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Bundesblatt 104. Jahrgang

Bern, den 30. September 1952

Band III

Erscheint wöchentlich.

Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Bappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist

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29. Dezember 1952

Bundesgesetz über

Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts :

:

(Vom 29. September 1952)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t in Ausführung der Artikel 43, Absatz l, 44, 54, Absatz 4, 64 und 68 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. August 195l, 1) beschliesst: I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen A. Erwerb von Gesetzes wegen ' Art.l Schweizerbürger ist von Geburt an: a. das eheliche Kind, wenn der Vater Schweizerbürger ist; b. das aussereheliche Kind, wenn die Mutter Schweizerbürgerin ist.

, Art. 2 Das aussereheliche Kind einer ausländischen Mutter erwirbt das.

Schweizerbürgerrecht, wenn der Vater Schweizerbürger ist: , a. durch Eheschliessung des Vaters mit der Mutter oder durch richterliche Ehelicherklärung; b. durch richterlicheZusprechung mit Standesfolge; c. durch Anerkennung durch den Vater oder den väterlichen Grossvater, wenn das Kind noch unmündig ist.

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1

) BBL 1951, II, 669 Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. III.

11

Durch

8 mmun

Durch Standes-änderung

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Ehefrau und Kinder, die seinem Stande folgen, werden gleichzeitig Schweizerbürger.

Art. 3 · ' .

' Durch Heirat

1

Die ausländische Frau erwirbt durch Eheschliessung mit einem Schweizerbürger das Schweizerbürgerrecht.

2 Wird die Ehe ungültig erklärt, so behält die Frau, die sich bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat, das Schweizerbürgerrecht.

3 Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizerbürger ohne Eücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.

Art. 4 Kantons- und Wer gemäss Artikel l, 2 oder 3 Schweizerbürger ist, besitzt das bürgenrecht Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Person, deren Stand, er folgt.

Art. 5 1

Kind eines Das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer schweivaters und einer zerischen Mutter erwirbt von Geburt an das Kantons- und Gemeinde^üTerui" bürgerrecht der Mutter und damit das Schweizerbürgerrecht, wenn es nicht von Geburt an eine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann.

2 Es verliert das Schweizerbürgerrecht, wenn es vor der Mündigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters besitzt.

3 Es verliert das nach Absatz l erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht und erwirbt dasjenige des Vaters, wenn dieser vor der Mündigkeit des Kindes Schweizerbürger wird.

Art. 6 1

Findelkind

Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit Schweizerbürger.

2 Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

3 Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird.

Art. 7

Kindesannähme

Kindesannahme (Adoption) bewirkt weder Erwerb noch Verlust des Schweizerbürgerrechts.

B. Verlust von Gesetzes wegen

Art. 8 Durch StandesDas aussereheliche Kind einer schweizerischen Mutter und eines anderung ausländischen Vaters, das noch unmündig ist, verliert das Schweizer1

139

bürgerrecht durch jEheschliessung des Vaters mit der Mutter, sofern es dadurch die Staatsangehörigkeit des Vaters erwirbt oder diese bereits besitzt.

2 Hat eine Person, die nach Absatz l das Schweizerbürgerrecht verliert, ein aussereheliches Kind, das ihrem Stande folgt, so verliert dieses mit ihr das Schweizerbürgerrecht, wenn es gleichzeitig ihre ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt oder diese bereits besitzt.

Art. 9 Die Schweizerbürgerin verliert das Schweizerbürgerrecht durch Durcii Heirat Heirat mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Ehemannes durch die Heirat erwirbt oder bereits besitzt und sofern sie nicht während der Verkündung oder bei der Trauung die Erklärung abgibt, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen.

1

2

In der Schweiz muss die Erklärung dem Zivilstandsbpamten, der die Verkündung vornimmt oder die Trauung vollzieht, im Ausland einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz schriftlich abgegeben werden.

Art. 10 Das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland gebo- Bei Geburt im renen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit be- " man sitzt, verwirkt das Schweizerbürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen.

