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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Transportkostenausgleich für Berggebiete (Vom 16. August 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Auf den 81. Dezember 1952 tritt die auf den Vollmachten beruhende Verfügung Nr. 88 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Dezember 1943 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (Fonds zum Ausgleich von Transporten nach Berggemeinden) 1), die bisher die Bechtsgrundlage für den Transportkostenausgleich für Berggebiete bildete, ausser Kraft, Der Nationalrat hat am 26. Oktober 1950 ein Postulat Kunz angenommen, das die Weiterführung und gleichzeitig die Einordnung des Transportkostenausgleichs in die ordentliche Gesetzgebung verlangt.

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend eine Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesbescbluss über den Transportkostenausgleich für Berggebiete vorzulegen.

I. Die bisherige Regelung des Transportkostenausgleichs Unmittelbaren Anlass zur Einführung des Transportkostenausgleichs gab dag Postulat Troillet vom 17. Dezember 1942. Der Bundesrat wurde darin ersucht, «eine Organisation zu schaffen, die es ermöglichen würde, die Transportkosten nach Berggemeinden durch eine Ausgleichskasse tragen zu lassen».

Mit Verfügung Nr. 38 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Dezember 1943 ist in der Folge ein Fonds zum Ausgleich der Kosten von Transporten nach Berggemeinden geschaffen worden. Im Sinne des Postulates Troillet sollten durch diese Masenahmo in erster Linie die infolge der topo*) AS 59, 993; BS 10, 947,

661 graphischen Lage bedingten zusätzlichen Transportkosten für einige wichtige Artikel des täglichen Bedarfs ausgeglichen und damit die Lebenshaltung in don Berggebieten erleichtert werden. Ausserdem waren für die Einführung des Transportkostenausgleichs seinerzeit auch preispolitische Erwägungen massgebend. Als während der Rationierung für die wichtigsten Lebensmittel einheitliche Höchstpreisvorschriften für die ganze Schweiz erlassen wurden, musste durch die Ausrichtung von Transportkostenzuschüssen dafür gesorgt werden, dass sie auch in den Berggebieten eingehalten werden konnten.

Der Transportkostenausgleich wird dadurch bewirkt, dass den Lieferanten nach Berggemeinden (Fabrikanten und Grossisten) Ausgleichsbeiträge für die zusätzlichen Transportkosten ausgerichtet werden, damit die ausgleichsberechtigten Waren zu den im Flachland üblichen Preisen fakturiert worden können. Die Lieferanten haben die «Bergdetaillisten» zu veranlassen, ausgleichsberechtigte Waren ohne die früher üblichen Bergzuschläge an die Konsumenten abzugeben.

Bisher wurden Transportkostenzuschläge ausgerichtet für Zucker, Beis, Mais, Hafer- und Gerstenprodukte, Hülsenfrüchte, Teigwaren, Speisefette und -öle, inländische Konserven, Kaffee und Kakaoprodukte, Waschseife sowie Waschmittel.

Mit Ausnahme des Kantons Graubünden erfolgt die Vergütung der zusätzlichen Transportkosten auf Grund pauschaler Ansätze.

Diese betragen gegenwärtig je 100 kg in den Kantonen Wallis . . . .

Waadt. . . .

Tessili . . . .

Uri

Fr.

3.50

8.-- S.-- 2.50

Fr.

Appenzell A,-Rh. .

Appenzell I.-Rh..

Bern . .

Freiburg Glarus

2 2.

2.-- o,2_

Fr.

Obwalden . . . 2.-- O St. Gallen .

ScHwyz .

. . 2. -- !..

Nid Waiden Zug ...

. .

1.--

Für den Maultiertransport, wie er im Kanton Wallis noch vorkommt, werden ausser dem Pauschalbetrag Vergütungen nach einem besonderen Tarif ausgerichtet. Im Kanton Graubünden werden die Ansätze für jede ausgleichsberechtigte Gemeinde besonders festgesetzt und belaufen sich bis auf 18.20 Franken je 100 kg, wobei dem Umstand Bechnung getragen wird, dass die Lieferanten ihre Kundschaft teilweise mit dem Lastauto statt mit der Bahn bedienen.

Gegenwärtig stehen 665 Gemeinden mit rund 400000 Einwohnern im Genuss des Transportkostenausgleichs. Die ausgerichteten Vergütungen sowie das Quantum der transportierten Waren sind aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlich:

662 Transportierte Waren kg

Jahr

1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 .

1951

.

11550674 15 058 863 25852165 28656358 33840260 82286280 42 362 877 31717918

Ausbezahlte Vergütungen IT.

380555 508 871 874264 1059156 1822650 1217502 l 588 889 1191252

Seit Ende 1943 bis Ende 1951 wurden 8 138 139 Franken für den Transportkostenausgleich aufgewendet. Dieser Betrag verteilt sich wie folgt auf die in Betracht fallenden Kantone und das Fürstentum Liechtenstein: Ausbezahlte Transportkostenbeiträge 1944-1951

nach Kantonen

Kantone

In 1000 Franken

Graubünden ."

Wallis .

Bern Waadt Tessin . St Gallen Schwyz Appenzell I -Rh /A -Eh.

Luzern Fribourg Uri Glarus .

Obwalden . . . . . .

Zug Nidwalden . . . . . .

Liechtenstein Total

4189 1484

959 519 345 164 109 90 56 52 48 47 41 27 3 6 8139

In Prozenten

51,5

18,2 11,8 6,4 4,2 2,0 1,3 1,1 0,7 0,7 0,6 0,6 0,5 0,3 0,0 0,1 100,0

Der Anteil der einzelnen Waren an den ausbezahlten Vergütungen im Jahr 1951 geht aus der nachstehenden Übersicht hervor, aus der insbesondere ersichtlich ist, dass auf Zucker und inländische Früchte- und Gemüsekonserven mehr als die Hälfte der Beiträge entfallen.

663 Anteil der einzelnen Waren in 1000 Franken m Prozenten

Ware

339,5

Konserven . - . . .

. . . . . . .

Kaifee, Tee, Kakaoprodulde, Nähnnittel Speiseöle Speisefette

.

. . .

Waschseife, Waschpulver Hülsenfrüchte

Total

299,0 116,7 116,7 107,2 85,8 65,5 54,8 6,0 1191,2

28,5 25,1 9,8 9,8 9,0 7,2 5,5 4,6 0,5 100,0

Die Auszahlung der Transportkostenvergütung erfolgt in der Weise, dass die Lieferanten periodisch ihre Fakturen der Eidgenössischen Preiskontrollstelle einreichen, worauf ihnen für die Lieferung von je 100 kg ausgleichsberechtigten Waren nach Berggemeinden die entsprechenden Ansätze vergütet werden.

