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Bundesblatt 104. Jahrgang

Bern, den 13. März 1952

Band l

Erscheint wöschentlich.

Preis SO franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr:: 5 0 Rappen d i e Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 15 des Verfassungsgesetzes vom 9. Dezember 1934 des Kantons Tessili (Art. 34 des bereinigten Verfassungstextes).

(Vom 10. März 1952) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

.

In der kantonalen Volksabstimmung von 25. November 1951 haben die Stimmberechtigten des Kantons Tessili die vom Grossen Eate beantragte Abänderung von Artikel 15 des Verfassungsgesetzes vom 9. Dezember 1984 (Art. 84 des bereinigten Verfassungstextes) mit 8901 gegen 1467 Stimmen angenommen.

Dieses Abstimmungsergebnis wurde im Amtsblatt vom 4. Dezember 1951 vorschriftsgemäss verkündet. Ein Eekurs gegen das Verfahren und das bekanntgegebene resultat der Volksbefragung ist innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingereicht worden; das Ergebnis ist somit endgültig. Mit Zuschrift vom 11. Dezember 1951 ersucht der Staatsrat des Kantons Tessin den Bund um Gewährleistung der abgeänderten Verfassungsbestimmung im Sinne von Artikel 6 und 85, Ziffer 7, der Bundesverfassung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen von Artikel 15 des Verfassungsgesetzes vom 9. Dezember, 1984 (Art. 84 des bereinigten Textes) lauten (Übersetzung) : Bisheriger Text Die vollziehende Gewalt wird von einem aus 5 Mitgliedern bestehenden Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. l.

Neuer Text Die vollziehende Gewalt wird von einem aus 5 Mitgliedern bestehen 37

äU Bisheriger Text

Neuer Text

Staatsrat ausgeübt, die direkt durch das Volk in einem den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis nach dem Proportionalwahlsystem gewählt werden, wobei der Wähler die Möglichkeit . hat, für die Kandidaten verschiedener Gruppen zu stimmen.

§ l. Die Verteilung der Gewählten auf die verschiedenen Gruppen erfolgt auf der Grundlage des Wahlquotienten, der sich aus der Addition der von den einzelnen Gruppen erhaltenen Kandidaten- und Listenstimmen, geteilt durch 5, ergibt.

Die nach Massgabe des vollständigen Wahlquotienten nicht ernannten Mitglieder werden jenen Gruppen zugezählt, welche die grössten Bruchteile erreicht haben, unter Vorbehalt der nachstehenden Grundsätze: a. Die Gruppe, welche die absolute Mehrheit der Stimmenden nicht erreicht hat, kann nicht mehr als 2 Gewählte erhalten; 6. Die Gruppe, welche die absohite Mehrheit der Stimmenden erreicht hat, kann nicht weniger als 3 Gewählte erhalten.

Für die Ermittlung der absoluten Mehrheit werden die leeren Stimmzettel nicht mitgezählt, und die Zahl der von einer Gruppe erreichten Stimmen wird um diejenige der leeren Stimmzettel herabgesetzt.

§ 2. Die Gesamterneuerung des Staatsrates findet alle 4 Jahre am 2. Februarsonntag statt.

Die Teilerneuerung erfolgt, wenn nicht mehr als 2 Staatsräte zu wählen sind, nach dem System der absoluten Mehrheit. .

den Staatsrat ausgeübt, der direkt durch das Volk in einem den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis nach dem Proportionalwahlsystem gewählt wird.

§ l. Die Abteilung der Gewählten auf die verschiedenen Gruppen erfolgt auf der Grundlage des Wahlquotienten, der sich aus der Summe der von den einzelnen Gruppen erhaltenen Stimmen, geteilt durch 5, ergibt.

Die nach Massgabe des vollständigen Wahlquotienten nicht ernannten Mitglieder werden jenen Gruppen zugezählt, welche die grössten Bruchteile erreicht haben, unter Vorbehalt der nachstehenden Grundsätze : a. Die Gruppe, welche die absolute Mehrheit der Stimmenden nicht erreicht hat, kann nicht mehr als 2 Gewählte erhalten; fc. Die Gruppe, welche die absolute Mehrheit der Stimmenden erreicht hat, kann nicht weniger als 8 Gewählte erhalten.

