszählung von 1939 insgesamt 7555 Betriebe und 10 583 Beschäftigte zählte, ist heute zum grössten Teil ein ausgesprochenes E e p a r a t u r g e w e r b e . Gegenstand der Eeparatur 1

) Bezüglich der Ergebnisse der Wehrsteuertaxationen sei auch auf die Tabellen

im Anhang zu dieser Botschaft verwiesen.

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ist der Fabrikschuh, durch dessen Ausführung und Preis die -wirtschaftliche Existenz des Schuhmachers weitgehend bestimmt -wird. Dem herkömmlichen Schuhmachergewerbe ist besonders in den dreissiger Jahren eine neue Konkurrenz durch die Eröffnung von mechanischen Beparaturwerkstätten erwachsen, die sich allerdings im Laufe der Jahre einigermassen stabilisiert hat. Ferner wird das Schuhmachergewerbe oft von berufsfremden Personen als Zufluchtsberuf gewählt, weil die Eröffnung eines Betriebes mit verhältnismässig geringen Kosten verbunden ist und die beruflichen Voraussetzungen unterschätzt werden. Alles in allem ist das Schuhmachergewerbe bezüglich der gesellschaftlichen Wertung, der Preis-, Umsatz- und Einkommensverhältnisse einer der am ungünstigsten dastehenden Gewerbezweige, was sich wiederum nachteilig auf das berufliche Niveau auswirkt a ).

2, Von den 99 vom Bundesamt untersuchten Betrieben sind deren 57 Einmannbetriebe, während 42 Betriebe Gesellen, Lehrlinge oder mitarbeitende Familienglieder beschäftigen. Im gesamten Schuhmachergewerbe dürfte der Anteil der Einmannbetriebe höher liegen; er betrug im Jahre 1939 75 Prozent.

Die geringe Zahl von Gesellen erklärt sich aus der ungenügenden Beschäftigung und aus den niedrigen Reparaturpreisen. Die Mindestlöhnansätze nach dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag sind zwar im Verhältnis zu andern Berufen niedrig, aber mancher Betriebsinhaber verdient sogar weniger als ein Geselle.

Von 88 Betrieben konnten die Umsatz-, A u f w a n d s - und Einkommensverhältnisse ermittelt werden. Es ergaben sich dabei die nachstehenden Durchschnittszahlen.

Jahresdurchschnitte in Franken pro Betrieb städtisch halbstädtisch und ländlich Total

(Zahl der Betriebe) Umsatz Aufwand Einkommen aus dem Betrieb Nebenverdienst Gesamtes Erwerbseinkommen

(29) 16 650 10110 6 540 240 6 780

(59) 9 950 6150 3 800 862 4162

(88) 12160 7 455 4 705 880 5 085

Das Einkommen aus dem Betrieb (6540 Franken in städtischen sowie 3800 Franken in halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen) stellt das Reineinkommen nach Abzug der Geschäftsunkosten dar, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Dabei ist wohl zu beachten, dass es sich hier um Durchschnittswerte handelt. Da zwei Fünftel der befragten Schuhmacher noch einen weiteren Verdienst haben, ist das gesamte Erwerbseinkom*) Vgl. auch «Die wirtschaftliche und soziale Lage im schweizerischen Schuhmachergewerbe» (Ergebnisse der im Jahre 1935/86 durch die Preiskontrollstelle des Eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartements im Auftrage der Eidgenössischen Fachkommission für das Sohuhmachergewerbe durchgeführten Erhebungen), Bern 1937.

469 men höher, insbesondere in ländlichen Verhältnissen. Zehn Schuhmacher teilten mit, dass auch die Ehefrau erwerbstätig sei. Der Verdienst der Ehefrau, der in den Einkominensdurchschnitten nicht berücksichtigt wurde, ist annähernd gleich hoch oder sogar höher als jener des Mannes.

Auf Grund der Wehrsteuermeldungen 1947/48 von 2378 Betrieben ergibt sich ein gesamtes Erwerbseinkommen (einschliessh'ch Nebenerwerb) von durchschnittlich 4973 Franken gegenüber 5035 Pranken nach der Erhebung des Bundesamtes, also rund 60 Franken weniger. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Wehrsteuermeldungen der Ausgleichskasse die Aussenseiter und die Personen, die am 1. Juli 1948 das 63. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht erfassen.

Würde man in der Erhebung des Bundesamtes diese Personen ebenfalls ausscheiden, so ergäbe sich dort ein gesamtes Erwerbsemkommen von durchschnittlich 5389 Franken, rund 400 Franken mehr als nach den Wehrsteuermeldungen.

Dies deutet darauf hin, dass die Ergebnisse der Erhebungen des Bundesamtes jedenfalls nicht zu niedrig ausgefallen sind, um so mehr als in den Jahren 1947/48 die Beschäftigungslage im Schuhmachergewerbe erwiesenermassen günstiger war als heute.

Die Verteilung der Betriebe nach Einkommensklassen auf Grund der Erhebungen des Bundesamtes ist aus den nachfolgenden Aufstellungen ersichtlich.

Jahreseinkommen aus dem Betrieb in Fr.

unter 2500 2 500- 4 999 5 000- 7 499 7 500- 9 9 9 9 10000-12499 12500 u n d mehr

Betriebe absolut in %

26 30 21 6 2

30 34 24 7 2 3

88

'

3 100

Zwei Drittel der Betriebsinhaber kommen auf ein Einkommen aus der Schuhmacherei von weniger als 5000 Franken, wovon etwa die Hälfte auf weniger als 2500 Franken. Diese Angaben lassen noch deutlicher als die angeführten Durchschnittszahlen die misshche Lage des Grossteils der Schuhmacher erkennen. Anderseits erzielen nur sehr wenige Schuhmacher ein Einkommen, das über den Arbeitslohn hinaus noch einen Betriebsgewinn im engern Sinne (Meisternutzen) erhielte.

Gleicht man die Erhebungen des Bundesamtes den Grundlagen der Wehrsteuermeldungen an, indem die Aussenseiter und Nichtversicherten weggelassen werden, so ergibt ein Vergleich der Einkommensverteilung nach der amtlichen Erhebung und der Wehrsteuertaxation folgendes Bild:

470 Gesamte ·FrwnrhRpinkommen .pToT± S CSZ

unter 5000 5000-9999 10 000 und mehr

Botriebe ta Prozenten BIGA WehTSteuer (88 Betriebe) (2373 Betriebe)

55 35 10 100

57

40 3 100

Was den Anteil der Betriebe mit weniger als 5000 Franken gesamtem Erwerbseinkommen betrifft, so stimmt die Verteilung annähernd überein.

Hingegen sind bei den höheren Einkommen gewisse Verschiebungen festzustellen. Vor allem sind in der Erhebung des Bundesamtes die Einkommen von 10 000 und mehr Franken stärker vertreten.

3. Die Ursachen der Notlage liegen sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite.

Die Angebotsseite wird vor allem durch die Aufsplitterung in zahlreiche kleine und kleinste Betriebe charakterisiert, denen nur wenige Betriebe mittleren und grösseren Ausmasses gegenüberstehen. Anderseits machen sich Bestrebungen geltend, durch Konzentration des Umsatzes auf mittlere und grössere Betriebe die Wirtschaftlichkeit des Schuhmachergewerbes zu steigern ; das Aufkommen der mechanischen Betriebe ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Die Umsatzkonzentration wird weiterhin begünstigt durch Annahmestellen und durch Schuhgeschäfte, welche ebenfalls Schuhe zur Reparatur entgegennehmen und sie an einen Schuhmacher weiterleiten. Auf Umsatzbeschaffung geht endlich das hausiermässigo Einsammeln von Schuhen aus, welches jahrelang ein Krebsiibel der Schuhmacherei war urid auch .heute noch da und dort bötrieben wird. Einzelne mechanische Reparaturbetriebe sollen ganze Kautone derart bereisen lassen. Auf der andern Seite wird die Umsatzkonzentration dadurch abgeschwächt, dass heute der G-rosateil der Schuhmacher in bezug auf die maschinelle Ausrüstung nicht mehr weit von kleineren mechanischen Beparaturbetrieben entfernt ist. Die Verbesserung der maschinellen Ausrast ung kommt aber einer weiteren Vergrösserung des Angebotes gleich.

Die Zahl der Betriebe scheint sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert zu haben, jedenfalls nicht im Sinne einer bedeutenden Zunahme.

Eher dürfte im gesamten die Zahl der Betriebe zurückgegangen sein, besonders in der allerletzten Zeit. Im allgemeinen hängt jedoch der Schuhmacher an seinem Betrieb und will ihn auch bei eindeutig ungenügendem Ertrag nicht aufgeben.

Während sich die Angebotsseite in den letzten Jahren nicht wesentlich.

verändert haben dürfte, ist vor allem die N a c h f r a g e nach Schuhreparaturen zurückgegangen. Dies ist in erster Linie auf die zunehmende Beliebtheit der Gummisohle zurückzuführen, die bedeutend haltbarer ist als die Ledersohle.

Die Gummisohle ist in Stadt und Land sowie selbst in den Berggebieten weit verbreitet.

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Die Nachfrageverminderung ist nach den Aussagen der besuchten Schuhmacher erst in den letzten Jahren eingetreten. Während die Beschäftigung bis 1948 zufriedenstellend war, nahm sie in den Jahren 1949, 1950 und 1951 sehr rasch ab. Dies wird u. a. auch durch die Ergebnisse der Haushaltrechnungen Unselbstäiidigerwerbonder bestätigt, wonach sich die Ausgaben für Schuhreparaturen pro Familie wie folgt entwickelt haben: Ausgaben für Schuhreparaturen in Franken Jahr

1937/38

1943

1944

1945

1940

1947

194-8

1943

1.950

33.50 50.80 62.40 58.70 60.70 64.20 63.10 56.10 55.70 in Prozenten der gesamten Ausgaben 0,7 0,8 0,9 0,8 0,8 0,8 0,7 0,5 0,5 Der Eückgang der Ausgaben für Schuhreparaturen wirkt sich um so schärfer aus, als seit 1950 der Index der Lebenshaltungskosten und der Grosshandelspreise wieder angestiegen ist. In den ersten Monaten des Jahres 1951.

hat sich der Umsatzrückgang noch verschärft. Nicht selten wurden für die Monate Januar bis März Einnahmen von 120 bis 150 Franken pro Monat angegeben, wozu allerdings zu bemerken ist, dass gegen den Sommer hin die Beschäftigung zufolge vermehrter Verwendung von Lederschuhen wieder etwas zunahm.

4. In einer verhältnismässig günstigen Lage befinden sich die Schuhmacher, welche -- neben der Beparaturarbeit -- - n e u e Schuhe herstellen, vorausgesetzt, dass sie dafür einen angemessenen Preis erzielen. Eine Erhebung des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes über die Jahre 1942 bis 1945 ergab eine jährliche Produktion an Lederschuhen (ohne Militärschuhe) in Kleinbetrieben von rund 20 000 Paaren; die Zahl der Herstellerbetriebe betrug ungefähr 1600.

Angesichts des grossen und preislich günstigen Angebots an Fabrikschuhen dürfte die Neuherstellung seither kaum erheblich zugenommen haben. Ein Vergleich der Einkomraensverhältnisse der Herstellerbetriebe und der übrigen Betriebe, die in die Erhebung des Bundesamtes einbezogen wurden, zeigt, dass die Betriebe, welche 10 und mehr Paar neue Schuhe im Jahr herstellen, ein durchschnittliches Jahreseinkommen aus dem Betrieb von 6000 Franken erzielen, die übrigen Betriebe dagegen nur ein solches von 3800 Franken. Es muss daher angenommen werden, dass sich die Betriebe mit Neuherstellung besser halten können .als reine Eeparaturbetriebe. Dies ist zum Teil in den staatlichen Militärschuhaufträgen begründet, die sich für die Jahre 1951 und 1952 auf je 18 000 Paar belaufen.

