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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1952) (Vom 13. Mai 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über weitere 39 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen sind bestraft worden (44-51): 44. Fritz B ender, 1908, deutscher Staatsangehöriger, Installateur, Zollikerberg (Zürich), verurteilt am 31. Januar 1947 wie folgt: Durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zu 8077,50 Franken Busse -- ohne Nachlass, da rückfällig -- wegen Ausfuhrbannbruchs und Anstiftung dazu, begangen durch die widerrechtliche Ausfuhr von Uhren und Lebensmitteln im Gesamtwert von über 12 000 Franken. Ferner durch Strafverfügung der Oberzolldirektion zu 751,20 Franken Busse -- unter Nachlass eines Drittels ·-- wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Luxus- und Warenumsatzsteuer, begangen durch die widerrechtliche Einfuhr von Bijouteriewaren, die einen Teil des Gegenwertes für die geschmuggelten Uhren darstellten. Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat die gegen die Einfuhrbusse eingereichte Beschwerde am 14. Juni 1947 abgewiesen und die von ihm selbst ausgesprochene Ausfuhrbusse um einen Drittel auf 2051,60 Franken herabgesetzt. Beide Bussen sind, da eine Weiterziehung an den Bundesrat unterblieb, am 15. Juli 1947 in Rechtskraft erwachsen. -- Ein erstes von Bender Ende Dezember.. 1949 eingereichtes Begnadigungsgesuch hat die Vereinigte Bundesversammlung in der Junisession 1950 wegen Fehlens von Kommiserationsgründen abgewiesen. In jenem Zeitpunkt war durch Zahlung von 600 Franken und Anrechnung eines Verwertungserlöses die Einfuhrbusse gedeckt; Bender schuldete noch 1911,93 Franken. Durch seitherige Zahlungen verringerte sich dieser Betrag auf 1061,93 Franken.

173 Am 6. Dezember 1951 erneuerte Frau Bender mit Zustimmung des Verurteilten das Gesuch, Sie macht geltend, es sei unter erheblichen Schwierigkeiten mehr als die Hälfte des Gesamtbussenbetrages bezahlt worden. Sie habe sich im Jahre 1951 wegen eines komplizierten Beinbruches längere Zeit im Spital aufhalten müssen. Infolge verschiedener Krankheiten in der Familie habe sich die finanzielle Lage nicht gebessert, sondern verschlechtert. Frau Bender beanstandet ferner die Ausführungen im bundesrätlichen Antrag zum ersten Gnadengesuch, wo darauf hingewiesen worden ist, Bender sei während des Krieges unter Zurücklassung erheblicher Schulden offenbar freiwillig nach Deutschland übergesiedelt, wo er zur Wehrmacht eingezogen als Hilfsgrenzzollassistent im Zollausschlussgebiet Jestetten eingesetzt worden sei. Den durch die Beteuerungen Benders über seine «Heimatliebe» zur Schweiz veranlassten Hinweis im ersten Antrag, diese Sympathiekundgebung sei angesichts der Beinerzeitigen Beziehungen Benders zu Konsul Ashton in Zürich mit einiger Vorsicht aufzunehmen, bezeichnet Frau Bender als «bewusste und gefährliche böswillige Verdrehung der Tatsachen» (vgl. auch Antrag 7 des Berichtes vom 12. Mai 1950, BB1 I, 1198).

Dieser dem ersten Bericht des Bundesrates gegenüber erhobene schwere Vorwurf gab Anlass zu neuerlicher einlässlicher Überprüfung der Angelegenheit.

Das Ergebnis der Erhebungen gibt nicht Anlass, auf die beanstandeten Hinweise im Antrag des Bundesrates zum ersten Begnadigungsgesuch zurückzukommen. Jeder Gesuchsteller muss sich gefallen lassen, dass seine Verhältnisse, wie sie sich auf Grund der für jedes Gesuch durchgeführten Erhebungen darstellen, im bundesrätlichen Antrag wiedergegeben und veröffentlicht werden.

Andrerseits darf aber auch nicht mehr aus diesen Anträgen herausgelesen werden, als tatsächlich darin zum Ausdruck gebracht werden wollte. So war namentlich von einer strafbaren Tätigkeit Benders im ersten Antrag nicht die Bede, Den Vorwurf der bewussten und böswilligen Verdrehung der Tatsachen weisen wir mit aller Entschiedenheit zurück. Wir halten Frau Bender zugute, dass sie wahrscheinlich aus Übereifer gehandelt hat und als geborene Schweizerin bereits die ihr offenbar sehr am Herzen liegende spätere Einbürgerung ihrer beiden Söhne gefährdet sah. Eine gewisse Ängstlichkeit in dieser
Eichtung ist verständlich, wenn berücksichtigt wird, dass bereits zwei frühere Einbürgerungsgesuche ihres Ehemannes -- allerdings nicht aus politischen Gründen, sondern wegen Fehlens einer genügend sicheren Existenzgrundlage -- abgewiesen worden sind.

Im übrigen ist das Gesuch abzuweisen, weil Kommiserationsgründe fehlen.

Weder sind irgendwelche, von. den angeblichen Krankheiten in der Familie herrührende, besondere Auslagen belegt, noch eine Verschlechterung der Verhältnisse aus anderen Gründen nachgewiesen. Wir sind vielmehr der Überzeugung, die finanzielle Lage der Familie, bestehend aus den Eltern und zwei Söhnen im Alter von 17 und 19 Jahren, habe sich seit der Abweisung des ersten Gesuches nachhaltig gebessert. Jedenfalls sind dem Verurteilten, bei einer,das

174 Erwerbseinkommen der als Sekretärin tätigen Ehefrau einschliessenden monatlich zur Verfügung stehenden Summe von 1200 Franken weitere Zahlungen zuzumuten, auch wenn es noch andere Schulden zu tilgen gilt. Gegen ein Entgegenkommen müssten übrigens angesichts der Rücktälligkeit des Verurteilten und seiner durch die Tatbegehung in Erscheinung tretenden Herumungslosigkeit sogar beim Vorliegen von Kommiserationsgründen sehr ernste Bedenken bestehen. Wie beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, wobei der Verurteilte mit Bezug auf Zahlungserleichterungen auch weiterhin mit dem Verständnis der Vollzugsbehörde rechnen kann. Es rechtfertigt sich überdies die Ansetzung einer Sperrfrist von S Jahren im Sinne von Artikel 395, Absatz 8, .StGB.

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45, Ambrogio Frigerio, 1910, italienischer Staatsangehöriger, Maurer, Basel, verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 5. April 1946 zu Bussen von 1000 Franken und 2120 Franken wegen Beteiligung beim versuchten Ausfuhrbannbruch mit 400 Armbanduhren im -Werte von 6000 Franken und wegen Zollhehlerei mit Silberwaren, Gemälden, Leib- und Tischwäsche, Seidenstrümpfen sowie mit einem grösseren Posten Uhrenarmbändern. Die erste Busse konnte durch Anrechnung eines Verwertungserlöses als getilgt erklärt werden. Eigene Zahlungen leistete der Verurteilte nicht, so dass die zweite Busse nach ergebnislos verlaufener. Zwangsvollstreckung vom Gerichtspräsidenten von Lugano am 7. Juni 1948 in 90 Tage Haft umgewandelt wurde. Von der ihm nochmals eingeräumten Zahlungsfrist hat Frigerio trotz seinem Zahlungsversprechen keinen Gebrauch, gemacht, sondern er reichte ein Gnadengesuch ein, das er mit seinem geringen Verdienst und den grossen Familienlasten begründete und in dem er die Zahlung eines ihm von befreundeter Seite zur Verfügung gestellten Betrages von 500 Franken versprach, sofern der Bussenrest erlassen werde. Dieses Gnadengesuch wurde in der Dezembersession 1948 mit dem Hinweis auf den gänzlich fehlenden Sühne- und Zahlungswillen und auf zwei Vorstrafen wegen Zollhehlerei aus dem Jahre 1945 abgewiesen. Auch beim Vollzug der früheren Bussen .habe es der Verurteilte zur Umwandlung kommen lassen, um dann schliesslich doch zu bezahlen (vgl. Antrag 137 des Berichtes vom 21. September 1948, BEI III, 285). Unmittelbar nach Eröffnung des
abweisenden Entscheides der .Bundesversammlung erneuerte der Verurteilte am 21. Januar 1949 sein Gesuch, beklagte sich über mangelndes Verständnis und machte seine bisherigen Zahlungen von 1000 Franken geltend.

Bei der Abweisung, dieses zweiten Gesuches wurde festgestellt, Frigerio habe entgegen seiner Behauptung nicht eine einzige .eigene Zahlung geleistet.- Überdies .

'wurde der Vorwurf fehlenden Verständnisses gegenüber der Vollzugsbehörde zurückgewiesen und das Verhalten. Frigerios als trölerisch bezeichnet (vgl, Antrag 91 des Berichtes vom 13. Mai 1949 ;BB11,1029). -- Trotzdem die Bundesanwaltschaft als zuständige Oberaufsichtsbehörde über den Strafvollzug.gemäss Artikel 818 BStP dem zweiten Gesuch die aufschiebende Wirkung verweigert hatte, wurde die Haftstrafe nicht vollstreckt. Das Justizdepartement des Kanton» Tessin bewilligte Frigerio vielmehr von sich aus einen weiteren Straf-

175 aufschub unter der Bedingung der sofortigen Zahlung von 800 Franken und nachherigen Tilgung des Bestes in drei Teilbeträgen von je 440 Franken, Obschon der Verurteilte nur 500 Franken ablieferte und die ihm gesetzte Bedingung somit nicht erfüllte, unterblieb der auf den 19. April 1949 angesetzt gewesene Vollzug der Haftstrafe, ohne dass der Bundesanwaltschaft davon Kenntnis gegeben worden wäre.

Bereits am 18. September 1949 reichte Frigerio ein drittes Gesuch um Erläss der Haftsträfe von 8 Monaten ein. Er machte geltend, jeden Sommer bis zu drei Monaten wegen eines immer wiederkehrenden Ekzems arbeitsunfähig zu sein. Er habe Steuerrückstände und Schulden für Lebensmittelbezüge. Überdies seien ihm besondere Auslagen entstanden wegen eines Spitalaufenthaltes der Ehefrau und durch die auswärtige Unterbringung der Kinder während dieser Zeit.

Die Oberzolldirektion hat sich in ihrem Mitbericht zu diesem Gesuch vom 2. November 1949, ausgehend von der Feststellung, es sei durch die Krankheit der Ehefrau eine ins Gewicht fallende unverschuldete Verschlechterung der Verhältnisse des Gesuchstellers eingetreten, für einen Teilerlass, d. h. für den bedingten Erlass von zwei Dritteln der Haftstrafe ausgesprochen. Die Bundesanwaltschaft hat sich jedoch durch ihre Verfügung vom 9. Dezember 1949 im Hinblick auf das eindeutig trölerische Gehaben geweigert, der Bundesversammlung schon wieder ein Gnadengesuch Frigerios zu unterbreiten. Da ein weitergehendes Entgegenkommen als der von der Oberzolldirektion empfohlene 2 /3-Erlass unter den gegebenen Umständen angesichts der bisherigen abweisenden Behandlung von Trölern durch die Begnadigungsbehörde zum vornherein nicht in Betracht fiel, verlangte die Bundesanwaltschaft, dass der Gesuchsteller zunächst den auch nach dem Antrag der Oberzolldirektion verbleibenden Strafdrittel verbüsse. Das Justizdepartement des Kantons Tessin forderte die Strafvollzugsbehörden des Kantons Basel-Stadt, wohin sich Frigerio unter vorläufiger Zurücklassung seiner Ehefrau im Tessin inzwischen begeben hatte, zum Vollzug der 80 Tage Haft auf. Im Besitze der Aufforderung zum Strafantritt bezahlte der Verurteilte sofort 300 Franken, wohl im Glauben, damit den Drittel der Haftstrafe abgegolten zu haben. Die Bundesanwaltschaft konnte durch diese Leistung die von ihr gestellte Bedingung nicht
als erfüllt betrachten, erklärte sich jedoch bereit, das Gesuch vorzulegen, wenn statt der Verbüssung eines Monates Haft ungeachtet der früheren Zahlungen ein voller Drittel der Busse, somit ein Betrag von 540 Franken entrichtet werde. Frigerio erfüllte in der Folge diese Bedingung. Heute sind insgesamt 1040 Franken abgetragen.

In den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchsteüers sind seit der Ausfällung der Straf Verfügung und seit Abweisung" des letzten Gesuches hauptsächlich zwei Veränderungen eingetreten: die Übersiedlung des Gesuchstellers nach Basel, wo er offenbar eine rechte Dauerstelle gefunden hat, und die Krankheit der Ehefrau, die auf eine Fehlgeburt zurückzuführen ist und immer noch nicht völlig hat geheilt werden können. Es steht fest, dass sich das Jahreseinkommen Frigerios mit einem Stundenlohn von 4,14 Franken gegenüber

176 früher ganz wesentlich erhöht hat. Dagegen erfordert die Trennung des Gesuchstellers von der Familie einen grösseren Aufwand, so dass wahrscheinlich als eigentliche Verbesserung lediglich das regelmässigere Einkommemmd die darin liegende grössere Sicherheit bleibt. Auf der andern Seite sind als neue Belastung die Krankheit der Ehefrau und damit im Zusammenhang die Kosten für die Unterbringung der Kinder zu erwähnen. Der angegriffene Gesundheitszustand Frau Frigerios wird ärztlich bestätigt und zugleich -werden weitere Spitalaufenthalte in Aussicht gestellt ; dagegen fehlen hinsichtlich der behaupteten Auslagen Belege. Anhand des Berichtes der Zollkreisdirektion Lugano darf jedoch davon ausgegangen werden, dass ausserordentliche Auslagen entstanden sind.

Solche wiegen bekanntermassen in einer Familie mit drei Kindern und einem Einkommen, wie es Frigerio erzielt, sofort schwer, auch wenn sie sich in einem verhältnismässig bescheidenen Rahmen halten. In Rechnung zu stellen ist überdies die geltend gemachte frühere chronische Hautkrankheit des Gesuchstellers. Trotzdem hier ein Arztzeugnis nicht vorhegt und die eigenen Angaben Frigerios, namentlich hinsichtlich der Dauer der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit, ganz ungenau sind und nicht voll zu überzeugen vermögen, dürfte es doch eine für die ganze Familie spürbare Einbusse bedeutet haben, wenn die volle Arbeitsunfähigkeit des Versorgers jedes Jahr nur kurze Zeit angehalten hat. Auch wenn diese Berufskrankheit durch das Aufgeben der Gipsertätigkeit inzwischen ausgeschaltet wurde, darf, gesamthaft betrachtet, in Übereinstimmung mit der Oberzolldirektion, davon ausgegangen werden, Frigerio befinde sich nach wie vor in einer schwierigen finanziellen Lage, ja es sei in den letzten Jahren ohne sein Verschulden noch eine gewisse Verschlechterung eingetreten. Ein Entgegenkommen liesse sich unter diesem Gesichtspunkt deshalb rechtfertigen, sofern der Gesuchsteller eines Gnadenaktes würdig wäre. Trifft dies aber zu?

