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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Verbauung der Laui und ihrer Nebenbäche in der Gemeinde Giswil (Vom 16. Juni 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 28. Juni 1951 hat die Begiemng des Kantons Obwalden dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung ein Projekt mit Subventionsgesuch für die auf 2 500 000 Franken veranschlagte Korrektion und Verbauung des Lauibaches, kurz die Laui genannt, und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil eingereicht.

Bei dieser Vorlage handelt es sich einmal mehr um die Fortsetzung der Verbauungsarbeiten in einem Wildbachgebiet, das namentlich früher zu den gefährlichsten der ganzen Schweiz zu zählen war. In der Tat bedurfte es besonders grosser Anstrengungen von Bund, Kanton, Gemeinde und der nicht sehr begüterten Anwohner, um die öfters wiederkehrenden Ausbrüche des Lauibaches, mit ihrem manchmal schweren Schaden für die Ortschaften Grosstheil, Kleintheil und Giswil, hintanzuhalten oder unmöglich zu machen. Trotz der bisherigen, mit Bundeshilfe durchgeführten Vefbauungen in einem Gesamtaufwand von 3 084 948 Franken rechnet der Kantonsingenieur für die vollständige Verbauung der Laui Giswil und ihrer Zuflüsse gemäss dem eingangs erwähnten Schreiben mit einem Gesamtbetrag an weitern Verbauungskosten von 16,5 Millionen Franken auf heutiger Preisbasis.

Der Erörterung des vorliegenden.Teilprojektes stellen wir eine Darstellung der allgemeinen Vorhältnisse und der bisherigen V e r b a u u n g e n voran.

315 Die Laui Giswil ist ein linksseitiger Zufluss der Sarneraa und mündet fast an der gleichen Stelle -wie die von rechts kommende Melchaa in dieses Gewässer, das etwa 1% km bachabwärts in don Sarnersee mündet. Das gesamte Einzugsgebiet der Laui von 46 km2 beim /usammenfluss mit der Sarneraa in Giswil, ist begrenzt durch die zunächst nach Süden gerichteten und'dann nach Norden abbiegenden Ausläufer der 2076 m hohen Eossfluh. Die Wasserscheide zieht sich von der Eossfluh gegen Süden über den Botspitz zum Nünalpstöck, von dort gegen den Bärenthurm und Müssenstock bis zum Seelisspitz in 1739 m ü.M., um dann ziemlich gradlinig südöstlich abzufallen auf die obenerwähnte Gewässervereinigung Lauibach/Sarneraa/Melchaa. Der südliche Teil des genannten Einzugsgebietes, das ist das Gebiet des Altibaches einerseits und der oberhalb 1000 m ü. M. die Giswiler-Laui bildenden Bäche anderseits, nämlich des Gipsgrabens, Krätzerengrabens, Unterwengengräbli, können nach wie vor, auch hinsichtlich der Geschiebebildung, als unbedenklich bezeichnet werden.

