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Bundesbeschluss über

.

die Genehmigung des Lufttransportreglementes (Vom 3. Oktober 1952)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 75, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Oktober 1952, beschliesst: Einziger Artikel Das Lufttransportreglement vom 3. Oktober 1952 wird genehmigt.

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: ,

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Lufttransportreglement (Vom 3. Oktober 1952)

.

Der Schweizerische B u n d e s r a t ,

in Ausführung von Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

i. Begriffe

Art. l In diesem Eeglement bedeutet: a. Warschauer Abkommen: das Abkommen zur Vereinheitlichung von Eegeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Warschau am 12.'Oktober 1929.

i). Beförderung: die Beförderung von Personen, Beisegepäck oder Gütern mit Luftfahrzeugen. Sie umfasst den Zeitraum zwischen dem Beginn-des Einsteigens eines Reisenden in ein Luftfahrzeug und dem Ende des Aussteigens aus einem Luftfahrzeug sowie den Zeitraum zwischen der Annahme von Eeisegepäck oder Gütern durch .den Luftfrachtführer und der Ablieferung an den Berechtigten.

c. Inlandbeförderung: die Beförderung mit Luftfahrzeugen, bei der nach Vereinbarung der Parteien Abgangsort und Bestimmungsort in der Schweiz oder im Flughafen Basel-Mülhausen liegen, ohne dass eine Zwischenlandung im Ausland vorgesehen ist.

d. Internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens: die internationale Beförderung mit Luftfahrzeugen im Sinne des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Eegeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.

e. Andere Beförderungen: die internationale Beförderung mit Luftfahrzeugen, die nicht Gegenstand des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Eegeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr bildet, und Kabotagebeförderung innerhalb eines ausländischen Staates,

237 /. Luftfrachtführer : wer gegen Entgelt die Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern mit Luftfahrzeugen übernimmt.

g. Gut: umfasst sowohl Frachtgut als auch Tiere und Leichen.

Art. 2 ^ Dieses Reglement gilt für alle Inlandbeförderungen, internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer Abkommens und andern Beförderungen von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgen.

2 Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

3 Auf Beförderungen, die auf Grund der Postgesetzgebung, internationaler Vereinbarungen über den Postverkehr oder besonderer Abmachungen zwischen der schweizerischen Postverwaltung und den Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, findet dieses Reglement keine Anwendung.

Art. 3

II. Gegenstand

1

Die. Rechtsbeziehungen der Reisenden, Verfrachter und Empfänger III. ßechtsbeziehungen zum zum Luftfrachtführer richten sich nach den Bestimmungen des War-, Luftfrachtführer schauer Abkommens.

[ 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Réglementes und die ergänzenden Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers.

Art. 4 1

. Die Beförderungsbedingungen der konzessionierten schweizerischen Luftfahrtunternehmen unterliegen der Genehmigung durch das Eidgenössische Luftamt.

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2 Sie dürfen nur genehmigt werden, soweit sie den zwingenden Bestimmungen des schweizerischen 'Rechts oder der die Schweiz verpflichtenden internationalen Abkommen nicht widersprechen.

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IV. Beför- .

derungsbedingungen

,

B. Beîorderungsscheine

; 1

;

Art. 5

Bei der Inlandbeförderung von Reisenden hat der. Luftfrachtführer einen Flugschein auszustellen, der mindestens folgende Angaben enthält: a. Tag des Fluges: b. Abgangs- und Bestimmungsort; c.Name. und Adresse des Luftfrachtführers.

· .'. 2 Bei der Inlandbeförderung!von eingeschriebenem Reisegepäck hat der Luftfrachtführer in doppelter Ausfertigung einen Fluggepäcksche.in auszustellen, der mindestens folgende Angaben enthält:

I. Inlandbeförderung

238 a.

b.

c.

d.

Ort und Tag der Ausstellung; Abgangs- und, Bestimmungsort; Name und Adresse des Luftfrachtführers; · die Angabe, dass das Gepäck dem Inhaber des Gepäckscheines ausgeliefert werde.

