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Bundesblatt 104. Jahrgang

Bern, den 2. Oktober 1952

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Bappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

Altlauf der Referendumsfrist: ] 31. Dezember 1952

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Bundesbeschluss über

die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt (Vom 1. Oktober 1952)

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Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 8 und Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 80. Mai 19521), beschliesst :

Art. l 1

De,r Bundesrat wird ermächtigt, gegenüber ausländischen Staaten, die sich zu Gegenrecht verpflichten, die Erklärung abzugeben, dass Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt zu Steuern von Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Schiff- oder

!) BEI 1952, II, 269.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. III.

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158 Luftfahrt sowie vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt dienenden Fahrzeuge, nur in einem der beiden Staaten herangezogen werden sollen.

2 Die ausschliessliche Befugnis zur Besteuerung der in Absatz l bezeichneten Einkünfte, Gewinne und Vermögenswerte kann durch eine solche Erklärung entweder dem Staate, in dem sich die wirkliche Leitung der Unternehmung befindet, oder aber dem Staate zuerkannt werden, in dem die dem Betriebe der Schiff- oder Luftfahrt dienenden Fahrzeuge registriert sind.

3 Die Erklärung kann auch für den Fall abgegeben werden, dass sich eine Luftverkehrsunternehmung eines der beiden Staaten an einem Pool, an einer Betriebsgemeinschaft oder an einer internationalen Betriebsorganisation beteiligt.

4 Unter dem Ausdruck «Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt» wird die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen durch Eigentümer, Mieter oder ' Befrachter von Schiffen oder Luftfahrzeugen verstanden.

6 Die Erklärungen können eine Bestimmung «enthalten, wonach sie von einem vor ihrer Abgabe liegenden Zeitpunkte an Anwendung finden sollen; sie sind im übrigen mit einem Kündigungsvorbehalt zu versehen und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

Art. 2 1

Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Bundesbeschluss gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30. September 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: i.V. Geissbühler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 1. Oktober 1952.

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: F.Weber

159 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 1. Oktober 1952.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Datum der Veröffentlichung 2. .Oktober 1952 Ablauf der Keferendumsfrist 31. Dezember 1952

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Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des neuen Artikels 10bis der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald · .

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(Vom 26. September 1952)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Juli 19521), in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsergänzung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 10. Mai 1952 angenommenen Art. 10bls der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

!) BEI 1952, II, 586.

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Bundesbeschluss über die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt (Vom 1. Oktober 1952)

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Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1952

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157-159

Page Pagina Ref. No

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