Anders verhält es sich bei den von Nordwesten her der Laui zustrebenden Seitenbächen, dem Bohrgraben, Lätzengrabon (6,8 km2), Talbach, der Mettenlaui (2% km3) und dem Botmoosgraben (2,5 km2). Das Einzugsgebiet dieser Bäche liegt in der geologischen Formation des Flysches, der aus Mergeln und Mergelschiefern mit eingelagertem Quarzsandstein besteht. Bei diesen stark zerklüfteten Felsmassen entstehen leicht und in grossen Massen Verwitterungsprodukte, die in Form von Gehängeschutt schon bei massiger Dijrchfeuchtung zu Butschungen neigen. Die Eintiefungstendenz der betreffenden Bäche einerseits, die unterirdischen Sickerwasser in den mehr oder weniger steilen Uferhängen anderseits, die den lehmigen und mergeligen Schutt zuweilen in breiartige, gleitende Massen verwandeln, machen eine andauernde natürliche Konsolidierung des Bachlaufes fast unmöglich, so dass sich zuweilen selbst aus dem geschlossenen Wald bedeutende Geschiebeströme talwärts bewegen. Um diesen besonders schwierigen Verhältnissen zu begegnen, sind bereits bis Ende 1928 im ganzen 820 000 Franken ausgegeben worden für die fast vollständige Verbauung des damals gefährlichsten Zuflusses des Lauibaches, des Botmoosgrabens, und des Hauptbachos selbst, sowie für die Erstellung ausgedehnter und starker Schutzbauten
vom sogenannten Abensith bis zu dem rund einen halben Kilometer bachabwärts gelegenen Biedliweg, letztere zur Verhinderung von Bachausbrüchen auf dem Schuttkegel im Tal gegen Grossthoil linksufrig und Kleintheil rechtsufrig. Im Jahre 1929, als man die Kosten der dringenden Verbauungsarbeiten im Berg (Flyschzone) auf 5 000 000 Franken schätzte --· der entsprechende Kostenvoranschlag für die Verbauung auf dem Schuttkegel lautete auf zusätzlich 1,7 Millionen Franken --, beschlossen die eidgenössischen Bäte einen neuen Kredit für die Verbauung der Laui und ihrer Zuflüsse, diesmal für die Schutzbauten auf dem untern Schuttkegel und vor allem für die Verbauung der zwischen dem Eotmoosgraben und dem Hauptgraben befindlichen Mettenlaui. Im Anschluss an den betreffenden Bundesbeschmss vom 17. Dezember 1929, dem ein Kostenvoranschlag von 1100 000 Franken zugrunde lag, bewilligte der Bundesrat am 7. Januar 1930 einen Bundesbeitrag an die in den Jahren

316 1919-1928 vom Kanton durchgeführten und nachträglich ala subventionsberechtigt anerkannten Notarbeiten auf dem. Schuttkegel des Lauibaches und in der Folge auf Grund von Kostenvoranschlägen im Gesamtbetrag von 785 000 Franken abgebaute, zum Teil durch Notstandbeiträge erhöhte Bundesbeiträge durch die weiteren vier in die Jahre 1986-1948 fallenden Beschlüsse.

Mit dem vom Bundesrat am 21. September 1987 genehmigten Baukredit von 500 000 Franken (wirkliche Kosten 501 288 Franken) wurden weitere dringende Arbeiten auf dem Schuttkegel (Verlängerungen sogenannter Sporren, Sperren- und Leitwerkunterfangungen), ferner eine Geschieberückhaltsperre in Abensitli und vor allem Verbauungsergänzungen im untersten und obersten Teil des Botmoosgrabens durchgeführt. Auf diese Beschlüsse werden wir später noch zurückkommen.

Nun handelt es sich darum, sobald als möglich weitere Mittel bereitzustellen, um alle Massnahmen innert nützlicher Frist durchzuführen, die als weiterer wirksamer Schritt in der Sanierung des fraglichen Wildbachgebietes bezeichnet werden können.

Nach den weiter oben erwähnten Ermittlungen des Kantons würde die vollständige Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse noch mehr als das fünffache der bisherigen Aufwendungen erfordern. Wenn also ein Kredit von weitern 2,5 Millionen Franken für die Fortsetzung der dringenden Verbauungen bereitgestellt wird, so ist man nach dessen Verwendung noch weit von einer vollständigen Verbauung entfernt. Diesem Endziele werden, nach der vorgesehenen, auf dio Finanzlage der Wuhrgenossenschaft, der Gemeinde Gjswil und des Kantons Obwalden abgestimmten Bauzeit von 10 Jahren, weitere Anstrengungen zu gelten haben.

Das Verbauungsprojekt 1951 Es fasst alle jene Massnahmen zusammen, die gegenwärtig als die dringendsten zu bezeichnen sind. Dabei ist man sich bewusst, dass sich in bezug auf die Dringlichkeit im Verlaufe einer zehnjährigen Bauzeit neue Situationen entwickeln können, die innerhalb der im Kostenvoranschlag vorgesehenen technischen Massnahmen Umdisponierungen nötig machen. Solchen Möglichkeiten hat der zu fassende Bundesbeschluss Rechnung zu tragen.

