923 Der Bundesrat hat Herrn Dr. Fritz Anliker, bisher II. Adjunkt, zum I. Adjunkten der Eidgenössischen Finanzverwaltung befördert.

Der Bundesrat hat als neuen Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung Herrn Dr. jur. Ernst Wyss. Fürsprecher, bisher Vizedirektor dieser Verwaltung, gewählt.

Der Bundesrat hat zu II. Adjunkten der Eidgenössischen Steuerverwaltung befördert die Herren : Dr. Bene Chevalier, Dr. Paul Ehrsam, Fürsprecher Fritz Banderet, Gaston Butikofer, Henri Beuchat, und Dr. Max Widmer.

Der Bundesrat hat Herrn Hans Schaffner, Delegierter für Handelsverträge, ad personam den Titel eines bevollmächtigten Ministers verliehen.

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Bekanntmachungen von Departementen imtl andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Übersicht der

Referendumsvorlagen von 1950--1952, der Initiativbegehren von 1930--1952 und der

eidgenössischen Abstimmungen seit 1848

Die Übersicht der Referendumsvorlagen, Initiativbegehren und eidgenössischen Abstimmungen, welche bisher als Beilage zur letzten Xummer des «Bundesblattes» gedruckt wurde, fällt bis auf weiteres weg.

Separatabzüge der genannten Übersicht können jedoch beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gegen Bezahlung bezogen werden.

tosi Bundeskanzlei

924

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate betreffend das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts durch Schweizerbürgcrinnen, die Ausländer heiraten) (Vom 30. Dezember 1952)

Sehr geehrte Herren!

Das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts wird am 1. Jarîuar 1953 in Kraft treten. Es enthält als eine seiner wichtigen Neuerungen den folgenden

· Art. 9 1

Die Schweizerbürgerin verliert das Schweizerbürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Ehemannes durch die Heirat erwirbt oder bereits besitzt und sofern sie nicht während der Verkündung oder bei der Trauung die Erklärung abgibt, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen.

2 In der Schweiz muss die Erklärung dem Zivilstandsbeamten, der die Verkündung vornimmt oder die Trauung vollzieht, im Ausland einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz schriftlich abgegeben werden.

Wir beehren uns, zur Durchführung dieser neuen gesetzlichen Regelung an Sie zu gelangen und erlassen auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes folgende

Weisungen I. Recht zur Beibehaltungserklärung 1. Jede Schweizerbürgerin - gleichgültig, wie sie das Schweizerbürgerrecht erworben hat - kann die Erklärung zur Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts (Beibehaltungserklärung) abgeben.

925 2. Die Schweizerbürgerin, die die fremde Staatsangehörigkeit des Ehemannes durch die Heirat nicht erwirbt und sie auch nicht schon besitzt, bleibt von Gesetzes wegen - also ohne die Beibehaltungserklärung abgeben zu müssen -- Schweizerbürgerin.

Es ist aber oft schwierig, vor der Eheschliessung zuverlässig zu beurteilen, ob die Schweizerbürgerin wirklich nicht ein Anrecht auf die Staatsangehörigkeit des Mannes haben wird. Es liegt daher im Interesse der Schweizerbürgerin, eine Beibehaltungserklärung, abzugeben, sofern sie sicher sein will, Schweizerbürgerin zu bleiben. Das gilt ganz besonders dann, wenn der Ehemann staatenlos sein soll.

i 3. Da die Beibehaltungserklärung noch «bei der Trauung» abgegeben werden kann, ist es unseres Erachténs möglich, die Erklärung der Schweizerbürgerin bis zum Ende der Trauungshandlung als gültig entgegenzunehmen.

Die Beibehaltungserklärung kann durch die Post eingesandt werden. In diesem Fall gilt sie als erfolgt mit der Übergabe an die Post. ' II. Aufklärung 4. Der Zivilstandsbeamte hat die Schweizerbürgerin bei der Einleitung des Verkündverfahrens auf das Beibehaltungsrecht aufmerksam zu machen. Der Zivilstandsbeamtej vor dem die Trauung stattfindet, hat vor deren Beginn die Schweizerbürgerin noch einmal auf tfas Beibehaltungsrecht hinzuweisen, wenn sich aus den Verkündakten nicht ergibt, dass die Schweizerbürgerin bereits die Beibehaltungserklärung abgegeben hat oder sie nicht abgeben will.