Frigerio musste seit dem Jahre 1946 insgesamt sechsmal wegen Zolldelikten bestraft werden; er ist in diesem Sinne als rückfällig zu betrachten. Bei Abweisung der ersten Gnadengesuche sah sich die Begnadigungsbehörde veranlasst, dem Verurteilten fehlenden Sühne- und Zahlungswillen und trölerischos Verhalten vorzuwerfen. Der Verurteilte muss sich
diese Vorhalte auch für die Zeit seit Abweisung des zweiten Gesuches machen lassen; er hat seine Tilgungsversprechen nicht eingehalten und Zahlungen nur unter dem unmittelbaren Druck des Haftvollzuges geleistet, wobei er in diesen Augenblicken ·interessanterweise immer sofort über die erforderlichen Mittel verfügte. Demgegenüber wäre es Frigerio ohne weiteres möglich gewesen, durch kleine, dafür aber regehnässig geleistete Teilbeträge seinen guten Willen zu zeigen und in den verflossenen 6 Jahren die Busse sehr weitgehend zu tilgen. Statt dessen hat er die ihm als Ausländer von der Vollzugsbehörde gezeigte fast unglaubliche Langmut immer wieder zu weiteren Verzögerungen ausgenützt. Alle diese Umstände sprechen gegen den Gesuchsteller und lassen ihn eines Entgegenkommens nach wie vor wenig würdig erscheinen. Es fällt uns deshalb gar nicht leicht, hier einen Gnadenakt zu empfehlen; es bestehen hinsichtlich der persönlichen Würdigkeit Frigerios schwere Bedenken. Wenn wir trotzdem der Empfehlung der Zollbehörden

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Folge geben, so lassen wir uns dabei namentlich von der Billigkeitserwägung leiten, dass Frigerio die Busse, wenn auch unter Druck, so doch zur Hälfte bezahlt hat und es eine Härte bedeuten würde, wenn er für den noch ausstehenden Bussenrest trotzdem noch die volle Umwandlungshaft von drei Monaten verbüssen müsste. Da nach ständiger Praxis der Begnadigungsbehörde Freiheitsstrafen nicht gänzlich, sondern nur bedingt erlassen werden, andrerseits die Aufteilung der drei Monate Haft in einen bedingt erlassenen und einen noch zu vollstreckenden Abschnitt ein ungewöhnliches Vorgehen darstellen würde, beantragen wir den bedingten Erlass der H a f t s t r a f e von drei M o n a t e n , wobei jedoch den Besonderheiten des Falles durch die Erstreckuug der Probezeit auf eine Dauer von 5 Jahren Rechnung zu tragen ist, 46. Arthur Haldi, 1919, Mechaniker, Yevey (Waadt), verurteilt durch Strafverfügungen der Oberzolldirektion wie folgt: Am 24. August 1946 zu Bussen von 475 Franken und 1275 Franken wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer, begangen mit Pneus, Velorädern und Diamanten, bzw. wegen Ausfuhrbannbruchs mit grösseren Mengen Tabak, Schuhen, Strümpfen, Lebensmitteln und Uhren. Ferner am 19. Juli 1947 zu Bussen von 4402,50 Franken und 1166,67 Franken wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer mit grossen Mengen Zigarettenpapier und einem Kinderpelzmantel, bzw. wegen Ausf uhrbannbruchs mit Tabak und Zigaretten. Für alle 4 Bussen konnte wegen vorbehaltloser Unterziehung der Nachlass eines Drittels gewährt werden. -- Haldi ersuchte im August 1947 um Zahlungserleichterungen, verliess dann jedoch die Schweiz. Weitere Zahlungsaufforderungen kamen zunächst als unbebestellbar zurück. Vom April 1948 bis Oktober 1950 hat Haldi dann insgesamt 4438,83 Franken bezahlt, so dass heute lediglich noch 2880,84 Franken ausstehen. Die Abgaben sind, da der Verurteilte von der Vollzugsbehörde aus Versehen nicht mehr zur Zahlung aufgefordert und auch nicht betrieben wurde, verjährt.

Haldi ersucht um Herabsetzung der Busse. Getreu seinem der Zollverwaltung gegenüber abgegebenen Abzahlungsversprechen habe er einen grossen Teil der Gosamtbussensumme abgetragen. Durch sein Verhalten sei sein guter Wille erwiesen. Seine Zahlungen seien ihm jedoch
gar nicht leicht gefallen. Nun stehe er bereits im 38. Lebensjahr und möchte gerne einen eigenen Hausstand gründen. Das sei indessen nicht möglich, solange er noch die Bestschuld aus diesen Straf Verfügungen tilgen müsse, Die Auskünfte, die heute über Haldi zu erhalten sind, lauten durchwegs gut. Anzuerkennen sind auch die bisher geleisteten Zahlungen. Diese sich auf die persönliche Würdigkeit beziehenden Tatsachen vermögen jedoch für sich allein noch keinen Gnadenakt zu rechtfertigen. Dafür wäre das Vorhandensein von Kommiserationsgründen erforderlich, die anzuführen der Gesuchsteller unterlässt. Einzig auf Grund des Hinweises auf bestehende Heiratsabsichten kann jedenfalls ein Entgegenkommen nicht gewährt werden. -- Es ist im übrigen

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auch nicht zu übersehen, dass der Verurteilte den Schmuggel gewerbsmässig, um des mühelosen Gewinnes wegen und ohne sich irgendwie in Not befunden zu haben, betrieben hat. In Berücksichtigung des Umstandes ferner, dass Haldi von Militärgerichten zu zwei Freiheitsstrafen verurteilt werden musate und sich zurzeit in keiner Notlage befindet, beantragen wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung. Durch die Verjährung der geschuldeten erheblichen Abgaben ist dem Gesuchsteller ohnehin bereits ein Vorteil erwachsen. Kommt er seinen Verpflichtungen getreulich nach, so wird ihm die Vollzugsbehörde auch weiterhin Zahlungserleichterungen gewähren.

47. Serge P e r r e t , 1927, Magaziner, Genf, verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 15. Februar 1950 wegen Ausfuhrbannbruchs mit 430 kg Kaffee zu 752,50 Franken Busse, ohne Nachlass, da rückfällig. -- Die an den .Verurteilten gerichteten Zahlungsaufforderungen blieben erfolglos, so dass die Betreibung eingeleitet werden musste, die mit der Ausstellung eines VerlustScheines endete. Erst als die Vollzugsbehörde Ende Dezember 1950 das Umwandlungsbegehren stellte, bequemte sich Perret zu Zahlungen. Bis jetzt hat or in Teilbeträgen 278 Franken bezahlt; 479,50 Franken stehen noch aus.

Perret ersucht um Erlass oder doch um Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbetrages. Er befinde sich in sehr misslichen finanziellen Verhältnissen.

Er,habe sich im vergangenen Oktober verheiratet. Heute sei er stellenlos und seine Ehefrau erholungsbedürftig.

Die von Perrct in seinem Gesuch angeführte Arbeitslosigkeit und dio Erholungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau vermögen einen Gnadenakt nicht mi begründen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der junge und gesunde Gesuchsteller, wäre ihm daran.gelegen gewesen, seit dem Jahre 1.949 bei der herrschenden günstigen Arbeitsmarktlage eine -rechte Stelle hätte finden können. Es wird ihm dies auch heute noch möglich sein, wenn er wirklich den Willen zur Arbeit aufbringt. Dies ist der Weg, den er beschreiten muss, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und seiner Ehefrau nachkommen zu können. Wieweit Frau Perret leidend ist, steht übrigens nicht fest, da es der Verurteilte unterlassen hat, der ausdrücklichen Aufforderung der VollKUgsbehörde, ein Arztzeugnis einzusenden, nachzukommen. Unter
diesen Umständen halten wir Perret, der nur unter dem Druck der Haftverbüssung Zahlungen geleistet, seine heute schwierige finanzielle Lage weitgehend selbst verschuldet und sich schliesslich trotz früherer Büssung wogen Widerhandlung gegen die Zollvorschriften allein des leichten Gewinnes wegen erneut vergangen hat, eines Gnadenaktes nicht für würdig. Wir beantragen mit der Oberzolldirektion die Gesuchs ab Weisung.

48. Anna Riedmarm, 1903, österreichische Staatsangehörige, Lustenau (Österreich), verurteilt durch Strafverfügung der Zolldirektion Chur vom 11. Oktober 1951, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung1, zu .44,80 Franken Busse, weil sie eine Drittperson anstiftete, zwei Korbsessel und ein Tischchen, das als Geschenk für eine Schweizerin in St. Gai-

179 len bestimmt war, mit ihrem Heiratsgut zollfrei und somit widerrechtlich in die Schweiz einzuführen. -- Da Zahlungen nicht eingingen, wurde die Busse von der Gerichtskommission Unterrheintal am 7. März 1952 in 5 Tage Haft umgewandelt.

Fräulein Riedmann ersucht unter Hinweis auf ihre völlige Mittellosigkeit um Erlass der Haftstrafe. Sie habe nur aus Gutherzigkeit gehandelt und einer Schweizerfrau, die sie und ihre Familie nach dem Kriege mit Liebesgabenpaketen unterstützt habe, ihre Dankbarkeit beweisen wollen.

Die Angaben der Gesuchstellerin scheinen zuzutreffen; sie ist gänzlich mittellos. Sie führt den Haushalt ihres alten Vaters und ihrer beiden vollinvaliden Brüder, Die Familie soll aus der bescheidenen Altersrente des Vaters leben. Fräulein Riedmann selbst sei schwerhörig und nervenleidend. Der Leumund der Familie ist gut. -- Die Oberzolldirektion empfiehlt einen Gnadenerlass mit dem Hinweis, die Gesuchstellerin habe nicht aus niederen Beweggründen gehandelt und befinde sich in wahrhaft armseligen Verhältnissen.

Wir schliessen uns dieser Beurteilung an und b e a n t r a g e n den bedingten Erlass der H a f t s t r a f e von 5 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

49. Paul Siess, 1909, französischer Staatsangehöriger, Taxihalter, Holzhändlor, Courtavon (Frankreich), verurteilt durch Straf Verfügung der Oberzolldirektion vom 11. November 1949 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit elektrischen Rasierapparaten zu 2000 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. -- Siess zahlte nichts, so dass schon eine während der Untersuchung gestellte Bürgschaft von 800 Franken vollstreckt werden musate. Der Verurteilte schuldet somit heute noch 1200 Franken. Da weitere Zahlungen nicht erhältlich gemacht werden konnten, wurde das Umwandlungsbegehren gestellt.

Siess ersucht um Begnadigung. Die Busse sei angesichts der untergeordneten Eolle, die er bei diesem Schmuggel gespielt habe, viel zu hoch. Durch Bezahlung der 800 Franken, die bei seinen schlechten finanziellen Verhältnissen einen ganz erheblichen Betrag darstellten, habe er seinen guten Willen gezeigt.

Der Gesuchsteller unterhält einen Taxibetrieb und tätigt Holzgeschäfte en gros. Er ist somit offensichtlich nicht mittellos. Einzelheiten über seine finanzielle Lage konnten wegen seines
Domizils im Ausland nicht erhoben werden. Immerhin weist das Zollamt Pruntrut darauf hin, dass die Lebensführung des Verurteilten nicht die eineä unvermöglichen Mannes sei. Es fehlen deshalb Gründe, die einen Ghadenakt rechtfertigen liessen. Da ferner von Einsicht und Reue bei Siess wenig zu verspüren ist und er überdies aus freien Stücken bisher überhaupt nichts bezahlt hat, beantragen wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

50. Cesare Tallone, 1921. Kaufmann, Lugano (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldopartementes vom 2, Juli 1949 zu Bussen von 7069,84 und 416,67 Franken wegen fortgesetzt begangener

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Zollhehlerei und wegen Mittäterschaft bei Zollübertretung und Bannbruch in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer. Für beide Bussen konnte ihm wegen vorbehaltloser Unterziehung ein Drittel nachgelassen werden.

Tallone hat die in den Jahren 1946 bis 1948 erfolgte illegale Einfuhr einer grossen Zahl seinem Onkel und Dritten gehörender Gemälde in die Schwein organisiert, die Bilder in der Schweiz in Gewahrsam genommen und zu verkaufen gesucht. -- Der Verurteilte zahlte nicht, so dass zur Zollpfandverwertung geschritten wurde, die für ihn einen Betrag von 8013,04 Franken ergab. Die von Tallone für die Bestschuld angebotenen Teilzahlungen von monatlich 100 Franken mussten wegen der dadurch sich ergebenden langen Vollzugsdauer sowie wegen des eher als unstet zu bewertenden Charakters des Verurteilten abgelehnt werden. Die Betreibung ergab einen Verlustschein. Am 25. März 1952 wandelte der Gerichtspräsident von Mendrisio den Bestbetrag in drei Monate Haft um. Tallone reichte daraufhin ein Gnadengesuch ein.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes oder doch um dessen Herabsetzung auf 2000 Franken, welcher Betrag ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschossen würde, wenn sich die Angelegenheit damit aus der Welt schaffen h'esse. Tallone beteuert zunächst seine Unschuld und Ahnungslosigkeit hinsichtlich der Tatbegehung. Durch seinen Onkel sei er zu diesen Handlungen veranlasst worden, der ihn der Eechtmässigkeit des Vorgehens versichert habe, ihn nun aber sitzen lasse. Er sei der Sohn einer angesehenen Familie, verfüge jedoch nicht über die Mittel zur Zahlung des Bestbetrages. Von seinem bescheidenen Einkommen zahle er seiner betagten Mutter jeden Monat 200 Franken.

Der ledige Gesuchsteller hat keinen festen Beruf. Er befasste sich zunächst mit dem Absetzen der geschmuggelten Bilder, war später Versicherungsagent und ist heute als Acquisiteur' und Berater im Beklamefach tätig. Sein Einkommen ist bescheiden, sofern er wirklich seine Mutter im angegebenen Eahmen unterstützt, was jedoch von der Oberzolldirektion auf Grund der eingezogenen Informationen in Zweifel gezogen wird. Unzutreffend sind die Angaben Tallones im Gesuch betreffend seine Gutgläubigkeit anlässlich der Tatbegehung; hat er doch selber Schmuggler angeworben. Dieses Abschieben der Verantwortung lässt deutlich seine Einsichtlosigkeit
erkennen. Aus eigenem Antrieb hat der junge, ledige Gesuchsteller bis jetzt überhaupt noch nichts bezahlt, obschon ihm dies sicher möglich gewesen wäre, wenn er sich richtig angestrengt hätte, Wir gelangen mit der Oberzolldirektion zum Schluss, dass Gründe für einen Gnadenakt hier nicht vorliegen, und beantragen die Gesuchsabweisung.

