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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren zur Rüstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften (Vom 22. Februar 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 19. Dezember 1951 ist der Bundeskanzlei das Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz zur Eüstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften mit 147 092 gültigen Unterschriften eingereicht worden. Der Nationalrat und der Ständerat haben am 81. Januar bzw. l. Februar von unserem Bericht über das Zustandekommen des Volksbegehrens (BB1 1952, I, 61) Kenntnis genommen und uns eingeladen, in der Sache selbst Bericht und Antrag zu stellen.

Die Initiative zielt auf eine möglichst rasche Erschliessung der Quellen ab, aus denen die zur Finanzierung der Aufrüstung bestimmten Mittelf Hessen sollen. Sie verfolgt also das gleiche Ziel wie der verfassungsändernde Bundesbeschluss, den die Eäte auf Antrag des Bundesrates (Botschaft vom 30. November 1951 über die Finanzierung der Eüstungsausgaben; BB11951, III, 917) bereits in Beratung gezogen haben. Die Vorlage des Bundesrates und das Volksbegehren stehen aber in Konkurrenz und schliessen sich gegenseitig aus. Jeder der beiden Eevisionsvorschläge muss der Volksabstimmung unterbreitet und kann nur verwirklicht werden, wenn die Mehrheit der stimmenden Bürger und der Stände auf ihn entfällt.

Wenn die Bemühungen um die Eüstungsfinanzierung bald zu einem positiven Ergebnis führen sollen, so empfiehlt es sich, dem Volk und den Ständen, sobald es sich ermöglichen lässt, Gelegenheit zur Entscheidung über das Volksbegehren zu geben. Es erweist sich deshalb als dringlich, dass die Eäte ihre Stellungnahme zum Volksbegehren beschleunigen. Diese Auffassung wird

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vom Nationalrat geteilt, der mit seinem Postulat vom 81. Januar 1952 den Bundesrat eingeladen hat, seinen Bericht zur Initiative so rechtzeitig zu erstatten, dass womöglich beide Eäte schon in der kommenden Märzsession materiell Beschluss fassen können.

Den uns erteilten Aufträgen entsprechend erstatten wir den nachfolgenden Bericht.

I. Wortlaut der Initiative Das Volkshegehren hat folgenden Wortlaut: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger verlangen, dass die Bundesverfassung durch folgenden Zusatz ergänzt werde:

Art. l Zur möglichst raschen Deckung der von der Bundesversammlung bereits beschlossenen Kosten der militärischen Aufrüstung im Betrage von l 464 Millionen Franken, zum Schutze der sozialen Errungenschaften und zur Vermeidung eines Anwachsens der Bundesschuld trifft der Bund die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Massnahmen.

:

Art. 2

1. Die Kantone erheben auf Eechnung und unter Auf sieht: des Bundes ein Friedensopfer.

2. Gegenstand des Friedensopfers sind das Beinvermögen der.natürlichen Personen, nach Abzug eines Betrages von 50 000 Franken, und das Beinvermögen der juristischen Personen. Für natürliche Personen, die jährlich weniger als 100 Franken Wehrsteuer bezahlen, ist der steuerfreie Betrag bis auf 100 000 Franken zu erhöhen.

: 3. Massgebend ist das für die Wehrsteuerperiode 1951/52 ermittelte Beinvermögen., 4. Das Friedensopfer der natürlichen Personen beträgt 1,5 bis 4,5 Prozent, dasjenige der juristischen Personen 1,5 Prozent des Beinvermögens.

5. Das Friedensopfer ist in den Jahren 1952 bis 1954 zu zahlen. In diesen Jahren fällt bei der Wehrsteuer die Ergänzungssteuer dahin.

6. Ein Zehntel des Friedensopfers verbleibt dem Kanton.

7. Das Nähere wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung end!

gültig geregelt.

Art. 3 1. Zu den in den Jahren 1951 bis 1954 geschuldeten Wehrsteuern wird ein Büstungszuschlag erhoben.

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2. Der Büstungszuschlag beträgt: a. für die natürlichen und die ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Personen, die jährlich mehr als 100 Franken Wehrsteuer zu entrichten haben: 10 Prozent der nächsten 100 Franken der Steuer vom Einkommen und Vermögen; 20 Prozent der nächsten 800 Franken der Steuer vom Einkommen und Vermögen; 80 Prozent des 500 Franken übersteigenden Teils der Steuer vom Einkommen und Vermögen.

b. für Kapitalgesellschaften und Genossenschäften 20 Prozent der Steuer vom Beingewinn und von Kapital und Eeserven der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie vom Eeinertrag und Vermögen der Genossenschaften.

3. Die Kantone sind am Ertrag der Eüstungszuschläge nicht beteiligt.

4. Das Nähere wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung endgültig geregelt.» Dieser deutsche Urtext ist für das Zustandekommen der Initiative massgebend.

II. Inhalt und fiskalische Auswirkungen des Volksbegehrens 1. Inhalt des Volksbegehrens Die Initiative verlangt (in Form des ausgearbeiteten Entwurfs) eine Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Zusatz, der den Bund zur Erhebung eines Friedensopfers und von Eüstungszuschlägen zur Wehrsteuer ermächtigt.

Der Zweck der vorgeschlagenen Massnahmen ist die Beschaffung der Mittel zur Deckung der von der Bundesversammlung bereits beschlossenen Ausgaben für die militärische Aufrüstung im Betrage von l 464 Millionen Franken.

Wenn als weitere Zwecke der Schutz der sozialen Errungenschaften und die Vermeidung eines Anwachsens der Bundesschuld genannt werden, so haben sich die Initianten offensichtlich von der Überlegung leiten lassen, dass durch eine ungenügende Deckung der Eüstungsausgaben das Bechnungsgleichgewicht des Bundes gestört würde, was eine Beschränkung der für soziale Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel zur Folge haben könnte. Es wird nicht gefordert, dass ein Teil des Ertrages der vorgeschlagenen Steuermassnahmen für soziale Zwecke abzuzweigen sei.

a. Friedensopfer. Die Vorschläge für die Gestaltung des Friedensopfers halten sich in den Grundzügen an die Normen, die für die beiden Wehropfer massgebend waren, welche in den Jahren 1940-1942 und 1945-1947 erhoben worden sind.

Gegenstand der Abgabe soll das für die Wehrsteuerperiode 1951/52 ermittelte Beinvermögen sein, über das der Steuerpflichtige am 1. Januar 1951

435 verfügt hat. Es wird somit angenommen, eine besondere Festsetzung des steuerbaren Vermögens, wie sie bei den Wehropfern stattgefunden hat, erübrige sich (vgl. Abschnitt III, Ziff. 2, lit. e, hiernach).

Das Friedensopfer natürlicher Personen soll von dem um 50 000 Franken gekürzten Vermögen berechnet werden. Der Abzug soll sich bis auf 100 000 Franken erhöhen für Pflichtige, : die jährlich «weniger als 100 Franken Wehrsteuer bezahlen». Der Wortlaut der Initiative dürfte in dem Sinne zu präzisieren sein, dass unter der jährlich zu bezahlenden Wehrsteuer die jährliche Wehrsteuer' vom Einkommen zu verstehen ist, die für die Steuerperiode 1951/52 geschuldet wird. Wir sind'bei unseren Berechnungen der Steuerbelastung und des Ertrages des Friedensopfers von dieser Annahme ausgegangen.

