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Konvention betreffend

die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Die Signatarstaaten vorliegender Konvention; in Erwägung, dass es zweckmässig sei, in ihren Zollsystemen eine höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit herbeizuführen und insbesondere die mit der Entwicklung und Verbesserung der Zolltechnik im Zusammenhang stehenden Fragen und die diesbezügliche Gesetzgebung zu untersuchen, in der Überzeugung, dass es im Interesse des internationalen Handels liegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiete sowohl in bezug auf die wirtschaftlichen Faktoren als auch auf das damit verbundene Zollverfahren zu fördern, haben beschlossen: Artikel I

.

Es wird ein Hat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, in der Folge «Zollrat» genannt, geschaffen.

Artikel II (a) Mitglieder des Zollrates sind : (1) die Vertragsparteien der vorliegenden Konvention; (2) die Eegierung jedes in seinen Aussenhandelsbeziehungen autonomen Zollgebietes, wenn sie durch die Vertragspartei vorgeschlagen wird, die für das betreffende Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist, und sofern ihre Zulassung als selbständiges Mitglied vom Zollrat genehmigt worden ist.

(b) Die Eegierung eines Zollgebietes, die gemäss § (a) (2) selbständiges Mitglied des Zollrates ist, verliert ihre Mitgliedschaft im Zollrat, wenn ihr der Bücktritt durch die Vertragspartei mitgeteilt wird, welche .für dieses Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist.

535 (c) Jedes Mitglied des Zollrates ernennt einen Delegierten and einen oder mehrere Suppleanten, die seine Vertretung im Zollrat übernehmen. Diesem Delegierten können Berater beigegeben, werden.

(d) Der Zollrat kann Vertreter von Nicht-Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften als Beobachter zulassen.

Artikel III Dem Zollrat sind folgende Aufgaben übertragen: (a) alle Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu untersuchen, die die Vertragsparteien gemäss den allgemeinen Zielen vorliegender Konvention zu fördern übereingekommen sind ; (b) die technischen Belange der Zollsysteme, sowie die sich darauf beziehenden wirtschaftlichen Fragen zu prüfen, mit dem Zwecke, den Mitgliedern .praktische Vorschläge zu machen und so die höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit zu erreichen; (c) Vertragsentwürfe und Zusatzanträge zu Übereinkommen auszuarbeiten, sowie deren Annahme den in Betracht kommenden Eegierungen zu ; empfehlen; ; (d) Empfehlungen zu unterbreiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sicherzustellen,, die als Ergebnis seiner,Arbeiten abgeschlossen werden, sowie den durch die Studiengruppe für die Europäische Zollunion ausgearbeiteten Konventionen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife und über den Zollwert; zu diesem Zwecke nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm durch die Bestimmungen der erwähnten Konventionen ausdrücklich übertragen werden; (e) in seiner Eigenschaft als, Vermittlungsorgan Empfehlungen zu unter . breiten zwecks Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die bei Auslegung und Anwendung der in § (d) erwähnten Konventionen auftreten könnten, entsprechend den Bestimmungen dieser Konventionen: die beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, dass sie,Empfehlungen des Zollrates als verbindlich anerkennen; (f) die, Bekanntgabe von Auskünften über die Zollgesetzgebung und das Zollverfahren sicherzustellen: (g) den beteiligten Regierungen von Amtes wegen oder auf Antrag hin Auskünfte oder Gutachten über jene Zollfragen zu übermitteln, die sich innerhalb des Eahmens der allgemeinen Zweckbestimmungen der vorliegenden Konvention bewegen, und diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten; (h) mit den andern zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen zusammenzuarbeiten, die in seine Zuständigkeit fallen.