Für die Ermittlung der absoluten Mehrheit sind die von den einzelnen Gruppen erlangten Stimmen massgebend; die leeren und die ungültigen Stimmzettel werden nicht mitgezählt.

§ 2. Die Gesamtemeuerung des Staatsrates findet alle 4 Jahre am 2. Februarsonntag statt.

Die Teilerneuerung erfolgt, wenn nicht mehr als 2 Staatsräte zu wählen sind, nach dem System der absoluten Mehrheit.

515 Bisheriger Text

Neuer Text

§ 3. Die Mitglieder des Staatsrates verbleiben 4 Jahre im Amt und sind stets wiederwählbar. Keines von ihnen kann gleichzeitig als Abgeordneter den Eidgenössischen Bäten angehören.

§ 4. Der Staatsrat ernennt aus seiner Mitte für ein Jahr einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Staats-Sekretär. Der Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar.

§ 5. Das Volk hat das Recht, den Staatsrat abzuberufen. Die Ausübung dieses Rechts wird durch Gesetz geregelt.

§ 3. Die Mitglieder des Staatsrates verbleiben 4 Jahre im Amt und sind stets wieder wählbar. Keines von ihnen kann gleichzeitig als Abgeordneter den Eidgenössischen Räten angehören.

§ 4. Der Staatsrat ernennt aus seiner Mitte für ein Jahr einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Staats-Sekretär. Der Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar.

§ 5. Das Volk hat das Recht, den Staatsrat abzuberufen.

§ 6. Die Anwendung dieses Artikels, wird durch ein Gesetz geregelt.

Ein Vergleich des neuen Textes mit dem bisherigen zeigt zunächst zwei rein redaktionelle Abänderungen: In § l ist der Ausdruck «Addition» durch «Summe» ersetzt worden, während der bisherige § 5 in zwei Paragraphen aufgeteilt wurde.

Die materiellen Neuerungen sind folgende: 1. Der Ingress des neuen Artikels gewährleistet dem Wähler die Möglichkeit des Panaschierens nicht mehr. In Zukunft wird es also Sache der Gesetzgebung sein zu bestimmen, ob der Wähler seine Liste panaschieren darf oder nicht.

2. Bei der Ermittlung des absoluten Mehrs werden sowohl die leeren als auch die ungültigen Stimmen von der Zahl der abgegebenen Stimmzettel abgezogen.

3. Nach dem neuen § 6 wird nicht nur die Ausübung des dem Volke zustehenden Rechtes der Abberufung der Regierung, sondern die Anwendung des ganzen Artikels durch das Gesetz geregelt.

Die Kantone sind zuständig, ihre eigenen Behörden zu bestellen. Die Voraussetzungen von Artikel 6 der Bundesverfassung bleiben auch durch den revidierten Artikel der Kantonsverfassung gewahrt. Die kantonalen Bestimmungen enthalten nichts, was der Bundesverfassung zuwiderlaufen würde.

Wir beantragen Ihnen deshalb, der vorliegenden Verfassungsrevision des Kantons Tessin durch Annahme des mitfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistimg des Bundes zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. März 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesratos, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 15 des Verfassungsgesetzes vom 9. Dezember 1934 des Kantons Tessin (Artikel 34 des bereinigten Verfassungstextes).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1952, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst :

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 25. November 1951 beschlossenen Änderung von Artikel 15 des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 9. Dezember 1934 (Art. 34 des bereinigten Verfassungstextes) wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. .2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 15 des Verfassungsgesetzes vom 9. Dezember 1934 des Kantons Tessin (Art. 34 des bereinigten Verfassungstextes). (Vom 10. März 1952)

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Jahr

1952

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

6212

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1952

Date Data Seite

513-516

Page Pagina Ref. No

10 037 792

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