51. Franz Waser, 1923, Obst- und Gemüsehändler, Davos-Platz (Graubünden), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 1. Februar 1950 wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu 4957,20 Franken Busse, ohne Nachlass, da rückfällig. Waser hat im November 1949 einen seiner Lastwagen, den er in Italien hatte reparieren lassen, in die Schweiz eingeführt, ohne den Zollorganen von den Erneuerungen

181 Kenntnis zu geben. -- Dem Verurteilten wurden auf Gesuch hin Zahlungserleichterungen eingeräumt, die dieser jedoch erst nach Einleitung der Betreibung benützte. Er zahlte alsdann, wiederholt allerdings nur unter dem Drucke neuer Betreibungen, insgesamt 8269,85 Franken. Auf die Verwertung des in der letzten, im Dezember 1951 eingeleiteten Betreibung gepfändeten Lastwagens wurde auf Gesuch Wasers hin vorläufig verzichtet.

Waser ersucht um Erlass der Beststrafe. Er leide sehr unter dem Druck dieser Verpflichtung, da seine finanziellen Verhältnisse bescheiden seien. Er verweist ferner auf seine Militärdienstleistungen, seinen guten Leumund und seine bisherigen Zahlungen, die ihm zugute zu halten seien.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist keineswegs schlecht. Sein Geschäft geht gut. Er hat nur für seine Frau und ein Kleinkind aufzukommen.

Von einer Notlage kann somit keine Eede sein, und für den gnadenweisen Erlass der Bestverpflichtung fehlen somit die Voraussetzungen. Daran ändern auch nichts der gute Leumund, geleisteter Militärdienst oder bisherige Zahlungen. Es kann übrigens auch heute nicht übersehen werden, dass der Verurteilte seine Widerhandlungen mit allem Vorbedacht vorbereitet und mit grosser Schlauheit durchgeführt hat. In einem Notstand befand er sich nicht.

Zudem war er durch eine frühere, wegen einer ähnlichen Verfehlung gegen ihn ausgesprochenen empfindlichen Busse gewarnt; dass er sich daraus nichts gemacht bat, schliegst zum vornherein besondere Milde aus. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, wobei die Vollzugsbehörde sich bereit erklärt, dem Verurteilten durch Gewährung von Zahlungserleichterungen weiterhin entgegenzukommen, sofern dieser seinen guten Willen zeigt.

Gemäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln sind verurteilt worden (52-62): 52. Willy Angst, 1908, Metzgermeister, Lengnau (Aargau), verurteilt am 19. März 1949 -»om 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 5000 Franken Busse, weil er in den Jahren 1944 und 1945 Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen im Umfange von rund 7500 kg Fleisch vorgenommen hat, wobei erschwerend wirkte, dass er die Gutmütigkeit des Fleischschauers bedenkenlos ausgenützt hat. -- Angst zahlte erst, nachdem die Betreibung eingeleitet
war. Bisher sind in Teilbeträgen 1850 Franken eingegangen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er macht geltend, den Bestbetrag nicht zahlen zu können, ohne Gefahr zu laufen, das Geschäft aufgeben zu müssen. Er habe seinerzeit teuer gekauft und sei nachher gezwungen gewesen, einen grösseren Betrag zu verbauen, so dass er heute mit hohen Zinsen und Amortisationen belastet sei. Überdies habe er für eine vielköpfige Familie aufzukommen.

Angst wäre in persönlicher Beziehung eines Entgegenkommens würdig; doch fehlen dafür die sachlichen Voraussetzungen. Nach den Angaben des

182 Gesuchstellers sind die finanziellen Verhältnisse nicht gut. Tatsächlich deutet es auf eine Verknappung der Mittel hin, wenn die Passiven nun buchmassig die Aktiven übersteigen. Angst übersieht aber, dass bereits das Gericht der bescheidenen finanziellen Lage Eechnung getragen hat. Namentlich bestand die Bauschuld damals schon. Überdies verfügt der Verurteilte noch über in der Steuereinschätzung nicht zutagetretende Beserven, wie aus der betreibungsrechtlichen Liegenschaftsschätzung eindeutig hervorgeht. Das gleiche gilt für das Geschäftsmobiliar. Nicht zu übersehen ist ferner, dass Angst zur Abtragung anderer Schulden in der Lage ist und es nur bei den aus dem Urteil sich ergebenden Verpflichtungen hat zur Betreibung kommen lassen. Sein Einkommen hat sich seit dem Urteil um einen guten Drittel erhöht, was mit dem guten Geschäftsgang zu erklären ist. Die Zahlung der Bestbusse ist dem Verurteilten unter diesen Umständen auch bei Berücksichtigung seiner seit dem Urteil übrigens eher zurückgegangenen Familienpflichten zuzumuten. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat die Gesuchsabweisung, wobei sich die Vollzugsbehörde bereit erklärt, Angst auch weiterhin Zahlungserleichterungen zu gewähren, 53..Alois Büchel, 1914, liechtensteinischer Staatsangehöriger, Schmiedmeister, Buggell (Fürstentum Liechtenstein), verurteilt am 18. November 1947 vom 5, kriegswirtschaftlichen .Strafgericht wegen Schwarzschlachtung von zwei Schweinen, Schwarzhandels mit Fleisch und Weissmehl, zum Teil im Kettenhandel und zu übersetzten Preisen, sowie wegen missbräuchlicher Verwendung von 150 kg Mais zu Futterzwecken zu drei Tagen Gefängnis -- bedingt mit 2 Jahren Probezeit -- und zu 1500 Franken Busse, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von 884,50 Franken und Anordnung des Strafregistereintrages. -- Unter dem Drucke der eingeleiteten Betreibung hat Büchel insgesamt 2622,50 Franken bezahlt. In einem Schreiben vom I.Mai 1951 erklärte er, die Busse sei mit seinen bisherigen Leistungen mehr als getilgt. Die Ausstände bezögen sich ausschliesslich auf die Verfahrenskosten und den viel zu hoch berechneten widerrechtlichen Gewinn. Für diese Beträge ersuche er um Begnadigung, da ihm weitere Zahlungen nicht möglich seien.

In der Folge liess der Verurteilte durch einen Bechtsanwalt
ein eigentliches Gnadengesuch einreichen, wobei er auf seine trotz materieller Not bisher geleisteten Zahlungen hinweist. Seit der Urteilsausfällung habe er durch Notschlachtungen, Ernteausfall und sinkende Preise schwere Schläge hinnehmen müssen. -- Darüber belehrt, dass die bisherigen Zahlungen seinem Wunsch gemäss in erster Linie an die Busse angerechnet worden seien, liess er durch seinen Bechtsvertreter verlangen, diese seien zuerst den Verfahrenskosten und dem widerrechtlichen Gewinn gutzuschreiben.

Wird davon ausgegangen, die Busse sei auf Grund der vom Verurteilten der Vollzugstehörde mit Schreiben vom I.Mai 1951 übermittelten Willensäusserung gedeckt, so kann auf das Gnadengesuch nicht mehr eingetreten

183 werden. Wünscht dagegen die Begnadigungsbehörde trotzdem einzutreten, so ist dag Gesuch wegen Fehlens von Kominiserationsgründen abzuweisen. Einmal ist bereits das Gericht bei der Strafzumessung von bescheidenen Verhältnissen ausgegangen. Büchel unterlässt es, eine seither eingetretene Verschlechterung nachzuweisen. Eine solche Behauptung würde denn auch durch die vorliegenden Steuerzahlen ohne weiteres widerlegt. Sowohl das Einkommen wie das Vermögen sind seit dem Urteil angestiegen, so dass eher mit einer Verbesserung der Verhältnisse zu rechnen ist. Der Verurteilte ist weder Konkursit noch ausgepfändet; beide im Bussenvollzug eingeleiteten Pfändungsverfahren haben volle Deckung gebracht. Angesichts der bescheidenen Familienlasten und der für ländliche Verhältnisse als gut geschilderten Verdienstmöglichkeiten muss Büchel die Tilgung der nicht einmal mehr 500 Franken betragenden Eestbusse zugemutet werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, es sei auf das Gnadengesuch des Alois Büchel nicht einzutreten. Im Falle des Eintretens sei es wegen Fehlens von Kommiserationsgründen abzuweisen. Die Vollzugsbehörde stellt bei feststellbarem Zahlungswillen auch weiterhin Erleichterungen in Aussicht.

54. Henri Collé, 189S, Vertreter, Turin (Italien), verurteilt wie folgt: Vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 13. Dezember 1945 wegen Handels mit Mahlzeitencoupons im Juli 1944 zu 850 Franken Busse, umgewandelt in 85 Tage Haft, am 13. April 1946 wegen versuchter Schiebereien mit grossen Mengen Mehl, begangen im Mai 1945, zu 400 Franken Busse, umgewandelt in 40 Tage H a f t und am 11. Juni 1946 wegen Schwarzkaufs von Kaffee zu übersetzten Preisen im Jahre 1943 zu 200 Franken Busse, umgewandelt in 20 Tage Haft; ferner verurteilt vorn 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht am 4. Januar 1947 und am IT. September 1947 wegen Schwarzhandels mit Bationiertmgsausweisen in den Jahren 1943/44 und im August 1945 zu 600 und 1000 Franken Busse, umgewandelt in 60 Tage und 8 M o n a t e Haft; endlich verurteilt wegen umfangreicher Schiebereien mit Mehl in den Jahren 1944/45 arn 17. Oktober 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu 5 Monaten Gefängnis und 8000 Franken Busse
(später umgewandelt in 8 Monate Haft), bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes an den Bund im Betrage von 7020 Franken und Anordnung der Urteilspublikation und des Eintrages des Urteils in die Strafregister. -- Collé hat in den Jahren 1945/46 zwei weitere Bussen im Betrage von 400 und 800 Franken bezahlt und. überdies 4 Monate Gefängnis für andere kriegswirtschaftliche Vergehen verbüsst. Er begab sich nach Italien, um dem Vollzug der übrigen Strafen zu entgehen.

Der Verurteilte ersucht durch Vermittlung des Schweizerkonsuls um Herabsetzung der Strafen. Er sei arbeitslos, gänzlich ohne Mittel und möchte in die Schweiz zurückkehren, um die Strafen zu verbüssen und sich wieder mit seiner Familie zu vereinen.

184 Die Vereinigte Bundesversammlung hat es bisher immer abgelehnt, Gesuchen um Erlass -von Freiheitsstrafen zu entsprechen, die vom Ausland her eingereicht wurden; dies selbst dann, wenn Kommiserationsgründe vorlagen.

Die Begnadigungsbehörde hat sich auf den Standpunkt gestellt, im Ausland weilende Gesuchsteller hätten zuerst in die Schweiz zurückzukehren, die Strafen anzutreten und damit die Ernsthaftigkeit des Sühnewillens unter Beweis zu stellen. Im vorliegenden Fall werden aber nicht einmal Kommiserationsgründe geltend gemacht. Überdies ist Collé angesichts seiner zahlreichen, während der ganzen Zeit der Bationierung fortgesetzt begangenen Verfehlungen und der, wenn auch um Jahre zurückliegenden, schweren gemeinrechtlichen Vorstrafen eines Entgegenkommens auch gar nicht würdig. Wir beantragen deshalb mit, dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

55. Louis Demierre, 1922, Viehhändler, Chatel-St-Denis (Freiburg), verurteilt am 8. Dezember 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 3000 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von 4500 Franken an den Bund. Demierre hat vom Juni 1947 bis Juni 1948 durch Dritte Schwarzschlachtungen im Umfang von 40,6 Tonnen vornehmen lassen und über diese Ware widerrechtlich verfügt. Die geschlachteten Tiere hat er unter Umgehung der Viehannahmekommission gekauft, und die für das Metzgereigewerbe vorgeschriebenen Bapporte hat er nicht geführt. --.An die Busse sind bisher in Teilzahlungen insgesamt 2050 Franken bezahlt worden; widerrechtlicher Gewinn und Verfahrenskosten stehen noch gänzlich aus.

Durch einen Kechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der restlichen sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen. Er macht eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil geltend.

Durch erlittene Verluste seien seme Schulden seither fast auf das Dreifache angewachsen und machten heute 29 200 Franken aus. Im März 1952 sei er überdies noch verunfallt.

Auf das Gesuch ist nur einzutreten, soweit es sich auf die Busse bezieht, die einzig eine Strafe im Sinne des Artikels 396 StGB darstellt. Für den allfälligen Verzicht auf den Einzug der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinnes ist
das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zuständig. Die Vollzugsbehörde geht "in ihrem Mitbericht vom 10, April 1952 davon aus, die finanzielle Lage des Gesuchstellers habe sich seit dem Urteil wesentlich verschlechtert. Sie stellt nicht auf das seit dem Urteil etwas erhöhte, als unsicher bezeichnete Einkommen ab, sondern lediglich auf die allgemeine finanzielle Lage, die gegenüber den Zahlen, die dem Gericht für die Strafzumessung zur Verfügung standen, eine erhöhte Verschuldung aufweise. Demierre habe ausserdem in diesem Frühjahr noch einen Unfall erlitten, durch den ihm infolge Verdienstausfaüs weiterer Schaden entstanden sei. Sie beantragt deshalb, den noch ausstehenden Bussenbetrag von 950 Fran-

185 ken auf 300 Pranken herabzusetzen. -- Wir können einem so weitgehenden Entgegenkommen im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen nicht beipflichten. Ist doch.dem Urteil der Berufungsinstanz zu entnehmen, dass den bescheidenen finanziellen Verhältnissen bereits bei der Strafzumessung sehr weitgehend Eechnung getragen worden ist: einmal durch Ansetzung einer im Verhältnis zum Umfang der Verfehlungen bescheidenen Busse und ferner durch Abschöpfung von nur 4500 Franken des vom Gericht auf mindestens 12 000 Franken geschätzten widerrechtlichen Gewinnes, Besonders fällt endlich zum Nachteil des Gesuchstellers ins Gewicht, dass er sich nach den verbindlichen Feststellungen des Gerichts ausschliesslich aus Gewinnsucht vergangen hat. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbetrages um 450 Franken auf 500 Franken, womit dem Verurteilten unseres Erachtens ein sehr weitgehendes Entgegenkommen gezeigt wird. Es rechtfertigt sich überdies, Demierre, der seinerzeit bereits 2 Tage nach dem Urteil ein erstes Gnadengesuch eingereicht hat (Abweisungsantrag 108 des Berichtes vom 10. November 1950; BEI III, 422), eine Frist von 3 Jahren im Sinne von Artikel 395, Absatz 3, StGB anzusetzen.

56. Leo Erni, 1903, Schmied, Gelfingen (Luzern), verurteilt am 7. Oktober 1946 vom Einzelricbter des 1. kriegswirtschaftüchen Strafgerichtes wegen Schwarzschlachtungen und Abgabe eines geschlachteten Schweines zu übersetztem Preis und ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen zu 800 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von 139,50 Franken an den Bund. Da Zahlungen nicht eingingen, wandelte das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht die Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, in 80 Tage Haft um. Unter dem Drucke der drohenden Haftvollstreckung hat Erni in der Folge in unregelmässigen Teilzahlungen insgesamt 400 Franken entrichtet.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat durch Verfügung vom 3. März 1949 auf den Einzug der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinnes verzichtet. Die Vereinigte Bundesversammlung hat andrerseits ein erstes Gnadengesuch in der Junisession 1949 abgewiesen (vgl. Antrag 181 des Berichtes vom 24. Mai 1949; BEI I,. 1094).