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Artikel IV Die Mitglieder des Zollrates sind gehalten, diesem auf Verlangen hin alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu halten, welche zur Erledigung seiner Aufgabe notwendig sind; kein Mitglied des Zollrates ist jedoch zu vertraulichen Mitteilungen verpflichtet, deren Bekanntgabe der Anwendung des Gesetzes hinderlich wäre, mit dem öffentlichen Interesse nicht in Einklang stände oder den berechtigten Handelsinteressen der öffentlichen oder privaten Unternehmen abträglich sein würde.

Artikel V Der Zollrat wird von einem ständigen Technischen Komitee und einem Generalsekretär unterstützt.

(a) (b) (c)

(d) (e)

Artikel VI Der Zollrat wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten.

Er erstellt ein Geschäftsreglement, für dessen Annahme das Zweidrittelsmehr seiner Mitglieder erforderlich ist.

Er bestellt entsprechend der «Konvention über das Zolltarif schema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife» ein «Komitee für die Nomenklatur», sowie gemäss der «Konvention über den Zollwert» ein «Komitee für den Zollwert». Er kann überdies beliebig weitere Komitees bestellen, die er zur praktischen Verwirklichung der in Artikel III (d) genannten Konventionen, oder für jede andere in seine Zuständigkeit fallende Sachfrage, zu errichten als notwendig erachtet.

Er umschreibt den Aufgabenkreis des ständigen Technischen Komitees und die Vollmachten, die er ihm abtritt.

Er genehmigt das jährliche Budget, überwacht die Ausgaben und gibt dem Generalsekretariat die nötigen Weisungen hinsichtlich seines Finanzgebarens.

Artikel VII (a) Als Sitz des Zollrates wird Brüssel bestimmt.

(b) Der Zollrat, das Ständige Technische Komitee und die durch den Zollrat bestellten Komitees können auch an einem andern Orte als dem Sitz des Zollrates tagen, sofern der Zollrat dies bestimmt.

(c) Der Zollrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; seine erste Zusammenkunft hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention stattzufinden.

Artikel VIII (a) Jedes Mitglied .des Zollrates verfügt über eine Stimme; kein Mitglied kann jedoch an Abstimmungen über Fragen teilnehmen, welche die Aus-

537 legung und die Anwendung der geltenden, in Artikel III (d) erwähnten Konventionen betreffen, sofern diese in Hinsicht auf es selbst nicht anwendbar sind, sowie auch nicht über Zusatzanträge, welche diese Konventionen betreffen.

(b) Unter Vorbehalt von Artikel VI (b) werden die Beschlüsse des Zollrates mit dem. Zweidrittelsmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Zollrat kann rechtsgültig eine Frage nur entscheiden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, die in dieser Frage das Stimmrecht besitzen.

Artikel IX (a) Der Zollrat stellt mit den Vereinten. Nationen, mit ihren Haupt- und Hilfsorgauen und ihren Sonderinstitutionen, sowie mit allen andern zwischenstaatlichen Organen, alle Beziehungen her, welche geeignet sind, eine Zusammenarbeit in der Verfolgung ihrer- besonderen Aufgaben zu gewährleisten.

(b) Der Zollrat kann Abkommen abschliessen, die geeignet sind, die Beratungen und die Zusammenarbeit mit jenen nichtstaatlichen Organisationen zu-erleichtern, die an Fragen, welche in seine Zuständigkeit fallen, interessiert sind.

Artikel X (a) Das Ständige Technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten des Bates. Jeder Mitgliedstaat des Zollrates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanteii zu seiner Vertretung im Zollrat ernennen.

Die Vertreter sollen in zolltechniächen Fragen spezialisierte Beamte sein.

Sie können durch Experten assistiert sein.

; (b) Das Ständige Technische Komitee tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

Artikel XI

.;

·

1

(a) Der Zollrat ernennt einen Generalsekretär und einen. Adjunkten des Generalsekretärs und bestimmt deren Befugnisse, Pflichten, Anstellungsbedingungen und die Dauer ihrer Amtstätigkeit.

(b) Der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariates. Die Personalbestände und das Beamtenstatut bedürfen der Genehmigung des Zollrates.