5. Die kantonale Behörde, die die Trauungsbewilligung erteilt, hat gleichzeitig auf Artikel ,9 des Gesetzes hinzuweisen.

, , 6. Die schweizerischen Vertretungen im Ausland sind gehalten, Schweizerbürgerinnen, von ideren Heiratsabsicht mit einem Ausländer '· sie Kenntnis erhalten, in geeigneter Form auf die Möglichkeit der Abgabe einer Beibehaltungserklärung aufmerksam zu machen.

: .

7. Zur Abklärung der Frage, welche Folgen die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts auf den Erwerb oder Besitz der fremden Staatsangehörigkeit habe, ist die Schweizerbürgerin an die Behörden (z. B. an das Konsulat) des andern Staates zu verweisen.

' ·· , \III. Form der Beibehaltungserklärung > 8. Die Beibehaltungserklärung muss schriftlich abgegeben werden. Jedes Schriftstück, das hinreichend erkennen lässt, wer die Erklärung abgibt und dass sie die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts
zum Ausdruck bringen will, ist gültig.

i , 9. Wenn irgend möglich, soll jedoch das Formular benützt werden, von dem ein Muster beiliegt. Wird eine Beibehaltungserklärung ohne Verwendung des Formulars eingereicht, so ist wenn möglich um Wiederholung der Erklärung auf dem Formular zu ersuchen. Kann (namentlich bei Erklärungen im Ausland)

926 eine Wiederholung auf dem Formular nicht verlangt werden, so sind die Angaben der vorhandenen Erklärung auf ein Formular zu übertragen und beide Schriftstücke zusammengeheftet weiterzuleiten.

IV. Verfahren 10. Von jeder Beibehaltungserklärung sind, neben dem Original (Exemplar I), zwei Doppel (Exemplare II und III) auf amtlichem Formular zu erstellen.

Das Original (Exemplar I) ist von der Schweizerbürgerin zu unterzeichnen und ist als Beleg zum Familienregister des Heimatortes der Schweizerbürgerin bestimmt. Das Exemplar II gehört bei Trauung in der Schweiz zu den Eheakten, bei Trauung im Ausland zu den Akten der schweizerischen Vertretung. Das Exemplar III ist mit der darauf angebrachten Empfangsbestätigung der Frau als Beleg auszuhändigen.

11. a. Der Zivilstandsbeamte, vor welchem die Trauung stattfindet, sendet das Original (Exemplar I) der Beibehaltungserklärung mit dem Eheschein dem Zivilstandsbeamten des Heimatortes der Schweizerbürgerin.

o. Findet die Trauung nicht vor dem leitenden Zivilstandsbeamten statt, so sendet dieser das Original der Beibehaltungserklärung nach Empfang der Ehemitteilung dem Zivilstandsbeamten des Heimatortes der Schweizerbürgerin und das Exemplar II dem Zivilstandsbeamten, vor dem die Trauung stattgefunden hat. Falls er sechs Monate nach Ausstellung der Trauungsermächtigung keine Ehemitteilung erhält, stellt er die Beibehaltungserklärung seiner Aufsichtsbehörde zuhanden der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons mit Angabe dieser . Tatsache zu.

c. Der mitwirkende Zivilstandsbeamte, dem eine Beibehaltungserklärung abgegeben wird, übermittelt die Exemplare I und II dem leitenden Ziyilstandsbeamten zusammen mit dem Verkündakt.

12. Der Zivilstandsbeamte hat nach der Trauung neben den üblichen Mitteilungen seiner Aufsichtsbehörde zuhanden der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der Schweizerbürgerin ebenfalls einen Eheschein samt Anmerkung zu übermitteln.

13. Auf einer allfälligen Trammgsermächtigung (Verkündschein) sind Ort und Datum der Abgabe der Beibehaltungserklärung zu vermerken, wenn eine solche schon abgegeben worden ist.