Bisher waren rund 280 Fabrikanten und Grossisten am.Transportkostenausgleich beteiligt. Von den 1,6 Millionen Franken, die den Lieferanten im Jahr 1950 für zusätzliche Transportkosten ausgerichtet wurden, entfiel ungefähr die Hälfte auf 10 Firmen, während die andere Hälfte sich auf 220 weitere Firmen verteilte.

Die erforderlichen Mittel werden durch eine Ausgleichsabgabe auf den Bohkaffeeimporten aufgebracht, die gleichzeitig mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung durch die Sektion für Ein- und Ausfuhr erhoben wird. Die Importabgabe beträgt acht Franken je 100 kg und ergibt eine jährliche Einnahme von rund 1,4 Millionen Franken bei einem durchschnittlichen Import von Bohkaffee von 180000 q im Jahr. Einzig vom I.Februar 1946 bis 31. Dezember 1948 wurde die Abgabe infolge des damals günstigen Standes des Fonds auf vier Franken herabgesetzt. Als, hauptsächlich infolge Aufhebung der Bationierung, vermehrte Lieferungen nach Berggemeinden einsetzten, musste sie wieder auf den früheren Stand erhöht werden. Die Abgabe fliesst in einen von der Eidgenössischen Preiskontrollstelle verwalteten Ponds, aus dem die Vergütungen und die Verwaltungskosten bestritten werden. Dieser Fonds wies am 81. Dezember 1951 einen Bestand von l 252 572.06 Franken auf.

II. Die Bedeutung der Transportkosten für die Lebenshaltung in den Berggebieten Die Bevölkerung und die Wirtschaft der Berggegenden hatten seit jeher mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Kargheit des Bodens, Abgelegenheit von den Wirtschaftszentren des Landes, weite und mühsame Verkehrswege sowie klimatische Widerwärtigkeiten erschweren in erster Linie die

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Existenz der GebirgsbevÖlkerung. Trotzdem sind die Gebirgsgegenden unseres Landes bis an die Siedlungsgrenze bewohnt. In höheren Regionen ist praktisch nur Land- und Forstwirtschaft möglich und innerhalb der Landwirtschaft nur die Viehzucht. Industrielle Betriebe fehlen -- von wenigen Ausnahmen abgesehen -- sozusagen vollständig, während das Gewerbe unter der gleichen Beengtheit der Entwicklungsmöglichkeiten leidet und neben der Landwirtschaft nur eine bescheidene Stellung einnimmt, Wohl gibt es in vielen Gebirgsgegenden eine namhafte Eremdonindustrie, die neben der Landwirtschaft die hauptsächlichste Existenzgrundlage bildet. Die Bevölkerung vieler Berggegenden ist deshalb -- direkt oder indirekt -- vom Gedeihen der Hôtellerie abhängig, die seit Beginn des Ersten Weltkrieges mancherorts selbst zu einem notleidenden Wirtschaftszweig geworden ist. Landwirtschaft und Fremdenverkehr sind vielfach die einzigen Erwerbsquellen, wobei der Anteil der Landwirtschaft für viele Gegenden schätzungsweise 75 Prozent und mehr ausmacht.

Die Einseitigkeit und Krisenempfindlichkeit der wirtschaftlichen Struktur vieler Berggebiete haben zur Folge, dass die Existenzgrundlagen sehr beschränkt und daher auch die Einkommensverhältnisse meist ausserordentlich bescheiden sind. So zeigen die Ergebnisse der verschiedenen Wehrsteuerperioden, dass in Berggegenden die auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden Wehrsteuerbeträge bedeutend unter dem Landes- und Kantonsdurchsehmtt hegen. Dio ungünstigen ökonomischen Voraussetzungen zwingen einen Grossteil der Bergbevölkerung zu einer im Vergleich zum Flachland viel bescheideneren Lebenshaltung und führen in vielen Tälern zu einer -wirtschaftlichen Bedrohung und zur Abwanderung.

Je geringer die Einkommen sind, desto mehr fallen unter den Lebenshaltungskosten die Ausgaben für Nahrungsmittel ins Gewicht. Während in Gebirgsgegenden Miete und Heizungskosten wenig zählen, machen innerhalb der Haushaltungsausgaben die Aufwendungen für Nahrungsmittel den weitaus grössten Teil aus. Wenn sich auch die meist landwirtschaftliche Bevölkerung noch vielfach selber versorgt und damit Bargeld einspart, so müssen doch viele Nahrungsmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes zugekauft werden.

Dazu gehören ausser Mehl und Brot in erster Linie Beis, Mais, Hafer- und Gerstenprodukte, Zucker,
Kaffee, Teigwaren, Speisefette und -öle, Hülsenfrüchte, Gemüse, Früchte, Seife und Waschmittel. Auch der abgelegenste Bergbauernhof muss mit den meisten dieser Produkte versorgt werden.

Gleich allen anderen Gütern werden Nahrungsmittel und andere Artikel des täglichen Bedarfes durch die Transportkosten stark verteuert, die sich zwangsläufig aus den topographischen Verhältnissen und der geringen Siedlungsdichte ergeben. Jede Ware, die vom Unterland beschafft werden muss, durchläuft nicht nur viele Frachtkilometer auf teuren Bergbahnen, sondern muss häufig noch auf Postautos, Lastwagen, Fuhrwerke, Maultiere und Seilbahnen umgeladen oder ausnahmsweise sogar durch Träger transportiert werden. Nicht nur der weite Weg, sondern vor allem auch das vielfache "Umladen sind zeitraubend und kostspielig.