5. Die Erhebung hat ergeben, dass über die Hälfte der befragten Schuhmacher den Tarif des Schweizerischen Schuhmachermeister-Verbandes für die E e p a r a t u r p r e i s e mehr oder weniger unterbieten. Es ist hier nicht der Ort, zur Berechtigung der Tarifpreise im einzelnen Stellung zu beziehen; doch ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass ohne Tarif die Preise durchwegs auf einen offensichtlich zu niedrigen Stand absinken würden. Im Preiskampf würden die kleinen Handwerker in der Mehrzahl nicht ausrechnen, ob sie bei

472 einem bestimmten Preis zu Verlust kommen, sondern sie würden sich nach Möglichkeit dem billigsten Konkurrenten anpassen. Diese Tendenz macht sich heute schon stark bemerkbar,' weitgehend mangels genauerer Kalkulation.

Der Tarif, der von der Eidgenössischen Preiskontrollstelle genehmigt worden ist, beruht auf eingehenden Berechnungen und gibt zumindest einen Anhaltspunkt, nach welchen Grundsätzen die Preise ungefähr festzusetzen sind. Ein Vergleich der Einkommen tariftreuer und unterbietender Schuhmacher zeitigte übrigens das Ergebnis, dass bei annähernd gleichem Umsatz die Unterbieter im Durchschnitt über 1000 Franken im Jahr weniger verdienen als die tarif treuen Schuhmacher. Die Faustregel, dass durch Preisunterbietungen der Umsatz erhöht und das Einkommen verbessert werden könne, trifft jedenfalls für die gegenwärtige Struktur dos Schuhmachergewerbos nicht zu.

Verschiedentlich werden auch Klagen über die Preisschleuderei von Schnellsohlereien laut, ganz besonders in Lausanne. Ferner wird auch geltend gemacht, dass diese Schnellsohlereien schlechte Arbeit lieferten, was mit dem ersten Vorwurf in engem Zusammenhang steht. In der Tat gibt es einzelne Betriebe, denen gegenüber diese Vorwürfe nicht unbegründet sind, doch dürften im allgemeinen die mechanischen Beparaturbetriebe bezüglich der Qualität der Arbeit nicht hinter doni Durchschnitt der handwerklichen Schuhmacher zurückstehen und zu einem grossen Teil auch im Bahmen der bei den Handwerkern üblichen Preise bleiben, wie ja überhaupt keine scharfe Grenze zwischen handwerklichem und mechanischem Betrieb gezogen werden kann. Sodann werden die Preise auch von Gelegenheitsschuhmachern in ländlichen Verhältnissen unterboten, die vornehmlich im Winter Schuhe flicken, in den andern Jahreszeiten dagegen vor allem in der Landwirtschaft tätig sind.

B, Coiffeurgewerbe 1. Über das Coiffeurgewerbe, das nach der Betriebszählimg von 1989 7766 Betriebe und 18 399 Beschäftigte zählte, ist allgemein folgendes zu bemerken.

Der H e r r e n c o i f f e u r hat im Laufe der Jahrzehnte zufolge des Selbstrasierens und der Verwendung der neuaufgekommenon elektrischen Basierapparate sowie zufolge der Änderungen in der männlichen Haartracht ehemals wichtige Tätigkeitsgebiete eingebüsst. Neuere Modeströmungen haben allerdings wieder gewisse Möglichkeiten eröffnet,
die jedoch nicht überschätzt werden dürfen. Dem Herrencoiffeur ist es sodann vielfach nicht möglich, seine Arbeitszeit richtig auszunützen, da langen Präsenzzoiten Stosszçiten von einigen Stunden gegenüberstehen, während denen er die Arbeit kaum zu bewältigen vermag.

Die D a m e n c o i f f e u r e und Coiffeusen leiden zum Unterschied von den Herrencoiffeuren nicht unter einem allgemeinen Bückgang der Beschäftigung aus modischen Gründen und kennen auch nicht dieselben Sorgen bezuglich der Präsenzzeit. Dagegen besteht mancherorts eine überaus scharfe Konkurrenz,

473

vor allem von Seiten der zahlreichen «Etagengeschäfte» und ähnlicher Betriebe, die zu äusserst niedrigen Preisen arbeiten und zur Aufsplitterung der Umsätze beitragen.

Der gemischte Betrieb ist gesamthaft betrachtet die günstigste Betriebsform, da höhere Umsätze erzielt werden können und ein Beschäftigungsausgleich eher möglich ist als im reinen Herrensalon. Er hat aber mit den Schwierigkeiten der beiden Fächer zu kämpfen und stellt hohe Anforderungen an den Inhaber.

2. Von den 124 vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit untersuchten Betrieben sind 28 Einmannbetriebe, während 96 Betriebe Gehilfen, Lehrlinge oder mitarbeitende Familienglieder beschäftigen. Für den Coiffeur stellt sich wie für den Schuhmacher oft die Frage, ob sich die Anstellung eines Gehilfen lohne. Ein Vergleich der Einkommen aus Einmannbetrieben und aus Betrieben mit einem Gehilfen zeigt, dass zwar der Inhaber des Gesellenbetriebes mehr verdient als der Alleinmeister, dass dieser aber ein kleineres durchschnittliches Einkommen hat als ein Gehilfe. Diese Verhältnisse begünstigen die ständige oder gelegentliche Mitarbeit von Familiengliedern, die entweder keinen Lohn beanspruchen oder deren Lohn doch wenigstens in der Familie bleibt. In 57 von 124 besuchten Betrieben werden Familienglieder beschäftigt, davon 42 Ehefrauen. Es sei betont, dass oftmals selbst ein bescheidenes Einkommen überhaupt nur dank der Mitarbeit von Familienangehörigen erzielt werden kann.

8. Von 122 Betrieben konnten die U ms atz- , A u f w a n d s - und Einkommensverhältnisse ermittelt werden. Dabei ergaben sich folgende Jahresurchschnitte in Franken pro Betrieb: städtisch

(Zahl der Betriebe) (46) 21192 Umsatz Aufwand 18998 Einkommen aus dem Service . , 6605 Einkommen aus Verkauf . . . .

594 Gesamtes Einkommen aus dem Betrieb 7199 Nebenverdienst . .

54 Erwerbseinkommen insgesamt . . . 7253

halbstädtisch und ländlich

Herrensalons

DamenSalons

Gemischte Betriebe

(76) 15056 9170

(29) 12737 7195

(3l) 11885 6640

(62) 22278 14936

(122) 17370 10989

5807

4867

4955

6652

5796

579

675

290

690

585

5886 370

5542 286

5245 207

7342 280

6881 251

0256

5778

5452

7 622

6 632

Total

Während das durchschnittliche Einkommen aus dem Damensalon nur 5245 Franken und aus dem Herrensalon nur 5542 Franken beträgt, wirft der gemischte Betrieb ein Einkommen von 7342 Franken ab. Das schlechte Ergebnis

474

der Damensalons ist zum Teil auf den Einbezug einiger Etagengeschäfte und ähnlicher Betriebe zurückzufuhren, deren Inhaberinnen sich mit einem ganz geringen Verdienst zufrieden geben. In städtischen Verhältnissen ist das durchschnittliche Einkommen um über 1000 Franken höher als in halbstädtischen und ländlichen. Sodann stellt der Verkauf von Waren nur noch für wenige Betriebe eine wichtige Einnahmequelle dar.

Auf Grund der Wehrsteuermeldungen 1947/48 der Ausgleichskasse des Kantons Bern ergibt sich für 1001 Betriebe im Kanton Bern ein gesamtes durchschnittliches Erwerbseinkommen (einschliesslich Nebenerwerb) pro Jahr von 5336 Franken, gegenüber 6G15 nach der die ganze Schweiz umfassenden Erhebung des Bundesamtes. Da die Wehrsteuermeldungen nach männlichen und weiblicheBetriebsinhabernrn ausgeschieden sind, sollen im folgenden die beiden Erhebungen auch nach dieser Richtung hin verglichen werden.

Coiffeure

Gesamtes Erwerbseinkommen (Durchschnitt pro Jahr in Franken) Coiffeusen

BIGA 7046 (105 Betriebe) (ganze Schweiz) Wehrsteuer 5936 (798 Botriebe) (Kt. Bern)

Total

3956 (17 Betr.)

G615 (122 Betr.)

2977 (203 Betr.)

5336 (1001 Betr.)

Bezüglich der Coiffeusen dürfte sich das unterschiedliche Ergebnis der beiden Erhebungen zum Teil daraus erklären, dass der Anteil der Kleinstbetriebe (Etagengeschäfte) tatsachlich grösser ist, als in der Erhebung des Bundesamtes zum Ausdruck kommt. Im übrigen gibt es, wie aus dem Bericht des Bundesamtes hervorgeht, auch Coiffeurbetriebe, deren Einkommensverhältnisse sich in den letzten Jahren verbessert haben.

4. Die prozentuale Verteilung der 122 vom Bundesamt näher untersuchten Betriebe nach Einkommensklassen ergibt sich aus der folgenden Aufstellung : Jahreseinkommen aus dem Betrieb in Franken

Herrensalons (29 Betr.)

Prozent

Dämonsalons (31 Betr.)

Prozent

Gemischte Betriebe (02 Betr.)

Prozent

stadtisch stadtisch (48 Betr.)

Prozent

unter 5 000 . .

5000-7499 . .

7500-9999 . .

10 000 und mehr

45 45 10 -- 100

48 35 10 7 100

19 45 21 15 100

29 37 17 17 100

halbstädtisch und ländlich

(74 Betr.)

Prozent

85 46 15 4 100

Etwa die Hälfte der befragten Herren- und Dam encoiffeure und etwa ein Fünftel der Inhaber von gemischten Betrieben verdienen weniger als 5000 Franken im Jahr. Ferner kommt keiner der besuchten Herrencoiffeure auf 10 000 und mehr Franken Einkommen. Die gemischten Botriebe weisen offensichtlich die günstigsten Einkommonsverhältnisse auf; doch verdienen immerhin rund zwei Drittel der Inhaber gemischter Betriebe weniger als 7500 Franken im Jahr.

475

In städtischen Verhältnissen verdient mehr ein als Viertel der befragten Inhaber -weniger als 5000 Franken, in halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen dagegen mehr als ein Drittel, Die gutgehenden Betriebe mit 10 000 und mehr Franken Einkommen sind vor allem in den Städten zu finden und machen dort einen Sechstel der Betriebe aus. Die Tatsache, dass in den Städten eine ziemliche Anzahl Coiffeure 10 000 und mehr Franken im Jahr verdienen, dürfte wohl den Grund für die in weiten Kreisen herrschende Auffassung bilden, es gehe den Coiffeuren insgesamt recht gut. Weil einige Coiffeure ein Auto besitzen, will man nicht an eine Existenzgefährdung des gesamten Gewerbes glauben.

Die Einkommensverhältnisse sind jedoch, abgesehen von einigen Spitzenresultaten, alles andere als günstig.

Ein Vergleich der Einkommensverteilung nach den Erhebungen des Bundesamtes und den Wehrsteuermeldungen aus dem Kanton Bern ergibt folgendes Bild.

pro Jahr m fransen

unter 5 000 5000-9999 10 000 und mehr . . .