2 Sinngemäss das gleiche gilt, wenn das Kind bei der Geburt dem Schweizerbürgerrecht der Mutter gefolgt ist.

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3

Als Meldung um Sinne von Absatz l genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, \ Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die Heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.

: 4

Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz l nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.

Art. 11 Wer das Schweizerbürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert Kantons- und damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

.

bteSarecht

140 n. Erwerb und Verlast durch behördlichen Beschluss A. Erwerb durch Einbürgerung a. Ordentliche E i n b ü r g e r u n g

Einbürgerungsbeschluss

Art. 12 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizerbürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde.

2 Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt.

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Art. 13 Einbürgerungsbewilligung

1

Die Bewilligung wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erteilt. Das Departement kann diese Befugnis an eine Abteilung übertragen.

2 Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt.

3 Sie ist auf 3 Jahre befristet und kann verlängert werden.

4 Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert werden.

5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre.

Art. 14 Untersuchung

1

Bevor eine Bewilligung erteilt wird, ist die Eignung zur Einbürgerung zu prüfen.

2 Diese Untersuchung soll ein möglichst umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers und seiner Angehörigen geben.

Art. 15 Wohnsitzerfordernisse

1

Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt 12 Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches.

2 Für die Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet; ebenso die Zeit, während welcher er in ehelicher Gemeinschaft mit einer gebürtigen Schweizerin in der Schweiz gelebt hat.

141 3

Für Kinder, die durch Schweizerbürger adoptiert worden sind, sowie für Kinder, die mit ihrer Mutter ausländischer Herkunft und deren schweizerischem Ehemann zusammenleben, wird auch die schon vor dem l O.Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Zeit doppelt gerechnet.

Art. 16

;

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.

. Art. 17 Wer sich einbürgern lassen will, hat alles zu unterlassen, was die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bezweckt. Soweit es nach den Umständen zumutbar ist, soll auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet werden.

Ehrenbürgerrecht

Doppelbürgerrecht

b. Wiedereinbürgerung ' Art. 18 Die Wiedereinbürgerung erfolgt durch die Bundesbehörde und ist unentgeltlich. Sie ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Artikel 19, 20, 21, 22 oder 23 zutreffen.

2 Der Kanton wird angehört.

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: 1

Grundsatz

Art. 19

Die Frau, die durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht verloren hat, kann wiedereingebürgert werden: a. wenn der Ehemann gestorben ist oder die Ehe ungültig erklärt oder geschieden wurde oder wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 3 Jahren getrennt leben; b. wenn die Frau aus entschuldbaren Gründen die Beibehaltungserklärung nach Artikel 9 nicht abgegeben hat; o. wenn die Frau staatenlos geworden ist.

2 Gesuche nach lit. a sind innert 10 Jahren seit der Erfüllung der Bedingung, solche nach lit. & innert einem Jahre seit Wegfall der hindernden Gründe zu stellen, spätestens aber innert 10 Jahren seit der Trauung. In Härtefällen können auch später eingereichte Gesuche berücksichtigt werden, solche nach lit. o selbst dann, wenn die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist.

Ehefrau

142 Art. 20 Einbezug

i In die Wiedereinbürgerung einer Frau nach Artikel 19, Absatz l, lit. a können ihre unmündigen Bänder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einbezogen werden, wenn sie in der Schweiz wohnen.

2 In die Wiedereinbürgerung einer Frau nach Artikel 19, Absatz l, lit. c können ihre unmündigen Kinder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einbezogen werden, wenn auch sie staatenlos sind.

Nachher gelten für solche Kinder die Bestimmungen von Artikel 5, Absätze 2 und 3.

Art. 21 Bei verwirkung Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche W 6 im Aiisiamä Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizerbürgerrecht verwirkt hat, kann wiedereingebürgert werden. Das Gesuch ist innert 10 Jahren seit der Verwirkung zu stellen.

Art. 22 Mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt entlassene Kinder

Kinder, die mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen worden sind, können wiedereingebürgert werden, wenn sie in der Schweiz wohnen. Das Gesuch ist innert 10 Jahren seit Eückkebr in die Schweiz, jedenfalls aber vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu stellen.