Erni wurde damals an den Umwandlungsrichter gewiesen.
Der Verurteilte ersucht um Verzicht auf den Vollzug der Restbusse. Er beruft sich auf seinen geringen Verdienst und die Unterhaltspflichten für eine 12köpfige Familie. Verluste und Krankheiten seien nicht ausgeblieben.

Erni wäre, nach den verbindlichen Feststellungen der Berufungsinstanz im Umwandlungsverfahren, durchaus in der Lage gewesen, seine Busse gänzlich zu tilgen; es habe ihm aber am guten Willen gefehlt. --· Im übrigen ist nach den durchgeführten Erhebungen seit dem Urteil keine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eingetreten. Der Hinweis des Gesuchstellers auf die Unterhaltspflichten für eine 12köpfige Familie hat sich ebenfalls als eine Ubertreibung erwiesen. Von seinen 6 Kindern fällt ibm die Mehrzahl heute nicht mehr voll zur Last. Andere Unterstützungspflichten bestehen nicht.

, Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

13

186 Da Erni, der sich nach den vorliegenden Berichten einen übertriebenen Aufwand geleistet hat und als wenig arbeitsliebend gilt, ferner sowohl kriegswirtschaftlich wie auch gemeinrechtlich vorbestraft ist, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Es rechtfertigt sich überdies die Ansetzmig einer Sperrfrist von 2 Jahren im Sinne von Artikel C95, Absatz 3, StGB.

57. Max Hirt, 1905, Metzger, Lachen (Schwyz), verurteilt am 20. Juni 1949 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 3000 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von 4000 Franken an den Bund weil er in den Jahren 1944 bis 1947 als Viehhändler rund 50 Schweine schwarz geschlachtet und mindestens 3600 kg Schweinefleisch, ohne Kationierungsausweise zu verlangen und-unter Überschreitung der behördlich vorgeschriebenen Höchstpreise, an Dritte abgegeben hat. Da Zahlungen nicht erhältlich, gemacht werden konnten,, wurde die Busse vom gleichen Gericht am 10. Juli.

1950 in drei Monate Haft umgewandelt, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wurde dabei verweigert. Nach erfolgter Umwandlung wurde Hirt von der Vollzugsbehörde nochmals Gelegenheit gegeben, die Busse in angemessenen Teilzahlungen abzutragen. Er hat auf diese Weise eine andere kleinere Busse gänzlich getilgt und an die aus dem oben angeführten Urteil sich ergebenden. Verpflichtungen 240 Franken bezahlt.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der Strafe. Er sei gänzlich mittellos und sehe kerne Möglichkeit, die Busse innert nützlicher Frist zu tilgen. Durch Unfall und Missgeschick habe er alles verloren.

Auch das Viehhändlerpatent soi ihm entzogen worden, so dass er Anstellungen im Metzgerberuf annehmen müsse. Sollte er die Haftstrafe verbüssen müssen, so wären Frau und Kind zum mindesten während dieser Zeit auf öffentliche Unterstützungen angewiesen.

Der Verurteilte lebt nach den vorliegenden Berichten in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Doch ist der Nachweis nicht erbracht, dass sie sich seit dem Urteil verschlechtert hätten. Gerade in Kenntnis der Schwierigkeiten, in denen sich Hirt befand, hat das Gericht seinerzeit die Busse gegenüber dem Strafantrag .herabgesetzt und auf die Einziehung eines Teils des errechneten widerrechtlichen
Gewinnes verachtet. Erst-recht keine Verschlechterung ist eingetreten seit dem Uniwandlungsentscheid vom 10. Juli 1950. In diesem Verfahren hat aber das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht nach Untersuchung, der Verhältnisse verbindlich festgestellt, Hirt habe es am guten Willen fehlen lassen. Über diese gerichtliche Feststellung lässt sich bei der Antragstellung zum Gnadengesuch nicht hinwegsehen. Der Gesuchsteller, der gegenwärtig als Metzger eine rechte Stelle in St. Gallen innehat, wird bei gutem Willen ohne Zweifel angemessene Teilzahlungen leisten können, Dass er sich dabei einschränken niuss, bildet keinen Grund für. den Erlass dès Bussenrestes. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des. Leumundes des Gesuchstellers Vorbehalte angebracht .werden und dass sein Strafregister nicht blank ist. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volks-

187 wirtschaftBdepartemente3 die Gesuchsabweisung, wobei sieh die Vollzugsbehörde bereit erklärt, Hirt durch nochmalige Gewährung von angemessenen Zahlungserleichterungen die Möglichkeit einzuräumen, die Busse zu tilgen und so die Verbüssung der Haftstrafe zu umgehen.

58. Georges Jenny, 1916, Magaziner, Prilly (Waadt), verurteilt am26.März 1947 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 8 Tagen Gefängnis, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, und zu 1000 Franken Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrags, weil er in der Zeit vom Juli 1942 bis September 1945 5 Schweine, 19 Kälber und 2 Schafe schwarz geschlachtet und die Schlachtkontrolle nicht geführt hat. -- Der Verurteilte hat bisher in Teilbeträgen insgesamt 888 Franken bezahlt.

Jenny ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er macht geltend, im Mär/ 1948 sei der Konkurs über ihn verhängt worden: es lasteten Schulden im Betrage von 42 000 Franken auf ihm. Mit seinem heutigen Lohn vermöge er gerade finden Unterhalt seiner Familie mit zwei Kindern aufzukommen.

Die Angaben im Gesuche treffen zu. Xoch zur Zeit der Urteilsausfällung führte Jenny im Kanton Freiburg eine Metzgerei. Dieses Unternehmen brach dann aber ein Jahr später zusammen, wobei es offenbar nicht am guten Willen und an der Arbeitsamkeit des Gesuchstellers fehlte, sondern an seiner Unbeholfenheit. Auf diese Eigenschaft glaubt die Vollzugsbehördo auch eine gemeinrechtliche Biissung Jennys wegen Unterlassung der Buchhaltung zurückführen zu können. Der bei den Ortsbehörden eingeholte Bericht lautet für den Gesuchsteller günstig.

Die heutige finanzielle Lage Jennys muss, wenn von der Höhe der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine .ausgegangen wird, als sohlecht bezeichnet werden.

Der Verurteilte besitzt nichts als eine. bescheidene Wohnungseinrichtung. Mit seinem Lohn wird er gerade seine Farnilienpflicht-en erfüllen können, vorausgesetzt, dass keine besonderen Auslagen nötig werden. Gegenüber den Ver_hältnissen, die das Gericht der Strafzumessung zugrunde legte, hat sich die Lage Jennys seit dem Urteil in finanzieller Hinsicht tatsächlich verschlechtert.

Da der gutbeleumdete Gesuchsteller namentlich auch durch seine bisherigen, wenn auch bescheidenen monatlichen Zahlungen die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen geschaffen hat, b e a n t r a g e n wir mit
dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbetrages auf 100 Franken.

59. Eugen Itili, 1917, Gelegenheitsarbeiter, zurzeit in der französischen Fremdenlegion, verurteilt am 27. Mai 1949 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 500 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von 800 Franken an den Bund. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag angeordnet. Itin hat Eationierungsausweise für 84 490 kg Zucker erworben und zum Teil weiterveräussert sowie Schinken und Backwaren schwarz gekauft und zum Teil ebenso wieder abgegeben. Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht wandelte die Busse am 27. Mai 1949 in 50 Tage Haft um.

188 Itin ersuchte am 4. Februar 1951 um Begnadigung. Sein Vormund unterstützte das Gesuch in dem Sinne, als er die Gewährung von Zahlungserleichterungen befürwortete.

Der Gesuehsteller ist wegen Begehung von Vermögensdelikten mehrfach vorbestraft. Eine Stelle, die er nach Verbüssang der letzten Strafe fand, hat er ohne Kündigung Ende August des vergangenen Jahres verlassen; die Kostund Logisschulden hat er nicht bezahlt. Wie sich später1 herausstellte, ist er in die französische Fremdenlegion eingetreten. --· Freiheitsstrafen von sich im Ausland aufhaltenden Gesuchstellern werden nach ständiger Praxis der Begnadigungsbehörde im Gnadenwege nicht erlassen. Durch den Eintritt in fremden Kriegsdienst hat sich Itin überdies erneut strafbar gemacht, sodass an ein. Entgegenkommen nicht zu denken ist. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

60. Gilbert Kolly, 1909, Landwirt, Treyvaux (Freiburg), verurteilt am 30. Septentber 1948 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2000 Franken Busse wegen umfangreicher Schwarzschlachtungen in der Zeit vom August 1946 bis Januar 1948, wobei er überdies einen Tierarzt aur Ausstellung einer ungerechtfertigten Notschlachtungsbescheinigung anstiftete. -- An die Busse wurden bisher 843,70 Franken bezahlt.

Kolly ersucht um Erlass der noch ausstehenden Bestschuld aus diesem Urteil. Er macht geltend, diese und eine frühere Busse seien zu hoch angesetzt worden. Müsse er den Restbetrag noch zahlen, so bestehe die Gefahr seines gänzlichen Euins.

Nach den von der Vollzugsbehördo vorgelegten Akten hat sich seit dem Urteil die finanzielle Lage des Gesuchstellers tatsächlich verschlechtert. Bei einer Zunahme der Hypothekarschulden versteuert er heute kein Einkommen mehr, was offenbar darauf zurückzuführen ist, dass er, aus Gründen allerdings, die nicht bekannt sind, den Vieh- und Pferdehandel aufgegeben hat und nun nur noch sein landwirtschaftliches Heimwesen bebaut. Nach Auffassung der Gemeindebehörden verschlechtere sich die Lage des Gesuchstellers fast sichtbar.

Die Vollzugsbehörde steht unter dem Eindruck, es habe Kolly nicht am schlechten Willen gefehlt ; seine heutige Lage sei durch ein gewisses Unvermögen und zu einem Teil auch auf Missgeschick im Betrieb herbeigeführt worden. Sie
empfiehlt angesichts des sonst guten Leumundes des Gesuchstellers und seiner Familienpfhchten gegenüber Frau und 4 Kindern ein teilweises Entgegenkommen.

Wir stimmen mit der Vollzugsbehörde darin überein, dass Kommiserationsgründe vorliegen. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemontes hat sich andererseits sicher in richtiger Beurteilung des Falles nur für ein teilweises Entgegenkommen ausgesprochen. Es darf nämlich nicht, übersehen werden, dass der Verurteilte bereits im Juni 1947 wegen Schwarzschlachtungen za einer Busse von 1500 .Franken verurteilt werden rnusste.

189 Wie sich herausstellte, hat er während der diesem Urteil vorangegangenen Strafuntersuchung und auch nach der Strafausfällung weiterhin Schwarzschlachtungen vorgenommen. Das lässt auf eine bedenkliche Einstellung des Gesuchstellers schhessen. Daran vermag auch der Hinweis der Vollzugsbehörde nichts zu ändern, er habe einen Teil des ihm schwarz angefallenen Fleisches für die Beköstigung von beim Kraftwerkbau Eossens tätigen Arbeitern verbraucht, an denen er nichts verdient habe. Kolly muss es deshalb als weitgehendes Entgegenkommen betrachten, wenn ihm in dem vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Aussicht genommenen Ausmass entsprochen wird. Wir beantragen in diesem Sinne die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbetrages von 1156,30 Franken auf 500 Franken, wobei die Vollzugsbehörde dem Verurteilten für die Tilgung des Bestbetrages weiterhin Erleichterungen zu gewähren bereit sein wird, sofern dieser wirklich zahlungswillig ist.

61. Jakob Mettler, 1908, Metzgermeister, Teufen (Ausserrboden), verurteilt am 23. September 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis bedingt, mit 2 Jahren Probezeit und zu 10 000 Franken Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrags. Mettler hat in den Jahren 1944 bis 1947 50 unter Umgehung der Viehannahmekommission angekaufte Stück Grossvieh sowie etwa 570 Kälber und 25 Schweine schwarz geschlachtet und einen Teil des angefallenen Fleisches ohne Eationierungsausweise abgegeben. Der Verurteilte hat bisher insgesamt 7412,90 Franken bezahlt, von denen nach seinem Wunsch zunächst die Verfahrens- und Betreibungskosten gedeckt wurden, so dass an die Busse noch 4227,40 Franken angerechnet werden konnten.

Mettler ersucht um Begnadigung. Er sei geschäftlich in eine schwere Notlage hineingeraten. Sein Unternehmen weise eine Unterbilanz von rund 60 000 Franken auf und werde gänzlich zugrunde gehen, wenn ihm von seinen Gläubigern nicht entgegengekommen werde. Er werde auch dann noch Jahre brauchen, um aus dieser Geschäftskrise herauszukommen.

Das Gesuch kann sich lediglich auf den Bussenrest von 5772,60 Franken beziehen; für die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe ist die Probezeit bereits klaglos abgelaufen. Mettler darf für sich
in Anspruch nehmen, durch seine bisherigen Leistungen und sein seit dem Urteil klagloses Verhalten seinen Sühnewillen unter Beweis gestellt zu haben, was aber zur Begründung eines Gnadenaktes allein nicht genügt. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellt auf Grund der Überprüfung der Verhältnisse des Gesuchstellers eine ganz wesentliche Verschlechterung der finanziellen Lage fest. Mettler, der sich als Verwaltungsrat und technischer Leiter einer Firma mit einem Metzgereibetrieb und zwei Ladengeschäften vergangen hat, machte sich in der Folge selbständig und scheint sich dabei überbaut zu haben. Heute verfügt er bei einer Unterbilanz über keine genügenden Betriebsmittel mehr, so dass beim Vollzug der Busse im Wege der Zwangsvollstreckung mit dem völ-

190 ligen Zusammenbrach der Existenz des Verurteilten gerechnet werden müsste.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes glaubt deshalb, ein teilweises Entgegenkommen empfehlen zu dürfen. Wir verweisen im übrigen auf die eirilässlichen Erörterungen über die gegenwärtige Lage Mettlers in dem bei den Akten liegenden Bericht des Generalsekretariates vom 16. April 1952.