Die Initianten überlassen es der Ausführungsgesetzgebung, die Abstufung des steuerfreien Vermögens von 50000-100000 Franken festzusetzen. Wir haben unseren Berechnungen die nachstehende Staffelung zugrunde gelegt : Verheirateter ohne Kinder ' Wehreteuer vom Einkommen Fr.

:

100 u. m 80-99 60-79 40-59 20-39 0-19

Abzug vom Vermögen Fr.

50 000 60000 70 000 80 000 90000 100 000

Den vorgenannten Wehrsteuerbeträgen entsprechen nachstehende Einl kommen und Abzüge vom Vermögen für Verheiratete ohne Kinder: i :

;

Einkommen Fr..

10000 u. m..

9000-9900 8000-8900 7000-7900 6000-6900.

bis 5900.

Abzug vom Vermögen Fr.

50000 60000 70000 80000 90000 100000

:

, ,

Das Friedensopfer der natürlichen Personen soll 1,5-4,5 Prozent betragen, dasjenige der juristischen Personen 1,5 % des Beinvermögens. Die vorgesehenen Sätze entsprechen den bei den beiden Wehropfern angewandten.

Das Friedensopfer soll in den Jahren 1952-1954 entrichtet werden. Wie beim zweiten Wehropfer soll in den Jahren, in denen das Friedensopfer zu entrichten ist, bei der Wehrsteuer die Ergänzungssteuer nicht erhoben werden.

Die Kantone sollen mit einem Zehntel am, Ertrag des Friedensopfers be: teiligt sein.

: :

436

Ì). Eüstungszuschläge zur Wehrsteuer. Die Initiative übernimmt in den Grundzügen die in der bundesrätlichen Vorlage vom 16. Februar 1951 vorgesehenen Zuschläge zur Wehrsteuer von 10-30 Prozent für die natürlichen und die ihnen steuerrechtlich gleichgestellten juristischen Personen und von 20 Prozent für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die Abweichungen, die das Volksbegehren bezüglich der Eüstungszuschläge zur Wehrateuer gegenüber den Vorlagen des Bundesrates vom 16. Februar und 80. November 1951 aufweist, werden in Abschnitt IV hienach erläutert.

Im Gegensatz zur bundesrätlichen Vorlage verzichtet die Initiative auf die Erhebung von Eüstungszuschlägen zur Wehrsteuer, die bei Aufhören der Steuerpflicht oder bei Durchführung einer Zwischentaxation auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen zu erheben ist, sowie auf die Erhebung von Zuschlägen zur Steuer von Eückvergütungen und Rabatten.

2. Ertragsschätzung Der Ertrag des F r i e d e n s o p f e r s dürfte sich schätzungsweise wie folgt gestalten : Natürliche Personen Juristische Personen

480 Millionen Franken 200 » ' » Total

abzüglich 10 % Kantonsanteil Ertrag für den Bund (abgerundet)

680 Millionen Franken 68 » » 610 » »

Die Eüstungszuschläge lassen jährlich folgende Erträge erwarten: Vorschlag des Bundesrates vom 30. November 1951 . . 63 Millionen Franken Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 1952 . . . 62,2 » » Initiative für das Jahr 1951 58 » » für jedes der Jahre 1952-1954 44 » » Die Differenz im Ertrag gemäss Initiative für die Jahre 1951 einerseits und 1952-1954 anderseits rührt davon her, dass 1951 der Zuschlag auf der gesamten Wehrsteuer (Steuer vom Einkommen und Ergänzungssteuer vom Vermögen) zu berechnen wäre, in den Jahren 1952-1954 dagegen nur auf der Steuer vom Einkommen, da die Ergänzungssteuer wegen der Erhebung des Friedensopfers auszufallen hätte.

Für die Periode 1951-1954 ergeben sich somit insgesamt folgende Erträge der Eüstungszuschläge zur Wehrsteuer: Vorschlag Bundesrat 1952-1954 Beschluss Nationalrat 1952-1954 Initiative 1951-1954

189 Millionen Franken 186 » » 190 » »

437

Der G e s a m t e r t r a g , der aus dem Volksbegehren resultieren würde, beliefe sich mithin (in Millionen Franken) auf: Rohertrag

Bundesanteil

Kantone

680 150

610 105

70 45

.

530 190

505 190

25 --

Total

720

695

25

Friedensopfer . ' . . . . · ' abzüglich Brtragsausfall Ergänzungssteuer .

: Büstungszuschläge

lu. Das Friedensopîer 1. Die Vermögensabgabe in der schweizerischen Steuerpolitik Die Anregung, für die Deckung eines ausserordentlichen Finanzbedarfes eine Vermögensabgabe zu erheben, ist wiederholt vorgetragen, bis jetzt aber nur durch die beiden Wehropfer : verwirklicht worden.

a. O p f e r m o t i o n Goetschel. Im Jahre 1918 lud Nationalrat Goetschel den Bundesrat ein, zu prüfen, «ob nicht vom nationalen Vermögen, ohne Bücksicht auf den Besitzer, die Eidgenossenschaft ausgenommen, eine Abgabe zu erheben sei, von der drei Viertel zur vollständigen oder teilweisen Tilgung der Kriegsschuld zu bestimmen und ein Viertel den Kantonen als Beisteuer an die ihnen durch den Krieg verursachten Lasten zu überlassen wären». Die Abgabesätze sollten 1-8 % betragen. Der Bundesrat und das Parlament! lehnten die Motion ab und entschieden sich für eine neue ausserordentliche Kriegssteuer.

b. Vermögensabgabeinitiative 1921. Die Sozialdemokratische Partei reichte 1921 ein Volksbegehren für die Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe ein. Abgabepflichtig sollten natürliche und juristische Personen für den 80000 Franken übersteigenden Teil ihres Vermögens sein. Der abgabefreie Betrag hätte sich für die Ehefrau um 30 000 Franken und für jedes minderjährige Kind um weitere 10 000 Franken erhöht. Die Steuersätze sollten für natürliche Personen 8-60 % (Staffeltarif) betragen. Für einen Verheirateten ohne Kinder hätte die Abgabe bei einem Vermögen von 200 000 Franken 8000 Franken, bei einem Vermögens von einer Million Franken 131 000 Franken betragen. Für juristische Personen war ein Einheitssatz von 10 % vorgesehen.

Vorgeschlagen waren sodann die Aufhebung des Bankgeheimnisses, die Abstempelung der Wertpapiere und die Verpflichtung, Vermögenswerte an Zahlungsstatt abzuliefern. Das Volksbegehren wurde in der Abstimmung vom 8. Dezember 1922 von allen Ständen und vom Volk mit 736 952 gegen 109 702 Stimmen verworfen.

c. Wehropfer. Als im Jahre 1938 eine Verstärkung der Landesverteidigung beschlossen werden musste, fand der Gedanke, die nötigen Sonderaufwendungen durch eine ausserordentliche Vermögenssteuer zu finanzieren, sofort in der

438 Öffentlichkeit starken Anklang. Nach Ausbruch des Weltkrieges zögerte der Bundesrat nicht, die Erhebung einer solchen Steuer (Wehropfer) in sein Finanzprogramm aufzunehmen. Er betonte aber, dass er das Wehropfer als eine Notmassnahme betrachte, die nur als solche zu rechtfertigen sei.

