589
# S T #
6310
Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 28, Absatz 2, der Staatsverfassung des Kantons Aargau (Vom 25. Juli 1952)
Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren!
Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1952 den vom Grossen Eat am 11. März 1952 gefassten Beschluss über die Abänderung des Artikels 28, Absatz 2, der Staatsverfassung betreffend die Mitglioderzahl des Grossen Eates mit 29 959 Ja gegen 29 565 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 18. Juli 1952 ersucht der Begierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.
Die bisherige und die neue Bestimmung lauten: Bisheriger Text Art. 28, Abs. 2 ·
Neuer Text Art. 28, Abs. 2
Zur Bildung der Behörde wählt jeder Bezirk auf je 1400 Einwohner sowie auf einen Bruchteil von 700 ein Mitglied.
Die Zahl der Mitglieder des Grossen Eates beträgt 200. Jeder Bezirk wählt die ihm gemäss seiner Einwohnerzahl zukommenden Mitglieder.
Da sich die Einwohnerzahl des Kantons Aargau nach der Volkszählung des Jahres 1950 auf über 300 000 erhöht hat, wäre der heute 193 Mitglieder zählende Grosse Eat auf Grund der bisherigen Eegelung auf 215 Mitglieder angewachsen. Der neue Verfassungstext setzt die Zahl der Mitglieder ein für allemal auf 200 fest.
Es ist ohne weiteres klar, dass der neue Artikel 28, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Aargau mit der Bundesverfassung nicht in Widerspruch
590 steht. Wir beantragen Ihnen deshalb, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die. Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
:
Bern, den 25. Juli 1952.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: '_ Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser
591 (Entwurf)
Bundesbeschluss Üher
die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 28, Absatz 2, der Staatsverfassung des Kantons Aargau
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1952, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst:
Art, l Der in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1952 beschlossenen Änderung des Artikels 28, Absatz 2, der Staatsverfassung des Kantons Aargau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
820
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 28, Absatz 2, der Staatsverfassung des Kantons Aargau (Vom 25.
Juli 1952)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1952
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
31
Cahier Numero Geschäftsnummer
6310
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.07.1952
Date Data Seite
589-591
Page Pagina Ref. No
10 037 965
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.