Der vorliegende Kostenvoranschlag für die Verbauung der Laui und ihrer Zuflüsse setzt sich folgendermassen zusammen: .1. Bergverbauung oberhalb Zusammenfluss Laui/Botmoosgraben, 630 m ü. M.

A. Hauptbach Laui

-

a. Sperre 975 m ü. M., 12 m hoch, . . . .

b. Entwässerungen und Kutschsicherungen.

Übertrag:

Franken

Franken

260000 85000

295000.-- 295000.--

317 Franken

Übertrag: B. Lätzengraben a. 8 Sperren 1075, 1096, 1109m ü.M., 6m hoch b. Entwässerungen und Rutschsicherungen G. Mettenlaui und Gruonholzbach Ergänzungsarbeiten und Entwässerungen, pauschal D. Rotmoosgraben a. 42 Sperren und Leitwerke von Rotmoos bis Feldmoos, zwischen 1000 und 1130 m ü. M., als Schliessung der Verbauungslücke b. Entwässerungen und Rutschsicherungen .

Total Bergverbauung

Franken

'

295000.--

375000 40000

415000.--

130000.--

700000 70000

770000.--- 1610000.--

II. Talverbauung(Schuttkegel) unterhalb680m ü.M.

E. Hauptbach Laui, Zimmerplatz-Durnacheli a. 8 durchgehende Querbauten zwischen 590 m und 618m ü. M 224000 b. 2 Sporren im Hof 558 und 536 m ü. M. 24 000 c. Dämme auf dem Schuttkegel zwischen 498 und 522 m ü. M 580000 F. Hauptbach Laui Dammzusammenschluss BahnhofstegDreiwässerkanal , Total Talverbauung III, Kostenüberschreitung im Zusammenhang mit dem die Dammbauten auf dem Schuttkegel der Laui betreffenden Bundesratsbeschluss vom 80. November 1948

828000.--

50000.-- 878000.--

11974.20

Rekapitulation I.

II.

III.

IV.

Bergverbauung Talverbauung (Schuttkegel) . . .

Kostenüberschreitung Zur Aufrundung

1610000.-- 878000.-- 11 974.20 25.80

Total

2500000.--

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

22

318 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, dass auch in der gegenwärtigen Vorlage das Hauptgewicht auf die Bergverbauung gelegt worden ist, denn den gefahrdrohenden Verhältnissen kann auch hier nur durch Erfassung des Übels an der Wurzel am wirksamsten entgegengetreten werden.

Dem Bericht des Käntonsingeniours vom Juni 1951 entnahmen wir auszugsweise folgendes als Kommentar zu den verschiedenen Positionen des Kpstenvoransohlages : Die vorgesehene Sperre im Hauptbach unterhalb der Einmündung des Lätzenbaches dient sowohl dem Geschieberückhalt als auch der seitlichen Hangsicherung des Gewässerabschnittes bachaufwärts.

Im Lätzengraben sollen drei Konsolidierungssperren eingebaut werden, während in der Mettenlaui und dein Gruonholzbach weitere Ergänzungsund Entwässerungsarbeiten gegen Butschungen erforderlich sind.

Durch den Einbau einer Sperrentreppe im oberen Teil des Botmoosgrabens soll die dortige Verbauung zu einem vorläufigen Abschluss gebracht werden, wobei allerdings im Gebiet des Forstgartens und unterhalb der Feldmoosalp sehr umfangreiche Entwässerungen und Butschsicherungen ausgeführt werden müssen.

Zum Schutze der Liegenschaften im Tal, besonders im Bezirk von Grosstheil, müssen auch auf dem Schuttkegel umfangreiche Massnahmen getroffen werden, nämlich drei durchgehende Sohlensicherungen ini oberen Teil zur Sicherung der bestehenden Sporne und Leitwerke gegen Unterspülung, sowie fünf gestaffelt angelegte Dämme im unteren Teil zum Schutze gegen das Ausbrechen des Baches, die in einem späteren Zeitpunkt, wenn nötig, durch Ergänzungsdämme und ein Abschlussbauwerk zu einem grossen Sammler ausgebaut werden können.

