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Bundesbeschluss über

die Bewilligung einer Nachsubvention an die Melioration der Rheinebene im Kanton St. Gallen (Vom 24. September 1952)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23 und 24 der Bundesverfassung, in Berücksichtigung des Nachsubventionsgesuches des Kantons St. Gallen vom 21. April 1951, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Juli 19521), beschliesst:

Art. l Dem Kanton St. Gallen wird an die Mehrkosten für die Durchführung der Melioration der Eheinebene im Betrage von 12 800 000 Franken ein Bundesbeitrag von 60 Prozent, im Maximum 7 680 000 Franken, zugesichert.

Art. 2 Dieser Beitrag wird davon abhängig gemacht, dass der Kanton St. Gallen an die in Art. l erwähnten Mehrkosten einen Beitrag von 25 Prozent, mindestens aber 3 200 000 Franken leistet, und dass die am Meliorationswerk interessierten Gemeinden sich mindestens im Verhältnis ihrer bisherigen Leistungen auch an den Mehrkosten beteiligen.

Art. 3 Bei der Weiterführung der Arbeiten ist auf die Arbeitsmarktlage Eücksicht zu nehmen.

Ausländische Saisonarbeiter dürfen nur mit Zustimmung des Delegierten für Arbeitsbeschaffung eingesetzt werden.

*) BEI 1952, II, 503

165 :

; Art. 4 Dem Kanton St. Gallen wird eine Frist von einem halben Jahr nach Veröffentlichung ! dieses Beschlusses gewährt, um zu erklären, ob er den bewilligten Bundesbeitrag mit den gemäss Art. 2 und 3 daran geknüpften Bedingungen annimmt.

Art. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzug beauftragt, i Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16. September 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 24. September 1952.

Der Präsident: B. Bossi

Der Protokollführer : F. Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 24. September 1952.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 795

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die Bewilligung einer Nachsubvention an die Melioration der Rheinebene im Kanton St. Gallen (Vom 24. September 1952)

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1952

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02.10.1952

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164-165

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