Das Kriegsfinanzprogramm, das von der Bundesversammlung am 11. April 1940 genehmigt und in der Folge vom Bundesrat gestützt auf die ihm verliehenen ausserordentlichen Vollmachten am 30. April 1940 verbindlich erklärt worden ist, sah dementsprechend neben der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer ein Wehropfer vor, das als einmalig bezeichnet wurde.

Infolge der langen Kriegsdauer und der grossen Aufwendungen für die Mobilisation und für eine weitere Verstärkung der Landesverteidigung sah sich der Bundesrat gezwungen, die Erhebung eines zweiten Wehropfers anzuordnen.

Da sich das Friedensopfer, das Gegenstand des vorliegenden Volksbegehrens bildet, an die beiden Wehropfer anlehnt, rufen wir im nachfolgenden deren Grundzüge in Erinnerung.

Wehropferpflichtig waren natürliche und juristische Personen. Steuerobjekt bildete das gesamte Beinvermögen, sowohl für die natürlichen als auch für die juristischen Personen.

Beim ersten Wehropfer galt der 1. Januar 1940 als Stichtag für die Vermögensberechnung. Die steuerfreien Minima waren festgesetzt für: Ledige Fr.

Pflichtige mit Erwerb auf ...

Pflichtige ohne Erwerb auf . .

5 000 10000

Verheiratete Fr.

10 000 20000

Beim zweiten Wehropfer (Bewertungsstichtag 1. Januar 1945) wurden ausserdem Sozialabzüge zugelassen, die nach dem Einkommen des Pflichtigen abgestuft waren: ledige .

Fr.

,

a. Steuerfreie Minima b. Abzüge von Fr. 20 000 Vermögen bei Einkommen » 15 000 » » » » 10000 » » » » 5000 » » » » 0 » » , »

Verheiratete Fr.

5000 Vermögen 10 000 Vermögen .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

bis 2000 2000-2500 2500-3000 , 3000-3500 3500 u. m.

bis 3000 3000-3500 , 3500-4000 4000-4500 4500 u. m .

Die Steuersätze betrugen bei beiden Wehropfern für natürliche Personen 1,5 %-4,5 %, wobei der Maximalsatz für Vermögen von 1,25 Millionen Franken und mehr Anwendung fand. Die juristischen Personen entrichteten die Steuer zum Einheitssatz von 1,5 %.

Beide Wehropfer wurden je in drei Eaten bezogen. Das erste Wehropfer war in den Jahren 1940, 1941 und 1942, das zweite in den Jahren 1945, 1946 und 1947 zu entrichten.

439

Während der Erhebungsdauer des zweiten Wehropfers wurde die WehrSteuer vom Vermögen (Ergänzungssteuer) nicht erhoben. Der hieraus resultierende Ertragsausfall ist für die dreijährige Wehropferperiode mit 150 Millionen Franken zu veranschlagen. Das erste Wehropfer warf 617,5 Millionen Pranken,; das zweite 763,6 Millionen Franken ab. Bringt man beim zweiten Wehropfer den Ertragsausfall bei der Wehrsteuer (150 Millionen'Franken) in Abzug, so: ergibt sich für beide Wehropfer je ein Ertrag von etwas mehr als 600 Millionen Franken.

Die Zahl der steuerpflichtigen natürlichen Personen betrug beim ersten Wehropfer 414 000, beim zweiten Wehropfer-382 000.

d. Vermögensabgabe zur; Tilgung der Kriegsschulden. Nach dem Kriege wurde die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmässig wäre, durch eine Vermögensabgabe dem Bund die Mittel zur Deckung eines so grossen Teiles der Mobilisationsschuld zu verschaffen, dass er auf die Weitererhebung einer direkten Bundessteuer verzichten könnte. Die Partei der Arbeit schlug eine Vermögensabgabe im Betrage von 4 Milliarden Franken vor. Die Sozialdemokratische Partei postulierte eine Vermögensabgabe oder ein Friedensopfer in der doppelten Höhe des zweiten Wehropfers. Alle diese Vorschläge sind von den übrigen Parteien, den Wirtschaftsverbänden und den Kantonen abgelehnt worden. Sie hätten eine einseitige Lastenverlegung und eine übermässige Inanspruchnahme der gegenwärtigen Generation bedeutet. Dazu kam die Bücksicht auf die Tatsache, dass das Vermögen und der Vermögensertrag in der Schweiz durch die ordentlichen Steuern, namentlich diejenigen der Kantone und Gemeinden, verhältnismässig hoch belastet sind. Dieser Tatsache hat der Bundesrat in seiner Vorlage vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes dadurch Bechnung tragen wollen, dass er empfahl, bei der vorgeschlagenen Tilgungssteuer auf die Erfassung des Vermögens der natürlichen Personen zu verzichten.

\ : e. ;Büstungsopfer. Als sich der Bund anfangs 1951 gezwungen sah^ Mittel und Wege für die Finanzierung seiner Küstungsauf wen düngen zu suchen, tauchte der Gedanke eines Friedensopfers in Form einer ausserordentlichen ^Leistung 'des Besitzes wieder auf. Der Bundesrat hat die Frage geprüft und ist erneut zu einer Ablehnung gekommen. Er hat die Gründe, die ihm die Erhebung
einer Vermögensabgabe unter heutigen Verhältnissen als ungeeignet erscheinen lassen, in der Botschaft vom 16. Februar 1951 betreffend das Eüstungsprograrnm und seine Finanzierung dargelegt. Seiner Stellungnahme haben die beiden Bäte in der Folge zugestimmt. Der Ständerat hat den Antrag, ein Friedensopfer ins Auge zu fassen, mit 26 gegen 4 Stimmen und der Nationalrat mit 86 gegen 58 Stimmen abgelehnt. In der Januarsession 1952 hat der Nationalrat auch 'bereits einem Antrag auf Erhebung eines dem vorliegenden Volksbegehren entL sprechenden Friedensopfers mit 118 gegen 58 Stimmen seine Zustimmung versagt. Die m den Botschaften vom 16. Februar und 30. November 1951 dar^ gelegten Gründe gelten auch für das vorliegende Volksbegehren und sollen im folgenden eingehender erörtert werden.

440

2. Bedenken gegen das Friedensopfer a. Die Entwicklung des privaten Vermögens. Zur Begründung eines Friedensopfers wird u. a. auf die Tatsache verwiesen, dass das private Vermögen in der Schweiz seit dem Kriegsausbruch zugenommen hat und dass gewisse Erscheinungen des täglichen Lebens auf einen gehobenen Wohlstand schliessen lassen.