> 14. Die schweizerische Vertretung im Ausland, der eine i Beibehaltungserklärung abgegeben wird, übermittelt das Original (Exemplar I) ohne Verzug dem Eidgenössischen Amt für den Zivilstandsdienst, zuhanden der Aufsichtsbehörde im
Zivilstandswesen des Heimatkantons der Schweizerbürgsrin. Nach Erhalt des Ehescheines leitet die Aufsichtsbehörde das Original (Exemplar I) an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes zur Eintragung ini Familienregister und1 Aufbewahrung weiter. Ist die Schweizerbürgerin noch in andern Kantonen heimatberechtigt, so verständigt die Aufsichtsbehörde diejenigen der andern Kantone.

927 :

V. Eegistereintragung und Auszüge

!

:

15. Im Eheregister ist in folgender Form einzutragen, dass eine Beibehaltungserklärung abgegeben worden ist: «Beibehaltungserklärung gemäss Artikel 9 des Bürgerrechtsgesetzes am ...

vor dem Zivilstandsbeamten (der Gesandtschaft, dem Konsulat) , . . abgegeben.» ; , .

, 16. Im Familienregister wird dem ausländischen Ehemann, dessen Ehefrau bei der Eheschliessung das Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, ein Blatt eröffnet. Die Kinder aus solchen Ehen werden mit der Angabe eingetragen, ob sie das Schweizerbürgerrecht besitzen oder nicht.

; Die Kantone sorgen dafür, dass die Eintragungen im Faniilienregister auch zur Kenntnis der Führer der Bürgerregister kommen.

i 17. Auf allen Ehemitteilungen ist die Beibehaltungserklärung anzumerken.

In den Auszügen aus dem Eheregister ist sie dagegen nur auf Verlangen zu erwähnen.

; ,·'· V I . Zueifelsfälk 18. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Beibehaltungserklärung (z. B.

weil die Erklärung verspätet oder auch nur vermutlich verspätet abgegeben wurde, oder weil ihr Inhalt unklar ist), so ist sie gleichwohl entgegenzunehmen.

Der Zivilstandsbeamte hat sie mit einem Bericht über den Sachverhalt seiner Aufsichtsbehörde ;(der diplomatische oder konsularische Vertreter dem Eidgenössischen Amt für den Zivilstandsdienst) zuhanden der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der Schweizerbürgerin zuzustellen. Es wird : dann Sache der nach Bürgerrechtsgesetz zuständigen Behörde sein, festzustellen, ob die Frau das Schweizerbürgerrecht beibehalten hat oder nicht. In diesem Fall ist der Frau das Exemplar III nicht auszuhändigen, sondern sie ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Frage der Gültigkeit ihrer Erklärung von den zuständigen Behörden geprüft wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

.

· ; Bern, d e n 3 0 . Dezember 1952.

1002

:

, ' ,

.'

Eidgeiwssisches Justiz- und Polizeidepartement: Peldmann

Beilage :

Muster einer Beibehaltungserklärung

928 Beilage

Erklärung über die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts bei der Eheschliessung einer Schweizerbürgerin mit einem Ausländer (Art. 9 dea Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts) Die Unterzeichnete erklärt, das Schweizerbürgerrecht nach der Eheschliessung mit ihrem nachbezeichneten Verlobten beibehalten zu wollen.

Personalien der Unterzeichneten: Familienname Vornamen geboren in am ; .'

.'

von Tochter des und der Personalien des Verlobten: Familienname Vornamen geboren in am .'

Sohn des und der Staatsangehörigkeit : (wenn staatenlos, letzte Staatsangehörigkeit angeben)

,.., den Unterschrift

Ort und Datum der Entgegennahme der Erklärung: den Bei Zustellung durch die Post, Aufgabeort und Datum des Poststempels:

den Die unterzeichnete Amtsstelle bestätigt den Empfang dieser Erklärung. Ein Doppel ist der Schweizerbürgerin abgegeben worden, um ihr nötigenfalls als Ausweis dienen zu können.

, den Unterschrift :

Stempel

;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1952

Date Data Seite

923-928

Page Pagina Ref. No

10 038 148

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