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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 13. November 1952)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Der am 11. Juli 1951 1) abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 19502) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Ziffer 9, Absatz 3,10, Absatz l, 16, Absatz 2 sowie 17, Absätze 2 und 10, des in der Beilage zum vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Ziff. 9, Abs. 3. Die Minimallohnansätze einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen, betragen für Vollarbeitsfähige : a. Männliche Arbeitnehmer: Kategorie ^ aa. Facharbeiter :

im 1. Jahr nach der Lehre . . .

im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre !) BEI 1951, II, 540.

) BEI 1950, I, 366.

2

,

Tranken pro Stunde

2.46 2.61 2.82

2.35 2.50 2.68

635 bb. Übrige gelernte Arbeitskräfte: (Schlosser usw.) nach den entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen.

, CC. Hilfszuschneider :

Franken pro Stunde

im 1. Jahr der Tätigkeit als Hilfszuschneid . .

2.10 2.-- im 2. Jahr der Tätigkeit als Hilfszuschneider . .

2.25 2.14 im 3. Jahr der Tätigkeit als Hilfszuschneider . .

2.35 2.25 Darunter fallen auch Maschinenführer der Wellpappenmaschinen.

dd. Hilfsarbeiter: l ' im 1. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . .

1.90 1.82 im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . .

2.05 1.95 im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . .

2.25 2.14 Für ledige Arbeiter aller Kategorien reduzieren sich obige Ansätze um 10 Eappen pro Stunde.

Für jugendliche Hilfsarbeiter reduzieren sich die Ansätze : vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 17. Altersjahr um 40 Rappen auf den Ansätzen für ledige Arbeitnehmer; vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 19. Altersjahr um 20 Eappen auf den Ansätzen für ledige Hilfsarbeiter.

Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den Minimallohnansatz nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.

b. Weibliche Arbeitnehmer: Kategorie ^ I OU. Arbeiterinnen:

im 1. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche . .

im2.. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche . .

Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche und unter der Voraussetzung, dass das 17. Altersjahr vollendet ist, richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen: im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . .

im 8. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . .

im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . .

im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . .

Die Akkordansätze sind so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10% mehr als diese minimalen Stundenlohnansätze erzielen.

Franken pro,Stunde

1.26 1.31

1.19 1.08 1.25 1.13

1.41 1.84 1.46 1.39 1.51 1.44 1.57 1.50

1.21 1.26 1.31 1.35

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bb. Tischmeisterinnen und Partieführerinnen: Kategorie ^ ï Die einer Arbeitsgruppe von mindestens Franken pro stunde 3 Personen, Tischmeisterin oder Partieführerin mit eingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens l. 68 1.61 l. 45 zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

Ziff. 10, Abs. 1. Der Arbeitnehmer, der mindestens 3 Monate im Betrieb tätig gewesen ist, hat Anspruch auf den Lohn für : a. bis zu 7 Tagen fabrikgesetzlicher oder ortsüblicher Feiertage. Neue bezahlte Feiertage dürfen nicht eingeführt werden. Fällt ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag, so bleibt er unbezahlt, wodurch sich der Anspruch auf Bezahlung von 7 Tagen um die auf Sonntage fallenden Feiertage entsprechend reduziert; ein Ersatz wird nicht gewährt. Arbeitnehmer, die aus nichtigen Gründen in den dem Feiertag vorausgehenden 8 Monaten von der Arbeit wegbleiben, verwirken sich die Bezahlung dieses Feiertages; b. zwei Tage bei der Verehelichung; c. einen Tag bei der Geburt eigener Kinder; d. drei Tage beim Todesfall der Ehefrau oder des Ehemannes oder eigener Kinder ; e. einen Tag beim Todesfall der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Geschwister ; /. einen Tag bei der Eekrutierung ; g. bei Waffeninspektion die volle benötigte Zeit, maximal l Tag; h. einen Tag bei Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt (einmal pro Jahr).

Ziff. 16, Abs. 2. Das Krankengeld und der Höchstbeitrag des Arbeitgebers betragen: Krankt» mindestens Fr.

Ägrag

des Arbeltgeb|rs

Fr.

Männliches Personal über 20 Jahre 12.-- 6.-- Weibliches Personal über 20 Jahre 5.-- 3.50 Jugendliches Personal unter 20 Jahre 4.-- 2.-- Ziff. 17, Abs. 2. Die Anzahl der bezahlten Ferientage beträgt: im 1. bis und mit dem 5. Dienstjähr 6 Werktage = 48 Stunden im 6. bis und mit dem 10. Dienstjahr 9 Werktage = 72 Stunden im 11. bis und mit dem 15. Dienstjahr 12 Werktage = 96 Stunden im 16. bis und mit dem 20. Dienstjahr 15 Werktage = 120 Stunden im 21. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage = 144 Stunden wobei der Samstag als Voller Werktag angerechnet wird. Die Gewährung der 18 Werktage Ferien wird an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer

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das 40. Altersjahr zurückgelegt hat. Bei weniger als sechsmonatiger Anstellungsdauer besteht kein Ferienanspruch. Nach mindestens 6 Monaten Anstellungsdauer hat jedoch der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer des laufenden ersten Dienstjahres.

Ziff. 17, Abs. 10. Die Anordnung kollektiver Betriebsferien bleibt nach Eücksprache mit der Arbeiterschaft vorbehalten. In Fällen, wo entsprechend der Anstellungsdauer noch kein oder ein ungenügendes Anrecht auf Bezahlung der durch die Betriebsferien ausfallenden Zeit besteht, verpflichtet sich der Arbeitgeber auf Wunsch der Betroffenen für anderweitige Betätigung derselben besorgt zu sein, damit kein Lohnausfall entsteht. Dabei kann auch ein Vorholen der nicht bezahlten Ausfallzeit vereinbart werden, wobei die Zuschläge gemäss Ziffer 11 des Vertrages in Wegfall kommen. Das Vorholen muss innert der Frist von höchstens drei Monaten vor Beginn der Betriebsferien erfolgen, wobei der Lohn für diese Zeitkompensation erst unmittelbar vor Beginn der Betriebsferien ausbezahlt wird. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf eine anderweitige Beschäftigung oder eine Zeitkompensation, so erlischt jedes Anrecht auf Bezahlung der nicht durch Ferienanrecht gedeckten Ausfallzeit während der Betriebsferien.

' Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1958.

Bern, den 18. November 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt 9 4

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Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. III.

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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