33

# S T #

Zu 6234

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bestätigung einzelner Vollmachtenbeschlüsse über die Landwirtschaft (Vom ,29. August 1952) ., . ·

!

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In unserer Botschaft vorn. 13. Mai 1952 über die Bestätigung einzelner Vollmachtenbeschlüsse (BEI 1952, II, 129) legten wir dar, däss sich dieses Bestätigungsverfahren notwendig erweise für fünf Erlasse, die auch nach dem durch den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1950 über 'die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates festgelegten.. Termin in Kraft bleiben sollten. Wir nahmen als feststehend an, dass die Erlasse, die durch das neue Landwirtschaftsgesetz vom 3.. Oktober 1951 ersetzt werden, nicht mehr bestätigt zu werden brauchten, da das Gesetz am 1. Januar 1953 in Kraft treten könne. Im Hinblick auf die Zeit, welche die Ausarbeitung, der Ausführungsvorschriften erfordert, stellen wir fest, dass es mindestens.zweifelhaft ist, dass das neue Gesetz am 1. Januar 1953 wird in Kraft treten, können.

Es hat sich namentlich bei der Vorbereitung eines Bundesbeschlusses über die Milchversorgung ,und Milchverwertung gestützt auf Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 gezeigt, dass für die Behandlung der Entwürfe von Ausführungserlassen durch die beratende Kommission genügend Zeit zur Verfügung stehen . muss,. Ferner hat die Konferenz/der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren erklärt, dass es den Kantonen nicht mög^, lieh sei, die Vorbereitungen, für, die Einführung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft bereits bis Ende 1952 abzuschliessen. Wohl bestünde voraussichtlich die Möglichkeit, einzelne Kapitel des. neuen Landwirtschaft^ gesetzes auf 1. Januar 1958 in Kraft zu setzen. Da indessen zwischen den verschiedenen Massnahmen ein. eriger Zusammenhang besteht, ist es zweckmässiger, den Zeitpunkt abzuwarten, an dem alle : Ausf ührungserlasae bereinigt sind. Um eine Zäsur zwischen den vollmachtenrechtlichen VörBundesblatt. , 104. Jahrg. Bd. III.

8

34

Schriften und der neuen landwirtschaftlichen Gesetzgebung zu vermeiden, sehen wir uns genötigt, Sie zu bitten, durch einen dem Referendum unterstellten Bundesbeschluss die im folgenden erörterten Erlasse zu bestätigen.

Wir können noch die Erklärung'abgeben, dass nicht etwa beabsichtigt ist, auf Grund des beantragten Bundesbeschlusses neue Massnahmen zu treffen. Übrigens sieht schon Artikel l des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 vor, dass der Bundesrat die gemäss Artikel; 2 bestätigten Massnahmen nur abändern kann, wenn er sie nicht erweitert.

Bundesratsbeschluss vom 19. April 1940 über Milohproduktion und l . Milohversorgung Dieser Beschluss verlängert die Gültigkeit der Artikel 3 bis 6 des Bundesbeschlusses vom 28. März, 1934 über eine weitere Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage. Es handelt sich dabei um Vorschriften über Abgaben auf der Konsummilch sowie über die Ablieferung und Erfassung der in Verkehr gebrachten Milch und Anordnungen für eine zweckentsprechende Verwertung und Verwendung der Milchproduktion. Auf diesen Vorschriften beruhen, wenigstens teilweise, die Verordnung vom 23. April 1937 über die Erhebung von Abgaben auf Konsummilch, der gleich betitelte Bundesratsbeschluss vom 6. Februar 1940, derjenige vom 27. Mai 1938 über die Erhebung einer Ausgleichsgebühr auf importierter Milch der Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex sowie die Verordnung vom 30. April 1937 über Milchproduktion .und Milchversorgung. Diese Erlasse ihrerseits bilden die Grundlage für Vorschriften über die a. Erhebung einer Abgabe auf Konsummilch. Ihr Ertrag dient zur Stützung der zu Butter, Käse usw. verarbeiteten Milch; b. Erhebung einer Ausgleichsabgabe zum Ausgleich der Kosten der Eegulierung der Konsummilchversorgung; c. Verbesserung und Einschränkung der Milchproduktion; d. milchwirtschaftlichen Organisationen; e. Überwachung des Handels und der Verwendung der Milch (rationelle Verteilung, Eröffnung neuer Geschäfte usw.).