Näheres über die Art der Ausführung der Bauten geht aus dem Kostenvoranschlag und den Plänen zur Vorlage hervor.

Das Oberbauinspektorat hält namentlich mit Bücksicht auf die bereits weiter oben erwähnte Veränderlichkeit der Verhältnisse dafür, dass die gegenwärtige Vorlage im Sinne von § 3 der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz für die Bedürfnisse einer näheren Zukunft genügt.

Mit der allgemeinen Anordnung des Projektes ist das Oberbauinspektorat einverstanden, behält sich indessen beim Vollzug der Subventionsbedingung gemäss Artikel 4 des nachfolgenden Beschlussesentwurfes (Genehmigung der Bauprogramme) vor, im gegebenen Zeitpunkt allfällige
Abänderungen zu verlangen, die im Interesse einer möglichst rationellen und zweckmässigen Verbauung als notwendig erscheinen werden.

Die von der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei in ihrem Mitbericht vom 7. September 1951 gewünschten Subventionsbedingungen sind unter Artikel 7 des nachfolgenden Beschlussesenfrwurfes berücksichtigt.

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Bundeshilfe In seinem Subventionsgesuch ersucht der Regierungsrat des Kantons Obwalden um Gewährung der höchstmöglichen Bundesbeiträge, unter Hinweis auf die besonders schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht nur der direkt beteiligte Anstösser, sondern auch der Gemeinde Giswil und des Kantons selbst.

Diese Hinweise beziehen sich auf: a. die besondere Gewässerkorrektionssteuer zur Förderung der Gewässerkorrektionen und -verbauungen, welche auf das Jahr 1898 zurückgeht.

Diese musste zur Lösung der grossen Aufgaben auf dem Gebiete der Wildbachverbauungen und zur Verminderung der Gewässerverbauungsschuld, die sich heute auf 448 837 Franken beläuft-, von 0,3 Promille auf 0,7 Promille des steuerpflichtigen Kapitals (Vermögen plus kapitalisiertes Einkommen, Landsgemeindebeschluss vom Mai 1951) erhöht werden. Ausserdem ist vorgesehen, ab 1956 diesen Ansatz um weitere 0,2 Promille zu erhöhen. Dann wird die Hälfte sämtlicher direkten Staatssteuern von insgesamt 1,8 Promille, deren Ertrag im Jahre 1951 495 270 Franken betrug, für die Tilgung der Gewässerkorrektionskosten in Anspruch genommen werden.

b. die bevorstehenden Wildbachverbauungen, dio den Kanton jährlich mit rund 210 000 Franken belasten werden.

c. die Schuldenlast dor Gemeinde Giswil, mit 2658 Einwohnern, von 381 013 Franken per Ende 1950 und die bevorstehenden neuen Bauvorhaben dieser Gemeinde im Gesamtbetrage von r and 800 000 Franken, ohne Berücksichtigung der auf 200 000 Franken bezifferten Belastung durch das vorliegende Wildbachverbauungsprojekt.

d. die finanzielle Belastung der Wuhrgenossenschaft der Laui Giswil, die bei l Promille der Perimeterschatzung jährlich einen Perimeterbeitrag von rund 13 000 einbringt. Im Hinblick auf die vermehrten Ausgaben, namentlich infolge der Durchführung des vorliegenden Projektes, ist für das laufende Jahr der Perimeterbeitrag auf 8 Promille erhöht worden.

Mit diesem Ansatz wird es kaum sein Bewenden haben, sondern er wird weiter erhöht werden müssen, da der normale Unterhalt der bestehenden Bauten, die Sicherungsarbeiten an unverbauten Bachstrecken und die grundsätzlich nicht subventionierbaren Bachausräumungen bedeutende Mittel erfordern werden,, die die Wuhrgenossenschaft allein zu tragen hat.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Obwalden auf der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
herausgegebenen Liste über die Finanzlage und Steuerkraft der Kantone per Ende 1949 nur 8 Bange vor den beiden am schlechtesten situierten Kantonen Graubünden und Tessin figuriert; er ist also zu den finanzschwachen Gebirgskantonen zu zählen, die besonderer Kuck?

sichtnahme seitens des Bundes bedürfen.