Soweit es sich um die Zunahme des Vermögens handelt, lassen sich die Veränderungen statistisch feststellen. Das steuerlich erfasste Vermögen der natürlichen Personen ist von 1940 (Wehropfer I) bis 1945 (Wehropfer II) von 21,6 Milliarden Franken auf 27,6 Milliarden Franken angestiegen. Die Vermögenszunahme wäre noch grösser gewesen, wenn beim zweiten Wehropfer nicht erhöhte Abzüge zugelassen worden wären. Anderseits ist zu beachten, dass von der Zunahme des Vermögens um 6 Milliarden Franken schätzungsweise 5 Milliarden Franken auf die Amnestie zurückzuführen sind, die im Jahre 1945 mit der Einführung der Verrechnungssteuer verbunden worden war.

Für die N'achkriegsjahre stehen die Ergebnisse der Wehrsteuer zu Vergleichszwecken zur Verfügung. Die Vergleichbarkeit wird allerdings durch gewisse Abweichungen in der Umschreibung des Steuerobjektes gestört, dennoch geben die Zahlen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung der weiteren Entwicklung. Betrug das vom Bund besteuerte Vermögen 1945 (Wehropfer II) 27,6 Milliarden Franken, so erreichte es 1949 (Wehrsteuer V. Periode) 34,1 Milliarden Franken, was einer Zunahme von 6,5 Milliarden Franken entspricht.

Auch diese Veränderung dürfte zum Teil auf die bessere steuerliche Erfassung der Vermögenswerte zurückzuführen sein.

Für die Zeitspanne 1940 bis 1949 ergibt sich eine nominelle Zunahme des besteuerten Vermögens der natürlichen Personen um 12,4 Milliarden Franken.

Diese Zunahme kann aber nicht ohne weiteres der wirklichen Vermögensvermehrung gleichgesetzt werden, weil sie einerseits auf die nach 1940 wirksam gewordene Verbesserung der Veranlagungsmittel zurückzuführen ist und weil anderseits die Wertvermehrung des Sachvermögens (Immobilien, industrielles Anlagevermögen, Warenlager) in den Steuerwerten nicht voll zum Ausdruck kommt. Wenn man annehmen dürfte, dass die beiden Korrekturfaktoren sich gegenseitig aufheben, so betrüge die Vermögensvermehrung durchschnittlich 60 %, "was ungefähr der Veränderung des Geldwertes
entspricht.

Es wäre denkbar, dass das private Vermögen gesamthaft eine normale Zunahme aufweist, dass aber eine Umschichtung im Sinne einer stärkeren Konzentration in den oberen und höchsten Vermögensklassen stattgefunden hat.

Ein solcher Schluss könnte aus der Zunahme der Zahl der Millionäre von 1563 im Jahre 1940 (Wehropfer I) auf 2427 im Jahre 1949 (Wehrsteuer V. Periode) gezogen werden. Es zeigt sich jedoch, dass der Anteil der obersten Vermögensklassen am Gesamtvermögen ungefähr gleich geblieben ist. Er betrug in den Jahren 1940 und 1949 ungefähr einen Fünftel des steuerbaren Vermögens über

441 50 000 Pranken (Beilage 2). Alle Vermögensklassen weisen eine Zunahme der Zahl der Pflichtigen und des Vermögens auf. Eine stärkere Konzentration in den höchsten Vermögensklassen ist nicht festzustellen.

Zusammenfassend ist festzuhalten,, dass die Zunahme des privaten Vermögens nicht überschätzt werden darf und dass keine Anzeichen für Änderungen in der Vermögensstruktur vorliegen.

b. Die Steuerbelastung. Die Initiative schlägt für das Friedensopfer der natürlichen Personen Steuersätze von 1,5-4,5 % vor. Die zulässigen Abzüge vom Vermögen sollen sich zwischen 50 000 und 100 000 Franken, je nach der Höhe der Wehrsteuer vom Einkommen bewegen. Die Wehrsteuer vom Einkommen variiert nach der Grosse des Einkommens und den persönlichen Ver-: hältnissen des Pflichtigen (Zivilstand, Kinderzahl u. a.). Für einen verheirateten Pflichtigen ohne Kinder mit einem Einkommen von über 10 000 Franken würde sich der steuerfreie Abzug,nach dem Vorschlag der Initiative auf 50 000 Franken belaufen. Mit abnehmendem Einkommen würde er sich erhöhen und nach unserer Annahme (vgl. S. 485) 100 000 Franken betragen, wenn das Einkommen unter 6000 Franken sinkt. Über die Steuerbelastung, die sich für einzelne ausgewählte Vermögen ergibt, unterrichtet die nachstehende Tabelle.

Friedensopfer eines Verheirateten ohne Kinder Vermögen Fr.

50 000 55000 60000 . 70000 ; 80000 90000 100 000 110000 120 000 150000 200000 250000 800 000 400000 500 000 1 000 000 2 000 000 5 000 000

Fr.1)

Belastung durch Friedensopfer bei einem Einkommen von unter 6 000

6000-- 6900

7000-- 7900

8000-- 8900

9000-- 9900

i --

-- -- --

-- -- -- --

150 300 450 912

--

150 300 750

1600 2550 3600 6600 10400 34200 85500 220500

1782 2752 3864 6944 10824 34762 85950 220950 1

i

--

--

150 300 450 600

150 300 450 600 750

-- 150 300 450 600 750 912

1078 1968 2958 4136 7296 11256 35328 86400 221 400

1248 2158 3168 4416 7656 11696 35898 86850 221 850

1422 2352 3382 4704 8024 12144 36472 87300 222 300

-- --

--

10000 u. m.

!

]

75

150 300 450 600 750 912

1078 1600 2 550 3600 5000 8400 12 600 37050 87 750 222 750

1) Für einen Ledigen reduzieren sich die Einkommensziffern um je 1000 Franken; pro Kind erhöhen sie sich um weitere 500 Franken.

442 Die Entrichtung der Steuerbeträge, die aus der vorstehenden Tabelle hervorgehen, wäre auf drei Jahre zu verteilen. Für sich betrachtet, erscheint das Opfer, das damit den Vermögensbesitzern zugemutet wird, tragbar. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die ordentliche Belastung des Vermögens bereits verhältnismässig hoch ist und wegen der Erhebung von Rüstungszuschlägen zur Wehrsteuer weiterhin ansteigen wird. Die Gesamtbelastung des Vermögens und des Vermögensertrages geht aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Belastung des Vermögens und des Vermögensertrages 1) Beschluss Nationalrat 31. Januar 1952 »)

Heute 2)

Vermögen Fr.

%,

Initiative SPS 4)

%

Fr.

Fr.