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So kostet gegenwärtig der Transport für 100 kg Stückgut franko Domizil beispielsweise Flanken

von Chur nach Samnaun-Dorf von Chur nach Münster/Müstair von Chur nach Poschiavo-La Eösa von Chur nach Pontresina von Brig nach Binn.

von Brig nach Oberwald von Leuk nach Albinen (einschliesslich Maultiertransport) von Visp nach Zermatt von Riddes nach Iserables (Seilbahn) .

von Lugano nach Arosio von Lugano nach Astario

18.25 17,70 16.40 11.40 8.50 6.-- 6.50 5.-- 8.50 4.50 4.--

Die Beispiele liessen sich beliebig vermehren. Nach den herkömmlichen Kalkulationsgrundsätzen müsste der Konsument in Berggegenden die zusätzlichen Transportkosten voll übernehmen, da sowohl der Lieferant (Grossist und Fabrikant) als auch der Detaillist die Transportkosten in der Eegel überwälzen und der Konsument keinerlei Ausweichmöglichkeiten besitzt. Die Verkaufspreise würden sich dadurch von Ort zu Ort, an einzelnen Orten im Kanton Graubünden z. B. bis auf 18 Bappen pro kg, erhöhen. Die Preissteigerungen würden gerade in jenen Gegenden am drückendsten ausfallen, die wegen ihrer Verkehrsabgelegenheit ohnehin wirtschaftlich sehr benachteiligt sind.

Bereits im Bericht des Bundesrates vom 14. November 1980 zur Motion Baumberger über die Entvölkerung der Gebirgsgegenden ist das Problem der hohen Transportkosten für Lebensrnittel und Bedarfsartikel eingehend geprüft worden. Seither wurden verschiedene Massnahmon zur Milderung der Folgen durchgeführt. So richtet die Getreideverwaltung gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1982 über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) Zuschüsse an die Transportkosten für Mehl und Brot an die Bewohner von Gebirgsgegenden aus. Diese Massnahine stützt sich auf Artikel 28Ws der Bundesverfassung, wonach der Bund Massnahmen zum Ausgleich der Mehlpreise in Gebirgsgegenden trifft. Im weitern organisiert die Alkoholverwaltung alljährlich zugunsten der Berggegenden Aktionen zur verbilligten Abgabe von Kartoffeln, Äpfeln und Kirschen.

Die wichtigste Massnahme auf diesem Gebiet ist aber der gestützt auf die Vollmachten Anfang 1944 eingeführte Transportkostenausgleich. Er bedeutet ohne Zweifel eine sehr wertvolle Hilfe für die Gebirgsgegenden, da er es der Bergbevölkerung ermöglicht, Waren des lebenswichtigen Bedarfes zum gleichen Preis zu beziehen wie die im Flachland wohnenden Konsumenten. Ausser der Verbilligung im Umfang der geleisteten Zuschüsse hatte der Transportkostenausgleich die nicht zu unterschätzende Nebenwirkung, dass auch andere Güter nach Berggemeinden ohne Erhebung von Borgzuschlägen mitgeliefert wurden.

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Das Fortfallen des Transportkostcnausgleichs würde die ohnehin kargen Existenzverhältnisse der Bergbevölkerung erheblich erschweren, weshalb die Massnahme weitergeführt werden sollte.

III. Vernenmlassungen der Kantone und Spitzenverbände 1. Mit der Untersuchung aller Probleme, die mit der Überführung des Transportkostenausgleichs in das ordentliche Eecht im Zusammenhang stehen, und mit der Ausarbeitung der Vorschläge für die Neuordnung ist der Interdépartementale Arbeitsausschuss für die Koordination der Massnahmen zugunsten der Gcbirgsbevölkerung betraut worden. Aufgabe dieses mit Bundesratsbeschluss vom 29. November 1949 geschaffenen Arbeitsausschusses ist es, innerhalb der Bundesverwaltung die Massnahmen, die sich zugunsten der Gebirgsbevölkerung auswirken können, zu prüfen und zu koordinieren.

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten wurde geprüft, ob der Transportkostenausgleich in Zukunft nicht in Anlehnung an den für Gebirgsgegenden seit dem Jahr 1933 bestehenden und bewährten Mehlpreisausgleich ausgestaltet werden könnte. Nach Artikel 64 der Vollziehungsverordnung vom 4. Juli 1933 zum Getreidegesetz gewährt die Getreideverwaltung «Zuschüsse an die Transportkosten für Mehl und/oder Brot an die Bewohner von Gebirgsgegenden, welche wegen ihrer geographischen Lage hohe Mehl- und Brotpreise haben».

Der Bund übernimmt bis auf einen Rappen die Differenz zwischen dem für Berggemeinden bewilligten Brotpreis und dem Brotpreis im Tal. Der Ausgleich geschieht dadurch, dass den ortsansässigen Bewohnern der in Betracht fallenden Gebirgsgegenden durch einen jährlich auszuzahlenden Pauschalbetrag, dem eine Verbrauchsmenge von 150 kg zugrunde gelegt ist, die zusätzlichen Frachtkosten für Mehl und Brot zurückerstattet werden.

Es wäre denkbar, in Anlehnung an den Mehlpreisausgleich auch den Transportkostenausgleich für andere Nahrungsmittel nach diesem System auszugestalten, wobei eine bestimmte Verbrauchsmenge an ausgleichsberechtigten Waren je Kopf der ortsansässigen Bevölkerung festzusetzen und dementsprechend ein Pauschalbetrag auszurichten wäre. Dieses System würde der Bergbevölkerung zum Bewusstsein bringen, dass der Bund auch auf diesem Gebiet bestrebt ist, ihre Existenzverhältnisse zu erleichtern. Weiter könnte mit der direkten Auszahlung verhindert werden, dass allenfalls die Lieferanten zu Mitnutzniessern
des Transportkostenausglciohs würden, wofür kein Anlass besteht.

Nach gründlicher Prüfung der Vor- und Nachteile des bisherigen Systems und des Systems der direkten Auszahlung gelangten wir, in Übereinstimmung mit den Regierungen der Gebirgskantone sowie mit den am Transportkostenausgleich besonders interessierten Wirtschaftskreisen wie dem Schweizer Hotelier-Verein, zum Schluss, dass die bisherige Ordnung den Vorzug verdiene.

Ein besonderer Nachteil des Systems der direkten Auszahlung an die ortsansässige Bevölkerung besteht in der Einschränkung des Bezügerkreises, in-

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dem das Hotelgewerbe, Chaletgäste, Saisonarbeiter wie Heuer, Wald- und Bauarbeiter, Hotelangestellte, im Gewerbe und im Detailhandel beschäftigte Saisonangestellte sowie einzelne Gewerbekreise wie das Bäckergewerbe nicht mehr Nutzniessor des Transportkostenausgleichs wären.

2. Den Kantonen und den Spitzenverbänden der Wirtschaft wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Weiterführung des Transportkostenausgleichs -m äussern und insbesondere zur Frage der Systemwahl und zu den in Aussicht genommenen Änderungen (Einschränkung der Zahl der ausgleichsberechtigten Gemeinden und Ausscheidung der Konserven und Kakaoprodukte) Stellung zu nehmen.