Artikel XII (a) Jeder Mitgliedstaat des Zollrates übernimmt die Auslagen seiner eigenen Vertretung im Zollrat, im Ständigen Technischen Komitee und in den durch den Zollrat bestellten Komitees.

538 (b) Die Auslagen des Zollrates gehen zu Lasten von seinen Mitgliedstaateii und werden gemäss einem vom Zollrat festgelegten Schlüssel auf sie verteilt.

(c) Der Zollrat kann das Stimmrecht jedem Mitgliedstaat entziehen, der seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Höhe seines Beitrages mitgeteilt worden ist, nicht erfüllt hat.

(d) Jeder Mitgliedstaat des Zollrates ist verpflichtet, den vollen : Jahresanteil an den Ausgaben des Eechnungsjahres zu bezahlen, in dessen Verlauf er Mitglied des Zollrates wurde, wie auch für das Jahr, in dessen Verlauf sein Bücktritt wirksam wird.

Artikel XIII (a) Der Zollrat steht auf dem Territorium aller seiner Mitgliedstaaten im Genüsse der für die Ausübung seiner Amtsgeschäfte notwendigen Rechtsfähigkeit, gemäss der im Anhang der vorliegenden Konvention enthaltenen Umschreibung.

(b) Der Zollrat, 'die Vertreter seiner Mitgliedstaaten, die Berater und Experten, welche zu deren Unterstützung bestimmt sind und die Beamten des Zollrates geniessen die im besagten Anhang festgelegten Privilegien und Immunitäten.

(e) Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention und jeder Hinweis auf die Konvention findet auch auf ihn Anwendung.

Artikel XIV Die Vertragsparteien anerkennen die Bestimmungen des Protokolls über die Studiengruppe für die Europäische Zollunion, das gleichen Datums wie die vorliegende Konvention zur Unterzeichnung in Brüssel aufliegt. Bei der Festlegung des in Artikel XII (b) erwähnten Schlüssels für die Beiträge wird der Zollrat, die Mitwirkung seiner Mitglieder in der Studiengruppe berücksichtigen.

Artikel XV Die vorliegende Konvention liegt bis zum 81. März 1951 zur Unterzeichnung

auf.

Artikel XVI (a) Die vorliegende Konvention bedarf der Eatifizierung.

(b) Die Eatifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar- und Beitrittsstaaten, sowie dem.Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.

.

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Artikel XVII (a) Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaateii ihre ; .Ratifikationsurkunden ; hinterlegt haben werden.

(b) Für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt die Konvention mit dem Datum der Hinterlegung dieser Eatifikationsurkünde in Kraft.

Artikel XVIII

'.

(a) Die Regierung jedes Nicht-Signatarstaates der vorliegenden Konvention' kann dieser ab 1. April 1951 beitreten.

(b) Die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar. und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.

i (c) Die vorliegende Konvention tritt für jeden Beitrittsstaat mit Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kraft, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten ('der Konvention selbst) gemäss der Bestimmung in Ar, tikel XVII (a)'.

Artikel XIX Die vorliegende Konvention ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen, aber jede Vertragspartei kann sie fünf Jahre nach dem in Artikel XVII (a) festgelegten Inkrafttreten jederzeit kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Mitteilung der Kündigung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; dieses wird alle Signatar- und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär von dem Eingang der Kündigungsanzeige in Kenntnis setzen.

Artikel XX

}

(a) Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen der vorliegenden Konvention empfehlen.

(b) Jede Vertragspartei, die einer Änderung zustimmt, wird deren Annahme schriftlich dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen ; dieses wird den Empfang dieser Annahmeanzeige allen Signatarund Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen.

(c) Eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der 'Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft. Sobald alle Vertragsparteien einer Änderung zugestimmt haben, wird das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten alle Signatar- und Beitrittsstaaten sowie den General-

540 Sekretär hiervon in Kenntnis setzen, indem es ihnen gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens der Änderung bekannt gibt, (d) Nach Inkrafttreten einer Änderung kann keine Regierung die vorliegende Konvention ratifizieren, ohne auch die Änderung anzuerkennen.