%

%

Mittel der Kantonshauptorte 50000 100 000 200 000 500000 1 000 000 2 000 000 5 000 000

363 864 2103 6895 17098 40 306 106398

24,2 28,8 35,1 46,0 57,0 67,1 70,9

363 864 2120 7109 18090 43641 115 886

24,2 28,8 35,3 47,4 60,3 72,7 77,3

348 816 2553 10447 27 373 63872 167 467

23,2 27,2 42,6 69,6 91,2 106,5 111,6

Kantonshauptorte mit höchster Belastung )

50 000 100 000 200 000 500000 1 000 000 2 000 000 5 000 000

673 1471 3467 9910 23228 53067 139 668

44,9 49,0 57,8 66,1 77,4 88,4 93,1

673 1471 3484 10124 24220 56 402 149 156

44,9 49,0 58,1 67,5 80,7 94,0 99,4

658 1423 3917 13462 33502 76632 200 737

43,9 47,4 65,3 89,7 111,7 127,7 133,8

1 ) Belastung in Prozenten eines Vermögensertrages von 3 %. (Bei prozentual höherem Vermögensertrag ist die prozentuale Belastung niedriger; im Falle der Annahme der Initiative SPS betrüge sie beispielsweise bei einem. Vermögen von 200 000 Franken, das 4 % Ertrag abwirft, 37,0 % statt der oben in der letzten Spalte angeführten 42,6 % und bei einem Vermögen von l 000 000 Franken, das 4 % Ertrag abwirft, 75,8% statt 91,2%).

.

2 ) Kantons- und Gemeindesteuern 1951, Wehrsteuer 1952, Couponsteuer.

3 ) Kantons- und Gemeindesteuern 1951, Wehrsteuer 1952, Couponsteuer, Rüstungszuschläge zur Wehrsteuer gemäss Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 1952.

4 ) Kantons- und Gemeindesteuern 1951, Couponsteuer, Wehrsteuer gemäss Initiative (ohne Ergänzungssteuer), Va Friedensopfer, Büstungszuschläge zur Wehrsteuer gemäss Initiative (während der Erhebungsdauer des Friedensopfers nur Zuschläge auf der Wehrsteuer vom Einkommen).

443

Wird die gesamte Belastung des Vermögens und seines Ertrages zum Vermögensertrag in Beziehung gesetzt, so ergeben sich nach den Vorschlägen der Initiative bei den Erträgen grosser Vermögen Belastungen von über 100%.

Aber auch bei kleineren Vermögen wäre der Ertrag in einem Ausmass belastet, dass der dem Vermögensbesitzer verbleibende Bestbetrag' nur ein Zuschuss : an die Kosten der Lebenshaltung darstellen würde. Nur der Vermögensbesitzer, der ausser seinem Vermögensertrag noch Erwerbseinkommen bezieht, wäre in der Lage, das Friedensopfer ganz oder teilweise aus dem Einkommen zu entrichten; Vermögensbesitzer, deren Einkommen ausschliesslich aus Vermögens-, ertrag besteht, müssten das Friedensopfer aus der Vermögenssubstanz entrichten. Das Friedensopfer qualifiziert sich damit als eine1 Vermögensabgabe, deren Kennzeichen ist, dass sie nicht wie die laufenden Vermögenssteuern aus dem Vermögensertrag bezahlt werden kann.

' Die Erhebung eines in die Vermögenssubstanz eingreifenden Friedensopfers entspricht wohl der Meinung des Initianten. Diese argumentieren, der Vermögensrest, der dem Besitzer einer Million Franken nach Bezahlung des Friedensopfers verbleibe, 962 950 Franken, sei immer noch sehr ansehnlich, und selbst nach einem solchen ausserordentlichen Zugriff bleibe die laufende Steuerbelastung tragbar.

Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Kapitalrente bescheiden geworden ist, und dass die Vermögens- und Vermögensertragsbelastung, wie sich aus der vorstehenden Tabelle1 ergibt, bereits eine Höhe erreicht hat, welche sich auf den traditionellen Sparsinn unseres Volkes nicht fördernd auswirkt.

Weiter ist zu beachten, dass die Grenzen einer rationellen Besteuerung nicht ausschliesslich durch die wirtschaftliche Tragfähigkeit bestimmt werden. Der Erfolg fiskalischer Massnahmen .ist nie ganz unabhängig von der Willigkeit, die geforderten Opfer zu tragen, d. h. von der Überzeugung der Pflichtigen, dass die Steuerlast notwendig ist und dass sie gerecht verteilt werde. Die beiden Wehropfer konnten reibungslos durchgeführt werden, weil die Betroffenen unter dem Eindruck der akuten unser Land bedrohenden Gefahren opferbereit waren. Diese Voraussetzungen sind heute kaum in gleichem Masse erfüllt.

Die Notwendigkeit der Aufrüstung ist zwar unbestritten, aber die Notwendigkeit, neben den
Eüstungszuschlägen zur Wehrsteuer auch noch ein Friedensopfer zu erbringen, steht nicht ausser Zweifel. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom Februar 1951 eingehend dargelegt, dass zurzeit von einem Vermögensopfer abgesehen werden kann. Eine Vermögensabgabe muss eine Notmassnahme bleiben, die nur im Falle eines auch betragsmässig ausserordentlichen Finanzbedarfes ergriffen werden soll.

; , c. Die Verteilung der Steuerlasten. Als der Aufwand für die Landesverteidigung infolge des Krieges einen ausserordentlichen Umfang annahm und entsprechend fiskalische Massnahmen ergriffen werden müssten, bestand Übereinstimmung darüber, dass die erforderlichen Mittel sowohl auf dem Wege der direkten als auch auf demjenigen der indirekten Besteuerung aufgebracht

444

werden sollten. Selbstverständlich war, dass die direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen stark progressiv auszugestalten seien und dass überdies der Kreis der Steuerpflichtigen möglichst weit gezogen werden sollte; es sollte jeder Bürger seinen Teil an die Lasten der Landesverteidigung beitragen, weil jeder an der Erhaltung unserer Unabhängigkeit interessiert war. Wir haben uns bei der Ausarbeitung unseres Finanzierungsprogrammes für die Aufrüstung von den gleichen Überlegungen leiten lassen,und darauf Bedacht genommen, dass die bisherige Verteilung der Steuerlasten keine wesentlichen Verschiebungen erfahre.

Demgegenüber sieht die Initiative eine einseitige Lastenverteilung vor.

Die ganze Eüstungsfinanzierung soll durch direkte Steuern, und zwar hauptsächlich durch solche vom Vermögen getragen werden. Die neuen Massnahmen zu Lasten des Besitzes sollen so gestaltet werden, dass nur eine verhältnismässig kleine Zahl von Vermögen erfasst würde. Bund 100 000 Vermögensbesitzer hätten-den grössten Teil der 720 Millionen Franken (Friedensopfer und Büstungszuschläge) für die Eüstungsfinanzierung aufzubringen.

Das vom Nationalrat genehmigte Finanzierungsprogramm des Bundesrates verlegt das Schwergewicht ebenfalls auf die direkten Steuern. Bund zwei Drittel des zusätzlichen Steuerbedarfes sollen nach ihm durch die Eüstungszuschläge zur Wehrsteuer gedeckt werden. Davon wäre rund die Hälfte durch das Vermögen und den Vermögensertrag zu tragen. Auch nach der bundesrätlichen Vorlage hätten hauptsächlich die grossen Einkommen und Vermögen für die zusätzlichen Steuern aufzukommen, doch wäre nach ihr die Verteilung der Lasten ausgeglichener als nach dem Vorschlag der Initiative.