Mit Ausnahme der Kantone Glarus, · Zug, Freiburg und Basel-Landschaft haben sich alle Kantone geäussert. Von den Spitzenverbänden nahmen Stellung der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, der Schweizezerische Gewerbeverband, der Schweizerische Bauernverband und die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände. Ausserdem äusserten sich eine Eeihe von Fabrikanten- und Grossistenverbäuden sowie der Schweizer Hotelier-Verein.

Sämtliche Kantonsregierungen und alle Verbände, die zum Transportkostenausgleich Stellung genommen haben, befürworten -- mit Ausnahme des Vorortes -- seine Weiterführung. Vor allem die Eegierungen der Gebirgskantone verweisen mit Nachdruck auf die Bedeutung der Massnahme für die Gebirgsgegenden. Auch die Eegierungen der Kantone des Mittellandes treten einhellig für die Beibehaltung der Massnahme ein. Der Kanton Zürich, der ebenfalls die Weitorführung des Transportkostenausgloichs befürwortet, hätte es zwar vorgezogen, wenn die eidgenössische Hilfe an Gebirgsgegenden nicht auf einzelne Massnahmen verzettelt, sondern in der umfassenden Form eines interkantonalen Finanzausgleiches geleistet würde. Nach Auffassung der Eegierungen der Kantone Bern, Graubünden, Wallis und weiterer Gebirgskantone sollte der Transportkostenausgleich unter keinen Umständen eingeschränkt, sondern durch den Einbezug anderer lebenswichtiger Güter und Hilfsstoffe in noch verstärktem Masse als wirtschaftliche Massnahme zur Verbesserung der Existenzverhältnisse in Gebirgsgegenden ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Nidwaiden, Solothurn, Appenzell I.-Eh., Appenzell A.-Eh., St. Gallen, Schaffhausen
und Neuenburg die Ausscheidung der Konserven und Kakaoprodukte aus dem Kreis der ausgleichsberechtigten Waren befürworten, während der Kanton Aargau die Kakaoprodukte ausgeschieden wissen möchte. Die Kantone Bern, Graubünden und Wallis wären mit der Ausscheidung unter der Voraussetzung einverstanden, dass Konserven und Kakaoprodukte bei einem späteren Ausbau der Massnahme zu- einem allgemeinen Transportkostenausgleich in den Ausgleich wieder einbezogen würden.

Was die Wahl des Systems anbelangt, so treten die Kantonsregierungen und vor allem auch die Verbände für die Beibehaltung des bisherigen Systems ein mit den auf Grund der gesammelten Erfahrungen angezeigten Änderungen.

668 Das System der direkten Auszahlung in Anlehnung an den Mehlpreisausgleich wurde hauptsächlich mit dem Hinweis darauf einhellig abgelehnt, dass besonders in Gebirgsgegenden die Wirtschaft eine Schicksalsgemeinschaft bilde, weshalb eine Einschränkung des Bezügerkreises -- namentlich durch Ausschluss des Hotelgewerbes, welchem für die wirtschaftliche Entwicklung der Berggebiete besondere Bedeutung zukommt -- nicht angezeigt wäre.

Die meisten Kantonsregierungen sind mit der Einschränkung des Kreises der ausgleichsberechtigten Gemeinden auf solche mit zusätzlichen Transportkosten von 8 Franken je 100 kg einverstanden. Einzelne Kantonsregierungen möchten den Kreis der ausgleichsberechtigten Gemeinden ausdehnen, und zwar der Kanton Tessin auf Gemeinden mit zusätzlichen Transportkosten von 1.50 Pranken, die Kantone Luzern, Obwalden, Graubünden, Schwyz und Wallis auf Gemeinden mit zusätzlichen Transportkosten von 2 Franken und die Kantone Uri und St. Gallen auf Gemeinden mit zusätzlichen Transportkosten von 2.50 Franken je 100 kg. Im Gegensatz dazu tritt der Kanton Appenzell A.-Eh.

für eine Beschränkung des Kreises der ausgleichsberechtigten Gemeinden auf solche mit zusätzlichen Transportkosten von mehr als 3 Franken ein, obschon damit ausser einer Gemeinde alle übrigen Gemeinden nicht mehr ausgleichsberechtigt wären.

8. Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins spricht sich gegen die "Weiterführung des Transportkostenausgleichs aus und erachtet sie als verfassungsrechtlich unzulässig, da nach den neuen Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung der Ausgleich rein standortmassiger Nachteile nicht angängig sei und überdies ein solcher Ausgleich zu entsprechenden Begehren weiterer Kreise führen könnte. Ferner stelle die Massnahme für die Bergbevölkerung keine wirksame Hilfe dar, komme aber anderseits auch Leuten zugute, die keiner Hilfe bedürften. Der Transportkostenausgleich benachteilige auch die Lieferanten in Berggebieten, da sie ihre Frachtvorteile nicht mehr ausnützen könnten. Es stelle sich zudem die Frage, ob nicht der Lieferant bei gewissen Transporten die Mehrfracht auch ohne diese · Massnahme auf sich nehmen würde, so dass die Bundesbeiträge insoweit keine Verbilligung bewirkten. Der Vorort hält es für unerfreulich, dass die Massnahme künftig aus allgemeinen Bundesmittehi
finanziert werden soll, ohne dass gleichzeitig für Deckung gesorgt wird. Er äussert aber auch Bedenken gegen eine Erhöhung des Kaffeezolls, Schliesslich weist er auf bereits getroffene Massnahmen zugunsten der Berggebiete und auf die seines Erachtens eingetretene Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hin (regerer Fremdenverkehr, Kraftwerkbau, günstige Holzpreise), die der Bergbevölkerung eine wirksamere Hilfe brächten als der Transportkostenausgleich.

IV. Grandzüge der Neuordnung Es ist davon auszugehen, dass. der Transportkostenausgleich als Unterstützungsmassnahme zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und zur

669 Hebung der Lebenshaltung in Gebirgsgegenden weitergeführt werden muss, um eine Beeinträchtigung der Existenzverhältnisse der Gebirgsbevölkerung zu verhindern.

Im folgenden treten wir auf die wichtigsten Fragen ein, die bei der Neuordnung dea Transportkostenausgleichs zu beachten sind.

1. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Neuordnung bildet Artikel 31Ws, Absatz 3, lit. c, der Bundesverfassung, wonach der Bund befugt ist, zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile Vorschriften zu erlassen.

Die andauernde Entvölkerung der Berggebiete lässt die wirtschaftliche Bedrohung dieser Landesteile deutlich erkennen. Dass dieser Entwicklung entgegengetreten wird, liegt aus wirtschaftlichen, militärischen und vor allem aus allgemein staatspolitischen Gründen im Gesamtinteresse des Landes. Die Auffassung des Vorortes, der Ausgleich standortmässiger Nachteile sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, hält jedenfalls vor der Verfassungsbestimmung, die sich auf den Schutz bedrohter Landesteile bezieht, nicht stand. Im Gegenteil wurde diese Bestimmung gerade deshalb auf gestellt, um Gebieten mit ungünstiger geographischer Lage, die dadurch einer wirtschaftlichen Bedrohung ausgesetzt sind, Hilfe bringen zu können. Zudem handelt es sich lediglich um eine Subventionierung, die die Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigt. Entgegen einer gelegentlich vertretenen Auffassung gestattet Artikel Sl1118, Absatz 8, der Bundesverfassung nicht nur Massnahmen in Abweichung von der Handelsund Gewerbefreiheit, sondern auch solche, die die Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Die Eichtigkeit dieser Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung, wonach der Bund befugt ist, «nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit Vorschriften zu erlassen». Ebenso sprechen auch sachliche Gründe für diese Auslegung. Wenn schon von der Handels- und Gewerbefreiheit abgewichen werden darf, so müssen auch viel weniger weitgehende Förderungsmassnahmen gestattet sein.

Dem Verfassungsgesetzgeber darf vernünftigerweise nicht unterlegt werden, dass er die Förderung einzelner Wirtschaftszweige und Berufe nach Artikel 81bls, Absatz 2, hätte zulassen wollen, dagegen nicht die Förderung einzelner Landesteile.

2. Wie bereits erwähnt, sind nach der bisherigen Eegelung 665 Gemeinden
mit rund 400 000 Einwohnern ausgleichsberechtigt. Dies vor allem deshalb, weil den Lieferanten auch Pauschalentschädigungen für zusätzliche Transportkosten von nur l Franken j e 100 kg in den Kantonen Nidwaiden und Zug und von 2 Franken in den Kantonen Bern, Luzern, Schwyz, Obwalden, Glarus, Freiburg, Appenzell und St. Gallen gewährt werden. Diese Eegelung hatte zur Folge, dass auch Gemeinden einbezogen wurden, die im Grunde dem Flachland zugerechnet werden müssen und bei denen die zusätzlichen Transportkosten kaum ins Gewicht fallen. Mit der Mehrheit der Kantonsregierungen sind wir der Auffassung, dass in Zukunft der Transportkostenausgleich auf die eigentlichen verkehrsabgelegenen Gebirgsgegenden beschränkt werden sollte, was dadurch erreicht wird, dass zusätzliche Transportkosten lediglich dort ausgeglichen werden,

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wo sie den Betrag von 8 Franken je 100 kg überschreiten. Dagegen soll, wie bisher, kein Selbstbehalt vorgesehen werden.

Als Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Transportkosten wird in Zukunft in der Kegel auf die offiziellen Bahntarife sowie auf den Tarif für den Franko-Donuzildienst der schweizerischen Transportanstalten abgestellt werden. Da dieser Tarif gegenwärtig revidiert wird, ist es nicht möglich, heute schon die Gemeinden endgültig zu nennen, die gemäss unserem Vorschlag bei einem Ansatz von Fr. 8 je 100 kg in den Gonuss der Massnahme kämen. Berechnungen, die auf Grund des Tarifentwurfes vorgenommen wurden, ergaben, dass -sich bei Festsetzung eines Mindestbetrages von Fr. 3 die Zahl der ausgleichsberechtigten Gemeinden wie folgt verändern würde.

Zahl der ausgleichsberechtigten Gemeinden Graubünden Wallis Bern Tessin St. Gallen Waadt Luzern Freiburg Schwyz Appenzell A. Eh Uri Glarus Zug Appenzell I.-Eh · Nidwaiden Obwalden

.

Bisher :

Neu :

201 123 104 98 30 29 15 13 18 12 10 8 5 3 3 3

149 77 13 67 5 18 9 8 8 4 -- l 3 -- --

Total 665 352 Die meisten Gemeinden mit zusätzlichen Transportkosten von weniger als Fr. 3 hegen ausserhalb der ausgesprochen vorkehrsabgelegenen Gegenden unseres Landes. Häufig können sie von den Lieferanten ohne wesentliche Mehrkosten gleichzeitig mit Gemeinden, die ohnehin für den Transportkostenausgleich nicht in Frage kommen, beliefert werden. Schon aus Konkurrenzgründen werden die Lieferanten im allgemeinen zusätzliche Transportkosten von weniger als Fr. 3 je 100 kg selber übernehmer, so dass ihre gänzliche Überwälzung auf die Konsumenten im Gegensatz zu Orten, in denen die zusätzlichen Transportkosten bedeutend höhere Beträge ausmachen, nicht zu befürchten ist.

8. Von grundlegender Bedeutung für die Bemessung der Beiträge ist die Umschreibung der Transportkosten, die als zusätzlich zu betrachten sind. Im Gegensatz zur bisherigen Ordnung sollen die Transportkosten nicht mehr nach

671 einem pauschalen Ansatz oder, wie im Kanton Graubünden, .in vollem Umfang abgegolten werden, sondern es sollen in der Hegel nur noch jene Kosten vergütet werden, die tatsächlich als zusätzlich zu betrachten sind. Im Bahntransport gelten nach der Vorlage als zusätzlich die Mehrkosten, die sich aus den höheren Tarifen im Berggebiet gegenüber den Tarifen der Schweizerischen Bundesbahnen ergeben (Art. 5, Abs. 1). Ferner sollen aber auch die gesamten Kosten des Transportes mit andern Transportmitteln (Auto, Seilbahn, Maultier) von der nächstgelegenen Bahnstation bis zum Bestimmungsort als zusätzlich gelten.

Ausgenommen ist die Camionnagegebühr im Ortsrayon, die schon bisher nicht berücksichtigt wurde, weil es innerhalb des Ortsrayons dem Empfänger zugemutet werden kann, die Ware an der Baiin abzuholen.