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren [Regierungen ord·nungsgemäss bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleicherweise rechtsverbindlich sind und das in den Archiven der Belgischen Eegierung hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an alle Signatar- und Beitrittsstaaten übermittelt.

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Anhang Rechtsstellung, Privilegien und Immunitäten des Zollrates

Artikel I Begriffsbestimmungen Abschnitt l Betreffend Anwendung dieses Anhanges: · ; .

(1) Dem Sinn des Artikels III entsprechend beziehen sich die Ausdrücke «Vermögen und Guthaben» auch auf die Vermögenswerte, die der Zollrat in Ausübung seiner rechtmässigen Befugnisse verwaltet; (2) Dem Sinn des Artikels V entsprechend sollen unter dem Ausdruck «Vertreter der Mitgliedstaaten» alle Vertreter, Suppleanten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre verstanden werden.

Artikel II Juristische Persönlichkeit Abschnitt 2 Der Zollrat ist eine juristische Person. Er kann : (a) Verträge abschliessen.

(b) unbewegliche und bewegliche Güter kaufen und darüber frei verfügen, (c) vor Gericht auftreten.

In diesen Rechtsgebieten wird der Zollrat durch den Generalsekretär vertreten.

Artikel III Vermögen Abschnitt 3 Der Zollrat, sowie seine Vermögen und Guthaben geniessen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit unbeachtet des Aufenthaltsortes oder des Inhabers, es sei denn, er habe in einem besonderen Falle ausdrücklich darauf verzichtet.

Es versteht sich jedoch, dass der Verzicht nicht auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen ausgedehnt werden kann.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

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Abschnitt 4 Die Amtsräume des Zollrates sind unverletzlich.

Sein Vermögen und seine Guthaben, unbeachtet ihres Aufenthaltsortes oder ihres Inhabers, sind von Hausdurchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder von jeder andern Form von exekutiver, administrativer, richterlicher oder legislativer Zwangsvollstreckung befreit.

Abschnitt 6 Die Archive des Zollrates und ganz allgemein alle Dokumente, die sein Eigentum sind oder die er verwahrt, sind unverletzlich, wo sie sich auch immer befinden mögen.

Abschnitt 6 Ohne irgendeiner Kontrolle, Beglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen, kann der Zollrat: (a) Zahlungsmittel aller Art besitzen und Geldkonten jeder Währung führen; (b) ungehindert seine Kapitalien von Land zu Land oder innerhalb eines Landes transferieren und eigene Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umtauschen.

Abschnitt 7 Der Zollrat wird in der Ausübung der ihm kraft obigen Abschnittes 6 · überbundenen Eechte allen Vorstellungen, die ihm möglicherweise durch eines seiner Mitglieder gemacht werden, insoweit Bechnung tragen als er glaubt, dies ohne Schädigung seiner eigenen -Interessen tun zu können.

Abschnitt 8 Der Zollrat, seine Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind: (a) befreit von jeder direkten Steuer. Jedoch wird der Zollrat keine Befreiung von solchen Steuern verlangen, die eine blosse Entschädigung für öffentliche Dienstleistungen darstellen; (b) von allen Zöllen und von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der Gegenstände, die der Zollrat für seinen amtlichen Gebrauch ein- und ausführt, befreit. Die gestützt auf diese Befreiung eingeführten Artikel dürfen im Gebiete des Landes, in das sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Eegierung dieses Landes anerkannt wurden; (c) von allen Zöllen und allen Verboten und Beschränkungen in bezug auf seine Veröffentlichungen befreit.

