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Bundesblatt 104. Jahrgang

Bern, den 24. Januar 1952

Band I

Erscheint wöchentlich, Preis 3O franken im Jahr, 16 Franken im Haltjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. --Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der KrankengeldVersicherung für das schweizerische CoifFeurgewerbe (Vom 15. Januar 1952) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die in der Beilage wiedergegebene Vereinbarung vom 1. Oktober 1951 betreffend die Krankengeldversicherung für das schweizerische Coiffeurgewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 .

Dieser Beschluss erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf das gesamte Coiffeurgewerbe, ausgenommen die Lehrlinge, für die ein Lehrvertrag gemäss Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1952.

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Bern, den 15. Januar 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesblatt.

104. Jahrg.

Bd. I.

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Vereinbarung vom 1. Oktober 1951

betreffend die Krankengeldversicherung für das schweizerische Coiffeurgewerbe abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Coiffeurmeisterverband einerseits und dem Schweizerischen Coiffeurgehilfenverband, dem Schweizerischen Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter anderseits.

Ziffer l Versicherung»i Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine versicherungsfähigen ArbeitP ° nehmer gegen die Folgen des Lohnausfalles bei Krankheit bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse für ein Taggeld zu versichern. Die Versicherung ist durch den Arbeitgeber auf den Namen des Arbeitnehmers abzuschliessen,; dem Arbeitnehmer ist durch die Krankenkasse ein Mitgliedschaftsbuch oder Versicherungsausweis auszuhändigen.

2 Liegen stichhaltige Gründe des Arbeitnehmers gegen eine vom Meister gewählte Krankenkasse vor, so haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine andere Krankenkasse zu einigen.

3 Bei Stellen- und Ortswechsel unterhält der Arbeitnehmer in der Eegel und im Einverständnis mit dem Arbeitgeber die Mitgliedschaft bei jener Kasse, bei welcher er bereits versichert wurde.

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Mindest-

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Ziffer 2

Die Versicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen: a. ein Taggeld von 8 Pranken für Coiffeusen jeden Alters und für Coiff eure unter 23 Jahren; fe. ein Taggeld von 10 Pranken für Coiffeure über 23 Jahren; c. die Gewährung des Täggeldes während 360 Krankheitstagen innert 540 aufeinanderfolgenden Tagen;

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d. die Gewährung des Taggeldes an Tuberkulosepatienten, die zur Ausheilung in eine Heilanstalt eintreten, während wenigstens 1080 Tagen im Laufe von 5 aufeinanderfolgenden Jahren; e. die Gewährung des Taggeldes bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde, innert 540 aufeinanderfolgenden Tagen während 6 Tagen bei einer Dienstdauer von 1 Monat 12 » 2 Monaten 3 Wochen 3 » » 6 »> 6 9 » 9 » l Jahr 8 Monaten 6 » 2 Jahren 9 » 5 » 860 Tagen 10 und mehr Jahren Ziffer 3 Der Arbeitgeber hat an die Prämie der Krankengeldversicherung die Hälfte, höchstens jedoch pro Monat folgenden Beitrag zu bezahlen: a. 4 Franken für Coiffeusen jeden Alters und für Coiffeure unter 23 Jahren; ; b. 5 Franken für Coiffeure über 23 Jahren.

2 Der vom Arbeitnehmer zu tragende Prämienanteil kann diesem monatlich jeweils durch den Arbeitgeber vom Lohn in Abzug gebracht werden. Der Arbeitgeberi hat auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem den Nachweis zu erbringen, dass er der Krankenkasse vorschriftsgemäss die Prämien bezahlt hat.

i 3 Durch die Bezahlung des Prämienbeitrages gilt die dem Arbeitgeber gemäss Artikel 835 OE obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung im Falle von Krankheit des Arbeitnehmers als abgegolten.

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Ziffer 4

Prämienbezahlung

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Erkrankt ein in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebender, für ein Krankentaggeld gemäss Ziffer 2 versicherter Arbeitnehmer, so hat dieser dem Arbeitgeber für Kost und Logis folgende Entschädigung zu entrichten: a. 4 Franken pro Tag in ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen; b. 5 Franken pro Tag in städtischen Verhältnissen.

Unterhaltsentschädigung

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der Krankengeldversicherung für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 15. Januar 1952)

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1952

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04

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24.01.1952

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