Wir können uns der Beurteilung der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes anschliessen. Es stellt sich jedoch hier in erster Linie die Frage nach der Würdigkeit Mettlers. Auch wenn dieser von den Ortsbehörden gut beurteilt wird, darf nicht übersehen werden, dass er sich während mehr als drei Jahren fortgesetzt und in überaus grossem Umfang hemmungslos über die Bationierungsvorschriften hinweggesetzt hat. Hat nach den Feststellungen des Gerichtes der tatsächlich eingetretene volkswirtschaftliche Schaden im Ausmass auch nicht den durch die Schwarzschlachtungen der Bationierung entzogenen Fleischmengen entsprochen, die offenbar zum Teil auf unvermeidbare Fabrikationsfehler und Punlïtverluste zurückzuführen sind, so bleibt das Verschulden doch schwer. Auch waren die Beweggründe insofern gewinnsüchtige, als es dem Verurteilten zugegebenermassen darum ging, die Konservenfabrikation im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten und damit eine Kürzung seines Einkommens zu verhindern. Es fällt uns unter diesen Umständen ausserordentlich schwer, ein Entgegenkommen zu empfehlen. Wenn wir uns dem Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes trotzdem anschliessen, so leiten uns dabei, abgesehen vom bisher bekundeten Sühnewillen und vom seither klaglosen Verhalten des Verurteilten, die folgenden Überlegungen: Wir gehen zunächst davon aus, dass für die Beurteilung eines Gnadengesuches nicht ausschliesslich die Schwere und der umfang der Tatbegehung ausschlaggebend sein dürfen, die ja schon vom Gericht durch ein entsprechendes Strafmass berücksichtigt worden sind. Nach der bisherigen Praxis wurden denn auch bei schweren Verfehlungen Teilerlasse gewährt, wenn in persönlicher Beziehung die Voraussetzungen hiefür- gegeben und überdies "Kommiserationsgründe nachgewiesen waren. So hat die Bundesversammlung z, B. in dem
ähnlich gelagerten Fall Schnarwiler in der Junisession 1950 eine.Busse von 20 000 Franken um 5000 Franken herabgesetzt, ein weiteres, durch ein zweites Gesuch erbetenes Entgegenkommen dann aber abgelehnt (vgl, Anträge. 81 des Berichtes vom 19. Mai 1950 und 60 des Berichtes vom-20. November 1951; BEI 1950 I 125.8, bzw. 1951, .851). Die Gerechtigkeit .erfordert es, hier den gleichen Massstab anzuwenden. Dazu kommt, dass Mettler seine Busse tatsächlich hat bezahlen wollen und diese wohl heute abgetragen wäre, hätte dhn nicht sein damaliger, zurzeit im Gefängnis sitzender Bücherexperte und «Bechtsvertreter» in dieser Sache hintergangen. Dieser hat nämlich den Gegenwert von ihm durch Mettler zu Realisierung .ausgehändigten Titeln im :Nominälwert -von über 20 000 Franken veruntreut, statt ihn auftragsgemäss für die Zahlung der Busse zu verwenden. .Dieses Missgeschick wird durch das Generalsekretariat des Eid-

191 genössischen Volkswirtschaftsdepartementes ausdrücklich bestätigt. Aus diesen Erwägungen können wir uns der Empfehlurg des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auf Gewährung eines Teilerlasses dem sonst gut beleumdeten Verurteilten gegenüber anschliessen und beant r a g e n , allerdings etwas weniger weitgehend als das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, die Herabsetzung der Busse um 2000 F r a n k e n , wobei die Vollzugsbehörde bei anhaltendem Sühnewillen auch weiterhin Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt.

62, Heinrich Schmid, 1922, Fuhrhalter und Händler, Bach (Schwyz), verurteilt am 30. August 1949 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 3000 Franken Busse, weil er in den Jahren 1946/47 das Fleisch von 8 Stück Grossvieh und 50 Schweinen schwarz und teilweise zu übersetzten Preisen gekauft und in gleicher Weise wieder verkauft hat. Nach Bezahlung eines Teils der Verfahrenskosten und von 450 Franken an die Busse hat Schmid seinerzeit ein Gnadengesuch eingereicht, das durch die Vereinigte Bundesversammlung im Sinne unseres Antrages durch Herabsetzung der Busse auf die Hälfte teilweise gutgeheissen worden ist. Es wurde damals auf die ungünstige finanzielle Lage des Verurteilten abgestellt (vgl. Antrag 39 des .Berichtes vom 9. Mai 1951; BEI II, 97). Seither sind weitere 600 Franken an die Busse eingegangen.

Schmid ersucht nun auch um den Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages von 400 Franken. Er macht geltend, grosse Mühe zu haben, seinen Schuldverpflichtungen nachzukommen. Grosse Eeparaturarbeiton am Wagenpark und der Bückgang der Transportaufträge, namentlich während der langen, schneereichen Wintermonate, hätten ibn in Bückstand gebracht.

Die erneute Überprüfung des Falles hat ergeben, dass sich die finanzielle Lage Schmids seit der teilweisen Gutheissung des ersten Gesuches nicht verschlechtert hat. Auch haben sich die im neuen Gesuch angeführten Befürchtungen des Gesuchstellers mit Bezug auf Pfändungen für Forderungen im Betrage von 16 000 Franken nach den durchgeführten Erhebungen nicht verwirklicht. Vielmehr hat Schmid seine Gläubiger zur Hauptsache zu befriedigen vermocht; ein Teil der Schuld wurde ihm gestundet. Unter diesen Umständen muss ihm auch die Tilgung des Bussenrestes von nur noch 400 Franken zugemutet werden. Schmid
sollte sich bewusst werden, dass die Tilgung einer Bussonschuld im Hinblick auf die mögliche Umwandlung in Haft zum mindesten ebenso dringlich ist wie die Begleichung der Geschäftsschulden. Wir beantragen mit dem.Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartementes die Gesuchsa.bweisung. Es rechtfertigt sich überdies, eine Frist von drei Jahren im Sinne von Artikel 395, Absatz 3, StGB anzusetzen.

Gemäss den Vorschriften über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sind verurteilt worden (63-72): 63. Iginio Cremonini, 1908, Viehhändler und Landwirt, Claro (Teesin), verurteilt am 13, November 1948 vom 7, kriegswirtschaftlichen Strafgericht

192 wegen viinfangreicher Schwarzschlaohtungen von Grossvieh in den Jahren 1942 bis 1946 und wegen gesetzwidrigen Verkaufs von Schweinen zu übersetzten Preisen zu 2 Monaten G e f ä n g n i s -- bedingt erlassen mit 2 Jahren Probezeit -- und zu 8000 Franken Busse. Es wurde der Strafregistereintrag verfügt.

-- Cremonini hat die nachgesuchten und ihm zugebilligten Zahlungserleichterungen nicht benutzt und sich erst zur Tilgung seiner Schuld entschlossen, als ihm die Verwertung der gepfändeten Objekte drohte. Unter verschiedenen Malen zahlte er in der Folge insgesamt 2500 Franken und reichte dann ein Gnadengesuch ein.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht Cremonini um die Herabsetzung der Busse auf 2500 Franken und um Erlass eines Teils der Urteilsspruchgebühr.

Er macht geltend, wegen Tuberkulose- und Banginfektionen im Stall Unglück gehabt und Verluste erlitten zu haben. Ferner habe er durch die grossen Regenfälle des letzten Jahres an Ernte, Kulturland und landwirtschaftlichen Maschinen grossen Schaden erlitten. Schliesslich dürfe nicht übersehen werden, dass er auch noch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die ihn hart getroffen habe.

Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden, soweit der teilweise Erlass der Sprachgebühr erbeten wird ; es handelt sich dabei nicht um eine Strafe, die einzig Gegenstand eines Gnadenaktes bilden kann. Ebenfalls kein Entgegenkommen vermag der Hinweis auf die Gefängnisstrafe zu begründen. Es ist nicht einzusehen, wie mit dem Umstand, dass das Gericht den Verurteilten mit einer bedingten Gefängnisstrafe und mit einer Busse belogt hat, ein Gnadenakt hinsichtlich der letzteren begründet werden könnte.

Nach den bei den Akten liegenden Unterlagen ist dem Gesuchsieller tatsächlich allerlei Missgesohick zugestossen. Die Krankheiten im Stall und ihre Folgen sowie auch die Unwetterschäden werden vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bestätigt, und Cremonini hat dadurch eine Einbusse erlitten. Immerhin ist dadurch seine finanzielle Lage nicht derart hoffnungslos geworden, wie man aus deil Darlegungen im Gesuch schliessen könnte. Namentlich werden auch die Versicherungsleistungen mit Schweigen übergangen. Immerhin scheint sich ein teilweises Entgegenkommen rechtfertigen zu lassen. Cremomni muss sich allerdings heute gefallen lassen,
dass sich seine frühere jahrelange Säumnis zu seinem Nachteil auswirkt. Hätte er nämlich von den ihm eingeräumten Zahlungserleichterungeii Gebrauch gemacht, so wäre seine Bussenschuld weitgehend getilgt und könnte ihm der Bussenrest gänzlich erlassen werden. Das ist nun heute -- sogar beim Vorliegen weit schwierigerer finanzieller Verhältnisse, als sie sich hier zurzeit ergeben -- schon deshalb nicht möglich, weil sonst die frühere Gleichgültigkeit des Verurteilten gleichsam belohnt würde. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die. Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbeträges auf 3000 Franken. Die Vollzugsbehörde stellt weiterhin Zahlungserleichterungen in Aussicht.

193 64. Josef Inaueii, 1904, Kaufmann, Appenzell, verurteilt am 12. Oktober 1951 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 10 000 Franken Busse. Gleichzeitig wurde die «Neumühle Appenzell Josef Lianen AG., Futtermühle, Appenzell» für die Busse und einen Kostenanteil solidarisch haftbar erklärt und überdies verhalten, einen -widerrechtlich erzielten Vermögensvorteil von SO 000 Franken an den Bund abzuliefern. Der Verurteilte hat in den Jahren 1944 bis 1948 fortgesetzt Mischfutter hergestellt, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein; er hat fortgesetzt Einzelfutter und Misohfutter unter Überschreitung der Höchstpreise zugekauft und solche Ware fortgesetzt zu übersetzten Preisen verkauft. Vom Sommer 1948 bis März 1949 bat er ferner erhebliche Mengen Buchmehl zu übersetzten Preisen zu Futterzwecken abgegeben.

-- Inauen hat bis jetzt unter zwei Malen zusammen 2100 Franken bezahlt.

Der Verurteilte ersucht durch einen Bechtsanwalt um Erlass der Busse, der Untersuchungskosten und der seiner Aktiengesellschaft auferlegten Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinns. Zur Begründung führt er an, er habe sich nach Erlass der entsprechenden Vorschriften dreimal vergeblich um eine Bewilligung zur Herstellung von Mischfutter bemüht. Da er jedesmal abgewiesen worden sei, hätte er sich in die Zwangslage versetzt gesehen, entweder ohne Konzession rechtswidrig zu produzieren oder aber sein Geschäft und seine Existenz aufzugeben. Zu Unrecht sei im Urteil auch davon ausgegangen worden, er habe einen widerrechtlichen Gewinn erzielt. Die ermessensweise Festsetzung des widerrechtlichen Gewinns auf 80 000 Franken entbehre jeder Begründung, und im Untersuchungsvert'ahren sei zum grössten Teil unnütze Arbeit geleistet worden. Seine gegenwärtige Lage sei derart, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Urteil voraussichtlich nur im Wege des Konkurses und der Liquidation seines Unternehmens nachzukommen vermöchte. Das würde aber den Buin der ganzen Familie bedeuten.

Soweit sich das Gesuch auf die Untorsuchungskosten und den abzuliefernden widerrechtlichen Gewinn bezieht, so kann darauf nicht eingetreten werden, da es sich bei diesen Verpflichtungen nicht um Strafen im Sinne des Artikels 396 StGB handelt. Ebenfalls nicht zu hören
ist die im Gesuch gegen das Urteil, die Untersuchungsbohörden und mittelbar auch gegen die Berufungsinstanz erhobene Kritik. Die Begnadigungsbehörde hat es seit jeher abgelehnt, rechtskräftige Urteile einer Überprüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Falle verdient der Gesuohsteller damit um BÖ weniger Gehör, als er seine Vorbringen bereits dem Gericht vorgetragen hat, das in den Urteilserwägungen mit grossem Verständnis dazu Stellung nahm. Die Busse wurde denn auch schon von der ersten Instanz gegenüber dem Strafantrag ganz erheblich herabgesetzt und der vom Gericht auf 80 000 bis 100 000 Franken geschätzte Gewinn mit einem Mindestmass abgeschöpft.

Es ist somit hier nur noch zu prüfen, ob sich seit dem Urteil in den Verhältnissen Inauens tiefgreifende nachteilige Veränderungen ergeben haben, die

194 den Vollzug des Urteils zu einer krassen Härte und Ungerechtigkeit werden Hessen. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist den Akten und dem oinlässliohen Mitbericht des Generalsekretariates vom 24. April 1952 zu entnehmen, dass zwar die finanzielle Lage des Geschäftes in den letzten Jahren angespannt war; sie hat sich aber in allerletzter Zeit nicht verschlechtert. Von einem in nächster Zukunft drohenden Zusammenbruch kann nicht die Bede sein. Andrerseits verfügt Inauen nach dem Steuerausweis auch noch über ein kleines privates Steuervermögen. Es muss ihm zugemutet werden, diese Mittel zur Bussentilgung heranzuziehen. Wenn erforderlich, kann er auch die bis aaf zwei Stücke ihm gehörenden Aktien seines Geschäftes in der Höhe des Bussenrestes belehnen lassen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat .des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Möglichkeit, bei der Vollzugsbehörde um Zahlungserleichterungen nachzusuchen. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wird seinerseits in einem besonderen Verfahren prüfen, ob und allenfalls wie weit hinsichtlich der Untersuchungskosten und des widerrechtlichen Gewinns ein Erlass möglich ist (Art. 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Straf rechtspflege), 65. Willy Kühn, 1911, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 14. September 1951 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 250 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von 300 Franken an den Bund, weil er im Jahre 1946 ohne Konzession und zu übersetzten Preisen mit Gold handelte.

.Kühn ersucht um Verzicht auf den Urteilsvollzug. Er sei sich der Strafbarkeit nicht bewusst gewesen und habe auch keinen Gewinn erzielt. Im Jahre 1950 habe er einen grossen Verlust erlitten und sei um Hab und Gut gekommen.

Im Aktivdienst habe er auf einem Vertrauensposten seine Pflicht voll und gann erfüllt. Hätte er sich im Strafverfahren einen teuren Anwalt leisten können, so wäre seine Unschuld erkannt worden. Als armer Teufel habe er sich aber nicht wehren können.

Der einzige mögliche Kommiserationsgrund unter den Vorbringen des Gesuchstellers
wäre eine Verschlechterung der finanziellen Lage. Indessen lässt sich nicht erkennen, durch welches. Ereignis eine solche eingetreten wäre und welches die Auswirkungen seih sollen. Bereits die Berufungsinstanz ist übrigens davon ausgegangen, .die finanzielle Lage Kuhns sei schlecht. Müssten doch in den Jahren 1948-1950 gegen Kühn nicht weniger als 21 Verlustscheine ausgestellt werden, die sich dann im Jahre 1951 um weitere 6 vermehrten. Für eine wesentliche Verschlechterung seit dem Urteil ist der Nachweis, nicht erbracht. Aber auch beim Vorliegen von Konimiserationsgriinden könnte ein Gnadenakt wegen des schlechten Leumundes und der kriegswirtschaftlichen, militärischen und gemeinrechtlichen Vorstrafen nicht empfohlen werden. Auch zur Zeit der Berichterstattung durch das Generalsekretariat des Eidgenös-

195 sischen VolkswirtschaftBdepartementes befand eich Kühn in Zürich wieder in Untersuchungshaft. Überdies hat die Bezirksanwaltschaft gegen den Gesuchsteiler Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges und wegen Veruntreuung erhoben; die Staateanwaltschaft meldet, dass neue Anzeigen wegen Betruges und Betrugsversuches eingegangen seien. -- Die Akten enthalten nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte irgendwie in seinen Verteidigungsrechten beschränkt oder vom Gericht, weil nicht durch einen Bechtsanwalt verbeiständet, benachteiligt worden wäre. -- Wir b e a n t r a g e n bei dieser Sachlage mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen VolkswirtSchaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde wird ihrerseits dein Verurteilten voraussichtlich die Verfahrenskosten und die Verpflichtung zur Ablieferung des widerrechtlichen Gewinns, die beide nicht Gegenstand eines Gnadenaktes bilden können, erlassen und bei vorhandenem Zahlungswillen überdies weiterhin angemessene Zahlungserleichterungen für die Tilgung der Busse einräumen, was bereits als weitgehendes Entgegenkommen zu bewerten ist.

