Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn Verlängerung und Änderung vom 19. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 22. September 2010, vom 12. Juli 2011 und vom 8. Oktober 20131 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BaselLandschaft, Basel-Stadt und Solothurn wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 22. September 2010, vom 12. Juli 2011 und vom 8. Oktober 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BaselLandschaft, Basel-Stadt und Solothurn werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die folgenden Branchen, sofern und solange für die jeweiligen Branchen in den folgenden Kantonen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Lohnbedingungen allgemeinverbindlich erklärt sind: 2

Im Kanton Basel-Landschaft:

1

a)

Gipsergewerbe;

b)

Schreinergewerbe;

c)

Malergewerbe;

BBl 2010 6011, 2011 6267, 2013 8807

2016-3354

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des BBl 2017 Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn. BRB

d)

Metallgewerbe;

e)

Elektro-Installationsgewerbe;

f)

Dach- und Wandgewerbe;

g)

Gebäudetechnikbranche;

h)

Isoliergewerbe.

Im Kanton Basel-Stadt: a)

Gebäudetechnikbranche;

b)

Isoliergewerbe;

c)

Metallgewerbe.

Im Kanton Solothurn: a)

Isoliergewerbe.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 17 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 18a.5.2

Kaution

18a.5.2 Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Landschaft hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 34 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht werden kann.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des BBl 2017 Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

19. Dezember 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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