Die Aufrüstung ist eine nationale Aufgabe; es widerspricht, den Grundsätzen der Demokratie, dass eine erdrückende Mehrheit an die Kosten dieser Aufgabe nichts oder verhältnismässig wenig beiträgt und einseitig einer kleinen Minderheit die Lasten zuschiebt. Empfindliche Eingriffe in die Substanz des Volksvermögens können in Kriegs- und anderen Notzeiten zur Notwendigkeit werden; sie wären aber unter den gegenwärtigen Verhältnissen schwer zu rechtfertigen. Die von ihr Betroffenen hätten das Empfinden, ungerecht behandelt zu werden, und mit .der Opferbereitschaft, welche eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer Vermögensabgabe
ist, dürfte darum nicht mit der gleichen Sicherheit gerechnet werden, wie es bei den beiden Wehropfern der Fall war.

Der Hinweis auf die Einmaligkeit einer einseitigen Fiskalmassnahme vermöchte den Vertrauensschwund nicht aufzuhalten. Wer sich von einer als ungerecht empfundenen Steuerlastverteilung betroffen fühlt, verfällt allzu leicht der Versuchung, in der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung einen Akt gerechtfertigter Selbsthilfe zu erblicken. Nachdem in den letzten Jahren mit sichtlichem Erfolg grosse Anstrengungen unternommen worden sind, das Verhältnis zwischen Bürger und Fiskus zu bessern, wäre ein Eückfall besonders bedauerlich. Es wären grosse und langwierige Anstrengungen nötig, um ihn wieder aufzuholen.

445 d. Der Finanzbedarf für die A u f r ü s t u n g . In den Botschaften vom 16. Februar und vom 30. Xovember 1951 haben wir dargelegt, dass der Bund in den Jahren 1951-1954 mit einem durchschnittlichen Fehlbetrag von 110 Millionen Franken zu rechnen habe, wenn für das Eüstungsprogramm durchschnittlich 250 Millionen jährlich aufgewendet werden müssen. Wir haben deshalb auch für die Zeit der Übergangsordnung 1951--1954 zusätzliche Einnahmen in dieser Grössenordnung in Vorschlag gebracht.

Die Befürworter eines Friedensopfers haben geltend gemacht, die durchschnittlich 110 Millionen Franken zusätzlicher Einnahmen reichten zum Rechnungsausgleich nicht aus. Wir haben die Verhältnisse anhand der neuesten Angaben nochmals überprüft und möchten in diesem Zusammenhang folgende Schätzungen über den mutmasslichen Reinertrag bzw. Reinaufwand der eidgenössischen Staatsrechnungen 1951 und 1952, je nachdem, ;ob man den Rüstungsaufwand einbezieht oder nicht, erwähnen.

Reinertrag (+) ohne Rüstung

Schätzung 1951-1954 (Botsch. 16.

Februar 1951) . -f 134 Voraussichtlicher Rechnungsababschluss 1951 -j- 220 Voranschlag 1952 . . . + 212

RüstungsReinaufwaud (--) ausgaben mit Rüstung in Millionen Franken

250

-- 116

200 298

+20 -- 86

Im Jahre 1951, in welchem für die Rüstung rund 250 Millionen ausgegeben wurden, wird die eidgenössische Finanzrechnung mit einem Ausgabenüberschuss Von rund 100 Millionen Franken abschliessen, der aber durch die Vermögensveränderungen ungefähr ausgeglichen werden dürfte. Kach dem Voranschlag 1952, in welchem der Rüstungsaufwand mit rund 300 Millionen figuriert, wird ein Rückschlag der Staatsrechnung von 86 Millionen erwartet. Bei Anhalten der gegenwärtigen Hochkonjunktur darf angenommen werden, dass auch in den kommenden Jahren rund 200 Millionen Rüstungsausgaben aus den laufenden Einnahmen des Bundes gedeckt werden können. Die Rüstung wird aber in dieser Zeit je nachdem, ob die schweren Panzer beschafft werden können oder nicht, jährlich 270 bis 330 Millionen kosten. Deshalb ist eine neue Finanzquelle unerlässlich. Zusätzliche Einnahmen von 110 Millionen im Jahr, wie wir sie in Vorschlag gebracht haben, werden jedoch ungefähr ausreichen, um den voraussichtlichen zusätzlichen Finanzbedarf für Rüstungszwecke zu decken.

Ein eventuell verbleibender Fehlbetrag von weniger als 100 Millionen vermag jedenfalls die Erhebung eines Friedensopfers in der Grössenordnung von einer halben Milliarde nicht zu rechtfertigen, trotzdem an sich aus konjunkturpolitischen Gründen Überschüsse an Stelle der eventuellen, Fehlbeträge wünschbar wären.

e. U n z u l ä n g l i c h k e i t e n der vorgeschlagenen Ordnung. Die gesetzliche Ordnung, die nach der Initiative dem Friedensopfer zugrunde zu legen wäre, gibt im einzelnen ebenfalls zu Bedenken Anlass.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

82

446

Die Initiative, (Art. 2, Ziff. 2 und 3) verlangt, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen das Friedensopfer vom Beinvermögen, und zwar nach dessen für die Wehrsteuerperiode 1951/52 massgebenden Stande, entrichten. Sie geht davon aus, dass das. für die Veranlagung der Wehrsteuer dieser Periode ermittelte Objekt der Ergänzungssteuer (Stichtag 1. Januar 1951 bzw. Datum des spätem Eintrittes in die Wehrsteuerpflicht) ohne weiteres der Festsetzung des Friedensopfers zugrunde gelegt werden könnte, dass also der Pflichtige keine neue Steuererklärung beizubringen hätte und dass sich auch weitere Erhebungen der Steuerbehörden erübrigen. Diese Annahme trifft, indessen nicht zu.

Einmal wird die von Kapitalgesellschaften geschuldete Ergänzungssteuer nicht vom Vermögen, sondern von Kapital und Beserven erhoben ; diese Faktoren und nicht das Beinvermögen erscheinen in den Wehrsteuererklärungen, die die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Steuerperiode 1951/52 abzugeben haben. Für die Festsetzung des Friedensopfers bei den Kapitalgesellschaften müsste darum nachgeprüft werden, ob das für die Veranlagung der Ergänzungssteuer massgebende Grund- oder Stammkapital am Stichtag durch die Aktiven voll gedeckt war. Gegebenenfalls wären die gebotenen Korrekturen vorzunehmen 'und zu diesem Zwecke neue Erhebungen durchzuführen.

Sodann haben die Initianten vermutlich übersehen, dass nach, der Wehrsteuerordnung Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, nicht vom Eigentümer, sondern vom Nutzniesser zu versteuern ist. Eine Abgabe von der Art des Friedensopfers, für deren Entrichtung mindestens zum Teil die Vermögenssubstanz in Anspruch genommen werden muss, kann aber nicht dem Nutzniesser Überbunden werden. Deshalb müsste der Eigentümer von Nutzniessungsvermögen zwecks Neufestsetzung seines Beinvermögens verhalten werden, eine neue Steuererklärung einzureichen.