Diese Ordnung bringt eine objektive Grundlage für die Umschreibung der zusätzlichen Transportkosten. Sie soll aber lediglich als allgemeine Eegel gelten, zu der der Bundesrat die näheren Vorschriften zu erlassen haben wird. So ist vor allem zu bedenken, dass nach jenem Grundsatz die peripher gelegenen Gebiete, die sehr weit von der letzten Bundesbahnstation entfernt sind, im Vergleich zur bisherigen Ordnung stark benachteiligt werden. Dies gilt vor allem für Teile des Kantons Graubünden (die Entfernung Chur-Schula beträgt rund 130 km) und in geringerem Masse auch für den Bezirk Saanen im Berner Oberland. Diese Gegenden sind nicht nur durch die Überhöhung der Bahntarife in Gebirgsgegenden im Vergleich zu den Tarifen der Schweizerischen Bundesbahnen, sondern auch durch die absolut langen Transportwege benachteiligt.

Diesem Umstände wurde nach dem bisherigen System, wenigstens für den Kanton Graubünden, dadurch Eechnung getragen, dass nicht bloss die Bergzuschläge, sondern die gesamte Bahnfracht von Chur oder Landquart an berücksichtigt wurde. Diesen Gegenden wird daher auch weiterhin ein höherer Kostenansatz zugebilligt werden müssen, was in der Verordnung zu regeln sein wird. Ferner wird der Bundesrat die zusätzlichen Kosten beim Strassentransport näher zu bestimmen haben.

4. In den Vernehmlassungen der meisten Kantonsregierungen und Verbände wurde vor allem mit dem Hinweis auf die allzu einseitige Ernährung der Bergbewohner und auf das Fehlen von eigenem Obst und oft auch von Gemüse die Einbeziehung
der Konserven und Kakaoprodukte in den Transportkostenausgleich befürwortet. Dieses Begehren wird auch vom Schweizer HotelierVerein gestellt, der auf die grosse Bedeutung der Konserven und Kakaoprodukte für die Berg- und Saisonhotellerie hinweist.

Selbst wenn es zutrifft, dass ein vermehrter Konsum von Früchte- und Gemüsekonserven zur Verbesserung der Ernährungsverhältnisse in Berggegenden beitragen würde, so werden erfahrungsgemäss diese Konserven nicht in erster Linie von der ortsansässigen Bergbevölkerung konsumiert und können deshalb auch nicht als unentbehrliche Nahrungsmittel des täglichen Bedarfes gelten. Im übrigen sorgt der Bund auf andere Weise dafür, dass die Berggegenden vor allem mit billigem Obst beliefert werden ; auch wird durch Einbezug des Zuckers in den Transportkostenausgleich die Möglichkeit des Ein-

672 kochens der in Berggegenden geernteten Früchte und Beeren unterstützt.

Ausserdem ist zu sagen, dass es sich bei den Konserven und bei fast allen Kakaoprodukten um Markenartikel mit aufgedruckten Detailpreisen handelt, die für die ganze Schweiz einheitlich gelten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Fabrikanten dieser Artikel auf eine Belieferung der Berggebiete nicht verzichten wollen und voraussichtlich bereit sein werden, die Bergfrachten ganz oder teilweise selbst zu tragen. Die Ausscheidung der Konserven und Kakaoprodukte wird sich daher kaum im Sinne einer nennenswerten Erhöhung der Nahrungsmittelkosten in Berggegendon auswirken. Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen fällt ins Gewicht, dass dadurch die Aufwendungen für den Transportkostenausgleich um etwa einen Viertel herabgesetzt werden können.

Einzelne Kantone (Bern, Graubünden und Wallis) erklärten sich mit der Ausscheidung von Konserven sowie von Kakaoprodukten aus dem Kreis der ausgleichsberechtigten Waren unter der Voraussetzung einverstanden, dass diese Nahrangsmittel bei einer später vorzunehmenden Ausdehnung des Transportkostenausgleichs zu einer allgemeinen Ausgleichsmassnahme für verkehrsabgelegene Berggegenden wieder einbezogen werden. Diesen Anregungen, die darauf ausgehen, den Transportkostenausgleich auf weitere Lebensmittel auszudehnen und ihn sogar durch Einbeziehung anderer lebenswichtiger Güter, insbesondere landwirtschaftlicher und industrieller Boh- und Hilfsstoffe, zu einem allgemeinen Transportkostenausgleich auszubauen, können wir im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nähertreten. Die Voraussetzungen für eine derartige Erweiterung der Massnahme und vor allem ihre wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen sind heute noch zuwenig abgeklärt.

5. Da sich der Kreis der in den Transportkosteuausgleich einzubeziehenden Gemeinden erst endgültig umschreiben lässt, wenn der neue Tarif für den Eisenbahn-Franko-Domizü-Dienst vorliegen wird, können erst dann genaue Angaben über den voraussichtlichen Finanzbedarf für die Weiterführung des Transportkostenausgleiohs gemäss dem beiliegenden Beschlussesentwurf gemacht werden. Nach vorläufigen Schätzungen dürften in Zukunft die Aufwendungen hiefür höchstens 800 000 Franken im Jahr betragen, statt rund l 200 000 Franken wie bisher.

Der Transportkostenausgleich
wurde bis anhin durch eine an der Grenze erhobene Abgabe auf Kaffee finanziert, die in einen besondern Ausgleichsfonds fliesst und gegenwärtig 8 Franken je 100 kg beträgt. Mit dem Dahinfallen der Vollmachten und der sich darauf stützenden Ausgleichskassen muss die Finanzierung neu überprüft werden. Dabei ist davon auszugehen^ dass der Aufwand für den Transportkostenausgleich bei Anläse seiner Überführung in das ordentliche Becht in Zukunft aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt werden soll.

Dies entspricht auch einem Postulat der nationalrätlichen Kommission zur Prüfung des bundesrätlichen Berichtes betreffend Preiszuschläge auf Lebensmitteln und Bedarfsartikeln 1), die einstimmig die Beibehaltung des Transport!) BEI 1951, II, 361.

673 kostenausgleichs befürwortete, gleichzeitig aber den Bundesrat einlud, zu berichten, «ob nicht die Mittel für den Ausgleich der Transportkosten nach Berggeineinden aus allgemeinen Bundesmitteln statt durch eine Belastung des Kaffees beizubringen seien».