Coiffeure (798 Betr.)

Coiffeusen (203 Betr.)

(122 Betr.)

38 56 6 100

87 13 0 100

31 60 9 100

1

) Davon 17 Coiffeusen,

Diese Aufstellung bestätigt die Ausführungen über die Einkominensverhältnisse im Coiffeurgewerbe und zeigt besonders deutlich, dass bei den Coiffeusen die Inhaberinnen von Kleinstbetrieben einen überaus grossen Anteil an der Zahl sämtlicher Coiffeusen bilden. Gegenüber den Wehrsteuermeldungen ergeben sich nach der Erhebung des Bundesamtes nicht unerhebliche Verschiebungen nach höheren Einkommensklassen, die aber am Gesamtbild nichts Entscheidendes ändern.

5. Das Angebot an Leistungen des Coiffeurgewerbes ist nach wie vor sehr gross. Es besteht eine ausgesprochene Tendenz zur raschen Verselbständigung, weil die Verdienstmöglichkeiten überschätzt werden und ein Betrieb schon mit verhältnismässig wenig Mitteln eingerichtet werden kann. Mit der Normalisierung des kleinen Grenzverkehrs ist den schweizerischen Coiffeuren in den Grenzgebieten zufolge der beträchtlichen Preisunterschiede eine scharfe Konkurrenz vom angrenzenden Ausland her erwachsen, namentlich von grösseren Ortschaften her (Evian, Annemasse, St-Louis, Lörrach, Konstanz).

Die N a c h f r a g e scheint in den letzten Jahren besonders im Herrenfach zurückgegangen zu sein, wohl auch wegen des Aufkommens des elektrischen Rasierapparates. Im übrigen geht aus den Erhebungen dos Bundesamtes hervor, dass die Nachfrage schon auf geringfügige Schwankungen der Einkommensund Preisverhältnisse sehr empfindlich reagiert.

476

6. Die Bedienungspreise sind für die Verbandsmitglieder in regionalen und lokalen Tarifen festgesetzt, die 1950 größtenteils erhöht -worden sind. Es scheint, dass da und dort die Preiserhöhung zu einem Rückgang der Beschäftigung geführt hat. Die Tarife werden von den Herrencoiffeuren im allgemeinen gut eingehalten, und zwar auch von vielen Aussenseitern. Immerhin sind in letzter Zeit z. B. aus Zürich namhafte Preisunterbietungen bekannt geworden (z. B. Haarschnitt zu l .70 Franken statt wie üblich zu 2.50 Franken), Im.Damenfach werden die Tarife von zahlreichen Betriebsinhabern, vor allem von Aussenseitern, erheblich unterboten. Forner führt die scharfe Konkurrenz der Aussenseiter dazu, dass die Tarifpreise selbst oft ziemlich niedrig angesetzt werden. Nach den Erhebungen des Bundesamtes zu schliessen, dürfte die Unterbietung im Damenfach zur Hauptsache nicht durch besonders günstige Kostenverhältnisse, durch eine rationellere Arbeitsorganisation oder durch eine erhebliche Ümsatzvermehrung gerechtfertigt sein. Wohl sind die Kosten eines Etagengeschäftes niedriger als jene eines regulären Coiffeurgeschäftes, aber im Verhältnis zu den Einnahmen doch nicht unbeträchtlich.

Auch der Unistand, dass die Kundinnen in einzelnen Etagengeschäften summarischer bedient werden als in andern Geschäften, dürfte nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Ebenso scheint die Uinsatzvermehrung nicht bedeutend zu sein. Deshalb führt die Unterbietung, wie das Bundesamt festgestellt hat, zu einer merklichen Verdiensteinbusse, so dass die Unterbieter im allgemeinen ein kleineres Einkommen erzielen als die tariftreuen Coiffeure.

C. Wagnergewerbe

l. Die Wagnerei war noch vor einigen Jahrzehnten ein blühendes Gewerbe, das aber, wie die folgenden Zahlen dartun, mit dem Aufkommen des Autos einen ersten empfindlichen Eückgang erlitt: Jahr

1905.

1929 1939

Betriebe

Beschäftigte

3426 2627 2466

5838 8976 3578

Dieser Eückgang schien anderseits den noch bestehenden Wagnereieir eine genügende Beschäftigung zu sichern. Die Motorisierung machte aber --: besonders auch in der Landwirtschaft und in der Armee -- weitere Fortschritte. Ferner wurde auch bei Fahrzeugen mit Pferdezug das Holzrad durch das Pneurad, mit Gummibereifung und metallenen Felgen und Speichen ersetzt. Sodann hat ganz allgemein die Verwendung von Metallteilen für Fahrzeuge erheblieh zugenommen. Selbst die übrigbleibende Wagnerarbeit, die grossenteils in Reparaturen besteht, bleibt den gelernten Berufsleuten nicht ungeschmälert erhalten. Vielmehr stehen sie in Konkurrenz mit Ungelernten und sogenannten Schwarzarbeitern, aber auch mit Landwirten.

477

Die meisten Wagner versuchen, sieh ganz oder teilweise auf andere Arbeiten umzustellen. Die erfolgreichsten Betriebe, die bei der Erhebung angetroffen wurden, sind solche, die keine oder nur sehr wenige eigentliche Wagnerarbeit ausführen, sondern sich auf Spezialartikel umgestellt haben, oder die neben der Wagnerei ein weiteres Gewerbe betreiben, das sich als Ergänzung zur Wagnerei gut eignet.

2. Unter den 86 vom Bundesamt untersuchten Wagnereien sind 15 Einmannbetriebe, obwohl der Wagner nur dann rationell arbeiten kann, wenn er über eine Hilfskraft verfügt. Unter den heutigen Verhältnissen kann sich eben mancher Wagner keinen Gesellen leisten, was anderseits wiederum die Lehrlingshaltung begünstigt hat.

Die Umsatz-, Aufwands- und Einkommensverhältnisse konnten nur in 24 Betrieben ermittelt werden, geben aber gleichwohl gewisse Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage: Jahresdurchschnitt In Franken pro Betrieb

Umsatz Aufwand Einkommen aus dem Betrieb Nebenverdienst Erwerbseinkommen insgesamt

14878 9767 4 611 54'2 5 153

Beim Einkommen ergibt sich eine eindeutige Konzentration auf bestimmte Einkommensklassen : Einkommen aus dem Betrieb pro Jahr in Franken

unter 5000 5 000-7 499 7500-9999 10000 und mehr

Z hl d Betriebe Zahl der Betriebe

14 5 5 -- 24

Auf Grund der Erhebungen darf angenommen werden, dass die Mehrzahl der Wagner nur sehr bescheidene Einkommen erzielt, die oft durch Vermögenserträge und wahrscheinlich sogar durch Entnahme aus der Vermögenssubstanz ergänzt werden.

Nach den Wehrsteuermeldungen der Verbandsausgleichskasse des Wagnermeisterverbandes pro 1947/48 beträgt das gesamte jährliche Erwerbseinkommen 5409 Pranken. Nach den Erhebungen des Bundesamtes macht es, unter Weglassung der Aussenseiter und der Personen, die vor dem 1. Juli 1948 das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, 5578 Franken aus.

Der Preistarif des Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverbandes von 1947 ist heute nach Auffassung der Berufskreise revisionsbedürftig.

Er wird aber gleichwohl von einer ganzen Reihe von Wagnern unterboten, vor Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

84

478

allem mit der Begründung, dass man sonst keine Aufträge mehï erhalte. Dies weist ebenfalls auf das Missverhältnis von Angebot und Nachfrage im Wagnergewerbe hin.

D. Sattlergewerbe 1. Die Motorisierung der Armee, der Landwirtschaft und der gewerblichen Transporte hat dem Sattlergewerbe allmählich den grössten Teil semer früheren Beschäftigung, die Anfertigung von Eeit- und Zugtiergeschirren, entzogen. Ähnlich dem Wagnergewerbe hat auch das Sattlergewerbe -- nach einigen Jahren kriegsbedingter Konjunktur --- in den letzten Jahren eine besonders scharfe Beschäftigungseinbusse erlitten. Allerdings haben sich die Sattler immer mehr auf Tapeziererarbeiten umgestellt. Anlässlich der Betriebszählung von 1939 wurden 2744 Betriebe der Sattlerei und Lederwarenfabrikation gezählt, davon 1482 Sattler-Tapeziererbetriebe ; seither dürfte der Anteil der Sattler-Tapeziererbetriebe ganz erheblich zugenommen haben.

Ferner hat mancher Sattler seiner Werkstatt ein Verkaufsgeschäft angeschlossen.

Betriebe, in denen ausschliesslich Geschirre oder Militärartikel. angefertigt werden, bilden heute eine seltene Ausnahme.

2. Die Aufwandverhältnisse konnten nur bei 21 Betrieben ermittelt werden, weshalb die nachstehenden Angaben nicht mehr als einen ungefähren Anhaltspunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Sattlergewerbes vermitteln. Überdies müssen die Ergebnisse derjenigen Betriebe, welche in bedeutendem Ausmass Handelsware verkaufen, und der überwiegend handwerklichen Betriebe gesondert betrachtet werden.

Betriebe mit bedeutendem Überwiegend handHandelswarenverkauf werkliche Betriebe (8) (IS) (Jahresdurchschnitte in Franken pro Betrieb)

Umsatz 58708 20359 Aufwand 49800 13982 Einkommen 8903 6377 Die Betriebe mit bedeutendem Handelswarenverkauf stehen einkommensmässig eindeutig besser da als die Handwerksbetriebe. Bezieht man die Angaben über das Einkommen von sechs weiteren Betrieben ein, für die eine Aufwandsberechnung nicht durchgeführt wurde, so ergibt sich, dass von 17 Inhabern von überwiegend handwerklichen Betrieben deren sieben weniger als 5000 Pranken im Jahr verdienen, sechs zwischen 5000 und 6000 Franken und nur vier 8000 und mehr Franken, Dagegen verdient kein Inhaber eines Betriebes mit bedeutendem Handelswarenverkauf weniger als 5500 Franken.

Bei den Wehrsteuermeldungen der Verbandsausgleichskasse des Sattlergewerbes pro 1947/48 können leider die Betriebe mit bedeutendem Handelswarenverkauf nicht ausgeschieden werden; das gesamte Erwerbsemkommen nach der Wehrsteuertaxation beträgt 6499 Franken, nach den Erhebungen des Bundesamtes (unter Weglassung der Aussenseiter und Nichtversicherten) 7083 Franken.

479 3. Die Zahl der Sattlerbetriebe dürfte sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert haben, wenn sich auch das Angebot an Leistungen des eigentlichen Sattlergewerbes dank der weitgehenden Umstellung auf Tapeziererarbeiten verringert hat. Die Nachfrage nach Lederarbeiter! ist aber stärker zurückgegangen als das Angebot, was sich insbesondere auch in einem erheblichen Druck auf die Preise äussert. Mancher Bauer besitzt von früher her mehr Pferdegeschirre, als er heute braucht, und ist daher auf lange Zeit hinaus versorgt, weshalb für den Sattler bestenfalls Heinere Eeparaturen abfallen. Ferner konnten anlässlich der Liquidation von Armeematerial Geschirre billig erworben werden. Nur etwa die Hälfte der anlässlich der Erhebung befragten Sattler stellen gelegentlich noch neue Kummete her, während nach verschiedenen Aussagen früher ein guter Sattler 50 bis 80 ganze Geschirre im Jahr anfertigen konnte. Jene Sattler, die noch in nennenswertem Ausmass Lederarbeiten ausführen, erhalten ihre Aufträge zu einem grossen Teil vom Bund, von den Kantonen und Gemeinden sowie gelegentlich von privaten Unternehmungen, welche bestimmte Arbeiten an Handwerker ausgeben.