Ihr Wegfall vor dem Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes würde iti der Gesetzgebung eine Lücke öffnen, die, obwohl von kurzer Dauer, ernsthafte Unzukömmlichkeiten verursachen würde. Daher scheint sich uns die Bestätigung des Bundesratsbeschmsses vom 19. April 1940 aufzudrängen.
Bundesrßtsbeschluss vom 10. Januar 1941 betreffend Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen Die wichtigsten landwirtschaftlichen Hilf sstoffe, wie Düngemittel, Futtermittel, und Pflanzenschutzmittel spielen für den landwirtschaftlichen Betrieb

35 eine wichtige Bolle; denn sie können die Produktion sowohl qualitativ wie quantitativ beeinflussen. Bis zum Erlass des Beschlusses entging eine grosse Zahl der Produkte jeder behördlichen Aufsicht, und zwar deswegen, weil die Kontrolle lediglich gestützt auf freiwillige Verträge mit bestimmten Fabrikanten und Händlern ausgeübt ' wurde. Die ausgezeichneten Ergebnisse, : die mit der Kontrolle gemäss dem Beschlüss vom 10. Januar 1941 erzielt wurden, haben den Gesetzgeber veranlagst, diese Einrichtung als Dauerlösung ins Landwirtschaftsgesetz .aufzunehmen. Man kann sich sicher fragen, ob es wirklich notwendig sei, den Anschluss zwischen dem normalerweise Ende 1952 hinfällig werdenden Beschlüss von 1941 und dem einige Monate später in Kraft tretenden Ländwirtschaftsgesetz herzustellen. Da es sich aber um Vorschriften handelt, die der Souverän mit der Annahme des Landwirtschaftsgesetzes gebilligt hat, und eine Lücke in der Gesetzgebung, selbst eine kurzfristige, mit Unzukömmlichkeiten verbunden wäre, glauben wir nicht gegen , den Sinn des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 zu verstossen, wenn wir Ihnen die Bestätigung des Beschlusses vom 10. Januar 1951 vorschlagen.

Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 1944 betreffend

die Förderung der Tierzucht

Dieser Erlass hat die allgemeine Anerkennungspflicht für männliche Zuchttiere eingeführt, um die Zucht zu heben, die Produktion möglichst zu verbessern und. die Interessen der bergbäuerlichen Zuchtgebiete zu schützen.

Der Beschlüss hatte eine grosse Tragweite, da er eine von den Kantonen und den Züchtern seit langer Zeit geforderte Massnahme einführte. Wie bei den landwirtschaftlichen Hilfsstoffen kann man sich fragen, ob es unerlässlich sei, zwischen dem VolhnachtenbeschluSs und den entsprechenden Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes die Verbindung herzustellen. Das Volk hat aber mit der Annahme des Landwirtschaftsgesetzes die allgemeine Anerkennungspflicht gebilligt, weshalb diese Einrichtung ohne Unterbrechung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aufrechterhalten werden kann,.und muss.

Bundesratsbeschluss vom 3. November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und ,, ' , Nachkriegszeit '.

.

· ' · . Die. hauptsächlichste Bestimmung dieses Erlasses ist Artikel 3, der es erlaubt, an die Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse Bedingungen zu knüpfen, unì den Absatz der einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu Preisen, die den Produktionskosten angepasst sind, sicherzustellen. Der Artikel hat auf dem Gebiete der Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der schweizerischen Landwirtschaft grosse Dienste geleistet. Auf dem erwähnten Beschlüss beruhen die Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26.; Februar 1946 über die Landesversorgung mit Eiern sowie diejenige vom 21. September 1945 über die obligatorische Deklaration der Wein-

36 ernte. Auch-diejenige vom 29. August 1945; über die Kontrolle der Weinlese und die Beratung für die Eebarbeiten stützt sich zum Teil auf diesen Bundesrätsbeschluss. Au'sser Kraft gesetzt wurde sein Artikel l, und zwar durch den Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues. Wie bei den Vorschriften über die landwirtschaftlichen Hilf sstoffe' und die Förderung der Tierzucht handelt es sich auch hier um eine Eegelung, .die. ohne Unterbrechung aufrechterhalten werden kann iund muss, bis, sie durch die entsprechenden Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes ersetzt wird. Die Gründe, die für die Kontinuität sprechen, sind hierrsogar noch stärker als bei den erwähnten < beiden Gebieten.