Nach reiflicher Prüfung der Verhältnisse gelangen wir zum Schluss, dass der Aufwand für den Transportkostenausgleich zwar aus allgemeinen Bundesmitteln zu bestreiten sei, dass aber gleichzeitig für die Deckung dieser Ausgabe gesorgt werden müsse. Zu diesem Zweck ist die Importabgabe von acht Franken, die bisher neben dem Kaffeezoll von 50 Franken erhoben wurde und in einen besondern Fonds floss, durch eine Erhöhung des Kaffeezolls zu ersetzen. Da der künftige Finanzbedarf geringer sein wird, genügt es, wenn der Zollansatz für Bohkaffee von 50 Franken auf 55 Franken erhöht wird. Die Belastung des Kaffees an der Grenze wird somit nicht grösser, sondern sogar geringer. Auf der andern Seite käme der Verzicht auf eine Zollerhöhung den Konsumenten kaum zugute. Da das halbe Pfund Kaffee nur mit 2 Rappen belastet ist, würde der Detailpreis beim Dahinf allen der Importabgabe nicht entsprechend herabgesetzt.

V. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 1: Grundsatz. In Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz des Transportkostenausgleichs werden die einzelnen Waren, für deren Transport nach wirtschaftlich bedrohten Berggebieten Beiträge ausgerichtet werden sollen, abschhessend aufgezählt.

Art. 2: Bezeichnung der Berggebiete. Inskünftig soll der Transportkostenausgleich nur für Gebiete gewährt werden, für welche die zusätzlichen Transportkosten mehr als drei Franken auf 100 kg Ware ausmachen (vgl. oben, Abschnitt IV, Ziff. 2). In Betracht fallen nur ganzjährig bewohnte Ortschaften, so dass z. B. für Transporte auf eine Alp oder zu einem in unbesiedeltem Gebiet gelegenen Hotel keine Beiträge gewährt würden. Die nähere Bezeichnung der Berggebiete innerhalb dieses Bahmens soll Sache des Bundesrates sein, der zuvor die Kantone anhört, Art. 3: Beitragsberechtigte Personen. Wie bisher sollen die Lieferanten beitragsberechtigt sein, die die Waren franko Domizil liefern oder dem Käufer, der die Waren abholt, einen entsprechenden Abzug gewahren. Als Lieferanten gelten nicht nur die Grossisten, sondern auch Einkaufsgenossenschaften des Detailhandels und
der Konsumvereine sowie Fabrikanten, die die Detailhston direkt beliefern. Ferner muss der Kreis der Abnehmer umschrieben werden, für deren Belieferung Beiträge ausgerichtet werden. Ausser den Detaillisten sind auch kollektive Haushaltungen einzubeziehen ; dazu gehören vor allem die Hotel- und Gastwirtschaftsbetriebe, aber auch Sanatorien und Ferienheime, und zwar auch dann, wenn sie keinen Erwerbszweck verfolgen. Im weitern sollen auch für die Lieferung an Verarbeitungsbetriebe (wie z. B. Bäckereien, Konditoreien, Imker) Beiträge ausgerichtet werden. Die BeiBundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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träge sollen jedoch nur landwirtschaftlichen oder gewerblichen, nicht aber industriellen Betrieben zugute kommen.

Art. 4: Voraussetzungen der Beitragsleistung. Der Lieferant hat nur dann Anspruch auf einen Beitrag, wenn er die Waren zu jenen Preisen liefert, die er für Lieferungen an die Talstation berechnet, an der die Ware noch nicht mit zusätzlichen Transportkosten belastet ist; in der Eegel wird es sich ·um die letzte Bundesbahnstation handeln. Überdies ist die Beitragsgewährung davon abhängig, das» der Detaillist die ausgleichsberechtigten Waren zu den an der Talstation üblichen Preisen abgibt. Nach dem Wegfall der Höchstpreisvorschriften kann nur noch auf den an der Talstation regelmässig bezahlten Preis abgestellt werden. Durch diese Bestimmungen soll die Weitergabe der Transportkostenvergünstigung an den Konsumenten gewährleistet werden.

Demselben Zweck dient die Befugnis des Bundesrates gemäss Absatz 2, lit. b, die Gewährung von Beiträgen davon abhängig zu machen, dass der Detailverkaufspreis auf der Verpackung angebracht wird.

Der Transportkostenausgleich soll grundsätzlich sowohl für Bahn- als für Autotransporte gewährt werden. Jedoch sollte er nicht eine weitere Verlagerung des Güterverkehrs von der Schiene auf die Strasse bewirken. Da eine solche Auswirkung durchaus möglich ist, wird dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt, die Beitragsgewährung nur für Transporte mit der Bahn vorzusehen (Abs. 2, lit. o). Diese Beschränkung soll jedoch nicht Platz greifen, wenn der Bahntransport dem Lieferanten nicht zumutbar ist.

Art, 5: Bemessung der Beiträge, (vgl. oben, Abschnitt IV, Ziff. 8) Für Postsendungen werden wie bisher keine Beiträge gewährt, da der Posttarif keine Bergzuschläge vorsieht.

Art. 6: R ü c k e r s t a t t u n g und Sperre. Da die Massnahme einzig der Förderung der Berggebiete dient, ist der Beschluss als Subventionserlass ausgestaltet worden. Er sieht keine Strafbestimmungen vor, sondern nur Bestimmungen über die Bückerstattung zu Unrecht bezogener Beiträge und die Sperre der Bezugsberechtigung. Praktisch dürfte mit diesen Sanktionen auszukommen sein.

Um Missbräuche zu verhindern, können die Beiträge für Transporte nach Gemeinden an der Landesgrenze herabgesetzt werden, wenn die Warenlieferungen den normalen Bedarf übersteigen (Abs. 2).

Art. 7: Erhöhung des Kaffeezolls. Der
Zolltarif wird in der Weise abgeändert, dass der Zollansatz auf 100 kg Rohkaffee um fünf Franken erhöht wird. Diese Erhöhung wird ausreichen, um den Finanzbedarf der Massnahme zu decken (vgl. oben, Abschnitt IV, Ziff. 5).

Art. 8: Vollzug und I n k r a f t t r e t e n , Unter Umständen könnte es sich als zweckmässig erweisen, zur Vereinfachung des Verfahrens die Beiträge für Bahntransporte durch Vermittlung der öffentlichen Transportanstalten auszahlen zu lassen, was in den Ausführungsvorschriften vorzusehen wäre. Diese Frage bedarf aber noch der näheren Abklärung mit den öffentlichen Transportanstalten.