Entlassene bürger

Wer durch besondere Verhältnisse genötigt war, die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht zu begehren, kann wiedereingebürgert werden, wenn er in der Schweiz wohnt. Das Gesuch ist innert 10 Jahren seit Eückkehr in die Schweiz zu stellen.

Art. 23

Art. 24 Wirkung

Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerreoht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, und damit das Schweizerbürgerrecht erworben.

Art. 25 Zuständigkeit

l

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Wiedereinbürgerungsgesuche. Es kann nur dann die Wiedereinbürgerung verfügen, wenn die kantonale Behörde zustimmt.

2 Bei ablehnendem Antrag der kantonalen Behörde kann der Bundesrat, auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements oder auf Beschwerde (Art. 51), die Wiedereinbürgerung verfügen.

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c. Erleichterte Einbürgerung : · Art. 26 Die erleichterte Einbürgerung erfolgt durch die Bundesbehörde und ist unentgeltlich. 'Sie ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27, 28, 29 oder 30 zutreffen.

2 Der Kanton wird angehört.

1

Grundsatz

Art. 27 Kinder einer gebürtigen Schweizerin, die wenigstens 10 Jahre in Kinder einer gebürtigen der Schweiz gelebt haben, können erleichtert eingebürgert werden, Schweizerin wenn sie in der Schweiz wohnen und das Gesuch vor Vollendung des 22. Lebensjahres stellen.

2 Sie erwerben das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizerbürgerrecht.

1

Art. 28 Unmündige Kinder, deren Mutter bei der Heirat mit :einem Aus- Kinder einer länder oder bei der Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerbürgerin recht beibehalten hat, können erleichtert eingebürgert werden: a. wenn sie in der Schweiz wohnen und der Vater gestorben ist oder die Ehe der Eltern ungültig erklärt oder geschieden wurde oder wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind : oder seit 3; Jahren getrennt leben; b. wenn sie staatenlos geworden sind. Nachher gelten für solche Kinder die Bestimmungen von Artikel 5, Absätze 2 und 3. 1

2

Sie erwerben das Kantons- und Gemeindebürgerrecht 'der Mutter und damit, das Schweizerbürgerrecht.

Art. 29 Der Ausländer, der während wenigstens 5 Jahren im guten Glau- irrtümlich anben gelebt hat, er sei Sohweizerbürger, und während dieser Zeit von genommenes Schweizerkantonalen oder Genieindebehörden tatsächlich als solcher behandelt bürgerrecht worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden.

2 Er erhält in der Begel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.

1 3 Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist.

1

144 Art. 30 Unterlassene Option

Zuständigkeit

1

Der in der Schweiz wohnende Ausländer, der das Schweizerbürgerrecht auf Grund eines Staatsvertrages durch Option hätte erwerben können, dies jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht frist- oder formgerecht getan hat, kann erleichtert eingebürgert werden.

2 Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er durch die Option erlangt hätte, und damit das Schweizerbürgerrecht.

l Art. 31 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Gesuche um erleichterte Einbürgerung. Es kann nur dann die Einbürgerung verfügen, wenn die kantonale Behörde zustimmt.

8 Bei ablehnendem Antrag der kantonalen Behörde kann der Bundesrat, auf Antrag des, Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements oder auf. Beschwerde (Art. 51), die erleichterte Einbürgerung verfügen.

1

d. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 32 Ehefrau

1

Die Ehefrau kann nur mit dem Ehemann zusammen eingebürgert werden. Sie wird in seine Einbürgerung einbezogen, wenn sie schriftlich zustimmt.

2 Absatz l gilt nicht, wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 3 Jahren getrennt leben.

Art. 33 Einbezug der Kinder

In die Einbürgerung werden in der Eegel die unmündigen Kinder des Bewerbers einbezogen.

Art. 34 "unmündige

1

Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen, ist1 die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich.

2 Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizerbürgerrechts schriftlich zu erklären.

Art. 35 Mündigkeit

.

Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Eecht (Art. 14 ZGB).

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Art. 36 1

Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften; ä Kurzfristiger Aufenthalt im Ausland mit der Absicht auf Bückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht.

