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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 18. Mai 1952 über das Volksbegehren zur Rüstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften (Vom 28. März 1952)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über das Volksbegehren zur Eüstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften auf Sonntag, den 18. Mai 1952, und, wo nötig, auf den Vortag, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exenv plaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom .19. Juli 1872, AS 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, AS n. F. 11, 60, und 30. März 1900, AS n. F. 18,119, sowie vom 27. Januar 1892, AS n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, AS n. P. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153, und vom 18. November 1938, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).

Insbesondere ermahnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden.

Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel

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abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend, nachfolgendes Schema zu benutzen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde Stimm- Eingelangte (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

In Ausser Betracht Betracht Rüstungsfallende flnanzierung fallende Stimmzettel Stimmzettel leere ungültige Ja Nein

Abs(jlutes Mehr:

Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlägen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzleien beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benutzen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 28. März 1952.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Gh. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 18. Mai 1952 über das Volksbegehren zur Rüstungsfinanzierung und zum Schutze der sozialen Errungenschaften (Vom 28. März 1952)

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03.04.1952

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