E. Zusammenfassung Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die vier Gewerbezweige sich vor allem zufolge des Eückgangs der Nachfrage in einer schwierigen Lage befinden. Beim Coiffeurgewerbe wirkt sich allerdings, besonders was das Damenfach betrifft, mehr das seit langem übersetzte Angebot und die Konkurrenz zu Unterbietungspreisen als der Bückgang der Nachfrage aus. Jedenfalls aber verzeichnet ein grosser Teil der Betriebe ungenügende Umsätze und entsprechend niedrige Einkommen, die oft nahe beim Existenzminimum hegen oder dieses sogar unterschreiten. Das Schuhmacher-, Coiffeur-, Wagner- und Sattlergewerbe sind daher im Sinne von Artikel 31Ws, Absatz 8, ht. a, der Bundesverfassung in ihren Existenzgrundlagen gefährdet, und mancher Gewerbetreibende befindet sich sogar in einer eigentlichen Notlage.

Auch wenn da und dort bei vermehrter Anstrengung ein etwas besseres Ergebnis erzielt werden könnte, ist doch die Ursache der misslichen Lage zur Hauptsache in den wirtschaftlichen Verhältnissen au suchen, die dem Einfluss des einzelnen Betriebsinhabers entzogen sind. Ferner ist zu beachten, dass sich die ungünstige Lage auch auf die
Arbeitnehmer nachteilig auswirkt, vor allem bezüglich der Festsetzung der. Mindestlöhne in den Gesamtarbeitsverträgen, wie sie in allen vier Gewerbezweigen bestehen.

IV, Zielsetzung und Auswirkungen des obligatorischen Fähigkeitsausweises 1. In den Ausführungen über die verfassungsrechtlichen Grundlagen (II, Ziff. 2) wurde bereits dargelegt, dass Massnahmen auf Grund von Artikel 81bls, Absatz 8, lit. a, der Bundesverfassung dazu bestimmt und geeignet sein müssen, einer Gefährdung entgegenzuarbeiten, die sich in absehbarer Zeit nachteilig auf die betreffenden Wirtschaftszweige oder Berufe auswirken wird

480

(oder, was keiner Erklärung bedarf, sich jetzt schon in diesem Sinne auswirkt).

Ihr Ziel muss somit ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg sein. Im folgenden soll erörtert werden, welches Ziel im besondern mit der Einführung des obligatorischen Fähigkeitsausweises in den vier Gewerbezweigen anzustreben ist. Bei dieser Untersuchung ist davon auszugehen, dass der Fähigkeitsausweis sowohl der Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit als einer Korrektur der Konkurrenzverhältnisse dienen kann. Ob mehr die eine oder die andere Zielsetzung im Vordergrund stehen soll, richtet sich nach den Verhältnissen der einzelnen Gewerbezweige, die dieser Massnahme teilhaftig werden sollen. Es kann sich deshalb nicht um eine Diskussion über mögliche Zielsetzungen des Fähigkeitsausweises im allgemeinen handeln, sondern lediglich um die ganz konkrete Frage, inwiefern dem Schuhmacher-, Coiffeur-, Wagner- und Sattlergewerbe mit dieser Massnahme geholfen werden kann.

2. Die schwierige Lage, in der sich die vier Gewerbezweige befinden, ist -- wie ausgeführt wurde -- vor allem auf das im Verhältnis zur Nachfrage übersetzte Angebot an Leistungen dieser Gewerbezweige zurückzuführen. So sind im Schuhmacher-, Wagner- und Sattlergewerbe die Aufträge vor allem aus Gründen, auf die der einzelne Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, ganz erheblich zurückgegangen. Während sich das Umsatzvolumen im gesamten verringert hat, hat sich die Zahl der Anbieter, d, h. der Betriebe und Beschäftigten, nicht wesentlich verändert. Im Coiffeurgewerbe ist besonders im Herrenservice ein Beschäftigungsrückgang festzustellen, doch hat die Existenzgefährdung im Coiffeurgewerbe ihren Grund vorwiegend in der während längerer Zeit übermässigen Vermehrung der Betriebe, wozu im Damenfach die Konkurrenz der zahlreichen Etagengeschäfte kommt. Auch im Coiffeurgewerbe besteht daher, wie in den drei andern Gewerbezweigen, ein ausgesprochenes Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage. Dieses Missverhältnis verursacht eine Aufsplitterung des Umsatzes, der im Durchschnitt für den einzelnen Betrieb zu klein wird, einen scharfen Preisdruck und eine entsprechende Verminderung des Einkommens der einzelnen Betriebsinhaber.

Diese Entwicklung wird im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe noch dadurch begünstigt, dass diese Gewerbe Zufluchtsberufe sind, denen --
besonders in wirtschaftlich ungünstigen Zeiten --- immer wieder ungeeignete Elemente zuströmen, eine Erscheinung, mit der auch in Zukunft wieder vermehrt zu rechnen sein wird.

Die vier Gewerbezweige leiden somit unter einer Übersetzung, Soll sich ihre wirtschaftliche Lage verbessern, so muss mit geeigneten und vom Standpunkt unserer Wirtschaftsordnung aus vertretbaren Mitteln der Übersetzung entgegengearbeitet werden.

3. In einer reibungslos funktionierenden Marktwirtschaft bedürfte es allerdings keines staatlichen Eingriffes, um diese Korrektur zu bewirken. Vielmehr würde sich die Übersetzung zufolge des Automatismus von Angebot und N a c h f r a g e mit der Zeit von selbst beheben. Es ist jedoch heute anerkannt, dass das Spiel von Angebot und Nachfrage durch mancherlei Umstände gestört

481 wird. Unter anderem gibt man sich Eechenschaft davon, dass das Verhalten der Produzenten und Konsumenten nicht nur durch ökonomisch-rationale, marktmässige Überlegungen bestimmt wird.

So verfügt gerade der kleine Gewerbetreibende nicht über die nötige Marktübersicht, um sofort die zweckmässigen Dispositionen zu treffen und sich neuen Gegebenheiten anzupassen. Überdies ist ihm eine solche Anpassung nicht in gleicher Weise möglich wie einem kapitalkräftigen Grossunternehmer.

Vielfach würde die Anpassung an die Marktsituation nichts anderes bedeuten als A u f g a b e des Betriebes und des Berufes und Umstellung auf eine andere Tätigkeit. Zu diesem Schritt entschliesst sich der kleine Gewerbetreibende, wie das die Erhebungen des Bundesamtes neuerdings bestätigen, vielfach nur in äusserster Not, und selbst dann nicht immer. Dabei spielt gewiss ein Mangel an Anpassungsfähigkeit mit, aber vor allem kommt darin die Neigung zur selbständigen Erwerbstätigkeit und die Treue des Handwerkers zu seinem Beruf und Betrieb zum Ausdruck, eine Einstellung, die auch dann Achtung verdient, wenn rein wirtschaftlich ein anderes Verhalten geboten wäre.

Aber auch bei Neueröffnung von Betrieben ist oft nicht die wirtschaftliche Rationalität entscheidend. Der Wunsch, sich selbständig zu machen, gewinnt häufig die Oberhand über die nüchterne Prüfung der Erfolgsaussichten. Im übrigen gibt sich selbstverständlich jeder Handwerker, der in einem Beruf mit ungünstigen Existenzverhältnissen ein Geschäft eröffnet, der Hoffnung hin, dass ihm mehr Erfolg beschieden sein werde als der Mehrzahl der Berufskollegen.

Dazu kommt, dass in den vier Gewerbezweigen, mit denen wir uns hier zu befassen haben, für die Eröffnung eines einfach eingerichteten Betriebes geringe Mittel erforderlich sind.

Zuweilen wird auch geltend gemacht, dass durch eine Herabsetzung der Preise die Nachfrage gesteigert und damit der Umsatzschwund behoben werden könne. Tatsächlich verhält es sich aber so, dass zufolge der einmal vorhandenen Übersetzung die Preise ohnehin gedrückt sind und nur dank mehr oder weniger beachteter Verbandstarife ein völliger Preiszerfall verhindert werden kann. Die Eidgenössische Preisbildungskqmmission hat diesbezüglich in ihrem oben erwähnten Bericht aus dem Jahre 1988 über die Lage des schweizerischen Coiffeurgewerbes (S. 59)
folgendes ausgeführt : Geschäfte irgendwelcher Art (in Industrie, Gewerbe und Handel) sind auf einen bestimmten Umsatz angewiesen. Nimmt dieser Umsatz ab, so kann insgesamt ein Ausgleich, soweit die Komprimierung der Kosten nicht ausreicht, nur durch bessern Preis erfolgen. In der Praxis verläuft die Entwicklung zumeist umgekehrt. Das umsatzarme Geschäft sieht sich bald gezwungen, billiger anzubieten, um dadurch seinen Umsatz zu heben. Bei gegebener Bevölkerungszahl und gegebenen Beanspruchungsusanoen nrnss die so gewonnene Kundschaft aber einem andern Geschäft fehlen. Die Umsatzverminderung in diesem Geschäft veranlagst auch es, Kunden mit neuen Mitteln zu suchen. Li manchen Fällen ·-- das ist ein Ergebnis unserer Untersuchung --· bleibt nichts anderes übrig, als die Preise ebenfalls zu senken. Wir können also konstatieren, dass die Umsatzverzettelung letzten Endes nicht von der vom Standpunkt des einzelnen Geschäftes aus notwendigen Preiserhöhung, sondern von einer Preisherabsetzung begleitet ist.

482 Es erweist sich somit, dass eine ins Gewicht fallende selbsttätige Korrektur, sei es durch Verringerung des Angebotes (Betriebsaufgabe und Rückgang der Neueröffnungen) oder durch Steigerung der Nachfrage (Preissenkung), nicht zu erhoffen ist, solange die oben angeführten Ursachen der Übersetzung weiterbestehen, 4. Die berufliche Leistungsfähigkeit der Schuhmacher, Coiffeure, Wagner und Sattler dürfte, soweit darüber ein Urteil möglich ist, im allgemeinen nicht wesentlich unter jener manch anderer Gewerbezweige liegen, die sich in einer bedeutend günstigeren Lage befinden. Immerhin gibt es eine grössere Zahl ursprünglich berufsfremder Betriebsinhaber, die über keine ausreichende Berufsbildung verfügen, und ferner wäre auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit vieler gelernter Berufsleute erwünscht. Dazu kommt, dass die Lage durch berufliches Ungenügen eines Teils der Handwerker noch verschlimmert wird, besonders da diese den Mangel an berufstechnischen und geschäftlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerne durch Preisunterbietungen wettzumachen suchen. Es ist sicher angezeigt, dass sich mit der Bekämpfung der Übersetzung eine Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit verbindet. Dadurch wird den Berufsangehörigen zu erkennen gegeben, dass der Staat ihnen nicht nur wirtschaftlichen Schutz gewährt, sondern von ihnen auch eine besondere Anstrengung erwartet. Der Ansporn zu vermehrter beruflicher Ertüchtigung ist gerade in Berufen, die in ihren Existenzgrundlagen gefährdet sind, sehr wichtig; andernfalls nimmt die Ansicht überhand, man könne sich Mühe und Anstrengung zur Erlangung des Meisterdiploms ersparen, weil dieses ja doch keinen praktischen Nutzen biete.