675 Wir empfehlen, den Beschluss auf fünf Jahre zu befristen, damit bei Ablauf dieser Frist die Verhältnisse neu überprüft werden können.

Das harte Los, das einem Teil unserer Gebirgsbevölkerung besohieden ist, hat den Bundesrat gerade in letzter Zeit wiederholt veranlasst, Massnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, die Existenzverhältnisse und Lebensbedingungen in Gebirgsgegenden zu verbessern. Wir sind uns dabei bewusst, dass eine grundlegende Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Existenzbedingungen in Berggegenden durch Vorkehren des Bundes allein nicht möglich ist, dass es vielmehr einer engen Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden sowie der Privatwirtschaft bedarf, um mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln der dauernden Entvölkerung von Berggegenden und der gleichzeitigen Verstädterung entgegenzuwirken. Solange umfassende Vorkehren, wie sie allenfalls im Eahmen eines interkantonalen Finanzausgleiches möglich wären, nicht verwirklicht werden können, muss man sich darauf beschränken, durch Einzelmassnahmen besonders ungünstige Verhältnisse in Berggegenden verbessern zu helfen. Hiezu gehören in erster Linie die Bemühungen, durch einen geeigneten Transportkostenausgleich die wirtschaftlichen Grundlagen und in der Folge auch die allgemeinen Existenzverhältnisse der Bevölkerung zu heben.

Da Wirtschaft und Verkehr in engster Wechselwirkung stehen, würde ein allgemeiner Transportkostenausgleich zweifellos in entscheidender Weise zur Verbesserung der Existenzverhältnisse in Berggegenden beitragen. Die Voraussetzungen für die Einführung einer solchen Massnahme sind aber nicht gegeben, weshalb man sich auf die Verwirklichung des im gegenwärtigen Zeitpunkt Möglichen beschränken muss. Wie die Erfahrungen der vergangenen 10 Jahre gezeigt haben, ist der bisher gestützt auf die Vollmachten durchgeführte Transportkostenausgleich für Waren des lebenswichtigen Bedarfes durchaus geeignet, .zu einer Verbesserung der Existenzverhältnisse und der Lebensbedingungen in Berggegenden beizutragen. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, im Sinne des beiliegenden Bundesbeschlusses diese Massnahme in die ordentliche Gesetzgebung überzuführen.

' Gestützt auf unsere Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte
Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. August 1952.

Im Namen des Schweizerischen jBundesrates, Der Vizepräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

676 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Transportkostenausgleich für Berggebiete

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 und Artikel 31bl83 Absatz 8, lit. c, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1952, beschliesst: Art. l

Grundsatz Der Bund richtet Beiträge aus an die zusätzlichen Kosten des Transportes von Zucker, Kaffee, Eeis, Mais, Hafer- und Gerstenprodukten, Hülsenfrüchten, Teigwaren, Speisefetten, Speiseöl und Waschseife nach wirtschaftlich bedrohten Berggebieten.

Art. 2 Berggebiete Als Berggebiete im Sinne dieses Beschlusses gelten ganzjährig bewohnte Ortschaften, für welche die zusätzlichen Transportkosten gemäss Art. 5 mehr als drei Franken je 100 Kilogramm Ware betragen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die wirtschaftlich bedrohten Berggebiete nach Anhörung der Kantone.

1

Art. 3

Beitragsberechtigte Personen Beitragsberechtigt sind die Lieferanten (Grossisten und Fabrikanten), die Waren im Sinne von Artikel l an Detaillisten, kollektive Haushaltungen und

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nichtindustrielle Verarbeitungsbetriebe im Berggebiet franko Domizil, oder falls die Ware vom Empfänger abgeholt wird, unter Abzug der entsprechenden Kosten liefern.

Art. 4 Voraussetzungen der Beitragskistung 1

Beiträge werden nur gewährt, wenn der Lieferant die Ware ins Berggebiet franko Domizil za denselben Preisen liefert, die er für Lieferungen nach der Talstation berechnet, und überdies der Detaülist die an der Talstation üblichen Detailverkaufspreise einhält.

3 Der Bundesrat kann die Gewährung von Beiträgen davon abhängig machen: a) daas der Transport, soweit dies zumutbar ist, mit der Bisenbahn erfolgt; i>) dass der Detailverkaufspreis auf der Verpackung der Ware angebracht wird.

Art. 5 Bemessung der Beiträge Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie die zusätzlichen Transportkosten decken, sofern diese mehr als drei Franken je 100 Kilogramm Ware einschliesslich der üblichen Verpackung betragen.

a Ale zusätzliche Transportkosten gelten in der Eegel die Mehrkosten, die sich aus den höheren Bahntarifen im Berggebiet gegenüber den Tarifen der Schweizerischen Bundesbahnen ergeben, sowie die weiteren Transportkosten von der nächstgelegenen Bahnstation bis zum Bestimmungsort, wenn dieser ausserhalb des Ortsrayons der Bahnstation liegt. Der Bundesrat bestimmt das Nähere.

8 Für Postsendungen werden keine Beiträge gewährt.

1

Art. 6 Rückerstattung und Sperre Wer zu Unrecht einen Beitrag erhalten hat, kann zur Bückerstattung verpflichtet werden. War er bösgläubig, so ist er für eine angemessene Zeit vom Bezug weiterer Beiträge auszuscbliessen ; in gleicherweise ist vom Bezug auszuschliessen,wer sich einer Kontrolle widersetzt, wissentlich unrichtige Angaben macht oder Auskünfte verweigert. Vorbehalten bleibt die Strafverfolgung auf Grund des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

2 Übersteigen die Warenlieferungen nach Gemeinden an der Landesgrenze den normalen Bedarf, so kann die Gewährung von Beiträgen eingestellt werden.

1

678 Art. 7 Erhöhung des Kaffeezolles Der Zolltarif vom 8. Juni 1921 wird wie folgt abgeändert: Tarif-Nr, 54

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Franken per q

Kaffee:

-- roh

55.--

Art. 8 Vollzug und Inkrafttreten 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, die auch Bestimmungen über die Weitergabe der Verbilligung enthalten und Kontrollen bei den Lieferanten, Detaillisten, kollektiven Haushaltungen und nichtindustriellen Verarbeitungsbetrieben vorsehen können.

8 Dieser Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1958 in Kraft und gilt bis 81. Dezember 1957.

3 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Transportkostenausgleich für Berggebiete (Vom 16. August 1952)

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Jahr

1952

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

6289

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1952

Date Data Seite

660-678

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