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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreifend die Anwendung des ab 1. Januar 1953 in Kraft stehenden revidierten Bundesgesetzes über die Nutzbarmachnung der Wasserkräfte (Vom 28. Dezember 1952)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Mit dem 1. Januar 1953 tritt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Kraft. Für die Anwendung des abgeänderten Artikels 49 des Bundesgesetzes sind aber Ausführungsbestimmungen über die Herabsetzung des neuen höchstzulässigen Wasserzinsansatzes von zehn Franken für die Bruttopferdekraft nötig. Die Eevision der heute gültigen Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses wurde inzwischen an die Hand genommen, und diese Arbeit ist schon recht weit fortgeschritten. Es kann damit gerechnet werden, dass die Verordnung im ersten Halbjahr 1953 endgültig bereinigt sein wird, um alsdann rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft gesetzt zu werden.

Immerhin wird in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Änderung des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes und dem Erlass der revidierten Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich ein Zustand der Ungewissheit bestehen. Wir möchten nicht unterlassen, Sie ausdrücklich auf diese Tatsache und ihre möglichen Folgen aufmerksam zu machen.

Der revidierte Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist ohne nähere Ausführung in der Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses nicht anwendbar. Sollten in Ihrem Kanton in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes und dem Erlass der neuen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinsesneue Wasserrechtskonzessionen erteilt werden, so wäre es ratsam, den Wasserzins noch im Eahmen des Artikels 49 des alten Wasserrechtsgesetzes festzusetzen oder aber

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in der Verleihung die Anwendung des revidierten Artikels 49 gemäss den Bestimmungen der neuen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses ausdrücklich vorzubehalten. Durch diese Massnahme kann einerseits vermieden werden, dass Konzessionsbestimmungen, die sich auf Grund der rückwirkend in Kraft getretenen Verordnung über die Berechnung des i Wasserzinses als bundesrechtswidrig erweisen, unwirksam werden. Anderseits setzt sich das verfügungsberechtigte Gemeinwesen dadurch auch nicht der Gefahr aus, dass die in der Zwischenzeit konzessionsmässig festgelegte Wasserzinsberechnung den durch die neue Verordnung gegebenen Möglichkeiten nicht mehr angepasst werden kann, weil der Konzessionär durch die erteilte Wasserrechtsverleihung in ein wohlerworbenes Eecht eingewiesen worden ist.

Wir benutzen auch diesen Anlass, Sie, getreue, hebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

Bern, den 23. Dezember 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

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Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Anwendung des ab 1. Januar 1953 in Kraft stehenden revidierten Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Vom 28. Dezember 1952)

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1952

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26.12.1952

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906-907

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