5. Der obligatorische Fähigkeitsausweis erweist sich nun als wirksames Mittel sowohl zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit als auch zur Bekämpfung der Übersetzung und ist zugleich eine Massnahme, die sich im Kahmen unserer "Wirtschaftsordnung hält. Bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit dürfte dies kaum bestritten sein, wenn selbstverständlich auch zuzugeben ist, dass das Bestehen einer Prüfung nicht als unwiderlegbarer Beweis für die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse angesehen werden kann.

Indessen wird doch im grossen und ganzen mittels der Berufsprüfungen eine richtige Auswahl getroffen.

Ferner eignet sich
der Fähigkeitsausweis auch zur Bekämpfung der Übersetzung, weil in den vier Gewerbezweigen voraussichtlich noch auf längere Zeit hinaus Personen ohne die erforderlichen Ausweise sich selbständig zu machen suchen.

Die Wirksamkeit des Fähigkeitsausweises wird durch die Erfahrungen mit dem Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über den Fähigkeitsausweis für die Eröffnung von Betrieben im Gewerbe bestätigt, der auf das Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe Anwendung fand. Mehr als ein Sechstel der Gesuche wurde zurückgezogen oder abgewiesen, trotzdem von der sogenannten Härteklausel sehr weitherzig Gebrauch gemacht wurde und überdies mancher Interessent überhaupt kein Gesuch eingereicht haben dürfte, weil er zum vorne-

483

herein mit dessen Abweisung rechnete. Anderseits aber hat der Fähigkeitsausweis den Meisterprüfungen in den beiden Berufen Auftrieb verliehen (vgl.

Tabelle 5 im Anhang) ; so stieg in den Jahren 1946 bis 1948 die Zahl der erteilten Diplome verglichen mit den Vorjahren im Schuhniachergewerhe annähernd auf das Dreifache und im C oiff eurge werbe rund auf das Anderthalbfache an, was allerdings zum Teil mit der allgemeinen Aufwärtsentwicklung der Meisterprüfungen nach Kriegsende zusammenfällt. Jedenfalls aber bereitete sich der tüchtige Geselle, der das Zeug zum Meister hatte, auf die Prüfung vor, wenn er sich selbständig machen wollte.

Nach den bisherigen Erfahrungen und mit Bücksicht auf die liberale Ausgestaltung der Vorlage (vgl. Abschnitt V) braucht nicht befürchtet zu werden, der obligatorische Fähigkeitsausweis führe zu einer Monopolstellung der bestehenden Betriebe mit all ihren Folgen (wie Preissteigerung, Erschlaffung der Initiative). Was das Schuhmacher-, Coiffeur-, Wagner- und Sattlergewerbe betrifft, so werden sie voraussichtlich auf absehbare Zeit auch nach Einführung des obligatorischen Fähigkeitsausweises weit weniger günstige Ertragsverhältnisse aufweisen als die meisten übrigen Gewerbezweige. Der Zustrom neuer Gewerbetreibender wird nicht unterbunden, da die vorgeschlagene Eegelung jedem tüchtigen Berufsmann den Zugang zur selbständigen Berufsausübung gestattet und überdies auf besondere Verhältnisse gebührend Eücksicht genommen wird. Die Erfahrungen mit demBundesratsbeschluss vom 16.Februar 1945 gehen durchaus in dieser Richtung. Insbesondere hat sich gezeigt, dass der Vollzug durch die kantonalen Behörden alle Gewähr für eine massvolle, die besonderen Verhältnisse berücksichtigende Durchführung der Bestimmungen bietet. Es wird daher eine lebhafte Konkurrenz bestehen bleiben und dafür gesorgt sein, dass die Initiative der Gewerbetreibenden nicht erlahmt.

Im weitern ist zu beachten, dass es sich vorhegend nur um einen partiellen Fähigkeitsausweis handelt, d.h. um eine Massnahme, die auf einige wenige Berufe beschränkt ist. Die Bedenken, die vielleicht dem Fähigkeitsausweis als allgemeiner Massnahme gegenüber vorgebracht werden können, wie etwa die damit verbundene Notwendigkeit, die Tätigkeitsgebiete sämtlicher Berufe streng gegeneinander abzugrenzen, treffen für den partiellen
Fähigkeitsausweis entweder nicht zu oder sind jedenfalls von geringfügiger praktischer Bedeutung.

6. Für den Kampf gegen die Übersetzung und allgemein für die Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse fielen an sich auch die B e d ü r f n i s k l a u s e l und der Finanzausweis in Betracht. Diese Massnahmen gehen jedoch wesentlich weiter als der Fähigkeitsausweis, mit denen er nicht gleichgesetzt werden darf. Wohl stimmt er im Ziele weitgehend mit ihnen überein. Indessen sind im Gegensatz namentlich zur Bedürfnisklausel, die eine Beschränkung auf Grund quantitativer Kriterien bewirkt, lediglich qualitative Gesichtspunkte massgebend, indem nicht vom Betrieb, sondern vom Gewerbetreibenden und dessen Fähigkeiten ausgegangen wird. Der Fähigkeitsausweis ist somit im Vergleich mit andern Eingriffen eine liberale Massnahme, die den Leistungswett-

484 bewerb nicht beeinträchtigt. Der Zugang zum Beruf steht jedem, der sich über die nötigen Fähigkeiten ausweist, offen. Insbesondere verhindert er den Aufstieg der Jungen nicht, sondern spornt sie gegenteils zum Erwerb der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten an.

Der obligatorische Fähigkeitsausweis erscheint so für die vier in Frage stehenden handwerklichen Berufe als die angemessenste Form einer staatlichen Intervention, indem er zwar eine gewisse Korrektur der Konkurrenzverhältnisse anstrebt, aber gleichzeitig im Dienst der beruflichen Förderung steht und damit in positivem Sinne ausgestaltet ist. Ferner werden dadurch, dass an den Ausweis über die beruflichen Fähigkeiten angeknüpft wird, die der Bedürfnisklausel notwendigerweise anhaftenden Härten und Unzukömmlichkeiten vermieden, und es wird für die Gesuchsteller vermehrte Eechtssicherheit geschaffen. Bei dieser Sachlage verdient der Fähigkeitsausweis unbedingt den Vorzug vor der Bedürfnisklausel, und es kann auch keine Eede davon sein, dass er lediglich die Vorstufe zur Bedürfnisklausel bilde.

7. Wenn auch nach dem Gesagten der obligatorische Fähigkeitsausweis als geeignetes Mittel zur Besserung der Lage in den vier Gewerbezweigen erachtet werden kann, darf er anderseits in seiner Wirksamkeit doch nicht überschätzt werden. Ebensowenig wie mit andern Massnahmen kann mit dein Fähigkeitsausweis von Staates wegen das Wohlergehen bestimmter Wirtschaftsgruppen ein für allemal gewährleistet werden. Er vermag lediglich Bedingungen zu schaffen, unter denen sich voraussichtlich die Erwerbsverhältnisse günstiger gestalten werden. Deshalb macht er namentlich die freiwillige Umstellung auf andere Berufstätigkeiten, die wir im Zusammenhang mit den Selbsthilfemassnahmen erwähnt haben, nicht überflüssig. Vielmehr dürfte er sie noch erleichtern und fördern.

V. Ausgestaltung der Vorlage 1. Die Vorlage ordnet in ihren 17 Artikeln die Einführung des obligatorischen Fähigkeitsausweises in den vier Gewerbezweigen, den Geltungsbereich, die Bewilligungspflicht und die erforderlichen Ausweise sowie das Verfahren in vollständiger und abschliessender Weise, weshalb sich eine Vollzugsverordnung des Bundesrates erübrigt. Im Einverständnis mit dem Bundesgericht ist vorgesehen, dass gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (Art. 13).

Die Ausgestaltung der Vorlage zeigt demnach, dass bei der Ausführung der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung -- entgegen etwa geäusserten gegenteiligen Auffassungen -- den rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge geleistet werden kann.

2. DerEinwand des Kantons Zürich, der auch vom Migros-Genossenschafts-Bund erhoben wird, es gehe nicht an, mit einer einzigen Vorlage den obligatorischen Fähigkeitsausweis für vier verschiedene Gewerbezweige einzuführen, ist nicht stichhaltig. Nach der bisherigen Praxis, die nie angefochten

485

wurde, ist es durchaus zulässig, mehrere verwandte Gegenstände in ein und derselben Vorlage zu ordnen. Es sei hiefür lediglich auf das Beispiel des Krankenund Unfallversicherungsgesetzes und des neuen Landwirtschaftsgesetzes verwiesen.

3. Als Betrieb im Sinne von Artikel l des Gesetzes gilt, was nicht ausdrücklich gesagt zu werden braucht, jede feste Anlage, in der regelmässig Arbeiten des betreffenden Gewerbezweiges ausgeführt werden, also beispielsweise auch ein Coiffeurgeschäft, das in der Wohnung betrieben wird. Lediglich im Sattlergewerbe soll angesichts der Bedeutung der sogenannten Störensattler die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen der Tätigkeit im Betrieb gleichgestellt werden (Art. 2, Abs. 8).

4. Bei der Umschreibung des Geltungsbereiches ist darauf zu achten, dass dem obligatorischen Fähigkeitsausweis nur Klein- und Mittelbetriebe unterstellt werden, für die allein der Nachweis ausreichender beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten seinen guten Sinn hat. Der Entwurf sieht daher vor, dass Betriebe, die offensichtlich industriellen Charakter aufweisen, dem Fähigkeitsausweis nicht unterstellt sind (Art. l, Abs. 2, lit. a). Diese Ausnahme ist nicht von grosser praktischer Bedeutung, da einmal die Coiffeurbetriebe durchwegs gewerblichen Charakter haben und sodann im Schuhmacher-, Sattler- und Wagnergewerbe nur vereinzelt Betriebe industrieller Natur anzutreffen sind, die zudem regelmässig als Klein- oder Mittelbetriebe gegründet werden.

Des weitern soll das Gesetz auf die Inhaber von Betrieben keine Anwendung finden, die eich bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes selbständig gemacht haben und ihren bisherigen Betrieb verlegen oder ihn aufgeben, um einen andern Betrieb zu eröffnen oder -zu übernehmen (Art. l, Abs. 2, lit. b). Es erschiene kaum als angängig, den Inhaber eines beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Betriebes nachträglich zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zu verpflichten. Nach der angeführten Bestimmung ist aber das Gesetz auch auf jene Betriebsinhaber nicht anwendbar, die sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes selbständig gemacht haben, und die später ihren Betrieb verlegen oder aufgeben, um einen andern Betrieb zu eröffnen oder zu übernehmen. Von dieser Eegelung, die eine Prüfung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nur im Zeitpunkt der Verselbständigung
vorsieht, muss allerdings zur Verhinderung von Missbräuchen eine Ausnahme gemacht werden. Nach Art. 7, Abs. 2, gilt im Coiffeurgewerbe für ländliche Verhältnisse, zum Unterschied von der für städtische Verhältnisse vorgesehenen Eegelung, auch der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung als Fähigkeitsausweis, und nach Artikel 8, Absatz l, lit. a, kann eine Bewilligung auch im Hinblick auf besondere örtliche Verhältnisse erteilt werden. In diesen Fällen soll die Bewilligung auf bestimmte Ortschaften oder Gegenden beschränkt werden dürfen.