66. Placide Martin, 1907, Vertreter,- Lausanne (Waadt), verurteilt am 18. März 1948 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu 800 Franken Busse wegen Gehilfenschaft bei der Schwarzschlachtung von 17 Kälbern im Jahre 1944, vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht am 14. März 1947 zu 200 Franken Busse wegen Schwarzhandels mit 800 kg Fleisch za übersetzten Preisen im Dezember 1945 und am 4. Juli 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu l Monat Gefängnis, zu 1000 Franken Busse sowie zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von 3953,24 Franken an den Bund. Es wurde der Straf régis t ereintrag angeordnet. -- Ein erstes, die Gefängnisstrafe betreffendes Gnadengesuch wurde in der Junisession 1948 von der Vereinigten Bundesversammlung abgewiesen. Der Verurteilte hat in der Folge die Gefängnisstrafe verbüsst, jedoch an seine Bussen überhaupt nichts bezahlt. Deshalb hat die kriegswirtschaftliche Berufungsinstanz diese Bussen am 29. September 1950 in 25 und 20 Tage und 8 Monate Haft umgewandelt, in Bestätigung des erst.instanzlichen Entscheides, jedoch unter Anrechnung einer anlässlich der mündlichen
Verhandlung geleisteten ersten Zahlung von 50 Franken an die auf 300 Franken lautende Busse. Das Gericht fügte bei, es müsse der Vollzugsbehörde überlassen bleiben, ob sie das anlässlich der Verhandlung abgegebene Zahlungsversprechen auf Tilgung der Bussen in monatlichen Teilzahlungen von 50 Franken noch entgegennehmen wolle. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist darauf eingetreten. Martin hat unter 18 Malen total 650 Pranken der geschuldeten Gesamtbussensumine von 1500 Franken abgetragen.

Der Verurteilte ersucht um. Erlass der noch zu verbüssenden Strafe. Zur Begründung führt er an, durch die bisherigen Zahlungen habe er seinen guten "Willen gezeigt, was einen Gnadenakt rechtfertige, . .

196 Martin führt keine Gründe dafür an, weshalb er seine monatlichen Teilzahlungen, die er vor dein Strafappellationsgericht selbst vorschlug und als möglich bezeichnete, nicht mehr sollte fortsetzen können. Überdies würde es auch an der Würdigkeit des Gesuchstellers fehlen, dessen Säumnis nach den Feststellungen des Uniwandlungsentscheides weitgehend auf schlechten Willen zurückzuführen war. Martin ist überdies gemeinrechtlich vorbestraft, zuletzt im Jahre 1948 zu 6 Monaten Gefängnis wegen fahrlässiger Körperverletzung und Steuerns eines Automobils in betrunkenem Zustand. Dem Gesuchsteller ist unter diesen Umständen durch den Verzicht des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auf sofortigen Haftvollzug nach der Umwandlung der Bussen bereits weitgehend entgegengekommen worden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, unter Ansetzung einer Frist von 2 Jahren im Sinne von Artikel 895, Absatz 8, StGB.

: 67. David N e u f e l d , 1907, Kaufmann, Luzern, verurteilt am 8. Juli 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2000 Franken Busse, weil er sich in den Jahren 1943 bis 1945 als Leiter der Chemischen Fabrik Schachen AG. in Kriens erhebliche Preisüberschreitungen beim Verkauf von Fetten und Schmierölen hat zuschulden kommen lassen. Die genannte Firma wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt und verurteilt, einen widerrechtlich erzielten Gewinn von 7000 Franken an den Bund abzuliefern. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Eevisionsgesuch gelangte am 21. Oktober 1950 zur Abweisung, Nachdem Neufeld die Kosten des Haupt- und des Revisionsverfahrens getilgt hatte, reichte er ein erstes Gnadengesuch ein, das in der Dezembersession 1951 von der Vereinigten Bundesversammlung abgewiesen wurde (vgl, Antrag 73 des Berichtes vom 20. November 1951; BEI III, 864). Seither hat der Verurteilte an die Busse unter zwei Malen zusammen 120 Franken bezahlt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Neufeld erneut um Begnadigung, wobei er geltend macht, bei den der Abweisung des ersten Gesuches zugrunde gelegten Vermögenszahlen handle es sich um das Frauengut seiner Gattin. Dieses hätte bereits angegriffen werden müssen, weil sein Einkommen zur
Dockung der Haushaltkosten nicht ausgereicht habe. Sein Gehalt entspreche kaum dem Existenzminimum. Die ausgesprochene Busse stehe in keinem Verhältnis zu seiner persönlichen Leistungsfähigkeit.

Zunächst wiederholen wir bereits im Antrag zum ersten Gesuch Gesagtes : Die neuerliche Überprüfung des durch die Berufungs- und Revisionsinstanz bestätigten Urteils im Wege der Begnadigung ist nicht möglich. -- Im übrigen ist es bei der im Antrag zum ersten Gesuch festgestellten wesentlichen Besserung der finanziellen Lage geblieben; die Verhältnisse Neufelds sind nach wie vor als durchaus, geordnet zu bezeichnen. Bei einem Mindesteinkommen von monatlich 600 Franken und einem ausgewiesenen Steuervermögen von 29 000 Franken kann, auch wenn es sich bej letzterem vorwiegend um Frauen-

197

gut handelt, dem in kinderloser Ehe und mit Unterstützungspflichten unbelasteten Gesuchsteller die Zahlung der bereits vom Gericht im Hinblick auf die damaligen bescheidenen finanziellen Verhältnisse herabgesetzten Busse zugemutet werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, bei gleichzeitiger Ansetzung einer Sperrfrist von drei Jahren im Sinne von Artikel 895, Absatz 8, StGB.

68. Paul Odermatt, 1916, Kaufmann, Buochs (Nidwaiden), verurteilt wegen Schiebereien mit Gold in den Jahren 1946 und 1947 wie folgt: Vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht am 8. Oktober 1949 zu 900 Franken Busse sowie zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes im gleichen Betrag und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht am 22. September 1950 zu 1800 Pranken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von. 5100 Franken an den Bund. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht wandelte die beiden Bussen am 14. September 1951 in 90 Tage und drei Monate Haft um.

Odermatt ersucht um Begnadigung. Er verweist auf seine Unterhaltspflichten für Frau und Kind, die in Not geraten würden, wenn er ein halbes Jahr Haft verbüssen müsste. Dass es ihm nicht am Zahlungswillen fehle, beweise die Tilgung von zwei andern Bussen im Gesamtbetrag von 540 Franken.

Im übrigen seien die ihm auferlegten Bussen im Verhältnis zu dem in andern Fällen zur Anwendung gebrachten Strafmass sehr hoch.

Soweit Odermatt in seinem Gnadengesuch Vergleiche zu andern Urteilen ziehen möchte, kann er nicht gehört werden. Die Überprüfung rechtskräftiger Urteile ist im Begnadigungsweg, wie immer wieder betont wurde, nicht möglich. Ebenso unerheblich ist hier die Bezahlung von zwei weiteren Bussen durch den Gesuchsteller. Auszugehen ist von der Feststellung im Umwandlungsentscheid, der Verurteilte habe es am guten Willen fehlen lassen und wäre durchaus in der Lage gewesen, wenigstens angemessene Teilzahlungen zu leisten. Der Gesuchsteller beruft sich auch ohne Erfolg auf die Notlage, in die Frau und Kind im Falle des Haftvollzüges geraten könnten. Abgesehen davon, dass er den Nachweis für diese Behauptung nicht erbringt, muss er sich vorhalten lassen, er hätte daran früher denken sollen. Odermatt
wäre übrigens angesichts der verschiedenen, ihm von militärischen und bürgerlichen Gerichten auferlegten Freiheitsstrafen eines Gnadenaktes selbst dann nicht würdig, wenn Kommiserationsgründe vorliegen würden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wobei sich die Vollzugsbehörde bereit erklärt, Odermatt nochmals Gelegenheit zu geben, den Vollzug der Haftstrafen durch nachträgliche Tilgung der Bussen zu umgehen, sofern dieser den ihm eingeräumten Zahlungsplan ohne jede Säumnis einhalte, 69. Albert Eisi, 1898, Parkettleger, Luzern, verurteilt am 18. Mai 1951 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des

198 erstinstanzlichen Urteils, zu 2000 Franken Busse, wegen Kaufs erheblicher Mengen Schnittholz zu übersetzten Preisen. Die Firma Bisi Parkettfabrik AG-, in Alpnach-Dorf, als deren Geschäftsführer der Verurteilte handelte, wurde für Busse und einen Kostenanteil solidarisch haftbar erklärt. -- Die Busse steht noch gänzlich aus.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung von Busse und Kosten. Er macht seine bescheidene finanzielle Lage geltend und behauptet, das Gericht habe bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse zu wenig beachtet, indem es dem begüterten Holzlieferanten ebenfalls nur eine Busse von 2000 Franken auf erlogt habe. Müsse die solidarisch haftende Firma die Busse bezahlen, so sei damit zu rechnen, dass sie auf ihn zurückgreife.

Das Gesuch um Kostenerlass ist durch die Entrichtung des Kostenanteils Bisis durch die solidarisch haftende Firma gegenstandslos geworden. Zuständig für den Erlass wäre übrigens das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gewesen und nicht die Bundesversammlung, da im Wege der Begnadigung ausschhesslich Strafen erlassen werden können. Der Gesuchsteller ist nicht zu hören, soweit er durch den Hinweis auf das gegenüber seinem Lieferanten zur Anwendung gelangte Strafmass Kritik am Urteil übt. Die Begnadigungsbehörde hat es von jeher abgelehnt, gleichsam als Oberappellatiqnsbehorde rechtskräftige Urteile zu überprüfen. In sachlicher Hinsicht darf immerhin richtiggestellt werden, dass die Gerichte die Bussen nicht leichtfertig in gleicher Höhe ausgesprochen, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass sich Bisi als vorsätzlich handelnder Fachmann verging, auf den sich sein in einem andern Berufe tätiger Geschäftspartner weitgehend verlassen hat.

.

Der Gesuchsteller befindet sich zugegebenermassen nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen, Indessen haben bereits die Gerichte diesem Umstand sehr weitgehend Eechnung getragen, und Bisi sagt in seinem Gesuche selbst nicht, inwiefern sich seine Lage seit dem Urteil verschlechtert haben sollte. Gegenüber den Unterlagen, die der Berufungsinstanz für die Straf T zumessung zur Verfügung standen, ist im Einkommen sogar eine nicht unerhebliche Besserung festzustellen, Trotzdom somit dem in kinderloser Ehe lebenden Bisi zum mindesten bescheidene
Teilzahlungen möglich gewesen wären, hat.er nicht einmal seinen guten Willen unter Beweis zu stellen versucht.

Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

70. Josef Saladin, 1896, Milchhändler, Basel, verurteilt am 27. Mai 1949 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis ·.-- bedingt, mit einer Probezeit von 8 Jahren --'und-'zu 2000 Franken Busse.

Gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen unrechtmässigen Gewinn von 11.80' Franken an die Bundeskasse abzuliefern. Das Gericht hat endlich den Strafregistereintrag verfügt. Saladin wurde für die Zeit vom März 1945 bis Februar 1946 der widerrechtliche Bezug von 56 870 Litern Milch sowie der Handel

199 mit Rationierungsausweisen für Lebensmittel, unter anderem für 200 Tonnen Zucker, nachgewiesen. -- An die Busse sind bisher 900 Franken bezahlt. Die Verfahrenskosten und der abzuliefernde widerrechtliche Gewinn stehen noch aus.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte urn Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages, der Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes und der Verfahrenskosten. Er macht geltend, bis jetzt für kriegswirtschaftliche und eine damit im. Zusammenhang stehende gemeinrechtliche Busse nahezu 13 000 Franken bezahlt zu haben. Dadurch habe sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit völlig erschöpft. Er habe Liegenschaft und Geschäft ohne jeden Gewinn verkaufen müssen und sei heute stellenlos, ohne Vermögen und Einkommen.

Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden, soweit es sich auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns und auf die Verfahrenskosten bezieht. Es. handelt sich hier um Verpflichtungen, die keine Strafen darstellen und somit im Wege der Begnadigung nicht erlassen werden können. Dagegen stellt das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes für diese Forderungen gestützt auf Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege ein Entgegenkommen in Aussicht.

In den Verhältnissen des Gesuchstellers scheint tatsächlich gegenüber den seinerzeit dem Gericht zur Verfügung gestandenen Unterlagen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten zu sein. Indessen ist nicht zu übersehen, dass diese Verschlechterung ganz neuen Datums ist und bei der gegenwärtigen günstigen Arbeitsmarktlage sich schon bald eine Besserung einstellen könnte.

Wir halten unter diesen Umständen ein Entgegenkommen im Gnadenwege, gegen.das im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen und die im Mitbericht des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erwähnten Vorstrafen ohnehin schwere Bedenken bestehen würden, zum mindestens für verfrüht. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die ordentlichen gesetzlichen Möglichkeiten noch nicht erschöpft sind. Ist.der Gesuchsteller im Falle der Umwandlung des noch ausstehenden Bussenbetrages in Haft nämlich in der Lage, seine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit
nachzuweisen, so kann der Richter die Umwandlung der Busse in Haft überhaupt ausschliessen.

Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem. Generalsckretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die G e s u c h s a b w e i s u n g , wobei die Vollzugsbehörde im bisherigen Kahmen Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt, 71. Johann Schny.der, 1914, Vertreter, Zürich, verurteilt am 5. September 1947 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu drei Tagen Gefängnis -- getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft --- und zu 700 Franken Busse, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinns von 128,25 Franken an den Bund. Es wurde der Strafregistereintrag verfügt. Schnyder hat im Jahre 1945, ohne im Besitze einer

200 Händlerkarte zu sein, zu übersetzten Preisen Geschäfte mit festen Brennstoffen getätigt. --- An die Busse wurden bis jetzt 860 Franken bezahlt. Verfahrenskosten und abzuliefernder widerrechtlicher Gewinn stehen noch aus.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf sein geringes Einkommen, seine Familienpflichten und die Erholungsbedürfigkeit eines Töchterchens um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug.

Da im Wege der Begnadigung nur Strafen erlassen werden können, ist auf das Gesuch nur einzutreten, soweit es sich auf die Busse bezieht. Für den allfälligen Erlass der Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns und der Verfahrenskosten ist gemäss Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zuständig. Dieses stellt ein weitgehendes Entgegenkommen in Aussicht.