Über die bisherigen Verbauungen gibt die nachfolgende Tabelle einen Überblick:

320 Nr.

Bezeichnung dea Gewässers

Zugesicherte Kosten- Bundesbeiträge Subventionsbeschluss Voranschlag ordent- ausserllch ordentlich Datum Fr.

% % .

90000 50 Laui bei Giswil. . . . 17. 8.1897 Laui bei Giswil (Rot50000 50 moosgraben) . . . . 20. 6.1899 9 Laui bei Giswil. . . . 29. 8.1899 100 000 50 15 Laui bei Giswil, Mettenlaui . .

26. 7.1902 100 000 50 16 Laui-Rotmoosgraben Giswil 8.12.1902 100 000 50 23 Laui (Rotmoosgraben mit Lätzengraben) . 13. 8.1904 100 000 50 32 Laui und Rotmoosgraben 13. 1.1911 100 000 50 45 Laui und Rotmoosgraben 81. 3.1913 100 000 50 C5 Laui und Rotmoos80000 45 5. 5.1927 graben 17.12.1929 1100 000 50 10 (238) Laui und Mettenlaui.

7. 1.1930 294 500 44,22) 70 Laui und Mettenlaui. .

88 Laui auf dem Schuttkegel bei Giswil . . 20. 10. 1936 115 000 35 Laui mit Lätzengraben. 21. 9.1937 500 000 37 86/3 Laui und Rotmoos91/8 graben 22. 12. 1939 100 000 35 Laui auf dem Schutt97 70000 37% kegel Giswil . . . . 30.11.1943 2999500 Total Kostenvoranschläge Total ordentliche Bundesbeiträge. . .

l 374 000 Total ausserordentliche Bundesbeiträge 120000 Total Beiträge 1 494 000 5 8

-- -- --

Wirkliche Kosten 6) Fr.

90 000 "

100 000 50000 100 000

25 1)

100 000 100 000 100 000 100 266

-- --

__

101 861 1100 000 294 558

12»)

115 000 501 288

10 4)

100 000

--

81 974 6) 3 034 947

Aus dieser Tabelle geht hervor, das» der auf das Jahr 1983 zurückgehende Subventionsabbau auch im Kanton Obwalden angewendet worden ist. Er betraf die Verbauungsarbeiten auf dem Schuttkegel (Beschlüsse Nr. 88 und 97) sowie jene im Gebirge, welch letztere noch mit einem außerordentlichen Beitrag aus Notstandskrediten bedacht werden mussten, da sie wegen Finanzierungsschwierigkeiten kaum hätten in Angriff genommen werden können.

1) Aus allgemeinem Schutzbautenfonds (BB vom 21. Juli 1871).

2 ) Pauschalbeitrag von 130 000 Franken.

3) Auf Grund des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 23. September 1936.

4 ) Notstandsbeitrag auf Grund des Bundesbeschlusses vom 11. November 1938 (Kostenvoranschlag 80 000 Pranken).

5 ) In den unten aufgeführten Beträgen sind in der Regel die Kostenüberschreitungen des zum vorangehenden Beschluss gehörenden Kostenvoranschlages enthalten.

6 ) Kostenüberschreitung 11974 Pranken, im Kostenvoranschlag der gegenwärtigen Projektvorlage berücksichtigt.

