Allgemeinverfügung über die provisorische Zulassung eines neuen Futtermittelzusatzstoffs vom 7. November 2017

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung vom 26. Oktober 20111 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, in Anbetracht: ­

der positiven Beurteilung des Zulassungsdossiers für den Zusatzstoff 1m01, Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie,

und in Erwägung: ­ dass dieser Zusatzstoff in der EU zugelassen ist, verfügt: Der Futtermittelzusatzstoff 1m01, Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff in fester Form, ist in der Kategorie der technologischen Zusatzstoffe, Funktionsgruppe der Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Trichothecen-Mykotoxinen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung unter den folgenden Bedingungen für ein Jahr zugelassen:

1

SR 916.307

7450

2017-3141

BBl 2017

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1

2

3

4

5

1m01

1

m

MikroorganismusStamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie BBSH 797

Zubereitung aus lebensfähi- Alle Vogelarten 1,7×108 ­ gen Zellen eines Mikroorganismus-Stamms DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff.

Fest

1m01

1

m

Mikroorganismus-

Zubereitung aus lebensfähi- Schweine

7451

6

7

8

1,7×108 ­

9

Zur Verringerung der Kontamination mit Mykotoxinen: Trichothecene In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EUVorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.

Die Verwendung in Futtermitteln, welche die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Narasin/ Nicarbazin, Salinomycin-Natrium, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Diclazuril, Narasin oder Nicarbazin.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Zur Verringerung der Kontamination mit

BBl 2017

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1

7452

2

3

4

Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie BBSH 797

5

gen Zellen eines Mikroorganismus-Stamms DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff.

Fest

6

7

8

9

Mykotoxinen: Trichothecene.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EUVorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

BBl 2017

Aufschiebende Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

21. November 2017

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

2

SR 172.021

7453