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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 23. November 1952 über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle und die Brotgetreide Versorgung des Landes (Vom 26. September 1952) Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass wir die Volksabstimmung über den Bùndesbeschluss vom 26. September 1952 über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle und den Bùndesbeschluss vom 26. September 1952 über die Brotgetreideversorgung des Landes auf Sonntag, den 23. November 1952, und, wo nötig, auf den Vortag, den 22. November 1952, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Ansehlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, AS 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, AS n. P. 11, 60, und 30. März 1900, AS n. F. 18,119, sowie vom 27. Januar 1892, AS n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, AS n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und S.April 1925, Bundesblatt 1925,. I, 809,11, 137, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, III, 153, und vom 18. November 1938, Bundesblatt 1938, II, 771).

Insbesondere ermahnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden.

Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

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Pur die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimm- Hingelangte berechtigte Stimmzettel

In Ausser Betracht Betracht fallende Stimmzettel fallende Stimmzettel leere . ungültige

Preiskontrolle oder BrotgetreideVersorgung

Ja

Nein

|

\ Abs jlutes Mehr:

Wir lassen: Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzleien beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Pestsetzung des; Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Âmtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine, andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis'des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, hebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 26. September 1952.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 23. November 1952 über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle und die Brotgetreide Versorgung des Landes (Vom 26.

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30.09.1952

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154-155

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