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Bimdesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Moesa in den Gemeinden Roveredo und San Vittore (Vom 25. September 1952)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, auf Grund des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1952 *), beschliesst: , Art. l : Dem Kanton Graubünden wird für die Verbauung der Moesa in den Gemeinden Boveredo und San Vittore, mit Einschluss des Baues der neuen Brücken in Eoveredo und in «Bassa» San Vittore, ein ordentlicher unabgebauter Beitrag von 40 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 720 000 Franken als 40 Prozent des genehmigten Voranschlages von l 800 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden auf Grund des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952, Artikel 2, ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 15 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 270 000 Franken als 15 Prozent des genehmigten Voranschlages von l 800 000 Franken unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton Graubünden, gemäss Artikels, Absatz l, des i)BB11952, II, 357.

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170 vorgenannten Beschlusses, über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 Prozent der Baukosten zuspricht. Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem Eidgenössischen Departement des Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 26. März 1929 betreffend die Moesa in der Gemeinde Boveredo und vom 8. Juni 1931 betreffend die Moesa in der Gemeinde San Vittore fallen dahin, soweit sie noch nicht zur Durchführung gelangten.

Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom kantonalen Bau- und Forstdepartement eingesandten und vorn Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf 300 000 Franken.

Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zu dem ordentlichen.

Art. 3 Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlags, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme von Arbeiten die Bauprogramme mit den erforderlichen Hinweisen auf die einschlägigen Subventionsunterlagen oder auf andere Unterlagen (Angaben über Baubeginn, Bauzeit, Art, Umfang und Kostenvoranschlag der Arbeiten) zur Genehmigung einzureichen, und zwar mit zugehöriger Begründung so rechtzeitig, dass die Programme unter Würdigung der Arbeitsmarktlage geprüft werden können.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die

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Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten .gehen zu Lasten des Unterhaltes.

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, ' ' Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 7 Dem Kanton Graubünden wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt. .

, · Art. 8

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vorn Nationalrat, Bern, den 16. September 1952.

Der Der Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. September 1952.

Der Der

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Präsident: Karl Renold Protokollführer: Ch. Oser

Präsident: B. Bossi Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: .

Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 25. September 1952.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, : Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Moesa in den Gemeinden Roveredo und San Vittore (Vom 25.

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02.10.1952

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