872 Ablauf der Referendumsfrist:

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26. März 1953

Bundesbeschluss üier

die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 17. Dezember 1952).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 28, 29 und 31bls, Absatz 3, lit. b und e, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. August 1952 *), beschliesst:

Art. l , -1 Nach Massgabe dieses Beschlusses besteht unter der Bezeichnung Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF), . Société Coopérative Suisse des Céréales et Matières fourragères (CCF), Società Cooperativa Svizzera dei Cereali e dei Foraggi (CCF) . eine vom Bundesrat gegründete Genossenschaft des öffentlichen Eechts im Sinne von Artikel 829 des schweizerischen Obligationenrechts, die gebildet wird aus den Importeuren der unter Absatz 2 genannten Waren.

Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetiagen.

2 Soweit der Bundesrat durch die Bundesgesetzgebung dazu ermächtigt ist, zieht er die Genossenschaft für die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue zur Mitarbeit heran. Im gleichen Rahmen kann er der Genossenschaft auch die Einfuhr von Waren übertragen, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen können, oder diese Waren ihrer Bewilligungspflicht unterstellen. Die Genossenschaft kauft diese Waren nach Weisungen der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in der Eegel von den Importeuren und verkauft sie ihnen im Inland. Ausnahmsweise kann sie diese Waren selbst im Ausland kaufen und den Mitgliedern zuteilen, wenn dies durch besondere Verhältnisse begründet ist. Die Genossenschaft erhebt die vom Bundesrate im Eahmen der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Preiszuschläge auf diesen Waren.

Kechtiiohe Form

!) BEI 1952, II, 621.

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Soweit das Eidgenössische Volkswirtsehaftsdepartement eine Kontingentierung verfügt, eröffnet; die Genossenschaft ihren Mitgliedern .Einzelkontingente. Nach Massgabe dieser Einzelkontingente werden Ermächtigungen zu ihrer Ausnutzung gewährt und Pflichtbezüge zugeteilt.

, i 4 Mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses sind die Einzelkontingente neu fastzusetzen. Sie sind periodisch zu überprüfen und wesentlich veränderten Verhältnissen anzupassen.

5 Die Genossenschaft wirkt mit bei einer im Interesse der wirtschaftlichen Landesverteidigung vom Bundesrat verfügten Vorratshaltung.

6 Sie untersteht der Aufsicht des Bundesrates und hat ihre Eeinerträgnisse sowie einen allfälligen Liquidationsüberschuss der Bundeskasse abzuliefern.

7 Der Bundesrat unterrichtet die Bundesversammlung im Bahmen des Geschäftsberichtes über die Tätigkeit der Genossenschaft.; : 1

Art. 2

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Die Genossenschaft ist für ihr Genossenschaftskapital und die Steuerpflicht, darauf entrichteten Zinsen steuerpflichtig.

: Gebühren81 ' 2 Die; von der Genossenschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestellten Bewilligungen, Ermächtigungen zur Verzollung usw. sowie die von ihr abgeschlossenen Verträge ;sind stempelfrei.

3 Die Genossenschaft ist berechtigt, für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben, deren Festsetzung der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedarf.

Art. 3 1

Die Organisation und Tätigkeit der Genossenschaft werden durch die Statuten geregelt. Die Statuten und deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

i ' 2 Soweit dieser Bundesbeschlüss, die Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die Statuten nicht- etwas anderes bestimmen, finden auf die Genossenschaft die Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts über die Genossenschaft Anwendung. Als Körperschaft des öffentlichen Bechtes kann sie nur auf Pfändung und Pfandverwertung betrieben werden. Das Becht auf Auskunftserteilung besteht soweit nicht öffentliche Interessen verletzt werden.

3 Wo in den Artikeln 831, 857,i881, 890, 891 und 913 in Verbindung mit Artikel 741 Obligationenrecht die Anrufung des Bichters vorgesehen ist, tritt an seine Stelle der Bundesrat (Art. 133 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege). In

Organisation

und Tatlgkeit

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allen anderen Fällen (Art. 846 und 904 OE) ist das Bundesgericht zuständig (Art. 110 u. ff: des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

4 Der Ausschluss von Mitgliedern wird durch die Generalversammlung oder das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verfügt. Die Klage beim Bundesgericht steht dem Betroffenen während 3 Monaten offen.

· 5 Der Bundesrat verfügt die Auflösung der Genossenschaft und trifft die erforderlichen Massnahmen für ihre Liquidation.

Art. 4 Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1

Gegen Verfügungen der Genossenschaft kann der Betroffene innerhalb 30 Tagen beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 23Ws des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung in der Fassung von Artikel 166 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

2 Entscheide des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Entzug von durch die Genossenschaft erteilten Kontingenten, über die Verweigerung von Ermächtigungen zu deren Ausnützung oder über den Entzug bereits erteilter derartiger Ermächtigungen sowie über Preiszuschläge, Gebühren, andere Abgaben und Sicherheitsleistungen kann der Betroffene mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Artikel 97 u. ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht weiterziehen. Alle andern Entscheide können mit der Verwaltungsbeschwerde gemäss Artikel 124 u. ff. des erwähnten Gesetzes vor den Bundesrat gebracht werden.

Art/5 VermögensDas Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz gemäss Artikel 110 Streitigkeiten u - ^- ^es Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege öffentlich-recht- die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen der Genossenschaft und Genossenschaftern oder Dritten.

2 Die schiedsgerichtliche Erledigung solcher Streitigkeiten ist zu; lässig.

1

Art. 6 vollstreckbarDie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtszanîunaen^nd" kräftigen Entscheide der Genossenschaft im Eahmen ihrer Öffentlichsicherheits- rechtlichen Funktionen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne leistungen von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleich.

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Art. 7 Dieser Bundesbeschluss tritt ; auf denjenigen Zeitpunkt in Kraft, Inkrafttreten, auf den der Bundesrat das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes i in Kraft setzt, und gilt während 5 Jahren.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Ausführungsvorschriften zu diesem Bundesbeschluss zu erlassen.

; 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sind die Bundesratsbeschlüsse vom 26. November und 23. Dezember 1948 sowie vom 30, November 1951 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel aufgehoben.

Art. 8 .

· Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Keferondumsklausel ' Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17: Juni 1874 betreffend Volksabstimmung .über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

1

Also beschlossen vom Nationälrat,

\

Bern, den 17. Dezember 1952.

Der Präsident: Th. Holenstcin Der Protokollführer : CÜ. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 17. Dezember 1952.

Der Präsident: Schmuki , Der Protokollführer: F. Weber :.

Der, Schweizerische Bundesrat beschliesst : i Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 17. Dezember 1952.

823

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung 26. Dezember 1952 Ablauf der Referendumsfrist 26. März 1953

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 17. Dezember 1952).

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26.12.1952

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