5. Die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes in den unterstellten Gewerbezweigen soll nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Be-

486 hörden möglich sein, und die Bewilligung wird abgesehen von besonderen Fällen nur erteilt, wenn der Gesuchsteller im Besitz des vorgeschriebenen Fähigkeitsausweises ist (Art. 3). Die Bewilligungspflicht ist als Hilfsmittel des Vollzuges unentbehrlich, denn ohne Bewilligungspflicht wäre eine ausreichende Kontrolle über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich.

Es ist zu bedenken, dass es praktisch kaum möglich wäre, nachträglich einen einmal eröffneten oder übernommenen Betrieb behördlich wieder zu schliessen, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.

Wird dagegen eine Bewilligungspflicht vorgesehen, so wird jener Unzukömmlichkeit weitgehend vorgebeugt.

Wer den Fähigkeitsausweis besitzt, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Bewilligung erteilt wird. Nach Artikel 9 kann die Bewilligung einzig verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die leitende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens durch strafgerichtliches Urteil in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt ist. Hingegen soll die einmal erteilte Bewilligung nicht wegen Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit entzogen werden dürfen, da der Entzug eine viel einschneidendere Massnahme darstellt als. die Verweigerung und deshalb auf Tatbestände beschränkt werden sollte, die vom Standpunkt des obligatorischen Fähigkeitsausweises aus eine Weiterführung des Betriebes verbieten (Erwirkung der Bewilligung durch unrichtige Angaben, nachträglicher Wegfall der beruflichen Voraussetzungen; vgl. Art. 10).

Nach Artikel 3, Absatz 2, der Vorlage ist die Bewilligung auch zu erteilen, wenn anstelle des Inhabers eine leitende Person des Betriebes den Fähigkeitsausweis besitzt oder die besondern Voraussetzungen gemäss Artikel 8 erfüllt.

Für diese Regelung ist vor allem die Überlegung massgebend, dass es einem Betriebsinhaber nicht verwehrt werden darf, den Betrieb durch einen Angestellten führen zu lassen.

6. Wird für die Eröffnung von Betrieben auf die berufliche Tüchtigkeit abgestellt, so muss ein bestimmter Fähigkeitsausweis verlangt werden (wie z. B. auch für die Ausübung eines liberalen Berufes ein bestimmter Prüfungsausweis notwendig ist). Als solcher Ausweis müsste im Grunde genommen ausschliesslich das Meisterdiplom im Sinne von Artikel 42 und folgende des Bundesgesetzes
vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung gelten, da durch die Meisterprüfungen festgestellt werden soll, «ob der Bewerber die zur selbständigen Ausübung seines Berufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt» (Art. 42, Abs. 2, des Berufsbildungsgosetzes). Zwar ist es richtig, dass auch derjenige ein tüchtiger Berufsmann sein kann, der das Diplom nicht besitzt, doch dürfte es unbestritten sein, dass die Diplomierten im allgemeinen zu den Tüchtigeren ihres Faches gehören.

Bei der. praktischen Durchführung kann allerdings nicht ausschliesslich auf das Meisterdiplom abgestellt werden. Vielmehr muss die Zahl der Diplomierten in den einzelnen Gewerbezweigen in Betracht gezogen werden. (Vgl.

Tabelle 5 im Anhang.) Ist sie im Verhältnis zu den Beschäftigungsmöglichkeiten des betreffenden Gewerbezweiges und der Nachfrage gering, so muss der Grund-

487

satz, dass das Meisterdiplom als Fähigkeitsausweis gelten soll, unter Umständen einige Einschränkungen erfahren. So soll im Schuhmachergewerbe, in dem seit 1985 insgesamt 288 Diplome erteilt worden sind, während einer Ubergangsfrist von 5 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes auch die Lehrabschlussprüfung, in Verbindung mit einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit im Beruf seit dem Lehrabschluss, als Fähigkeitsausweis anerkannt werden (Art. 6, Abs. 2). Diese Ordnung erweist sich als unumgänglich, wenn für eine genügende Zahl von Schuhmachern, die sich auf das ganze Land verteilen, gesorgt sein soll.

Aus derselben Überlegung heraus empfiehlt es sich, für das Coiffeurgewerbe, in dem seit 1985 immerhin 2051 Diplome erteilt worden sind, wenigstens in ländlichen Verhältnissen ebenfalls die für das Schuhmachergewerbo vorgesehene Eegelung zu treffen. In städtischen Verhältnissen dagegen darf angesichts der nicht unbeträchtlichen Zahl von Diplomierten ohne weiteres das Meisterdiplom verlangt werden, um so mehr als diese Ordnung bereits unter dem Bundesratsbeschluss über den Fähigkeitsausweis galt und sich damals bewährt hat (Art. 7). Dabei muss für die Herrensalons, die Damensalons und die gemischten Betriebe eine besondere Ordnung getroffen werden, da für das Herren- und Damenfach verschiedene Ausweise bestehen. Für die gemischten Betriebe wird daher der Besitz von zwei Ausweisen verlangt, doch braucht auch in städtischen Verhältnissen im einen Fach nur der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung erbracht zu werden. Ferner soll der Fähigkeitsausweis im einen Fach auch von einem Gehilfen erbracht werden können, in städtischen Verhältnissen aber nur, wenn der Meister im andern Fach das Meisterdiplom besitzt. Diese Bestimmungen stellen für die Inhaber gemischter Betriebe eine wesentliche Erleichterung dar und sind notwendig, um Härten zu vermeiden.

Die Zahl der erteilten Diplome ist im Sattlergewerbe (Prüfungen seit 1986) mit 62 Sattlermeistern und 120 Sattler-Tapezierermeistern nicht sehr hoch und im Wagnergewerbe (Prüfungen seit 1947) mit nur 23 äusserst klein. Da es sich jedoch um Gewerbezweige handelt, die zum Unterschied vom Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe nicht für den laufenden Bedarf der gesamten Bevölkerung arbeiten, lässt es sich verantworten, das Meisterdiplom zu verlangen (Art. 5). Übrigens
wurden im Sattler- und Wagnergewerbe jahrelang zu viele Lehrlinge ausgebildet, weshalb das Erfordernis der Lehrabschlussprüfung keine ausreichende Hilfe brächte. Endlich steht zu hoffen, dass -- wie auch im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe -- gerade durch den obligatorischen Fähigkeitsausweis die Meisterprüfungen Auftrieb erhalten werden.

Auch wenn vorläufig zum Teil die Lehrabschlussprüfung als Fähigkeitsausweis anerkannt werden soll, muss doch das Erfordernis des Meisterdiploms das Ziel bleiben. Dem Vorschlag des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, zum vorneherein nur die Lehrabschlussprüfung als Fähigkeitsausweis zu anerkennen, kann daher nicht stattgegeben werden.

7. In einigen Vernehmlassungen wurde die Befürchtung geäussert, dass die Prüfungen verschärft und der Erwerb des Fähigkeitsausweises in unzulässiger Weise erschwert werden könnte.

488

Demgegenüber ist festzuhalten, dass das Berufsbildungsgesetz bereits die nötigen Garantien für eine objektive und unparteiische Durchf ü h r u n g der Prüfungen enthält. Einmal müssen die Anforderungen an die Kandidaten in den von den Behörden aufgestellten oder genehmigten Eeglementen näher umschrieben sein. Ferner sind auch die Zulassung zu den Prüfungen, die Organisation und die Gebühren durch Gesetz, Verordnung und Beglement geordnet. Sodann ist die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in den vier Gewerbezweigen Sache der Kantone, während die von den Berufsverbänden veranstalteten Meisterprüfungen von den Bundesbehörden beaufsichtigt werden. Hält ein Kandidat dafür, er sei zu Unrecht nicht zur Prüfung zugelassen worden, oder man habe ihm das Diplom zu Unrecht verweigert, so kann er beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde führen.

In den vier Gewerbezweigen haben sich bisher bei den Meisterprüfungen keine Schwierigkeiten ergeben, und es besteht kein Anlass, an der unparteiischen Haltung der Experten den Prüflingen gegenüber zu zweifeln.

Obwohl demnach die bestehenden Vorschriften eine ausreichende Gewähr bieten dürften, wird in Artikel 4, Absatz 4, mit Rücksicht auf gewisse Befürchtungen das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ausdrücklich beauftragt, dafür zu sorgen, dass regelmässig und in angemessenen Zeitabständen Prüfungen durchgeführt werden, an denen Personen aus allen Landesteilen die erforderlichen Ausweise erwerben können. Es sei übrigens beigefügt, dass dies zurzeit in allen vier Gewerbezweigen der Fall ist. Weitere Vorschriften, etwa in dem Sinne, dass die Prüfungen für die Teilnehmer finanziell tragbar sein sollen, sind nicht notwendig. Die Lehrabschlussprüfung belastet finanziell den Kandidaten nicht, und die Aufwendungen für die Meisterprüfung in einem der vier Berufe können erfahrungsgemäss von jedem Berufsangehörigen erbracht werden, der wirklich gewillt ist, das Diplom zu erwerben.

Im übrigen ist es weniger begüterten Kandidaten in der Regel möglich, ein Stipendium als Beitrag an die Kosten zu erhalten. Viele Kantone und Gemeinden verfügen über entsprechende Mittel, und es bestehen auch Stiftungen, welche zu diesem Zwecke in Anspruch genommen werden können. Der Fonds für gewerbliche
Hilfseinrichtungen dient unter anderem ebenfalls der Ausrichtung von Beiträgen an die den Kandidaten der Meisterprüfung erwachsenden Kosten1).

8. Auch wenn nicht durchwegs das Meisterdiplom als Fähigkeitsausweis gefordert wird, gibt es nach den Erfahrungen mit dem Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über den Fähigkeitsausweis doch besondere Fälle, in denen die Verweigerung einer Bewilligung wegen Fehlens des nötigen Ausweises ungerechtfertigt wäre (Art. 8).

l ) Vgl. Bundesbesohluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen (AS 1950, 169) und Ausführungsverordnung vom 21. Februar 1950 (AS 1950, 172).

489 So können besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, wenn in einer Ortschaft oder Gegend zwar ein Bedürfnis nach einem Betrieb besteht, sich aber kein Bewerber findet, der die nötigen Ausweise besitzt. Dies wird besonders in Gebirgsgegenden verhältnismässig oft der Fall sein, worauf in verschiedenen Vernehmlassungen mit Nachdruck hingewiesen wird. Es wird deshalb in Artikel 8, Absatz l, lit. a, vorgesehen, dass die Bewilligung auch mit Eücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse, insbesondere in Gebirgsgegenden, erteilt werden kann. Damit dürfte besonders auch den Bedenken des Schweizerischen Bauernverbandes Bechnung getragen sein.

Ferner muss aber, wie die Erfahrung gezeigt hat, auf Härtefälle Eücksicht genommen werden, in denen aus besonderen persönlichen Gründen die Erteilung der Bewilligung am Platze ist. Als Beispiel sei die Witwe genannt, die ihrer Kinder Wegen nicht eine Stelle annehmen kann und statt dessen den Coiffeurberuf, in dem sie früher schon tätig war, auf eigene Eechnung ausüben möchte. Der Entwurf bestimmt daher in Artikel 8, Absatz l, ht. b, dass wegen besonderer persönlicher Verhältnisse die Bewilligung erteilt werden kann, wenn ihre Verweigerung sich als grosse Härte auswirken würde, und es wird ausdrücklich gesagt, dass eine solche Bewilligung nur in Ausnahmefällen erteilt werden darf. Würde nämlich die Berücksichtigung besonderer persönlicher Verhältnisse zum Kegelfall, so wäre die Wirksamkeit des obligatorischen Fähigkeitsausweises in Frage gestellt. Anderseits ist es angesichts der Mannigfaltigkeit der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, die besonderen Fälle im Gesetz abschliessend zu umschreiben. Vielmehr bedarf es der vorgeschlagenen Generalklausel, um auch nicht voraussehbaren Fällen Eechnung tragen zu können.

