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Bundesbeschluss über

die befristete Weiterführnng einer beschränkten Preiskontrolle (Vom 26. September 1952)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14,118 und 121, Absatz l, der Bundesverfassung, .

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Mai 19521), in der Absicht, allfällige volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen der Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates auf die Kosten der Lebenshaltung zu vermeiden, beschliesst: I.

Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz:

Art. l 1

Der Bund kann Vorschriften erlassen über Miet- und Pachtzinse sowie zum Schutze der Mieter. Er kann seine Befugnisse den Kantonen übertragen.

2 Er kann ferner für Waren, die für das Inland bestimmt sind und deren Preisbildung durch Sohutzmassnahmen, wie insbesondere durch Einfuhrbeschränkungen oder damit verbundene Zollzuschläge, sowie durch Hilfsmassnahmen des Bundes beeinflusst wird, Höchstpreisvorschriften erlassen und Preisausgleichsmassnahmen treffen.

Art. 2 1

Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Höchstpreisvorschriften für lebenswichtige, für das Inland bestimmte Waren zu erlassen, so ist er befugt, diese Vorschriften mit sofortiger Wirkung selbst in Kraft zu setzen.

i)BBl 1952, II, 61.

127 2

Diese Vorschriften fallen dahin, wenn sie nicht in der auf ihr Inkrafttreten folgenden Session von der Bundesversammlung durch einen dem Eeferendum unterstellten Bundesbeschluss genehmigt werden.

Art. 8 1

Der Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1941/8.Februar 1946 betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot sowie die am 81. Dezember 1952 noch geltenden, auf den erwähnten Bundesratsbeschluss oder auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung gestützten ATorschriften bleiben längstens ' bis zum 81. Dezember 1953 in Kraft.

2 Die Strafbestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung bleiben längstens bis zum 81. Dezember: 1953 in Kraft.

-3 Die Strafverfolgung und .Beurteilung von Widerhandlungen, die nach dem 81. Dezember 1952 begangen werden, ist Sache der Kantone.

n.

^ Der Beschluss gilt vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1956.

2 Er ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Also beschlossen vom iNationalrat, Bern, den 26. September 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 26. September 1952.

716...;

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, Der Präsident: B. Bossi D e r Protokollführer: F . Weber

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Bundesbeschluss über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle (Vom 26. September 1952)

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26.09.1952

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