·; 3 Bei der Inlandbeförderung von Gütern kann der Luftfrachtführer vom Absender die Aushändigung eines in drei Doppeln ausgestellten Luftfrachtbriefes verlangen, der mindestens folgende Angaben enthält: a. Ort und Tag der Ausstellung; b. Abgangs- und Bestimmungsort; c. Name und Adresse des Absenders; : d. Name und Adresse des Luftfrachtführers; e. Name und Adresse des Empfängers; /. die Art des Gutes; g. bei Nachnahmesendungen den Preis des Gutes und den Betrag .

der Nachnahmekosten.

Art. 6 I

nternatio-

I. I · Bei internationaler Beförderung im Sinne des . Warschauer Ab.

.

im sinne des kommens und bei anderen Beförderungen von Reisenden Reisegepäck Warschauer A b - kommens u n d oder Gütern h a t d e r Luftfrachtführer d i e i m Beförderun en v o r g B e f ö r d e r u n g s s c h e i n e e r u n g s s c h e u i e auszustellen.

n a l Beförderung

Art. 7 . · · 1 . in. RechtsBestand und Wirksamkeit des Beförderungsvertrages hängen nicht f olgen bei FehlenUnvoll-i -en davon ab, ob ein Beförderungsschein fehlt, in Verlust gerät oder nicht ständigkeit ordnungsgemäss ist. 2 Der Luftfrachtführer kann sich jedoch nicht auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens und dieses Eeglementes berufen, die seine Haftung ausschliessen oder beschränken, wenn er den Reisenden zuliess, ohne einen Flugschein auszustellen oder wenn er eingeschriebenes Eeisegepäck oder Güter annahm, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen oder sich einen Luftfrachtbrief aushändigen zu lassen oder wenn im Fluggepäckschein oder im Luftfrachtbrief zwingende Angaben fehlen.

C. Haftung des Luftfrachtführers

I. Grundsatz

Art. 8 i Bei Inlandbeförderung, internationaler Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens und bei andern Beförderungen haftet der Luftfrachtführer nach den Regeln des Warschauer Abkommens und nach den ergänzenden Bestimmungen dieses Eeglementes.

239 Art, 9 Ist vertraglich keine höhere Haftungssumme vereinbart, so haftet II. Höchstbetrag ; der Luftfrachtführer: a. gegenüber jedem Reisenden höchstens mit 86250 Franken; 6. für eingeschriebenes Eeisegepäck und : Güter mit dem Wert am Abgangsort, höchstens aber mit 72,50 Franken für jedes Kilogramm; c. für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, mit dem Wert am Abgangsort, höchstens aber mit 1450 Franken.

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Art. 10 · - .

Hat der Luftfrachtführer ' den Schaden absichtlich oder durch m. Unbegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, kann er sich nicht auf Bestimmungen schränkte tung bei Absicht des Warschauer Abkommens oder dieses Réglementes berufen,' d i o d e Fahrlässigkeit r grober Fahrlässigkeit;8r?b.er.

6 .

..

Haftung ausschliessen oder beschranken.

2 Das gleiche gilt, wenn der Schaden unter den gleichen Voraussetzungen durch eine Hilfsperson des Luftfrachtführers in Ausführung ihrer, Verrichtungen verursacht wurde.

1

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Art. 11 Bei Tötung oder Körperverletzung eines Reisenden bestimmen sich iv. Bestimmung der Kreis der Ersatzberechtigten sowie die Art des Ersatzes und die des Ersatzes, Bemessung nach den Regeln des Obligationenrechts.

i 2 Stehen aus Tötung oder Körperverletzung desselben Reisenden mehreren Personen Ersatzansprüche zu und übersteigt die Summe dieser Ansprüche den Höchstbetrag von 36 250 Franken, so sind sie vom Richter verhältnismässig herabzusetzen.

, 3 Bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschaden sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Frachtvertrag ergänzend anzuwenden.

' 1

Art. 12

1

Der Gerichtsstand für Schadenersatzklagen richtet sich nach den v. Gerichtsstand Bestimmungen des Warschauer Abkommens.

2 Hat ein ausländischer Luftfrachtführer dem Eidgenössischen Luftamt ein schweizerisches Rechtsdomizil bezeichnet, so kann er ausserdem vor dem Gerichte dieses Ortes belangt werden.