Unbefriedigend in verschiedener Beziehung ist schliesslich, dass der Bewertungsstichtag auf ein einheitliches und bereits um mehr als ein Jahr zurückliegendes Datum (1. Januar 1951), Beginn der VI. Wehrsteuerperiode) festgelegt werden soll. Diese Begelung lässt Ungewissheit darüber, ob die Entrichtung des Friedensopfers nur Personen obliegen soll, die am 1. Januar 1951 wehrsteuerpflichtig waren, ebenso darüber,
wie es sich mit den Personenverhalte, die erst zu Beginn oder im Laufe der Jahre 1952 und 1953 in die Wehrsteuerpflicht eintreten und deshalb für die vorangegangene Wehrsteuerperiode keine Deklaration abzugeben hatten.

IV. Die Rüstungszuschläge zur Wehrsteuer

Dem System nach stimmen die Büstungszuschläge des Volksbegehrens mit den Zuschlägen der Wehrsteuer, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 30. November 1951 vorgeschlagen hat, überein. In materieller Beziehung

447

weicht jedoch das Volksbegehren vom bundesrätlichen Entwurf in folgenden Punkten ab : i A r t . 3, Z i f f e r l : Eine erste Abweichung besteht in bezug auf die Erhebungsdauer. Nach Auffassung der Initianten wären die Eüstungszuschläge nicht nur auf den Wehrsteuern der Jahre 1952 bis 1954, sondern auf den Wehrsteuern der Jahre 1951 bis 1954 zu erheben. In der Botschaft vom 30. November 1951 (S. 24, Bemerkungen zu Art. 2) hat der Bundesrat eine rückwirkende Erhebung der Zuschläge für das Jahr 1951, wie sie noch in der Vorlage vom 16. Februar 1951 vorgesehen werden konnte, angesichts der eingetretenen Verzögerung der Finanzierungsniassnahuaen abgelehnt; Erfahrungsgemäss ist jede rückwirkende Anwendung von Steuermassnahmen mit erheblichen Nachteilen verbunden. Sie schafft auch ernsthafte rechtliche Schwierigkeiten bezüglich der nachträglichen Erfassung derjenigen Personen, die vor Inkrafttreten des Steuergesetzes durch Tod, Wegzug ins Ausland oder -- bei juristischen Personen -- durch Auflösung aus der Steuerpflicht ausgeschieden sind.

Im Zusammenhang mit der rückwirkenden Erhebung der Eüstungszuschläge auf der Wehrsteuer des Jahres 1951 ergäbe sich ein weiterer Nachteil daraus, dass nach der Initiative die Ergänzungssteuer, die in den Jahren 1952, 1953 und 1954 wegen der Erhebung des Friedensopfers (Art. 2, Ziffer 5, des Volksbegehrens) dahinfallen würde, einzig für das Jahr 1951 erhoben und infolgedessen .der Eüstungszuschlag für jedes der beiden Steuerjahre der VI. Wehrsteuerperiode gesondert berechnet werden müsste: für das Jahr 1951 mit und für das Jahr 1952 ohne Einbezug der Ergänzungssteuer. Ein grosser Teil der Steuerpflichtigen (in einzelnen Kantonen 40 bis 60%) wird am ersten Fälligkeitstermin für die Wehrsteuer der VI. Periode (1. März 1952) die Wehrsteuer des Jahres 1952 unter Abzug des hiefür vorgesehenen Vergütungszinses zusammen mit der Wehrsteuer des Jahres 1951 entrichten, so dass nach Annahme des Volksbegehrens nachträglich eine umständliche Verrechnung der für das Jahr 1952 vorausbezahlten Ergänzungssteuer mit dem Eüstungszuschlag und dem Friedensopfer erfolgen müsste.

!

Ziffer 2: Der Tarif weicht von demjenigen der bundesrätlichen Vorlage insofern ab, als er natürliche Personen und die ihnen steuerrechtlich gleichgestellten juristischen Personen, die nur Wehrsteuerbeträge bis
zu 100 Franken schulden, von der Zuschlagspflicht ausnimmt. Die Ausnahme der Wehrsteuerbeträge bis zu 100 Franken hätte zur Folge, dass nur noch etwa 25% der Wehrsteuerpflichtigen Eüstungszuschläge zu entrichten hätten. Eine 'solche weitgehende Verlagerung.des durch die Wehrsteuerzuschläge zu deckenden Anteils an den Eüstungskosten gäbe den Eüstungszuschlägen den Charakter einer Klassensteuer. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass grundsätzlich alle wehrsteuerpflichtigen Personen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit durch Zuschläge zur Wehrsteuer an die Eüstungskosten beitragen sollten. Dem Begehren nach Befreiung der untersten Kategorien der Wehrsteuerpflichtigen kann durch Abänderung dés bundesrätlichen Entwurfes im Sinne der Beschlüsse des Na-

448

tionalrates durch Verzicht auf die Erhebung der Zuschläge von weniger als 5 Franken Bechnung getragen werden.

Im Gegensatz zur bundesrätlichen Vorlage sieht das Volksbegehren keine Büstungszuschläge zur Sondersteuer auf den Kapitalgewinnen und zur Steuer von Bückvergütungen und Babatten vor. Die vollständige Befreiung der in Liquidationsfällen realisierten Kapitalgewinne und der Bückvergütungen und Babatte auf Warenbezügen von der Zuschlagssteuerpflicht erscheint nicht gerechtfertigt. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf (Botschaft vom 16. Februar 1951, BB11951, I, 652, lit. c und d) auf die besondere Natur dieser Einkommens- und Ertragsbestandteile durch den Vorschlag proportionaler. Ansätze Bücksicht genommen. Es entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen und der Erfassung aller Einkommensquellen, wenn auch diese Gewinne und Vergütungen, soweit es sich um wehrsteuerpflichtige Beträge handelt, zur Büstungsfinanzierung herangezogen werden.

V. Schlussfolgerungen

Unsere Schlussfolgerungen decken sich im wesentlichen mit den Ausführungen in der Botschaft vom 16. Februar 1951 zum Büstungsprogramm und seine Finanzierung.

Der zusätzliche Steuerbedarf rechtfertigt die Erhebung einer ausserordentlichen Vermögensabgabe zurzeit um so weniger, als die Kapitalrente verhältnismässig niedrig ist und Vermögen und Vermögensertrag ohnehin durch die laufenden Steuern stark belastet sind. Eine solche einschneidende Fiskalmassnahme muss für Kriegs- und andere Notzeiten als Steuerreserve zurückgestellt werden. Wir behaupten nicht, dass das Friedensopfer bei den vorgesehenen Ansätzen unter heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen absolut untragbar wäre. Die für eine Vermögensabgabe massigen Abgabesätze enthalten aber den Keim für die Wiederholung des Experiments. Das Vermögen stellt für den Bund und die Kantone eine sehr ergiebige Fiskalquelle dar, die nicht durch fortgesetzte ausserordentliche Entnahmen geschwächt werden sollte, wenn man den Sparsinn des Volkes nicht beeinträchtigen will. Unter heutigen Verhältnissen halten wir eine Beschränkung der zusätzlichen Belastung des Vermögens, wie sie sich durch die Büstungszuschläge zur Wehrsteuer ergibt, für angemessen, zweckmässig und genügend. Die beiden Wehropfer haben bewiesen, dass der schweizerische Vermögensbesitz bereit ist, ausserordentliche Opfer zu tragen, wenn er überzeugt ist, dass sie begründet sind. Dagegen hat der schweizerische Steuerpflichtige im allgemeinen wenig Verständnis dafür, dass eine robuste und einseitige Fiskalmassnahme für Bedürfnisse eingesetzt werden soll, die mit andern, weniger weitgehenden Mitteln hinreichend befriedigt werden können. Wenn der zusätzliche Steuerbedarf durch eine ausgewogene Änderung der Tarife bestehender. Steuern annähernd gedeckt werden kann, wird er geneigt sein, sich der Einführung einer wesentlich höhere Erträge verheiss.enden

449

neuen Steuer mit dem Einwand zu widersetzen, diese Massnahnie sei zur Aufrechterhaltung des Staatshaushaltes nicht nötig und widerspreche deshalb den Grundsätzen einer klugen, den guten Willen der Pflichtigen nicht auf zu harte Proben stellenden Steuerpolitik.