Die finanziellen Verhältnisse Schnyders, der für seine Familie mit zwei Kindern aufzukommen und überdies monatliche Unterhaltsbeiträge von 50 Franken für ein weiteres Kind aus erster Ehe zu zahlen hat, sind tatsächlich knapp. Indessen ist bereits der Eichter bei der Strafzumessung von äusserst bescheidenen Verhältnissen ausgegangen und hat die Busse, entsprechend herabgesetzt. Seither ist nicht nur keine Verschlechterung nachgewiesen, sondern sogar eine Erhöhung des Einkommens festzustellen. Auch ist von der damals geltend gemachten Krankheit (Ekzem) heute nicht mehr die Bede.

Da somit Kommiserationsgründe, die einzig einen Gnadenakt zu rechtfertigen vermöchten, fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Dem Verurteilten werden jedoch weiterhin angemessene Zahlungserleichterungen gewährt werden; überdies wird ihm das hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes und der Verfahrenskosten in Aussicht gestellte Entgegenkommen eine wesentliche Erleichterung bringen.

72. Böse Zosso, 1898, Hausfrau, Chénens (Freiburg), verurteilt am 22. November 1948 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu 300 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von 192 Franken an den Bund, weil sie im Jahre 1947 auf
Grund falscher Bescheinigungen unberechtigterweise 192 Franken aus der Preisausgleichskasso für Eier bezogen hat. --- Da überhaupt keine Zahlungen eingingen, wurde die Busse vom Eichter am 27. Dezember 1950 in 80 Tage Haft umgewandelt. In der Folge zahlte die Verurteilte noch 15,95 Franken.

Frau Zosso ersucht um gnadenweisen Erlass der Haftstrafe. Angesichts ihrer Pflichten gegenüber der Familie sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, einem eigenen Erwerb nachzugehen, weshalb sie über keine Mittel zur Bussentilgung verfüge. Da der Ehemann krank sei, könne sie diesen und die beiden Kinder während der Haftverbüssung nicht einfach zurücklassen.

201 Die finanziellen Verhältnisse der Verurteilten sind den getroffenen Er·hebungen zufolge schlecht und haben sieh, namentlich durch die Leiden des Ehemannes, der als nahezu arbeitsunfähig bezeichnet wird, wohl eher noch verschlimmert. Aus den Erwägungen zum Umwandlungsentscheid, der von einem eigenen Erwerbseinkommen Frau Zossos ausgeht, ist nicht ersichtlich, ob das Gericht den Umstand in Éechnung stellte, dass die Verurteilte bereits ein Jahr zuvor die eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kommt bei dieser Sachlage dazu, trotz gewichtiger Bedenken mit Bezug auf die Würdigkeit, aus rein menschlichen Erwägungen einen Guadenakt zu empfehlen. Wir könnten uns angesichts der vorhegenden materiellen Verhältnisse dieser Beurteilung, des Falles ohne weiteres anschliessen. Dagegen scheinen uns die persönlichen Voraussetzungen für einen Gnadenakt auch bei wohlwollender Beurteilung ganz einfach zu fehlen. Frau Zosso musste im Jahre 1949 in anderem Zusammenhang auch wegen Veruntreuung eine Gefängnisstrafe auferlegt werden ; der Polizeibericht vom 28. Januar 1952 stellt ausdrücklich fest, die Gesuchstellerin gemesse einen schlechten Buf. Endlich muss sich Frau Zosso glücklich schätzen, dass im Zusammenhang mit ihren kriegswirtschaftlichen Verfehlungen eine gemeinrechtliche Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung aus Gründen, die aus den Akten nicht ersichtlich sind, unterblieb.

Wollte man unter diesen Umständen, entgegen der bisher mit aller Konsequenz eingehaltenen Linie hinsichtlich der an die Würdigkeit zu stellenden hohen Anforderungen im vorliegenden Fall einen Gnadenakt gewähren, so würde dies eine Kechtsungleichheit gegenüber jenen Gesuchstellern bedeuten, die früher unter ähnlichen Verhältnissen abgewiesen worden sind. Keinen Kommisorationsgrund stellt übrigens der Hinweis der Verurteilten dar, sie könne den Mann und die Mädchen nicht zu Hause lassen. Zunächst handelt es sich bei ihren Töchtern nicht mehr um Kleinkinder, und im übrigen wird sich Frau Zosso, sei es in der Verwandtschaft oder unter ihren Bekannten, nach einer Aushilfe umsehen müssen, wie dies bei Hausfrauen, die Freiheitsstrafen zu verbüssen haben, wohl meistens notwendig werden wird. Wir beantragen die Gesuchsabweisung.

Gemäss den Vorschriften über die
Goldbewirtschaftung sind verurteilt worden (78-81): 73. Charles Béguelin,. 1893, Mäkler, Genf, verurteilt am 20. September 1948 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht wegen widerrechtlichen Handels mit nahezu 60 000 Goldstücken za 20 Franken und 73 kg Gold zu 6000 Franken Busse. Der Verurteilte hat bisher unter verschiedenen Malen zusammen 2000 Franken bezahlt.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht Béguelin um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, er sei schwer leidend und nur noch zu gelegentlicher bescheidener geschäftlicher Tätigkeit befähigt. Sein Verdienst erlaube ihm kaum, sich über Wasser zu halten.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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202 Trotz zweimaliger ausdrücklicher Aufforderung durch die Vollzugsbehörde hat der Gesuchsteller es unterlassen, eine ärztliche Bescheinigung über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit beizubringen, was darauf schliessen lässt, es sei mit der behaupteten Krankheit nicht so weit her. Auch die finanziellen Verhältnisse sind nicht so schlecht, wie der Verurteilte im Gesuch den Eindruck zu erwecken versucht. Über die behaupteten Schulden kann sich Béguelin nicht ausweisen, und andrerseits verfügt er jedenfalls über Mittel, wenn es gilt, sich an den Geschäften seiner Freundin zu beteiligen. Wir stehen unter dem bestimmten Eindruck, dass der Gesuchsteller über Mittel verfügt, diese jedoch dem Zugriff der Vollzugsbehörde zu entziehen sucht. Der Verurteilte ist nach dem eingeholten Polizeibericht überdies mehrfach vorbestraft. Da somit überhaupt keine Gründe vorliegen, die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

74. Fritz Hänni, 1889, gewesener Polizeigefreiter, Zürich, verurteilt am 31. August 1951 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 500 Franken und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von 260 Franken an den Bund, weil er sich im Jahre 1946, ohne ira Besitze einer Goldhandelskonzession gewesen zu sein, widerrechtlich und unter Übertretung der Preisvorschriften mit Goldhandel befasste, wobei es zum Teil beim blossen Versuch sein Bewenden hatte. --- Die Busse steht noch gänzlich aus.

Hänni ersucht um Herabsetzung der Busse auf 100 Franken, welchen Betrag er in Teilzahlungen abtragen wolle. Wegen eines Augenleidens könne er keinem Verdienst nachgehen, und er sei gänzlich auf seine Pension angewiesen. Das Urteil, das von ganz willkürlichen Annahmen ausgehe, bezeichnet er als falsch.

Wenn auch die finanzielle Lage des Gesuchstellers, ohne dass sich seit dem Urteil allerdings eine Verschlechterung ergeben hätte, bescheiden ist, so hätte er doch einen Beweis guten Willens erbringen können. Statt dessen übt er Kritik am Urteil, obschon sich die Berufungsinstanz sehr eingehend mit seinem Fall befasst hat. -- Noch im Jahre 1950 musste Hänni wegen Veruntreuung verurteilt werden, und inzwischen sind neue Strafanzeigen wegen
Betruges und wegen Zechprellerei eingegangen. Der Verurteilte geniesst auch sonst keinen guten Ruf, wie übrigens auch sein Verhalten im Vollzug auf Uneinsichtigkeit und fehlenden Zahlungswillen schliessen lässt. Unter diesen Umständen kann ein Entgegenkommen auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Würdigkeit nicht empfohlen werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

75. Hans Maag, 1928, kaufmännischer Angestellter, St. Moritz (Graubünden), verurteilt am 9. Juli 1949 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, wegen Goldhandels ohne Konzession und zu übersetzten Preisen, zu 400 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von 588,75 Franken

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au den Bund. -- Der Verurteilte hat in Teilzahlungen bis jetzt insgesamt 100 Pranken bezahlt.

Maag ersuchte Ende März um Begnadigung. Er machte geltend, auf Ende des Monats seine Stelle zu verlieren, wobei er wegen des Militärdienstes nicht damit.rechnen könne, vor Mitte Mai eine neue Stelle antreten zu können.

Wie aus dem Gesuch Maags hervorgeht, nimmt dieser selbst an, er werde sehr bald wieder einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben. Sein Verdienstausfall ist somit nur eine vorübergehende Erscheinung, und der Verurteilte wird sehr wohl m der Lage sein, nachher Teilzahlungen zu leisten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Maag schon in den der:Einreichung des Gnadengesuches vorangehenden Monaten in der Lage gewesen wäre, regelmässig Teilzahlungen zu leisten. Er hat sich jedoch dazu nicht entschliessen können, dagegen, wie gemeldet wird, den Weg in den Spielsaal gefunden. Nicht zu übersehen ist ferner, dass der Verurteilte seine Verfehlungen zwei Monate, nachdem eine andere Untersuchung wegen illegalen Goldhandels gegen ihn eröffnet worden war, begangen hat. All das lässt ihn einer Begnadigung wenig würdig erscheinen.

Wir halten dafür, dem gesunden, ledigen und mit keinen Unterstützungspflichten belasteten Gesuchsteller könne die Tilgung des Bussenrestes ohne Bedenken zugemutet werden, und beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

76, Ida Biederer, 1910, Vertreterin, Zürich, verurteilt am 28. Juni 1951 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 400 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von 800 Franken an den Bund, weil sie im Jahre 1946, ohne im Besitze einer Konzession gewesen zu sein, unter Überschreitung der behördlich festgesetzten Höchstpreise Goldhandel trieb. Bis jetzt sind keine Zahlungen eingegangen.

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie geltend macht, sie habe im Jahre 1946 ihr Geschäft aufgeben müssen und in der Folge den Goldhandel aus einer Notlage heraus betrieben. Sie habe sich operieren lassen müssen und könne wegen schwacher Nerven ihren Unterhalt nur schwer verdienen.

Die Gesuchstellerin ist durch Heirat Deutsche geworden. Die heute wieder geschiedene Ehe war kinderlos, so dass die
Verurteilte nur für sich selbst zu sorgen hat. Vor etwa vier Jahren hat sich Frau Biederer einer Halsoperation unterziehen müssen, die nach den vorliegenden Berichten befriedigend verlaufen ist. Dagegen leide sie an chronischer Nervosität.

Alle Vorbringen der Verurteilten beziehen sich auf Tatsachen, die zeitlich weit vor der Urteilsausfällung eingetreten sind und die auch dem Richter bekannt waren. Gerade in Würdigung dieser Umstände und der damaligen äusserst bescheidenen finanziellen Lage Frau Biederers hat dieser die Busse gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil herabgesetzt. Seither ist keine neue Verschlechterung, sondern eine leichte Besserung der Verhältnisse eingetreten. Da eine Notlage nicht nachgewiesen ist, andrerseits auch der bescheidenste Beweis guten

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Willensausblieb, fehlt,es an der Begründung für einen Gnadenakt..Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die G e s u c h s a b w e i s u n g , wobei-die Vollzugsbehörde Zahlungserleichterungen zusichert. Überdies wird für die Verurteilte auch dadurch eine sehr wesentliche Erleichterung eintreten, weil das. Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes den nach Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in seine Zuständigkeit fallenden Verzicht auf den Einzug des widerrechtlichen Gewinns und der Verfahrenskosten in Aussicht stellt. Sollte es endlich wider Erwarten zur Umwandlung kommen, so wird der Eichter, auf Grund der ihm möglichen einlässlichen Untersuchung der.Verhältnisse, im Falle des Nachweises der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit die Umwandlung der Busse in Haft allenfalls ausschliessen können.

.77. Albert Ruff, 1905, Buchhalter, Zürich, verurteilt am 24.Mai 1950 vom 5, kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 4000 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von 1800 Franken an den Bund, weil er im Jahre 1944, ohne entsprechende Konzession, mit einer grossen Zahl Goldstücke schweizerischer und amerikanischer Prägung Handel getrieben hat.

Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht ist wegen verspäteter Erklärung auf die Berufung nicht eingetreten, hat in seinen Erwägungen jedoch ausdrücklich beigefügt, die Strafen des Urteils entsprächen in jeder Beziehung der.Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten. -- Es sind bis jetzt überhaupt keine Zahlungen geleistet worden.

Ruff ersucht um Begnadigung mit dem Hinweis auf seine Verschuldung und die Unmöglichkeit, mit seinem - Gehalt all seinen Verpflichtungen fristgemäss nachzukommen.

· .

Wir stellen anhand der vorliegenden Akten fest, dass sich die finanzielle Lage des Gesuchstellers seit dein Urteil nicht verschlechtert hat. Die Schulden sind nicht- angewachsen, sondern es hat lediglich eine Verschiebung der Gläubiger stattgefunden, indem Schwager und Schwester, mit zinslosen Darlehen beigesprungen sind, was als eine Erleichterung zu. beurteilen ist. Ausserdem hat der - Verurteilte
inzwischen eine feste Stelle mit einem Anfangsgehalt von 800 Franken gefunden. Gesamthaft betrachtet, steht Buff heute erheblich besser da als zurZeit des Urteils. Bereits das Gericht hat aber im Hinblick auf die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten eine gegenüber dem Straf; antrag stark herabgesetzte Busse ausgesprochen. Die gleichen-mildernden Umstände zur Begründung eines gnadenweisen Entgegenkommens ein. zweites Mal heranzuziehen, ist nicht angängig. Euff befindet sich in keiner Notlage, und er wird gut daran tun, der Tilgung der Bussenschuld, die. in Haft umgewandelt werden kann, gegenüber seinen übrigen Verpflichtungen nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Gegen, den Gesuchsteller · spricht auch der bisher völlig fehlende. Zahlungs- und Sühnewille; die Vollzugsbehörde wirft

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in ihrem Mitbericht überdies die Frage auf, ob Buff seine Lebenshaltung auch wirklich in dem ihm zumutbaren Ausmass eingeschränkt habe. In Würdigung, aller Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung, wobei das letztere auch weiterhin Zahlungserleichterungen zubilligen wird und bei erwiesenem Sühnewillen ausserdem die Aussicht auf ein teilweises Entgegenkommen hinsichtlich der Eintreibung der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinns eröffnet.

78. Emil Schmid, 1908, Bücherrevisor, Zürich, verurteilt am 11. September 1951 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 800 Franken Busse wegen verbotenen Goldhandels. -- An die Busse sind bisher 250 Franken bezahlt worden. Die Verfahrens- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinse stehen noch gänzlich aus.

Der Verurteilte ersucht um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug, wobei er per saldo aller Ansprüche die Zahlung von nochmals 250 Franken, die ihm von befreundeter Seite zur Verfügung gestellt würden, anbietet. Er befinde sich heute als Folge von Fehlspekulationen und anderen geschäftlichen Bückschlägen und unglücklichen Umständen in einer eigentlichen Notlage. Er sei gänzlich vermögenslos und verfüge nicht einmal über ein Einkommen. Den Verpflichtungen aus dem Urteil stehe im übrigen ein geringes Verschulden gegenüber. Nach den derzeitigen Vorschriften wäre sein Vorgehen überhaupt nicht mehr strafbar.