9 Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn der Ausländer sich polizeilich abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.

Wohnsitz dea Ausländer

Art. 37 1

Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

2 Die Auskünfte über den Bewerber und seine Angehörigen sind als vertraulich zu behandeln, sofern der Auskunftgeber nicht ausdrücklich hierauf verzichtet. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Ausnahmen gestatten, wenn sich eine Auskunft als bewusst wahrheitswidrig oder böswillig übertrieben herausstellt. Der Bewerber soll sich vor dem Entscheid der eidgenössischen Behörde! zu dem äussern können, was ihm zur Last gelegt wird; es darf ihm jedoch nur soweit Auskunft Verteilt werden, als dadurch die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes nicht beeinträchtigt wird.

3 Die eine Einbürgerung ablehnenden Entscheide der eidgenössischen Behörden sind zu begründen.

4 In der,Einbürgerungsbewilligung und der Einbürgerungsverfügung sind alle Personen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt, aufzuführen.

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Verfahrensbestimmungen

Art. 38

Die eidgenössischen Behörden erheben für ihre Entscheide eine Kanzleigebühr. ' Mittellosen Bewerbern ist die Gebühr zu erlassen.

Art. 39 Bei den Einbürgerungen nach den Artikeln 18 bis 28 übernimmt der Bund die Hälfte der den Kantonen und Gemeinden während der ersten 10 Jahre erwachsenden Unterstützungskosten.

Gebühr

Garantie für Unterstützungskosten

Art. 40 Die Einbürgerung nach den Artikeln 18 bis 30 verleiht alle Eechte eines Gemeindehürgers, jedoch keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern, ' soweit nicht die kantonale Gesetzgebung anders bestimmt.

Bürger- oder Korporationsgüter

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Art. 41 Kichtigerklärung

1

Die Einbürgerung kann vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12 bis 17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.

3 Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizerbürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.

B. Verlust durch behördlichen Beschluss a. Entlassung

Art. 42 Entiassungsi Ein Schweizerbürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht ent8C - bescWu8s lassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, mindestens 20 Jahre alt ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist.

2 Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.

3 Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizerbürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.

Art. 43 Ehefrau i Die Ehefrau kann nur mit dem Ehemann zusammen aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen werden. Sie wird in seine Entlassung einbezogen, wenn sie schriftlich zustimmt.

2 Sie muss die Voraussetzungen nach Artikel 42, Absatz l, ebenfalls erfüllen. Fehlt eine jener Voraussetzungen oder die Zustimmung der Frau nach Absatz l, so kann die Entlassung des Ehemannes aufgeschoben oder verweigert werden.

3 Absatz l gilt nicht, wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 8 Jahren getrennt leben.

4 Die Schweizerbürgerin, die mit einem Ausländer verheiratet ist, kann aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen werden, sobald sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihr eine solche zugesichert ist.

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Art. 44 1

In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen: Kinder über 16 Jahren jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

2 Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder es muss ihnen eine solche zugesichert sein.

Einbezug

Art. 45 Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle EntiassungsPersonen,, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.

3 Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.

4 Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.

1

.. .

Art. 46 Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches eine Kanzleigebühr zu beziehen.

2 Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf aber nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

3 Die Bundesbehörden erheben für ihre Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.

'· 1

'Art. 47 Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über die Entlassung.

2 Die Entlassungsür künden werden gemeinsam zugestellt.

3 Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkt den Verlust des Schweizerbürgerrechts und aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte, selbst dann, wenn aus Irrtum ein anderer Heimatkanton nicht über die Entlassung entschieden hat.

1

Gebühren

Bürger mehrerer Kantone

148 b. Entzug

Art. 48 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer-, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.

III. Feststellungsverfahren

Art. 49

. .

.

1

Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizerbürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht. .

2 Antragsberechtigt ist auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

IV. Weiterziehung von Entscheiden

Art. 50 Verwaltung» gerichtliche Beschwerde

1

Durch verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht sind weiterziehbar: 1. Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: a. über Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 41 ; b. über .Entzug des Schweizerbürgerrechts nach Artikel 48.