Aus den in Abschnitt IV dargelegten Gründen halten wir überdies dafür, dass die in der bundesrätlichen Vorlage vom 30. November 1951 empfohlenen Eüstungszuschläge den nach Artikel 3 der Initiative gestalteten vorzuziehen seien.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen empfehlen wir Ihnen, das Volksbegehren abzulehnen und es gemäss dem nachstehenden Beschlussentwurf dem Volke und den Ständen mit dem Antrag auf Verwerfung zur Abstimmung zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Februar 1952.

Im Kamen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

450 Entwurf)

Bundesbeschluss über

das Volksbegehren zur Rüstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung des Volksbegehrens vom 19. Dezember 1951 zur Eüstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften,.

nach Einsicht in einen Bericht des Bundesrates vom 22. Februar 1952, gestützt auf Artikel 121, Absatz 6, der Bundesverfassung und Artikel 8 ff.

des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892/5. Oktober 1950 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung, - beschliesst: Art. l Das Volksbegehren zur Büstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Dieses Volksbegehren lautet: Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger verlangen, dass die Bundesverfassung durch folgenden Zusatz ergänzt werde: Art. 1. Zur möglichst raschen Deckung der von der Bundesversammlung bereits beschlossenen Kosten der militärischen Aufrüstung im Betrage von 1464 Millionen Franken, zum Schutze der sozialen Errungenschaften und zur Vermeidung eines. Anwachsens der Bundesschuld trifft der Bund die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Massnahmen.

Art. 2. 1. Die Kantone erheben auf Eechnung und unter Aufsicht des Bundes ein Friedensopfer.

2. Gegenstand des Friedensopfers sind das Eeinvermögen der natürlichen Personen, nach Abzug eines Betrages von 50 000 Franken, und das

451 Beinverrnögen der juristischen Personen. Für natürliche Personen, die jährlich weniger als 100 Franken Wehrsteuer bezahlen, ist der steuerfreie Betrag bis auf 100 000 Franken zu erhöhen.

3. Massgebend ist das für die Wehrsteuerperiode 1951/52 ermittelte Keinv ermögen.

4. Das Friedensopfer der natürlichen Personen beträgt 1,5 bis 4,5 Prozent, dasjenige der juristischen Personen 1,5 Prozent des Eeinvermögens.

5. Das Friedensopfer ist in, den Jahren 1952 bis 1954 zu zahlen. In diesen Jahren fällt bei der Wehrsteuer die Ergänzungssteuer dahin.

6. Ein Zehntel des Friedensopfers verbleibt dem Kanton.

7. Das Nähere wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung endgültig geregelt.

Art. 3. 1. Zu den in den Jahren 1951 bis 1954 geschuldeten Wehrsteuern wird ein Eüstungszuschlag erheben.

2. Der Eüstungszuschlag beträgt: a. für die natürlichen und die ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Per. sonen, die jährlich mehr als 100 Franken Wehrsteuer zu entrichten haben : 10 Prozent der nächsten 100 Franken der Steuer vom Einkommen und Vermögen: 20 Prozent der nächsten 300 Franken der Steuer vom Einkommen und Vermögen; i 30 Prozent des 500 Franken übersteigenden Teils der Steuer vom Einkommen und Vermögen: b. für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 20 Prozent der Steuer vom Eeingewinn und von Kapital und Eeserven der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie vom Eeinertrag und Vermögen der Genossenschaften.

3. Die Kantone sind am Ertrag der Büstungszuschläge nicht beteiligt.

4. Das Nähere wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung endgültig geregelt.

Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

395

452 Beilage l

Entwicklung des Vermögens der natürlichen und juristischen Personen Wehropfer Wehropfer 1940 1945 1. Januar 1940 1.Januar 1945

Kategorien

Wehrsteuer Wehrs teuer IV. Periode V. Periode 1 . Januar 1947 1.Januar 1949

Zahl der ]Pflichtigen 502 661 18 884 8522

531000

9063

382 048 14358 9271

12919

16265

7207

7595

449583

421 942

537 274

568 142

Natürliche Personen. .

Aktiengesellschaften . .

Genossenschaften . . .

Übrige juristische Personen

414 186

Total

13 415

20 762

8785

Vermögen 1 300 Franken Natürliche Personen. .

Aktiengesellschaften . .

Genossenschaften . . .

Übrige juristische Personen Total 1 ) 2

34 067 782 21 646 355 31 781 056 27 636 221 7 054 300 !) 8 504 605 !) 11 250 609 2) 12 593 381 2) 1 031 606 1 090 428 849 329 1 169 656

944362 30 494 346

Reinvermögen.

) Kapital und Reserven.

1 088 284 38 260 716

1 158 588 45 280 681

1 278 143 49 108 962

453 Beilage 2

Entwicklung des Vermögens der natürlichen Personen nach Vermögensstufen Vermögensstufen 1000 Fr.

l )

Zahl der Pflichtigen Wehropfer 1940

Wehrsteuer Y. Période

50- 100 100- 200 200- 5 0 0 . . . . .

500-1000 1000 u n d mehr . . . .

50502 22 900 11515 2899 1563

80415 38298 19079 4668 2427

Total

89 379

144887

Vermögen in 1000 Fr.

Wehropfer 1940

Wehrsteuer V. Periode

3457855 3 141 748 3 438 970 1 965 225 3 229 039

5 540 724 5 358 518 5 670 743 3 189 592 5 622 094

15 232 837

25 381 671

Index (WO 1940=100)

50- 100 100- 2 0 0 . . .

200- 500 500-1000 . . .

1000 und mehr . . . .

Total

100

159 167 166 161 155

100 100 100 100 100

160 171 165 162 174

100

162

100

167

100 100 100 100

1) Vermögen bis 50 000 Franken wurden weggelassen, weil die vorliegenden Zahlen für das Wehropfer 1940 und die Wehrsteuer V. Periode infolge der verschiedenen Steuerbefreiungen nicht vergleichbar sind.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren zur Rüstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften (Vom 22. Februar 1952)

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Jahr

1952

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

6207

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.02.1952

Date Data Seite

432-453

Page Pagina Ref. No

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