.Bundesratsbeschluss. vom 2. November 1948 über die Produktion, Einfuhr und · ' - > - Verwertung von Tieren, Fleisch und Fleischwaren Dieser Beschluss, der anfänglich bis Ende 1951 galt und dann um ein Jahr verlängert wurde, enthält Vorschriften, die für die Landwirtschaft sehr wichtig sind, da sie das System der Einfuhrbewilligungen für Fleisch und ver'Schiedene Tiergattungen verankern. Da sich diese Bestimmungen auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland stützen, könnte, der Bundesrat sie aus eigener Kompetenz über den 81. Dezember 1952 hinaus verlängern, ohne zum Bestätigungs- verfahren Zuflucht zu nehmen. Der Beschluss enthält aber auch vollmachtenrechtliche Vorschriften mit dem Ziel, die Erzeugung von Schlachtvieh im Inland^ rationeller zu gestalten. Im Hinblick darauf, dass ein Wegfall dieser Be'stimmungen ohne gleichzeitigen Ersatz durch das Landwirtschaftsgesetz und dessen Ausführungsvorschriften die Quelle ernsthafter Schwierigkeiten würde, ist es angebracht, ihn zu bestätigen. Eine Bestätigung rechtfertigt sich um so mehr, als die vollmachtenrechtlichen Bestimmungen fast genau mit denjenigen übereinstimmen, die das Gesetz enthält oder zu erlassen erlaubt. Da sich der Beschluss nur teilweise auf die ausserordentlichen Vollmachten stützt, empfehlen wir Ihnen nur die Bestätigung dieses Teils. Die übrigen Bestimmungen können zu gegebener Zeit durch den Bundesrat im Eahmen seiner Zuständigkeit -verlängert werden.

Man kann sich fragen, ob auch der Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941/24. März' 1942 über
ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung 'äerLeb'ensmittelerzeugung zu bestätigen sei. Es werden zwar gestützt darauf keine neuen Meliorationen in Angriff genommen, aber angefangene sind noch zu beendigen. Die angefangenen Arbeiten können jedoch auch nach Wegfall 'dieses Beschlusses weitergeführt werden, und die Nachsubventionierung von Mehrkosten ist möglich; denn Artikel 3-des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des 'Bundesrätes behält noch nicht1 erledigte ' Fälle ausdrücklich vor. Nach Artikel 11; Absatz l, des Beschlusses dürfen gerodete Grundstücke 20

37

Jahre nach Auszahlung des Bundesbeitrages der landwirtschaftlichen Nutzung nicht ohne weiteres entzogen werden. Eine ähnliche Regelung gilt für die Zerstückelung zusammengelegter Grundstücke (Artikel 12bls). Beide Vorschriften stimmen mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz nicht ganz übereiri.

Der besagte Bundesratsbeschluss wird auf Tatsachen angewendet, die noch während seiner Gültigkeitsdauer eingetreten sind. Für solche Fälle aber bleibt nach dem eben zitierten Artikel 3 der Bundesratsbeschluss anwendbar. Er braucht daher nicht bestätigt zu werden.

Wir empfehlen Ihnen, den beiliegenden Beschlussesentwurf zum Beschluss zu erheben, und benützen den Anlass, Sie Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. August 1952.

864

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Òser

38 (Entwurf)

Bimdesbeschluss betreifend

die Bestätigung einzelner Bundesratsbeschlüsse über die Landwirtschaft

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1952, beschliesst: Art. l Die Bundesratsbeschlüsse über' Milchproduktion und Milchversorgung, voin 19! April 1940, Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, vom 10. Januar 1941, die Förderung der Tierzucht, vom 27. Juni 1944, die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft · für die Kriegs- und Nachkriegszeit, vom 3. November 1944, mit Ausnahme des bereits aufgehobenen Artikels l, die Produktion, Einfuhr und Verwertung von Tieren, Fleisch und Fleischwaren, vom 2. November 1948, soweit die Bestimmungen gestützt auf den Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen wurden (Art. 8--17), bleiben anwendbar bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1953.

Art. 2

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes, vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bestätigung einzelner Vollmachtenbeschlüsse über die Landwirtschaft (Vom 29. August 1952)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

6234

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1952

Date Data Seite

33-38

Page Pagina Ref. No

10 037 996

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.