· ' D. Besondere Fälle

Art. 13 : , . '· Von der Beförderung mit Luftfahrzeugen sind ausgeschlossen: I. Ausschluss a. Gegenstände, deren Beförderung durch gesetzliche Vorschrift oder von der Beför- derung mit aus andern Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist; Luftfahrzeugen

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,

,

b. Explosionsgefährliche, selbstentzündliche, radioaktive, ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe und Gegenstände, soweit nicht die Vorschriften über die Beförderung mit Eisen-bahnen und Schiffen eine Beförderung bedingungsweise zulassen.

.

.

Art. 14

..

n. Beförderung 1 Die Beförderung der in Artikel 13, lit. l, genannten "Stoffe und unter bestimm- ten Bedingungen Gegenstände, die nach den Vorschriften über die Beförderung mit Eisenbahnen und Schiffen nur bedingungsweise zulässig ist,. unterliegt i!; der Bewilligung durch das Eidgenösshe Luftamt.

2 Das Eidgenössische Luftamt setzt allgemein oder für den einzelnen : Fall die Bedingungen fest, die bei der Beförderung einzuhalten sind..

3 Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beförderung gefährlicher Stoffe durch Luftfahrzeuge bleiben vorbehalten.

in. Beförderung von Tieren

Art. 15 Für die Beförderung von Tieren zwischen einem ausländischen Staat, deSchweizi o der er durch die Schweibleibenen die tierseuchenpolizeiund lichen Vorschriften v o r b e h a l t e n " 1

. . . .

, Art. 1 6 iv. Beförderung Für die Beförderung von Leichen zwischen einem ausländischen; von Leichen Staat und der Schweiz oder durch die Schweiz bleiben die Bestimmungen des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 1937 über Leichenbeförderung vorbehalten.

E. Stellung des Absenders und des Empfängers gegenüber dem Luftfrachtführer

Art. 17 1 I. VerfügungsAbsender und Empfänger, die ihre Verpflichtungen aus dem Senders des Ab- und des Frachtvertrag erfüllen, können über das Gut nach den Bestimmungen Empfängers des Warschauer Abkommens verfügen.

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r i . :, 2 Bei der Inlandbeförderun ist der Absender ferner berechtigt zu verlangen, dass das Gut an den Empfänger nur gegen Nachnahme -abgeliefert werde. Das gleiche Eecht steht ihm auch bei Beförderungen nach dem Ausland zu, sofern der Empfangsstaat Nachnahmesendungen zulässt.

Art. 18 ii. Ort der Wurde zwischen dem Absender öder dem Empfänger und dem Lufti erun frachtführer kein Zubringerdienst zum Wohnort des Empfängers ver. ' ' einbart, so ist der Empfänger verpflichtet, die Frachtsendung am Orte ; · ' der Ablieferung zu übernehmen und sie dort abzuholen. ;.

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Art. 19 Verweigert der Empfänger die Annahme oder unterlägst er die Übernahme einer Frachtsendung, so hat der Luftfrachtführer vorerst die Weisungen des Absenders zu befolgen.

2 Hat der Absender keine Weisungen erteilt oder sind diese undurchführbar, so kann der Luftfrachtführer, nachdem er den Absender rechtzeitig über die Nichtannahme unterrichtet hat: a. das Frachtgut an den Abgangsflughafen zurückleiten; b. das Frachtgut nach den Bestimmungen des Artikels 444, Absatz 2, des Obligationenrechts veräussern.

', 3 Der Absender hat dem Luftfrachtführer die aus der Nichtannahme einer Frachtsendung erwachsenden Kosten zu vergüten. ; 1

III. Folgen der Nichtannahme einer Frachtsendung

Art. 20 Güter, die schnellem Verderben ausgesetzt sind, können vom Luft- :IV. Leicht verderblich Güter frachtführer nach den Bestimmungen des Artikels 445 des Obligationenrechts veräussert werden.

Art. 21 1

Für alle '. Ansprüche gegen den Luftfrachtführer aus Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung ist nur klageberechtigt, wer über das Frachtgut verfügen kann.

2 Nach der Ablieferun des Gutes ist nur noch der Empfänger klageberechtigt.

!

P. Gemischte Beförderung : ; Art. 22 . Bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses- Reglements nur für die Beförderung mit Luftfahrzeugen.

B e r n , , den 3. Oktober 1952.

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·

:

·

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates , Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Vizekanzler: F. Weber

V. Legitimation zur Klage

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Lufttransportreglementes (Vom 3. Oktober 1952)

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09.10.1952

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