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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des neuen Artikels 10b" der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald (Vom 22. Juli 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 10. Mai 1952 haben die Stimmberechtigten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die vom Kantonsrat beantragte Ergänzung der kantonalen Verfassung mit 1891 gegen 999 Stimmen angenommen. Mit Zuschrift vom 26. Mai 1952 ersucht der Kegierungsrat des Kantons Unter. walden ob dem Wald den Bund um die eidgenössische Gewährleistung der neuen Verfassungsbestimmung.

Die neue Bestimmung lautet : Art. lÖMa. Die Familie, als die Grundlage von Staat und Gesellschaft, geniesst im Eahmen der Gesetzgebung den Schutz des Staates.

Der Staat ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

Wie aus ihrem Texte selbst hervorgeht, bezweckt die neue Bestimmung einen grösseren Schutz der Familie, insbesondere durch die Schaffung von Familienausgleichskassen. Dadurch will der Kanton Unterwaiden ob dem Wald vor allem die Existenzbedingungen der kinderreichen Familien erleichtern. Die neue Bestimmung erfüllt die Bedingungen des Artikels 6 der Bundesverfassung und enthält nichts, das dem Bundesrecht zuwiderlaufen würde.

Durch Artikel S-W^ni^es der Bundesverfassung ist dem Bunde die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen übertragen worden. Soweit der Bund von dieser Kompetenz nicht Gebrauch macht, bleiben die Kantone weiterhin zur Gesetzgebung zuständig. Wir beantragen

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Ihnen deshalb, der vorliegenden Verfassungsergänzung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch Annahme des mitfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Juli 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

,588 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des neuen Artikels 10 bis der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Juli 1952, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsergänzung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 10. Mai 1952 angenommenen Art. 10bis der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des neuen Artikels 10bis der Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald (Vom 22. Juli 1952)

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Jahr

1952

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31

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6308

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.07.1952

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586-588

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