Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 2. Mai 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 4. Mai 1999, vom 22. August 2003, vom 3. März 2005, vom 12. Januar 2006, vom 13. August 2007, vom 22. September 2008, 7. September 2009, vom 7. Dezember 2009, vom 2. Dezember 2010, vom 15. Januar 2013, vom 26. Juli 2013, vom 13. Januar 2014, vom 19. August 2014, vom 11. September 2014 und vom 14. Juni 2016 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 3 Bst. b Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h.

ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.

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Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d. h. überwiegend ausgeführt werden: (...)

b. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA)2 sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

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BBl 1998 5643, 1999 3419, 2003 6070, 2005 2229, 2006 833, 2007 6069, 2008 8003, 2009 6209 8853, 2010 9035, 2013 611 6569, 2014 725 6355 6839, 2016 5031 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, SR 814.600

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Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 LMV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende, in Fettschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 8 Abs. 4 (Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge) Beiträge: Alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskostenund Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0,7 % der UVG-pflichtigen Lohnsumme zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau. Die dem LMV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0,5 % der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden zu leisten. Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Jahr haben 0,4 % der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0,35 % Arbeitnehmer; 0,05 % Arbeitgeber) der dem LMV unterstellten Arbeitnehmer inkl. der Lernenden zu leisten, mindestens aber Franken 20 pro Mitarbeiter und Arbeitgeber.

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Art. 42 Abs. 1 Bst. a)

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(Lohnklassen)

Für die in Artikel 41 LMV festgelegten Basislöhne gelten folgende Lohnklassen: 1

Lohnklassen

Voraussetzungen

a) Bauarbeiter C

Bauarbeiter

Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse

B

Bauarbeiter mit Fachkenntnissen

Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 1 von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde.

In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 1 ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.

Ausnahmen gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d bleiben vorbehalten.

Art. 64

Krankentaggeld-Versicherung

Versicherungspflicht: Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

1

Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.

2

Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

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Versicherungsleistungen: Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen: 4

a)

90 % des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.

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b)

Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.

Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

c)

Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).

d)

Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen: a)

Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

b)

Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

c)

Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Lohnbasis / Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.

6

Maximale Höhe der Versicherungsleistungen: Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitsverhinderung können dann und insoweit gekürzt werden, als sie das wegen des Versicherungsfalles entgangene Nettoeinkommen übersteigen. Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).

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Versicherungsvorbehalte: Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt: 8

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Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer in einem dem LMV unterstellten Betrieb:

Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall:

bis 6 Monate

4 Wochen

bis 9 Monate

6 Wochen

bis 12 Monate

2 Monate

bis 5 Jahre

4 Monate

Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

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Ende des Versicherungsschutzes: a)

b)

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Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen: ­

mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;

­

wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;

­

wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.

Für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Leistungsgrenze gemäss Absatz 4 vorstehend auszurichten.

Übertritt in die Einzelversicherung: a)

Arbeitnehmende haben das Recht beim Austritt aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten.

b)

Die Arbeitnehmenden sind rechtzeitig schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.

c)

Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden.

Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Haftung des Arbeitgebers: (...)

b)

Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 324a OR zu erbringen.

c)

Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versicherung, die auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Verletzung von 3571

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Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.

d)

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Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.

Örtlicher Geltungsbereich: a)

Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern er sich in einer stationären medizinischen Betreuung aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.

b)

Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.

c)

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

d)

Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet.

Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung für notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt.

e)

Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union/EFTA.

Übergangsbestimmungen: Bestehende Versicherungsverträge müssen bis spätestens Ende 2018 angepasst werden.

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Anhang 10 Aufgehoben

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Krankentaggeld-Versicherung für das Bauhauptgewerbe

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Anhang 18

(Zusatzvereinbarung «Genf»)

Art. 1 Abs. 2

(Materielle Bestimmungen)

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Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen 25 Franken.

2

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

2. Mai 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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