2. Entscheide der kantonalen Behörden: a. über Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 41 ; o. über Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht nach den Artikeln 42 bis 44; c. im Feststellungsverfahren nach Artikel 49.

2 Diese Entscheide sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sofort und unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 51 Verwaltungsbeschwerde

1

Alle anderen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können an den Bundesrat weitergezogen werden.

2 Über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung entscheidet jedoch, unter Vorbehalt von Absatz 3, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Wenn es eine Abteilung ermächtigt, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen, entscheidet es auf Rekurs hin als letzte Instanz. .

149 3

Die Kegierung des Kantons, in dem die Einbürgerung stattfinden sollte, kann den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements auf Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung an den Bundesrat weiterziehen.

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Art. 52

Zur Erhebung der Beschwerde nach den Artikeln 50 und 51 sind neben den durch den Entscheid Betroffenen berechtigt: a. gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizedepartement : die Behörden des Kantons und der Gemeinde, deren Bürgerrecht mit in Präge steht; b. gegenüber kantonalen Behörden: die Behörde der Gemeinde und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Beschwerdelegitimation

Art. 53 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren haben die Betroffenen das Hecht auf Akteneinsicht, sofern dadurch die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes nicht beeinträchtigt wird.

,

Akteneinsicht

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen . . · ' " .

Art. 5 4 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes1 beauftragt.

2 Er ist befugt, Eegeln über die Ausweispapiere der Schweizerbürger aufzustellen.

\ ..

Art. 55 Alle diesem, Gesetz widersprechenden Bestimmungen i sind aufgehoben, namentlich: das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850/24. Juli 1867 betreffend die Heimatlosigkeit; das Bundesgesetz vom 25. Juni 1903/26. Juni 1920 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe ; , ' Art. 56 1 Artikel 120 ZGB wird durch folgende Ziffer 4 ergänzt: «4. Wenn die Ehefrau nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über die Einbürgerung umgehen will.» 2 Artikel 121 ZGB erhält folgende Fassung: «Die Klage auf Nichtigerklärung ist von der zuständigen Behörde des Kantons von Amtes wegen zu erheben.

Vollzug

Aufhebung von" Bestimmungen

Änderung von Bestimmungen des ZGB

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3

Überdies kann sie von jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, erhoben werden. » Artikel 122, Absatz l ZGB erhält folgende Fassung: «Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit in den Fällen von Artikel 120, Ziffern l bis 3 nicht mehr von Amtes wegen verfolgt, es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Nichtigerklärung verlangen.»

Art. 57 Übergangs-

l

Dieses Gesetz hat keine rückwirkende Kraft.

2 Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach dem bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes geltenden Eecht.

3 Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 22 Jahre alt sind oder innerhalb eines Jahres das 22. Lebensjahr vollenden und für die die Voraussetzungen von Artikel. 10 erfüllt sind, verlieren das Schweizerbürgerrecht, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgeben.

4 Die Bestimmungen von Artikel 5, Absätze 2 und 3, gelten auch für das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter, welches, vor Inkrafttreten des Gesetzes, das Schweizerbürgerrecht der Mutter nur erworben hat, weil es andernfalls staatenlos geworden wäre.

Art. 58

wieder! Gebürtige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses GegeMrtiger setzes durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht verschweizerinn enloren haben, werden trotz fortbestehender Ehe unentgeltlich ins Schweizerbürgerrecht wiederaufgenommen, sofern sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch an das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement stellen.

2 Gesuche von gebürtigen Schweizerinnen, deren Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig war oder die sich sonstwie offensichtlich unwürdig erweisen, sind abzulehnen.

3 Die Entscheide können an den Bundesrat weitergezogen werden.

4 Die Artikel 24, 28, 39 und 41 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 59 nkrafttreteu

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

151 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 29. September 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Gì. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29. September 1952.

:

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: :F. Weber

Der Schweizerische Bnndesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 29. September 1952.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 30. September 1952 Ablauf der Referendumsfrist 29. Dezember 1952

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Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Vom 29. September 1952)

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30.09.1952

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137-151

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