Abschnitt 9 Vom Zollrat wird im allgemeinen die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preise der beweglichen und unbeweglichen Güter

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eingeschlossen sind, nicht beansprucht. Indessen ergreifen die Mitglieder des Zollrates, falls dieser zu amtlichem Gebrauche wichtige Einkäufe macht, in deren Preis Gebühren und Abgaben dieser Art enthalten sind, jedesmal, wenn es ihnen möglich ist, diejenigen administrativen Massnahmen, die für denErlass oder die Bückzahlung dieser Gebühren- oder Abgabenbeträge notwendig sind.

Artikel IV Erleichterungen im Nachrichtenwesen Abschnitt 10 Der Zollrat geniesst für seine amtlichen Nachrichtenmittel auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von Seiten dieses Staates jeder andern Eegierung, einschliesslich deren diplomatischen Mission, gewährt wird, und zwar in bezug auf Prioritäten, Tarife und Taxen für Briefpost, Kabeltelegramme, Telegramme, Badiotelegramme, Bildfunksendungen, Telephongespräche und andere Mitteilungen, sowie auch in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an die Presse und ,an das Badio.

Abschnitt 11 Die amtliche Korrespondenz und die andern amtlichen Mitteilungen des Zollrates dürfen nicht der Zensur unterworfen werden.

: Dieser Abschnitt darf in keiner Weise so ausgelegt werden, als ob er die Zulassung von zweckdienlichen Sicherheitsmassnahmen verbiete, welche im Einvernehmen zwischen Zollrat und jedem seiner Mitglieder zu bestimmen sind.

Artikel V Vertreter der Mitgliedstaaten Abschnitt 12 An den Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates gemessen die Vertreter seiner Mitgliedstaaten während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während der Hin- und Bückreise zum, resp. vom Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten: (a) Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, und, soweit es die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen betrifft (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke) Befreiung von jeder staatlichen Gerichtsbarkeit ; (b) Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Dokumente; (c) Das Becht, Telegraphenschlüssel zu verwenden und vermittelst versiegelten Postsendungen oder Koffern Dokumente oder Korrespondenzen zu erhalten:

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(d) Befreiung ihrer selbst und ihres Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen, die sich auf die Einwanderung und alle Massnahmen für Ausländer beziehen, und zwar in den Ländern, die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte aufsuchen oder durchreisen; (e) was die Einschränkungen in bezug auf Gelder und Devisen betrifft, dieselben Erleichterungen, wie sie den Vertretern fremder Eegierungen in vorübergehender amtlicher Mission zugebilligt werden; (f) was ihr persönliches Gepäck betrifft, dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie ranggleichen Mitgliedern diplomatischer Missionen zugebilligt werden.

Abschnitt 18 Damit den Vertretern der Mitgliedstaaten des Zollrates bei Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates volle Eedefreiheit und volle Unabhängigkeit in der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gewährleistet werden kann, wird ihnen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in bezug auf die Äusserungen, die Schriftstücke oder die Handlungen, die auf die Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zurückzuführen sind, selbst nach Beendigung ihres Auftrages weiterhin zugebilligt.

Abschnitt 14 Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugebilligt, sondern in der Absicht, eine absolut unabhängige Ausübung ihrer Amtsgeschäfte, die den Zollrat betreffen, zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein Mitgliedstaat nicht nur das Eecht, sondern die Pflicht, seinemVertreter in allen jenen Fällen die Immunität zu entziehen, wo nach seiner Auffassung die Immunität die Eechtssprechung verhindern würde und wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dies dem Zweck schadet, für den sie gewährt wird.

Abschnitt 15 Die Bestimmungen der Abschnitte 12 und 13 sind gegenüber den Behörden des Staates nicht anwendbar, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist oder war.

Artikel VI Die Beamten des Zollrates Abschnitt 16 Der Zollrat bestimmt die Beamtenkategorien, auf die die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar sind.

Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern des Zollrates die Namen der Beamten mit, die in diesen Kategorien eingereiht sind.