Sowohl bei der Bewilligung wegen besonderer örtlicher als auch wegen besonderer persönlicher Verhältnisse muss in allen Fällen der Gesuchsteller ein Mindestmass an beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen besitzen, eine im Grunde genommen selbstverständliche Voraussetzung.

Endlich soll ein Betrieb beim Ableben des bisherigen Inhabers von den Hinterlassenen wenigstens für einige Zeit weitergeführt werden können, auch wenn sie den Fähigkeitsausweis nicht erbringen können. Der Entwurf sieht daher in Artikel 8, Absatz 2, vor, dass den Hinterlassenen die
Bewilligung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen ist.

Der Kanton Graubünden hat das Begehren gestellt, es sollte die Bewilligung auch einem Gesuchsteller erteilt werden, der sich vor einer eigens hiefür eingesetzten Kommission über seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausweist. Diese Sonderprüfung soll talentierten Leuten, die ohne Lehrabschlussprüfung und Meisterprüfung sich in ihrem Berufe bewähren, die Möglichkeit geben, sich selbständig zu machen. Ganz abgesehen von der Frage, ob solche Fälle nicht eher seltene Erscheinungen sind, kann besonders gelagerten Ausnahmefällen bereits durch die vorgeschlagene Härteklausel Eechnung getragen werden. Gegen Prüfungen vor Sonderkommissionen sprechen schwerwiegende Gründe. Die Prüfungen gemäss Berufsbildungsgesetz würden dadurch dis-

490

kreditiert, und damit würde in den vier Gewerbezweigen das berufliche Bildungswesen in Frage gestellt, da zweifelsohne an der Spezialprüfung nicht dieselben Anforderungen gestellt würden wie an den Prüfungen gemäss Berufsbildungsgesetz und daher jene Prüfung diesen vorgezogen werden könnte.

Dass eine solche Prüfung keinen Ersatz für eine Meisterprüfung bieten würde, liegt auf der Hand; doch gilt Gleiches auch für die Lehrabschlussprüfung.

Überdies ist zu beachten, dass nach Artikel 25 des Berufsbildungsgesetzes Personen, die mindestens doppelt so lange angelernt worden sind, als die vorgeschriebene oder übliche Lehrzeit beträgt, und die den beruflichen Unterricht besucht haben oder auf andere Weise den Erwerb der nötigen Berufskenntnisse glaubhaft machen, ebenfalls zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Diese Bestimmung, die von den kantonalen Behörden sehr weitherzig gehandhabt wird, gestattet beispielsweise einem Schuhmacher, der sechs Jahre auf dem Beruf gearbeitet und etwa noch einen Kurs besucht hat, die Lehrabschlussprüfung abzulegen. Soweit daher der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung als Pähigkeitsausweis gelten würde, ist nicht recht einzusehen, zu welchem Zwecke noch eine weitere Prüfungsmöglichkeit geboten werden soll, 9. Der Vollzug des Gesetzes soll, gleich wie dies nach dem Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über den Fähigkeitsausweis der Fall war, den Kantonen übertragen werden (Art. 14). Insbesondere sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Sie sind mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertraut, und es soll nicht ohne zwingende Gründe eine Vollzügsaufgabe vom Bunde übernommen werden.

Der Vorschlag des Kantons Zürich, den Vollzug paritätischen, aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammengesetzten Kommissionen zu übertragen, erscheint uns nicht durchführbar, da solche Kommissionen wohl kaum rascher entscheiden würden als die kantonalen Behörden und bei den Gesuchstellern aus begreiflichen Gründen geringeres Vertrauen genössen als diese. Dass sodann der Vollzug für die Kantone aus finanziellen Gründen nicht tragbar sei, wie der Kanton Zürich geltend macht, kann im Ernst wohl nicht behauptet werden. Im übrigen müsste dies in viel höherem Masse für Vorkehren zugunsten anderer
Wirtschaftszweige gelten.

Anderseits wird vorgesehen -- wie dies auch der Schweizerische Gewerkschaftsbund vorgeschlagen hat --, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine paritätische Kommission einsetzen kann, die ausschliesslich Aufgaben beratender Art haben würde (Art. 15). In ihr wären ausser den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der vier Gewerbezweige auch die Konsumenten vertreten. Den kantonalen Behörden würde es freistehen, in Einzelfällen die Dienste dieser Kommission in Anspruch zu nehmen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement soll ermächtigt sein, ihr weitere Aufgaben, die ebenfalls rein konsultativer Art wären, zu übertragen, wie etwa die Prüfung von beruflichen Fragen, die mit dem obligatorischen 'Fähigkeitsausweis in

491 Zusammenhang stehen. Eine solche Kommission ist nichts Neues, nachdem seinerzeit im Zusammenhang mit den Schutzmassnahmen für das Schuhmachergewerbe eine Eidgenössische Fachkommission für diesen Gewerbezweig eingesetzt worden war.

* * * Das Bundesrecht kennt zurzeit keine besonderen Schutzmassnahmen zugunsten des Gewerbes, und die Spitzenorganisationen des Gewerbes beschränken sich auf das Postulat, dass in vier Gewerbezweigen, die nachgewiesenermassen in ihren Existenzgrundlagen gefährdet sind, der obligatorische Fähigkeitsausweis im Eahmen der verfassungsmäßigen Schranken eingeführt werde.

Dabei handelt es sich um eine den gewerblichen Verhältnissen durchaus angemessene Massnahme, die überdies, wie Sie unsern Ausführungen entnehmen können, freiheitlich ausgestaltet werden soll.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Juli 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Vizekanzler: F. Weber

492 (Entwurf)

Bundesgesetz über

den Fähigkeitsausweis im Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattlerund Wagnergewerbe

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 81Ws und 64Ws der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1952, beschließet : I. Grundsatz und Geltungsbereich Art. l Grundsatz 1 Die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes des Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbes ist vom Besitz eines Fähigkeitsausweisea abhängig. Als Betrieb gilt auch ein Neben- oder Zweigbetrieb, 2 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar a. auf die Eröffnung oder Übernahme von Betrieben, die offensichtlich industriellen Charakter auf weisen; b. auf die Eröffnung oder Übernahme von Betrieben durch Personen, die ihren bisherigen Betrieb verlegen oder aufgeben, unter Vorbehalt von Artikel 8, Absatz 2, zweiter Satz.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Als Betriebe des Schuhmachergewerbes gelten solche, in denen schadhafte Schuhe ausgebessert oder neue Schuhe und Einlagen .nach Mass oder orthopädische Schuhe angefertigt werden.

493 2 Als Coiffeurbetriebe gelten Herrensalons, Damensalons und gemischte Betriebe, in denen die berufsüblichen Arbeiten ausgeführt werden, insbesondere Easieren, Haarschneiden und Frisieren sowie Dauerwellen, Wasserwellen, Ondulieren und Haarfarben.

3 Als Sattlerbetriebe gelten solche, in denen die berufsüblichen Arbeiten ausgeführt, insbesondere Zugtiergeschirre, Sättel, Biemenzeug, Taschen, Blachen sowie ähnliche Gegenstände angefertigt oder ausgebessert werden. SattlerTapeziererbetriebe gelten ebenfalls als Sattlerbetriebe. Den Sattlerbetrieben ist die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen gleichgestellt.

4 Als Wagnerbetriebe gelten solche, in denen die berufsüblichen Arbeiten ausgeführt, insbesondere Fahrzeuge aus Holz, Holzteile für Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte aus Holz, Stielwaren und Holzwaren für Haus und Hof sowie ähnliche Gegenstände angefertigt oder ausgebessert werden.

II. Fähigkeitsausweis

Art. 8 Bemlligungspflicht 1

Für die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes im Sinne von Artikel l bedarf es der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Inhaber des Betriebes oder an dessen Stelle eine leitende Person den Fähigkeitsausweis besitzt oder die besonderen Voraussetzungen gemäss Artikel 8 erfüllt. In den Fällen von Artikel 7, Absatz 2, und Artikel 8 kann die Bewilligung auf bestimmte Ortschaften oder Gegenden beschränkt werden.

Art. 4 Fähigkeitsausweis im allgemeinen 1

Als Fähigkeitsausweis nach Massgabe von Artikel 5, 6 und 7 gilt das Meisterdiplom und in bestimmten Fällen auch der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung. Diesen Ausweisen sind die von der zuständigen Bundesbehörde als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweise gleichgestellt.

a Als Meisterdiplom gilt das gestützt auf Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung erteilte Diplom.

s Als Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung gilt das gestützt auf Artikel 40 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung erteilte Fähigkeitszeugnis.

* Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist dafür besorgt, dass regelmässig und in angemessenen Zeitabständen Prüfungen durchgeführt werden, an denen Personen aus allen Landesteilen die erforderlichen Ausweise erwerben können.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

85

494 Art. 5 Fähigkeitsausweis im Sattler- und Wagnergewerbe 1 Im Sattlergewerbe gilt als Fähigkeitsausweis das Meisterdiplom als Sattler oder Sattler-Tapezierer.

2 Im Wagnergewerbe gilt als Fähigkeitsausweis das Meisterdiplom als Wagner.

Art. 6 Fähigkeitsausweis im Schuhmachergewerbe 1 Im Schuhmachergewerbe gilt als Fähigkeitsausweis das Meisterdiplom als Schuhmacher.

2 Während einer Frist von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt auch der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung als Fähigkeitsausweis, sofern der Gesuchsteller seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens fünf Jahre im Beruf tätig war.

Art. 7 FäMgkeitsausweis im Coiffeurgewerbe 1 Im Coiffeurgewerbe gilt als Fähigkeitsausweis a. für Herrensalons das Meisterdiplom als Herrencoiffeür; b. für Damensalons das Meisterdiplom als Damencoiffeur oder als Coiffeuse; . .c. für gemischte Betriebe (Herren- und Damensalon) das Meisterdiplom der beiden Fächer oder das Meisterdiplom für das eine Fach sowie der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung für das andere Fach; der Fähigkeitsausweis kann im einen Fach auch von einem Gehilfen erbracht werden, sofern der Gesuchsteller im andern Fach das Meisterdiplom besitzt.

2

Während einer Frist von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt in ländlichen Gegenden als Fähigkeitsausweis a. für Herren- oder Damensalons der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung, sofern der Gesuchsteller seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens fünf Jahre im Beruf tätig war; b. für gemischte Betriebe der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung in beiden Fächern, sofern der Gesuchsteller seit dem Abschluss der Lehrzeit im einen oder im andern Fach mindestens fünf Jahre im Beruf tätig war; der Fähigkeitsausweis kann im einen Fach auch von einem Gehilfen erbracht werden.

3

Für die Abgrenzung der ländlichen Gegenden im Sinne von Absatz 2 ist das Ortsehaftenverzeichnis der Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend.

495 Art. 8 Besondere Fälk Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5, 6 und 7 nicht erfüllt, so kann die Bewilligung erteilt werden a. beim Vorliegen besonderer örtlicher Verbältnisse, wie insbesondere in Gebirgsgegenden; b. in Ausnahmefällen, in denen sich wegen besonderer persönlicher Verhältnisse die Verweigerung der Bewilligung als grosse Härte auswirken würde.

