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Bimdesbeschluss über

die technische Hilfe der Schweiz an wirtschaftlich ungenügend entwickelte Länder Die 'Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft der Bundesrates vom 28. März 1952, beschliesst :

Art. l Die Schweiz beteiligt sich weiterhin am technischen Hilfsprogramm der Vereinigten Nationen zugunsten der ungenügend entwickelten Länder.

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Organisation der Vereinigten Nationen für diesen Zweck jährliche Beiträge bis zu einer Million Pranken auszurichten.

Art. 2 Neben der in Artikel l angeführten multilateralen technischen Hilfe kann der Bundesrat auf bilateraler Basis Massnahmen zugunsten ungenügend entwickelter Länder im Aufwande von jährlich höchstens 100 000 Franken durchführen.

Der Bundesrat bestimmt im Eahmen der verfügbaren Mittel das Ausmass dieser Massnahmen und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 3 Der jährliche Kreditbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.

Art. 4 Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft. Er ist bis Ende 1954 befristet.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Bundesbeschluss über die technische Hilfe der Schweiz an wirtschaftlich ungenügend entwickelte Länder

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1952

Date Data Seite

626-626

Page Pagina Ref. No

10 037 816

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