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Abschnitt 17 Die Beamten des Zollrates: (a) gemessen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit für jene Handlungen (einschliessh'ch ihre Äusserungen und Schriftstücke), die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und innerhalb' der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben; (b) sind von allen Steuern auf den Besoldungen und Entschädigungen, die ihnen durch den Zollrat überwiesen werden, befreit; (c) unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die Familienmitglieder, für die sie aufkommen, weder den Einreisebeschränkungen noch den Meldevorschriften für Aasländer; (d) gemessen in Devisen-Angelegenheiten die nämlichen Vorrechte wie die ranggleichen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen; (e) geniessen in Zeiten internationaler Krisen die nämlichen Heimscha.ffungserleichterungen wie die ranggleichen Mitglieder diplomatischer Vertretungen; dies gilt auch für ihre Ehegatten und die Familienangehörigen, die von ihnen unterhalten .werden; (f) geniessen das Eecht zur zollfreien Einfuhr ihres Mobiliars \md. ihrer Effekten bei Anlass ihres ersten Amtsantrittes im betreffenden Land, sowie das Eecht der zollfreien Bückführung derselben nach ihrem Wohnsitzstaat bei Beendigung ihres Amtes.

Abschnitt 18 Ausser den in Abschnitt 17 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten geniesst der Generalsekretär des Zollrates, soweit es ihn, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder betrifft, die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss dem internationalen Recht den Leitern der diplomatischen Missionen zugestanden werden.

' Der Adjunkt des Generalsekretärs geniesst die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den ranggleichen diplomatischen Vertretern zugestanden werden.

Abschnitt 19 Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden.

Der Generalsekretär hat das Eecht und die Pflicht, die einem Beamten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Eechtssprechung unterbinden würde, oder wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zoll. rates geschadet wird. Der Zollrat allein hat das Eecht, dem Generalsekretär die Immunität zu entziehen.

546 Artikel VII Experten als Beauftragte des Zollrates Abschnitt 20 Die Experten (andere als die in Artikel VI erwähnten Beamten} gemessen, wenn sie Aufträge für den Zollrat erfüllen, während der Dauer dieses Auftrages, einschliesslich der Keisezeit, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die für die ungehinderte Ausübung ihrer Amtsgeschäfte notwendig sind, insbesondere : (a) Schutz gegen Festnahme oder Haft und ^gegen Beschlagnahme ihres Gepäckes ; (b) Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in bezug auf die Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Aufträge und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben, einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke; .

, (c) Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Schriftstücke.

.

' Abschnitt 21 Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Experten im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden.

Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Experten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtssprechung unterbinden würde und wo sie entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird.

Artikel VIII Missbraueh der Privilegien Abschnitt 22 Die Vertreter der Mitgliedstaaten, sowie die in den Abschnitten 16 und 20 erwähnten Beamten, können bei Anlass von Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während ihrer Hin- und Eückreise zum resp. vom Tagungsort durch die örtlichen Behörden nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, in welchem sie ihre Amtsgeschäfte auf Grund der in ihrer offiziellen Eigenschaft ausgeübten Tätigkeit vollziehen. Sollte jedoch eine solche Person das Gastrecht dadurch missbrauchen, dass sie in diesem Lande eine Tätigkeit ausübt, die mit ihren amtlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang steht, so kann sie durch die Eegierung dieses Landes gezwungen werden, das Land zu verlassen, wobei folgende Bestimmungen vorbehalten bleiben:

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(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Zollrates oder die Personen, welche die diplomatische Immunität entsprechend den Bestimmungen in Ab' schnitt 18 geniessen, dürfen nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, sofern dies nicht gemäss dem diplomatischen Verfahren geschieht, das für die in diesem Land akkreditierten diplomatischen Arertreter angewandt wird.

(2) Falls für einen Beamten der Abschnitt 18 keine Anwendung findet, darf ohne Genehmigung durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des betreffenden Landes kein Ausweisungsbeschluss gefasst werden ; und falls ein Ausweisungsverfahren gegen einen Beamten eingeleitet ist, hat der Generalsekretär das Hecht, in das Verfahren zugunsten der Person, gegen die es angestrengt wurde, einzugreifen.