2 Eine Bewilligung gemäss Absatz l darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller ein Mindestmass an beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen besitzt.

3 Stirbt der bisherige Inhaber eines Betriebes, so ist den Angehörigen die Bewilligung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen. Vorbehalten bleibt Absatz 1.

1

Art. 9 Bürgerliche Ehrenfähigkeit Die Bewilligung kann für solange verweigert werden, als der Gesuchsteiler oder die leitende Person gemäss Artikel 3, Absatz 2, wegen eines Verbrechens oder Vergehens durch strafgerichtliches Urteil in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt ist.

Art. 10 Entzug der Bewilligung Die Bewilligung kann durch die Bewilligungsbehörde entzogen werden, wenn a. sich nachträglich herausstellt, dass sie durch unwahre Angaben erwirkt wurde; b. im Fall von Artikel 3, Absatz 2, keine leitende Person und im Fall von Artikel 7, Absatz l, lit. c, und Absatz 2, kein Gehilfe mehr beschäftigt wird.

m. Verfahren Art. 11 Einreichung und Prüfung des Gesuches 1

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

2 Sofern der Gesuchsteller den Fähigkeitsausweis gemäss Artikel 5, 6 oder 7 nicht besitzt, holt die Behörde die Vernehmlassung der Gemeindebehörde und der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ein.

496 3

Werden in einer Vernehrolassung stichhaltige Gründe gegen die Erteilung der Bewilligung vorgebracht, so ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 12 Entscheid 1 Über das Gesuch entscheidet die zuständige kantonale Behörde. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und muss die Beschwerdeirist und die Beschwerdeinstanz angeben. Wird dem Gesuch entsprochen, so ist der Gesuchsteller darauf aufmerksam zu machen, dass der Entscheid nicht endgültig ist, bevor über eine allfällige Beschwerde entschieden worden ist.

2 Der Entscheid ist dem Gesuchsteller, den Gemeindebehörden, den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu eröffnen.

3 Zur Erhebung von Beschwerden sind ausser dem Gesuohsteller die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände berechtigt.

Art. 13 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gegen Entscheide und Verfügungen der letzten kantonalen Instanz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe von Artikel 97 und folgende des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1948 gegeben.

IV. Vollzug und Inkrafttreten Art. 14 Vollzug 1 Der Vollzug obliegt den. Kantonen. Sie bezeichnen die zuständigen Behörden und können ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Die Gebühren für die Prüfung der Gesuche sind mässig zu halten.

2 Die Kantone sorgen für die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie verhindern die Eröffnung und Übernahme von Betrieben, für die keine Bewilligung vorliegt, und stellen gegebenenfalls den früheren Zustand her.

3 Der Bundesrat wird mit der Oberaufsicht beauftragt.

Art. 15 Beratende Kommission 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann eine beratende Kommission einsetzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen in der Kommission zu gleichen Teilen vertreten sein.

497 a

Die Kommission begutachtet auf Ersuchen der kantonalen Behörden Bewilligungsgesuche und Beschwerden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

Art. 16 Strafbestimmungen 1

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes einen Betrieb eröffnet, übernimmt oder weiterführt, wird mit Busse bestraft.

2 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer juristischen Person begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der Gesellschaft oder der juristischen Person für die Bussen und Kosten.

3 Die Strafverfolgung ist Sache dor Kantone.

Art. 17 Inkrafttreten Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

498 Anhang 1. Gesamtes Erwerbseinkommen im Schuhmachergewerbe (ganze Schweiz) Gemäss Wehrsteuertaxation 1947/48 der Mitglieder der AHV-Verbandsausgleichskass a. Durchschnittliches Jahreseinkommen Zahl der Betriebe Landesgegend 1) absolut

Durchschnittliches Einkommen, in Franken

in%

aller städtisch Betriebe 2)

halb halb städtisch

ländlich

Total

Ostschweiz . . . .

Kanton Zürich. . .

Nordwestschweiz . .

Zentralschweiz . . .

Kanton Bern . . .

Westschweiz. . . .

Kantone Graubünden, Tessin, Wallis

354 467 377 283 479 174

44 25 39 34 18

5076 5511 6369 5841 5692 4756

4703 5351 5612 4981 5315 4593

4428 4484 4731 4113 4332 3690

4663 5326 5638 4687 5077 4449

239

34

4829

4547

3635

4208

Total

2873

31

5519

5125

4247

4973

30

1

Einteilung in Landesgegenden: Ostschweiz : Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausser- und Innerrhoden, St, Gallen, Thurgau; Nordwestschweiz: Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau; Zentralschweiz: Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Niwdalden, Zug; Westschweiz: Freiburg, Waadt, Neuenburg, Genf.

2 ) Vergleich der Zahl der Betriebe von Mitgliedern der Verbandsausgleichskasse mit der Zahl sämtlicher Betriebe gemäss Betriebszählung 1939.

b. Verteilung nach Einkommensklassen Zahl der Betriebe Einkommen in Franken städt.

halbstädt.

unter 2 500 . .

2 500- 4 999 . .

5 000- 7 499 . .

7 500- 9 999 . .

10000-12499 . .

12 500 und mehr

42 388 385 94 25 9

45 270

Total

943

Anteil der Betriebe in Prozenten

ländl.

Total

städt.

halbstädt.

ländl.

80

7

41 41 10 3 1

8 45 37 7 2 1

10

63

221 44 10 6

167 1185 811 154 39 17

4

527 205 16 4 2

25 2 0 0

50 34 6 2 1

596

834

2373

100

100

100

100

Total

499

2. Gesamtes Erwerbseinkommen im Wagnergewerbe (ganze Schweiz) Gemäss Wehrsteuertaxation 1947/48 der Mitglieder der AHV-Verbandsausgleichskasse a. Durchschnittliches Jahreseinkommen Zahl der Betriebe Landesgegend 1) absolut

Ostschweiz Kanton Zürich Nordwestschweiz . .

. . .

Zentralschweiz Kanton Bern Westschweiz Kantone Graubünden, Tessin und Wallis Total Davon: städtisch halbstädtisch ländlich 1 ) Vgl. Anmerkung zu Tabelle 1 a.

2 ) Vgl. Anmerkung zu Tabelle 1 a.

in % aller Betriebe 2)

Durchschnittliches Einkommen in Franken

46

6097

180 114 158 99 176 123

48 43 88 26 31

S947 5446 5084 5047 4912

46 891 55 169 667

31 36 * * *

4668 5409 7846 6180 5012

b. Verteilung nach Einkommensklassen Einkommen tu Franken

unter 2 500 2 500- 4 999 5 000- 7 499 7 500- 9 999 10000-12499 12 500 und mehr . . . .

Total

Zahl der Betriebe

42 391 326 83 33 16 891

Anteil der Betriebe In Prozenten

5 43 37 9 4 2 100

500

3. Gesamtes Erwerbseinkommen im Sattlerund Sattler-Tapezierer-Gewerb (ganze Schweiz) Gemäss Wehrsteuertaxatio 1947/48 der Mitglieder der AHV-Verbandsausgleichskasse a. Durchschnittliches Jahreseinkommen Zahl dei Betriebe Landesgegend 1) absolut

Ostschweiz . . . .

. . . .

Kanton Zürich Nordwestschweiz .

. .

Zentralschweiz Kanton Bern . . .

. . .

Westschweiz. . . .

. . . .

Kantone Graubünden, Tessin und Wallis Total Davon: städtisch .

. . .

halbstädtisch landlich 1 ) Vgl.

Anmerkung zu Tabelle 1 a.

2 ) Vgl. Anmerkung zu Tabelle 1 o.

In % aller Betriebe ^

167 124

39 37

150 105 318 120

35 41 43 29

52 1086 212 291 588

84 38 *

7055

6788 7433 6145 6184 5568 6126 6499 7905 7113 5604

* *

b. Verteilung nach Einkommensklassen Einkommen In Franken

unter 2 500 2 500- 4 999 5 000- 7 499 7 500- 9 999 10000-12499 12 500 und mehr . . . .

Total

Durchschnittliches Einkommen In Franken

Zahl der Betriebe

Anteil der Betriebe in Prozenten

23 823 411 180 55 44 1036

31 41 17 5 4 100

2

501

4. Gesamtes Erwerbseinkommen im Coiffeurgewerbe (Kanton Bern) Gemäss Wehrsteuertaxation 1947/48 der bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossenen Coiffeure und Coiffeusen a. Durchschnittliches Jahreseinkommen Coiffeusen

Coiffeure Ortsklassen

Zahl der Betriebe

Städtisch davon Stadt Bern .

Halbstädtisch . . . .

Ländlich Total

384 201 234 180

Durchschnittliches Einkommen lu Franken

6621 6848 5727 4748 5936

798

Durchschnittliches Einkommen in Franken

Zahl der Betriebe

3228 3307 3089 2086 2977

111 71 54 38

203

b. Verteilung nach Einkommensklassen Anteil der Betrieben in Prozenten

Zahl der Betriebe Einkommen in Franken

Coiffeure

unter 2500 .

2 500- 4 999 .

5 000- 7 499 .

7 500- 9 999 .

10000-12499 .

12 500 und mehr

.

.

.

.

.

.

15 104 163 58 28 16

12 72 108

Total

384

234

36 5 1

25 78 61 16_ -- 180

Coiffeure

Coif-

städt. halbst. laudi. Total 52

254 332 110 38 17 798

Coif.

Stadt. halbst. ländl. l Total

95 81 19 7 1 -- 203

4 27 43 15 7 4

6 30 47 15 2 0

14 43 34 9 .

--

7 32 41 14 4 2

100

100

100

100

48 40 9 3 0 -- 100

502 5. Lehrabschlussprüfungen und Meisterprüfungen 1934 bis 1951

Jahr

1984 1985 1986 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1

Erteilte Fähigkeitszeugnisse Erteilte Meisterdiplome (Lehrabschlussprüfungen) Sattl.

Wag- Schuh- Coif- Coif- Satt- Sattl. WagSchuh- Coif- Coif- SattTapemacher ferne feusen ler Tapezierer ner mâcher feure feusen ler zierer ner 206

186 196 120 104 115 111 119 112 132 144 148 161 150 187 161 124 134

580 580 601 546 613 582 425 896 301 271 275 226 214 234 166 160 153 184

306 378 375 368 347 344 309 303 252 219 235 211 192 208 217 227 225 242

48 57

36 53 56 40 36 35 34 40 51 44 54 45 51 38 21 24

99 75 76 92 55 68 51 59 63 59 52 77 87 72 82 91 90 84

.

111

84 120 87 90 99 67 61 81 48 112 169 175 174 187 170 116 100

53») 48 3 16 3) 203») 804) 6 163 18 --.

7 94 24 8 85 -- 25 91 9 65 7 18 132 81 15 180 20 10 87 19 6 99 18 40 174 16 36 15 153 6 153 17 12 9 52 17 7 82 10 7 43

) Wovon 43 auf Grund der Übergangsbestimmungen.

) Wovon 6 auf Grund der Übergangsbestimmungen.

3 ) Wovon 60 auf Grund der Übergangsbestimmungen.

4 ) Wovon 4 auf Grund der Übergangsbestimmungen.

3

.

.

.

.

7 --4

15 .

19

.

.

.

.

.

.

, 8

15 ,,

.

.

14 -- 16

17

5

20

7 7 4

8 --

18 --

--5

21

.

,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Fälligkeitsausweis im Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbe (Vom 11. Juli 1952)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

6187

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.07.1952

Date Data Seite

460-502

Page Pagina Ref. No

10 037 952

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