Soweit der Gesuchsteller durch den Hinweis auf die Schuldfrage Kritik am Urteil übt, kann er nicht gehört werden, da eine Überprüfung rechtskräftiger Urteile im Gnadenwege nicht möglich ist. -- In finanzieller Hinsicht kann auf Grund der von der Vollzugsbehörde durchgeführten neuen Erhebungen gegenüber den Unterlagen, von denen das Gericht ausgegangen ist, eine Verschlechterung festgestellt werden. Indessen vermag uns dieser Umstand nicht zur Befürwortung eines Gnadenaktes zu veranlassen. Diese Verschlechterung scheint einmal weitgehend auf eigenes Verschulden zurückzuführen zu sein. Andrerseits soll Schmid nach dem eingeholten. Polizeibericht seit Beginn des Jahres 1951 überhaupt keiner produktiven Arbeit mehr nachgegangen sein. Auch heute noch kann er, wie seinem Angebot im Gnadengesuch entnommen werden muss, auf die Hilfe Dritter zählen; ausserdem ist seine
Ehefrau nicht mittellos. Die über Schmid erhaltenen Auskünfte lauten wenig vertrauenerweckend.

Gegen, ahn wirkt sich überdies aus, dasS er nach den Feststellungen des Gerichts die Untersuchung erschwert und durch die" hartnäckige Weigerung, die Goldabnehmer bekanntzugeben, die völlige Abklärung dés Sachverhaltes, namentlich die Überprüfung seiner Behauptung, er habe sich an die Höchstpreisvorschriften gehalten, bewùsst verunmöglicht hat. Wir sind mit deinGeneralsekretariat:: des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes der Auffassung, einGnaden-akt, lasse sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigen, und beantragen dieGesuchsabweisung; Die "Vollzugsbehörde wird Schmid auch weiterhin

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Zahlungserleichterungen gewähren, wenn er um solche nachsucht. Überdies hält es das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes für möglich, dass dem Verurteilten gestützt auf Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hinsichtlich der Kosten entgegengekommen werden kann.

79. Paul Seitter, 1907, Kaufmann, Basel, verurteilt am 80. November 1951 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2500 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von 5000 Franken an den Bund, weil er mit Goldstücken im Nominalbetrag von nahezu 278 000 Franken, unter Überschreitung der Höchstpreise und ohne im Besitze einer Konzession gewesen zu sein, Handel getrieben hat. - Bis jetzt sind keine Mahlungen eingegangen, Der Verurteilte ersucht um Verzicht auf den Vollzug des Urteils. Er habe sich zur Zeit der Tatbegehung in einer Notlage befunden und geglaubt, jede Verdienstmöglichkeit wahrnehmen zu müssen, um nicht der öffentlichen Fürsorge zur Last zu fallen. Seither Sei seine. Lage nicht besser geworden. Er sei leidend und nur noch sehr beschränkt arbeitsfähig und sehe sich nicht einmal zur Leistung von Teilzahlungen in der Lage.

Bereits die Gerichte gingen bei der Strafzumessung von der Annahme aus, Seitter befinde sich in einer schwierigen Lage. Die Busse wurde deshalb gegenüber dem Strafantrag erheblich herabgesetzt, und auch vom tatsächlich erzielten widerrechtlichen Gewinn von 9545 Franken wurde nur rund die Hälfte abgeschöpft. Die Berufungsinstanz hat nach gründlicher Prüfung des Falles ausdrücklich betont, eine weitere Herabsetzung von Busse und Gewinnabschöpfung liesse sich trotz der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten nicht rechtfertigen, -- Die Empfehlung eines Gnadenaktes wäre allenfalls nur dann zu verantworten, wenn sich seit dem Urteil in den Verhältnissen des Gesuchstellers irgendwelche ins Gewicht fallende Verschlechterung ergeben hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr haben die im Zusammenhang mit dem Gnadengesuch durchgeführten Erhebungen gezeigt, dass der kriegswirtschaftlich verschiedentlich vorbestrafte Seitter durch den seinerzeitigen Hinweis, er werde öffentlich unterstützt, das
Gericht bewusst irregeführt hat. Wir beantragen unter diesen Umständen die Gesuchsab Weisung. Es wird Sache des Richters sein, im Umwandlungsverfahren festzustellen, ob Seitter tatsächlich unverschuldet zahlungsunfähig ist und ob gegebenenfalls die Umwandlung der Busse in Haft ausgeschlossen werden kann. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wird in einem besonderen Verfahren gemäss Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 prüfen, ob ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf den : Einzug der Verfahrenkosten: und des widerrechtlichen Gewinnes möglich ist.

80. Eleonore Stalder, 1890, Hausfrau, Basel, verurteilt am 26. Oktober 1951 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes,

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in Milderung des erstinstanzlichen Urteile, zu 180 Franken Busse wegen Abgabe von Gold, ohne im Besitze der vorgeschriebenen Konzession gewesen zu sein.

-- Bisher sind keine Zahlungen eingegangen.

Frau Stalder ersucht um völligen Verzicht auf den Urteilsvollzug. Sie habe aus Gefälligkeit und Unerfahrenheit gehandelt und sei sich der Strafbarkeit ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen. Sie verfüge nicht über die zur Zahlung der Busse erforderlichen Mittel.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht. Ein allfälliger Erlass der Verfahrenskosten, die keine Strafe darstellen, fällt in die Zuständigkeit des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. Nicht zu hören sind ferner die Vorbringen der Verurteilten, die sich auf die Schuldfrage beziehen; sie gaben bereits Anlass zu einer Herabsetzung der Busse im Berufungsverfahren. Der Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen-Strafappellationsgerichts hat jedoch eine weitergehende Herabsetzung der Busse auf Grund der subjektiven Tatumstände ausdrücklich abgelehnt. Diese rechtskräftigen richterlichen Feststellungen sind als verbindlich zu betrachten. Dagegen lässt sich mit der durch die Vollzugsbehörde nachgewiesenen, inzwischen eingetretenen Verschlechterung der finanziellen Lage ein Entgegenkommen begründen. Auch hier darf aber nicht übersehen werden, dass die Gesuchstellerin bis heute nicht die geringste Anstrengung unternommen hat, doch wenigstens ihren guten Willen zu bekunden. Ein gänzlicher Erlass kann deshalb nicht befürwortet werden. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf die Half te.. Für die Tilgung der verbleibenden Verpflichtung stellt die Vollzugsbehörde angemessene Zahlungserleichterungen in Aussicht.

81. Hans Zimmermann, 1928, Schneider, Zürich, wegen widerrechtlichen Handels mit Gold zu übersetzten Preisen wie folgt verurteilt: Am 22, August 1950 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 150 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von 482 Franken an den Bund und am 28. August 1950 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 800 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von 4500 Franken.

Zahlungen wurden bisher nicht geleistet. Für die zweite Busse wurde das Umwandlungsbegehren gestellt.

Zimmermann ersucht
um Begnadigung. Er sei seinerzeit wegen einer durch den Militärdienst bedingten Arbeitsunfähigkeit auf Abwege geraten. Heute sei die Ehefrau leidend und könne keinem Verdienst mehr nachgehen. Er wisse nicht, wie er mit seinem bescheidenen Einkommen seine Familie mit 2 Kindern durchbringen solle. Er habe Jahrelang Teilzahlungen geleistet.

Jene Vorbringen Zimmermanns, die sich auf die Schuldfrage und die Strafzumessung beziehen, können nicht gehört werden, da die Überprüfung rechtskräftiger Urteile im Gnadenwege nicht möglich, ist. Bleibt noch zu untersuchen, ob sich die finanzielle Lage des Gesuchstellerß seit dem Urteil erheblich verschlechtert hat. Dazu verweigerte der Verurteilte seine Mitwirkung; er ist

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nicht einmal der Aufforderung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nachgekommen, über seine heutigen VerdienstVerhältnisse Auskunft zu erteilen. Kein Kommiserationsgrund bildet die Leistung von Teilzahlungen an frühere Bussen; namentlich wenn diese Leistungen, wie im vorliegenden Fall, zumeist unter dem Drucke der Bussenumwandlung und des drohenden Haftantritts erfolgten. Wird ferner in Betracht gezogen, dass bereits das Gericht den Leumund des Verurteilten als schlecht bezeichnet hat, so lässt sich ein Gnadenerlass nicht befürworten. Es wird Sache des Richters sein, allenfalls die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen, sofern Zimmermann in der Lage sein sollte, seine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit " nachzuweisen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Auch heute noch stellt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten Zahlungserleichterung in Aussicht, sofern er wirklich bereit ist, seine Bussenschuld innert nützlicher Frist abzutragen. Soweit sich das Gesuch auf den abzuliefernden widerrechtliehen Gewinn und die Verfahrenskosten bezieht, wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gestützt auf Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 darüber in einem besonderen Verfahren befinden.

Wegen Verletzung des Radioregals ist bestraft worden (82) : 82. Alfred Allgauer, 1901, Vertreter, Luzern, verurteilt durch Strafverfügung des Post- und Eisenbahndepartementes vom 12. Oktober 1951 zu 1800 Franken Busse, ohne Nachlass, da rückfällig, weil er in über 80 Fällen durch unbefugtes Installieren oder Vorführen von Empfängern das Radioregal verletzt hat. Allgauer bezahlte nichts, sondern reichte innerhalb der Beschwerdefrist ein an den Bundesrat und die Vereinigte Bundesversammlung gerichtetes Begnadigungsgesuch ein. Da das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement bei Ausfällung der Strafe von der tatsächlichen finanziellen Lage des Gesuchstellers keine Kenntnis hatte, ermässigte es die Busse auf das Begnadigungsgesuch hin im Wege der Wiedererwägung am 12. Februar 1952 auf 750 Franken, Von dieser abgeänderten S traf Verfügung erhielt die Bundesanwaltschaft Kenntnis ; sie liess ihrerseits Allgauer am 14. Februar 1952 wissen,
sie betrachte d a s Gnadengesuch i m Hinblick auf d a s bereits v o n d e r 1952 erneuerte Allgauer sein Gesuch. Er macht geltend, über kein Bargeld zu verfügen, auch habe er mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Die Umwandlung der Busse in Haft und deren Vollzug hätte für die Familie vernichtende Folgen,, vor denen man ihndurch'eine Begnadigung bewahren möchte, .

· : .

- , .

:, . : Der Gesuchsteller mächt keine Gründe geltend, die einen gnadenweisen Erlass der Busse zu rechtfertigen vermöchten. Zwar sind seine finanziellen Verhältnisse nach den eingeholten Berichten nicht gut; sie haben: sich aber weder seit

209 der Strafausfällung noch nach dem weitgehenden Entgegenkommen, das Allgäuer vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement im Wiedererwägungsweg gezeigt wurde, verschlechtert. Überdies muss angenommen werden, der Verurteilte habe seine heutige Lage wenigstens zum Teil selbst verschuldet.

Wird ihm doch im Polizeibericht der, Hang zum Glückspiel nachgesagt. Da der Gesuchsteller rückfällig ist, auch sonst keine besonders gute Beurteilung findet und bisher nicht einmal den Versuch zur wenigstens teilweisen Abtragung seiner Bussenschuld unternommen hat, erachten wir die Voraussetzungen für einen Gnadenakt weder in persönlicher noch in sachlicher Beziehung als gegeben und beantragen mit der Generaldirektion PTT die Gesuchsabweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

· Bern, den 18. Mai 1952.

723

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

210

Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche

Zollvergehen 44.

45.

46.

47.

48.

49.

Bender Fritz, 1903, deutscher Staatsangehöriger, Installateur, Zollikerberg (Zürich), Frigerio Ambrogio, 1910, italienischer Staatsangehöriger, Maurer, Basel, Haldi Arthur, 1919, Mechaniker, Vevey (Waadt), Perret Serge, 1927, Magaziner, Genf, Riedmann Anna, 1908, österreichische Staatsangehörige, Lustenau (Österreich), Siess Paul, 1909, französischer Staatsangehöriger, Taxihalter, Holzhändler, Courtavon (Frankreich), 50. Tallone Cesare, 1921, Kaufmann, Lugano (Tessin), 61. Waser Franz, 1923, Obst- und Gemüsehändler, Davos-Platz (Graubünden).

Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln 52. Angst Willy, 1908, Metzgermeister, Lengnau (Aargau), 58. Büchel Alois, 1914, liechtensteinischer Staatsangehöriger, Schmiedmeister, RuggeE (Fürstentum Liechtenstein), 54. Collé Henri, 1893, Vertreter, Turin (Italien), 55. Demierre Louis, 1922, Viehhändler, Chatel-St-Denis (Freiburg), 56. Erni Leo, 1908, Schmied, Gelfingen (Luzern), 57. Hirt Max, 1905, Metzger, Lachen (Schwyz), 58. Jenny Georges, 1916, Magaziner, Prilly (Waadt), 59. Iti Eugen, 1917, Gelegenheitsarbeiter, zurzeit in der französischen Fremdenlegion, 60. Kolly Gilbert, 1909, Landwirt, Treyvaux (Freiburg), 61. Mettler Jakob, 1908, Metzgermeister, Teufen (Ausserrhoden), 62. Schmid Heinrich, 1922, Fuhrhalter und Händler, Bach (Sohwyz).

Kosten der Lebenshaltungundd Schutz der reguläreMarktversorgungng 63.

64.

65.

66.

67.

68.

69.

Cremonini Iginio 1908, Viehhändler und Landwirt, Claro (Tessin), Inauen Josef, 1904, Kaufmann, Appenzell, Kühn Willy, 1911, Kaufmann, Zürich, Martin Placide, 1907, Vertreter, Lausanne (Waadt), Neufeld David, 1907, Kaufmann, Luzern, Odermatt Paul, 1916, Kaufmann, Buochs (Nidwaiden), Risi Albert, 1898, Parkettleger, Luzern,

211 70. Saladin Josef, 1896, Milchhändler, Basel,

71. Schnyder Johann, 1914, Vertreter, Zürich, 72. Zosso Rose, 1898, Hausfrau, Chénens (Freiburg).

Goldbewirtschaftung 73.

74.

75.

76.

77.

78.

79.

80.

81.

Béguelin Charles. 1893, Mäkler, Genf, Hänni Fritz, 1889, gew. Polizeigefreiter, Zürich, Maag Hans, 1923, kaufmännischer Angestellter, St. Moritz (Graubünden), Riederer Ida, 1910, Vertreterin, Zürich, Ruff Albert, 1905, Buchhalter, Zürich, Schmid Emil, 1908, Bücherrevisor, Zürich, Seitter Paul, 1907, Kaufmann, Basel, Stalder Eleonore, 1890, Hausfrau, Basel, Zimmermann Hans, 1923, Schneider, Zürich.

Radioregal

82. Allgäuer Alfred 1901, Vertreter, Luzern.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1952) (Vom 13. Mai 1952)

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1952

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