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Bundesratsbeschluss betreffend

die Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie (Vom 9. Dezember 1952)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Ziffer 6, Absatz 8, des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 19501) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Eeiseartikel- und Lederwarenindustrie wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Ziff. 6, Abs. 8. Für die Entlöhnung der verschiedenen Arbeiterkategorien gelten die nachfolgenden Minimalansätze: Minimal- Grundlohn inklusive Teuerungszulage pro Stunde Fr.

Kategorie 1: Berufsarbeiter: 1. Beschäftigungshalbjahr 2. Beschäftigungshalbjahr 2. Beschäftigungsjahr 3. Beschäftigungsjahr

1.95 2.25 2.40 2.70

Kategorie 2 : Angelernte männliche Facharbeiter : 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . .

2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . .

2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung . . . .

1.85 2.-- 2.25

!) BEI 1950, l, 382.

856 Minimal-Grundlohn inklusive Teuerungszulage pro Stunde Fr.

Kategorie 3: Angelernte Facharbeiterinnen (Stepperinnen, Portefeuillerinnen, Schärferinnen, Zuschneiderinnen) : 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . .

2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . .

2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung . . . .

1.65 1.70 1.80

Kategorie 4: Männliche Hilfsarbeiter über 18 Jahre .

1.85

Kategorie 5: Männliche nach zurückgelegtem nach zurückgelegtem nach zurückgelegtem

1.30 1.35 1.45

Hilfsarbeiter-unter 18 Jahren: 15. Altersjahr 16. Altersjahr 17. Altersjahr

Kategorie 6: Weibliche Hilfsarbeiterinnen über 18 Jahre: 1. Beschäftigungsjahr 2. Beschäftigungsjahr

1.35 1.45

Kategorie 7: Weibliche Hilfsarbeiterinnen unter 18 Jahren: nach zurückgelegtem 15. Altersjahr nach zurückgelegtem 16. Altersjahr nach zurückgelegtem 17. Altersjahr

1.10 1.15 1.25

Art. 2 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1953.

Bern, den 9.Dezember 1952.

990

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1952

Date Data Seite

855-856

Page Pagina Ref. No

10 038 119

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