85

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 7. bis 12. Januar 1952 Ägypten. Herr El Sayed Naguib Salem, Attaché, der1 auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Frankreich. Frl. Claude Kaan ; , Attaché, ist in der Schweiz eingetroffen und hat ihren Posten angetreten.

Türkei/Herr Mehmet Ander, Gehilfe eines Handelsattaches, ist zum Gehilfen des Handelsbeirates befördert worden.

UdSSR. Herr Nicolas Gvinadze, Dritter Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

554

La Providence, Compagnie d'Assurances contre l'Incendie, Paris Generalbevollmächtigter. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 15. Januar 1952 der Ernennung des Herrn Armand Brun, von und in Genf, Eue du Port 4, zum Generalbevollmächtigten für .die Schweiz der La Providence, Compagnie d'Assurances contre l'Incendie, in Paris, seine Zustimmung erteilt. Herr Armand Brun ist der Nachfolger von Herrn Gh. Boveyron, dessen Vollmacht am 31. Dezember 1951 erloschen ist (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen) .

Bern, den 22. Januar 1952.

554

Eidgenössisches Versicherungsamt

Notifikation

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1. Aus einem am 2. August 1951 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie 5 Photoapparate und l Projektionsapparat ohne Zollanmeldung in die Schweiz einführten und dadurch einen Zollbetrag von 19,95 Pranken, die Warenumsatzsteuer von 35,59 Franken und die Luxussteuer von 826,50 Franken hinterzogen sowie das Einfuhrverbot verletzten.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, Artikel 41/42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer und Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion am 27. Dezember 1951 zu einer Busse im vierfachen Betrag der hinterzogenen Luxussteuer mit 1306 Franken. Infolge der abgegebenen Unterziehungserklärung konnte Ihnen der Bussennachlass gemäss Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bund -fsstrafrechtspflegegesetzes gewährt werden, wodurch sich die Busse auf 870,67 Franken ermässigte. Die Verfahrenskosten wurden Ihnen mit 54.90 Franken auferlegt.

3. Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Die Höhe der Busse kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation durch Beschwerde, beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement angefochten werden. Nach Ablauf der Frist erwächst die S traf Verfügung in Eechtskraft.

Bern, den 22. Januar 1952.

554

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation

1. Aus einem am 15. September 1951 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie zusammen mit Herrn Leo Nachbauer einen Brillantring ohne Zollanmeldung in die Schweiz einführten, wodurch Sie die Luxussteuer von 80 Franken und die Warenumsatzsteuer von 32 Franken hinterzogen.

: 2. In Anwendung der Artikel 41/42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer, Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und Artikel 91 und 99 des Zollgesetzes verurteilte Sie die Zolldirektion im dreifachen Betrag der hinterzogenen Luxussteuer mit 240 Franken. Infolge konnte der Bussennachlass gemäss Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bundesstrafrechtspflogegesetzes gewährt werden, so dass sich die Busse auf 160 Franken ermässigte. Die Verfahrenskosten wurden Ihnen mit 48,60 Franken

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Es wurde ferner bestimmt, dass im Falle der Umwandlung der Busse in Haft ; auf jeden Angeschuldigten ein Betrag von 80 Franken angerechnet wird. ; 3. Diese Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Der Betrag der Busse kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde angefochten werden.

Nach Ablauf der Frist erwächst .die Strafverfügung in Kechtskraft, Bern, den 22. Jamiar 1952.

554

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Quittung für eine anonyme Geldsendung Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhielt am 18. Januar 1952 in einem Briefumschlag mit Poststempel «Basel-Briefversand» von einem anonymen Absender (mit Decknamen «korrekt handelnde Schweizer») den Betrag von 215.25 Franken für ini Jahre 1951 nicht entrichtete eidgenössische Stempel: abgaben.

Für diesen Betrag, der vorschriftsgemäss verrechnet worden ist, wird hiermit Quittung erteilt.

. ': ' Bern, 22. Januar 1952.

Eidgenössische Steuerverwaltung 585

'

Urteil Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1951 in Vevey in der Strafsache gegen ' . ' ,

erkannt:

;

;

werden schuldig erklärt der Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften und verurteilt:

88 I 1. zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1500.--.

2. zur Bezahlung der Hälfte der Verfahrenskosten mit Fr. 500.-- an Urteilsgebühr, Fr. 46.75 an bisherigen Auslagen und Fr. 56.-- an Kanzleiauslagen, 3. zur Bezahlung des dem unrechtmässigen Vermögensvorteil entsprechenden Betrages von Fr. 2030.-- an den Bund; 1. zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1500.--, 2. zur Bezahlung der Hälfte der Verfahrenskosten mit Fr. 500.-- an Urteilsgebühr, Fr. 22.25 an bisherigen Auslagen und Fr. 56.-- an Kanzleiauslagen, 3. zur Bezahlung des dem unrechtmässigen Vermögens vor t eil entsprechenden Betrages von Fr. 810.-- an den Bund.

III. Das Gericht hat ferner verfügt: 1

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist den Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Die Beschuldigten werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Vevey, den 15. Dezember 1951.

554

Namens des 1. kriegswirtschaftlichen Der Vorsitzende: 0. Peter

Strafgerichts:

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Vorladung Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftlichen Strafverfahren, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, vorgeladen:

wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften. Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes findet am 6. Februar 1952,10.00 Uhr, im Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 5, statt. Akteneinsicht: Obergerichtskanzlei Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 14.

wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft. Die Verhandlung vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet am 6. Februar 1952,10.00 Uhr, im Obergerichtsgebäude Zürich. Hirschengraben 15, Zürich 5, statt. Akteneinsicht : Obergerichtskanzlei Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 14.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.

Z ü r i c h , den 16. Januar 1952.

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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie inzeigen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Dieses Gesetz, mit den bis 1.Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. l. 70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr. l. 90.

9116

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1952

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.01.1952

Date Data Seite

85-89

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