Abschnitt 28 Der Generalsekretär wird jederzeit mit den zuständigen Dienststelleu der Mitgliedstaaten des Zollrates zusammenarbeiten, um eine einwandfreie Bechtspflege zu erleichtern, die Innehaltung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch zu verhüten, zu welchem die in diesem Anhang aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten.

Artikel IX Beilegung von Streitigkeiten Abschnitt 24 Der Zollrat soll geeignete Verfahren zur Beilegung folgender Streitfälle vorsehen: ; (a) Streitfälle in Vertragsangelegenheiten und anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, in welchen der Zollrat Partei sein könnte ; .. (b) Streitigkeiten, in welche ein Beamter des Zollrates verwickelt wäre, der gestützt auf seine offizielle Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität gemäss den Bestimmungen der Abschnitte 19 und 21 nicht aufgehoben wurde.

; Artikel X

.

.

Ergänzungsverträge Abschnitt 25 Der Zollrat kann mit einer oder mehreren Vertragsparteien Brgänzungsverträge abschliessen, welche in bezug auf die Vertragspartei oder die Vertragsparteien die Bestimmungen des vorliegenden Anhanges ergänzen.

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Protokoll betreffend die Studiengruppe für die Europäische Zollunion

Die Signatarstaaten des vorliegenden Protokolls: In Erwägung der Aufgabe der Studiengruppe für die Europäische Zollunion - in der Folge Studiengruppe genannt - wie sie in der Erklärung festgelegt ist, die am 12. September 1947 durch gewisse Eegierungen dem Komitee für Europäische Wirtschaftszusammenarbeit abgegeben wurde, Im Wunsche, die Belgische Eegierung von den mit der Studiengruppe zusammenhängenden Ausgaben zu entlasten, Unter Berücksichtigung der Konvention über die Gründung eines Bates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens - in der Folge Konvention genannt -, die ab heutigem Datum in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegt, Haben beschlossen : (1) Unter Vorbehalt der im nachstehenden § (2) festgelegten Bestimmungen werden die Ausgaben der Studiengruppe ab 1. Januar 1951 in das Budget des auf Grund der Konvention errichteten Zollrates übertragen.

Der Zollrat ergreift die nötigen Vorkehrungen, um diese Ausgaben unter seine Mitglieder und, sofern er dies als wünschenswert erachtet, unter alle andern interessierten Eegierungen zu verteilen.

(2) Sofern die Konvention am 1. Januar 1952 nicht in Kraft getreten ist, verpflichten sich die Signatarstaaten, unverzüglich und gemeinsam .die notwendigen A'orkehrungen zu treffen, um die Ausgaben der Studiengruppe sicherzustellen, die ab 1. Januar 1951 bis zum Inkrafttreten der Konvention anfallen.

(3) Das auf Grund von Artikel V der Konvention errichtete Generalsekretariat und das Ständige Technische Komitee v/erden zur Verfügung der Studiengruppe gestellt.

(4) Das vorliegende Protokoll bleibt zur Unterzeichnung aufgelegt. Es tritt mit Bezug auf die Signatarstaaten mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, mit Ausnahme derjenigen, welche es unter Batifikationsvorbehalt unterzeichnen. In bezug auf die Eegierungen, welche das Protokoll unter

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Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen, tritt es am Tage der Niederlegung der Ratifikationsurkunde beim Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Kraft.

(S) Das vorliegende Protokoll wird hinfällig, sofern die Studiengruppe oder der Zollrat aufgelöst würden oder wenn die Rechtsstellung der Studiengruppe entweder durch Verschmelzung mit einer andern Organisation oder auf jede andere Art geändert würde.

Zur Beglaubigung dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss ermächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950. in einein einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise rechtsverbindlich sind, und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche davon beglaubigte Abschriften an alle Signatarund Beitrittsstaaten übermittelt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

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1952

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12

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20.03.1952

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