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Bundesblatt 104. Jahrgang

Bern, den 7. Februar 1952

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 3» franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. --Inserate franko an Stampft i if de. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist:

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7. Mai 1952

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung von Bestimmungen über die fiskalische Belastung des Tabaks im Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung . :

(Vom 1. Februar 1952)

:

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, :

gestützt auf Artikel 28, 29, 31bis 82 und 4ter der Bundesverfassung,, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 19511), beschliesst:

.

Art. l , Die Artikel 120, Absatz l, und 127 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946: werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 120, Abs. 1: Die Fabrikationsabgabe beträgt für je 100 kg netto des gemäss Artikel 119, Absatz l, in Verarbeitung genommenen Rohmaterials: zur Herstellung von Zigarren .

90 Franken zur Herstellung von Pfeifentabak und Zigarettentabak . . 180 » zur Herstellung von gesponnenem Tabak (Rollen- und Kautabak) und von Schnupftabak . 100 » !) BBl 1951 III, 493.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

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Art. 127: ' Der Bundesrat trifft Massnahmen: a. zur Sicherung einer bäuerlichen Tabakkultur; b. zur Erhaltung der kleinen und mittleren Betriebe der Tabakindustrie, insbesondere durch Gewährung von Ermässigungen auf der Fabrikationsabgabe; c. zur Erhaltung der Handarbeit in der Tabakindustrie, insbesondere durch Festsetzung niedrigerer Ansätze für Tabakerzeugnisse, deren Herstellung oder Verpackung in Handarbeit erfolgt; d. zur Begelung des Kleinhandels mit Tabakwaren und Zigarettenpapier.

2 Zur Erhaltung der kleinen und mittleren Betriebe der Zigarrenindustrie sowie des Arbeitsplatzes der darin Beschäftigten wird für jeden Betrieb alle drei Jahre, erstmals für die Jahre 1952 bis 1954, ein Kontingent an Eohmaterial (Eohtabak und Tabakersatzstoffe) festgesetzt. Es entspricht der Menge des Kohmaterials, das der Betrieb in den drei dem Vorjahre der Festsetzung vorangehenden Jahren verarbeitet hat. Für die Periode 1952 bis 1954 erfolgt die Festsetzung gestützt auf den durchschnittlichen Eohmaterialverbrauch in den Jahren 1946 bis 1950. Neuentstehenden Betrieben, die nicht zur Umgehung der Kontingentierung gegründet werden, kann die Oberzolldirektion für die erste Periode Kontingente bis zu 30000 kg pro Jahr zuteilen. Die Verlegung des Kontingentes in eine andere Ortschaft ist nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion statthaft. Diese hat die beteiligten Kantone anzuhören.

3 Die Oberzolldirektion gibt vom Kontingent vierteljährlich unter Berücksichtigung der Absatzverhältnisse und der Arbeitsmarktlage sowie nach Anhörung der Zigarrenindustrie und einer vom Eidgenössischen Finanzund Zolldepartement eingesetzten konsultativen Kommission für sämtliche Betriebe einen bestimmten Anteil (Verbrauchsquote) frei. Betrieben, welche arbeitslose Zigarrenarbeiter der Gegend einstellen, kann eine zusätzliche Verbrauchsquote bis zu 5% ihres Kontingentes bewilligt werden.

4 Für Eohmaterial, das über die zugeteilten Verbrauchsquoten hinaus verarbeitet wird, ist ein Zuschlag zur Fabrikationsabgabe von 200 Franken je 100 kg zu entrichten. Betriebe, deren Kontingent kleiner ist als in der vorhergehenden Bemessungsperiode, haben den Abgabezuschlag nur soweit zu entrichten, als die verarbeitete Eohmaterialmenge den Durchschnitt der Verbrauchsquoten jener Periode überschreitet.

6 Kleinbetriebe, die bis zu 30000 kg
Eohmaterial im Jahr verarbeiten, ausschliesslich eigene Marken herstellen und in jeder Beziehung selbständig geführt werden, entrichten keinen Abgabezuschlag.

6 Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Der Bundesrat kann insbesondere bestimmte Spezialprodukte von der Kontingentierung ausnehmen.

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Art. 2 In den Vorbemerkungen zum Tarif der Tabakzölle werden die Abschnitte IV & 5 und IV c aufgehoben und durch folgende neue Bestimmungen ersetzt: IV b 5: Blattabschnitte sowie Blattabfälle (Kleinbruch, Picadura), soweit die unter Ziffer 4 hievor zugestandene Grosse oder Höchstmenge überschritten wird: Nachzahlung der Zolldifferenz zwischen dem für rohe Tabakblätter zur Herstellung von Zigarren bezahlten Ansätze und dem Ansatz fürRohtabakk zur Herstellung von Pfeifentabak; IV c : Bei Verwendung zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak: Blattabfälle, Blattabschnitte, Eippen, Zigarrenabschnitte usw.: Nachzahlung der Zolldifferenz zwischen dem für rohe Tabakblätter zur Herstellung von Zigarren bezahlten Ansätze und dem Ansatz für Eohtabak zur Herstellung von Zigaretten und Zigarettentabak.

2 Im Tarif der Tabakzölle werden die Zollansätze für die nachgenannten Tarifnummern wie folgt neu festgesetzt: 1

Tarif

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Zollansatz

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-- gegen Verwendungsverpflichtung: zur Herstellung von Zigarren: . ·.

2a -- Kentucky, Virginia dunkel .

80. -- 2b . -- Eio Grande . , . .

50.-- 3 -- Domingo, Carmen, Blumenau, Plantagenabfälle von Tabaken der Nummern 4 und 5 .

60.-- 4 --.

-Brasil 70.-- 5 Java, Sumatra, Havana, Mexiko . . . . .

80.-- 6 a -- .-- zur Herstellung von Pfeifentabak.

800. -- 6 & -- -- zur Herstellung von gesponnenem Tabak (Rollenund Kautabak) und von Schnupftabak . . . . 160.-- NB. ad Nr. 6 a. Der zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarrenabschnitten verwendete Tabak fällt unter : Nr. 6 a.

Art. 3 Der Bundesrat ist ermächtigt, im Falle des Sinkens der Eohtabakpreise nach Massgabe der Verhältnisse die Fiskalbelastung der Zigarren sowie des gesponnenen Tabaks und der Schnupftabake wieder bis auf den im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 angegebenen Stand zu erhöhen.

Art. 4 Der Bundesrat ist ermächtigt, für die Periode vom 1. Januar 1951 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Fiskalbelastung auf Zigarren und Bollentabak zurückzuerstatten.

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Art. 5 Die Kontingentierung des Rohmaterials laut Artikel 127, Absätze 2 bis 6, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird bis 81. Dezember 1960 befristet.

Der BundeSrat ist ermächtigt, diese Kontingentierungsmassnahme schon früher ausser Kraft zu setzen.

Art. 6 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug und der Bestimmung des Datums des .Inkrafttretens dieses Gesetzes beauftragt. . ' .

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 31. Januar 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den I.Februar 1952.

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: F. Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 1. Februar 1952.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 336

Datum der Veröffentlichung 7. Februar 1952 Ablauf der Referendumsfrist 7. Mai 1952

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Abänderung von Bestimmungen über die fiskalische Belastung des Tabaks im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 1.

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1952

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06

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07.02.1952

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117-120

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