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Bundesratsbeschluss betreffend
die Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie (Vom 9. Dezember 1952)
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Art. l Ziffer 6, Absatz 8, des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 19501) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Eeiseartikel- und Lederwarenindustrie wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Ziff. 6, Abs. 8. Für die Entlöhnung der verschiedenen Arbeiterkategorien gelten die nachfolgenden Minimalansätze: Minimal- Grundlohn inklusive Teuerungszulage pro Stunde Fr.
Kategorie 1: Berufsarbeiter: 1. Beschäftigungshalbjahr 2. Beschäftigungshalbjahr 2. Beschäftigungsjahr 3. Beschäftigungsjahr
1.95 2.25 2.40 2.70
Kategorie 2 : Angelernte männliche Facharbeiter : 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . .
2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . .
2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung . . . .
1.85 2.-- 2.25
!) BEI 1950, l, 382.
856 Minimal-Grundlohn inklusive Teuerungszulage pro Stunde Fr.
Kategorie 3: Angelernte Facharbeiterinnen (Stepperinnen, Portefeuillerinnen, Schärferinnen, Zuschneiderinnen) : 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . .
2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . .
2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung . . . .
1.65 1.70 1.80
Kategorie 4: Männliche Hilfsarbeiter über 18 Jahre .
1.85
Kategorie 5: Männliche nach zurückgelegtem nach zurückgelegtem nach zurückgelegtem
1.30 1.35 1.45
Hilfsarbeiter-unter 18 Jahren: 15. Altersjahr 16. Altersjahr 17. Altersjahr
Kategorie 6: Weibliche Hilfsarbeiterinnen über 18 Jahre: 1. Beschäftigungsjahr 2. Beschäftigungsjahr
1.35 1.45
Kategorie 7: Weibliche Hilfsarbeiterinnen unter 18 Jahren: nach zurückgelegtem 15. Altersjahr nach zurückgelegtem 16. Altersjahr nach zurückgelegtem 17. Altersjahr
1.10 1.15 1.25
Art. 2 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1953.
Bern, den 9.Dezember 1952.
990
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie (Vom 9. Dezember 1952)
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Foglio federale
Jahr
1952
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
52
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
18.12.1952
Date Data Seite
855-856
Page Pagina Ref. No
10 038 119
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