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Wir wollen nicht unterlassen, zur Begründung einer besonders wirksamen ßundeshilfe noch auf die bisherigen und künftigen Belastungen des Kantons Obwaldon durch andere Wildbachverbauungen hinzuweisen, nämlich, einerseits auf die in den letzten 60 Jahren bis Ende 1950 an 26 Bächen subventionierten Verbauungsarbeiten im Betrage von 18 700 000 Franken, wofür der Kanton 3 585 688 Franken in Form von Beiträgen und Darlehensverzinsungen aufgewendet hat. Anderseits ist neben kleineren Verbauungen gegenwärtig die Fortsetzung der bis Ende 1946 mit einem Gesamtaufwand von mehr als 5 300000 Franken in Angriff genommenen Verbauung der Grossen Schlieren bei Alpnach mit einem Kostenvoranschlag von 3 000 000 Franken im Bau auf Grund des Bundesbeschlusses vom 2. Oktober 1947. An diese Verbauung und an die Ihnon ebenfalls mit Botschaft vom 16. Juni 1952 unterbreitete, auf 2 000 000 Franken veranschlagte Verbauung der Kiemen Schlieren, beide in der Gemeinde Alpnach, wird der Kanton, unter Berücksichtigung des Beitrages an die vorliegende Verbauung der Laui Giswil, eine Gesamtsubvention von mindestens l 875 000 Franken zu leisten haben.

Nachdem der Kanton selbst im vorhegenden Fall mit seinem Beitrag auf das gesetzliche Maximum von total 25 Prozent geht, zugleich die Gemeinde Giswil auf einen Beitrag von 8 Prozent verpflichtend, halten wir nach den erfolgten Darlegungen dafür, dass dem Gesuch der Kegierung des Kantons Obwalden entsprochen werden sollte durch Zusicherung des unabgebauten gesetzlichen Maximums von 50 Prozent gemäss Artikel l des Bundeabeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesboiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionon in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen.

Dem weiteren Gesuch der Kegierung dos Kantons Obwalden, «es sei auf Grund des Artikels 23 der Bundesverfassung ein über das gesetzliche Maximum gehender zusätzlicher Beitrag zur Entlastung des schwer bedrängten Perimeters auszurichten» kann deshalb nicht entsprochen werden, weil es sich hier nicht um die Folgen von Unwetterkatastrophen handelt, wie solche die Kantone Graubünden und Tessin in den Jahren 1927 und 1951 heimgesucht haben, sondern wiederum um die Subveritionierung neuer Schutzbauten.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den
beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. Juni 1952, Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: » Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

322 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Zusichertuig eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht des Schreibens der Begierimg des Kantons Unterwaiden ob dem Wald, vom 28. Juni 1951, in eine Botschaft des Bundesratea vom 16. Juni 1952, ; beschliesst:

Art. l Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil ein Bundesbeitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Maximum von l 250 000 Franken als 50 Prozent des genehmigten Voranschlages von 2 500 000 Franken.

Art. 2 .

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss dem von der Kantonsregierung eingesandten und vont Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

323 Art. 3 Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojettes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beanitungcn (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigosetzes zu bestellenden Organen), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen,

Art. 5 Die plamnässige Ausführung wird vorn Eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsieht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 7 Der Kanton Unterwaldeii ob dem Wald verpflichtet sich, die nachstehenden forstlichen Bedingungen zu erfüllen: 1. Die forstliche Bedingung gemäss Artikel 7 des die Verbauung der Mettenlaui und für Schutzbauten am Lauibach in der Gemeinde Giswil betreffenden Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 1929 wird bestätigt.

2, Im Einzugsgebiet der Laui und ihrer Nebenbäche sind zur Fortsetzung der begonnenen Aufforstungen und Entwässerungen, zur Aufhebung des Weidganges in weitern Waldgebieten und zur Erschliessung bestehender und zukünftiger Waldungen im Eahmen eines generellen Arbeitsprogrammes Detailprojekte aufzustellen und auszuführen. Für die dringlichsten Arbeiten sind diese Projekte der Bundesbehörde beförderlich zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

324

8. Die Schutzwirkung der vorgesehenen bautechnischen Arbeiten ist in Verbindung mit dem Kantonsforstamt gegebenenfalls durch forstliche Ma.esnahmen zu erhöhen.

Art. 8 Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 9 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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6277

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1952

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314-324

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