631 Ablauf der Referendumsfrist

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2. Juli 1952

Bundesbeschluss über

den Einbau von Luftschutzräumen in bestehenden Häusern (Vom 28. März 1952)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffern 6 und 7, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 195l1), beschliesst:

Art. l 1

In Ortschaften von 2000 und mehr Einwohnern sind, soweit möglich, in allen Häusern, die den Menschen regelmässig zur Unterkunft oder zum Aufenthalt dienen, Schutzräume und Notausstiege, in Reihenbauten auch Mauerdurchbräche, z u erstellen.

- , 2 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone oder auf deren Antrag Ortschaften, die weniger als 2000 Einwohner zählen, oder besonders gefährdete Häuser und Häusergruppen dieser Pflicht unterstellen oder Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern, davon befreien.

3 Die Kantone bestimmen die Umgrenzung der Pflichtigen Ortschaften. Sie sind ermächtigt, einzelne Häuser oder Häusergruppen von der :Embaupflicht zu befreien.

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Art, 2 1

Mit diesen Massnahmen ist sofort zu beginnen. Sie sind innert 6 Jahren durchzuführen und möglichst gleichmässig auf die einzelnen Jahre zu verteilen.

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!) BEI 1951, II, 209.

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Der Bundesrat kann die Fristen allgemein oder für bestimmte Ortschaften erstrecken oder verkürzen.

Art. 3 Die Schutzräume sind wenigstens einsturz- und splittersicher auszubauen und mit Tür- und Fensterabschlüssen zu versehen, die das Eindringen von Bauch und Staub verhindern.

Art. 4 1

Der Bund leistet an die durch den Bau der Schutzräume, Notausstiege und Mauerdurchbrüche entstandenen Kosten einen Beitrag von 20 Prozent; Kanton und Gemeinde haben zusammen mindestens den Beitrag von 20 Prozent auszurichten.

2 Werden diese Massnahmen vom Kanton oder von der Gemeinde für ihr Personal oder für die Allgemeinheit getroffen, so beträgt der Bundesbeitrag 25 Prozent.

3 Wenn Ortschaften, die weniger als 2000 Einwohner zählen, oder einzelne Gebäude zufolge der Nähe militärischer Anlagen besonders stark gefährdet sind und daher vom Bunde der Pflicht unterstellt werden, kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 25 Prozent erhöhen.

4 Die gleichen Beiträge sind auch dann zu leisten, wenn die Schutzräume, Notausstiege und Mauerdurchbrüche in bereits bestehenden Häusern errichtet werden, die dem Obligatorium nicht unterstehen.

Art. 5 Der Hauseigentümer ist berechtigt, die Mieter zur Verzinsung und Amortisation der nach Abzug der öffentlichen Beiträge verbleibenden Kosten im Verhältnis der Höhe der Mietzinse heranzuziehen.

2 Wohnt der Hauseigentümer im betreffenden Hause, so ist er als Mieter zu betrachten.

3 Die Amortisationsfrist ist so zu bemessen, dass Zins und/Amortisation zusammen 4% Prozent des Mietzinses im Zeitpunkt der Fertigstellung des Schutzraumes nicht übersteigen. Der Mieter ist berechtigt, über die Aufwendungen und ihre Verzinsung und Amortisation Auskunft: zu verlangen.

4 Die auf die Mieter entfallenden Anteile stehen rechtlich dem Mietzins gleich.

1

Art. 6 Die Hauseigentümer haben die Luftschutzanlageu auf eigene Kosten zu unterhalten und dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemässe Verwendung dieser Anlagen jederzeit gesichert ist. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Kantone.

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Art. 7

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1

Zur Durchführung der baulichen Luftschutzmassnahmen kann der Bund das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung ausüben oder dieses Becht an die Kantone oder die Gemeinden übertragen.

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· 2 In allen Fällen findet das abgekürzte Verfahren gemäss Artikel 33 und 34 des Enteignungsgesetzes statt.

Art. 8 , : .Wenn der Pflichtige die vorgeschriebenen Massnahmen nicht oder ungenügend durchführt, sind sie auf dessen Kosten vom Kanton anzuordnen.

Art. 9 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf diesen Bundesbeschluss oder auf Vollzugserlasse des Bnndesrates stützen, entscheidet die Abteilung für Luftschutz unter Vorbehalt des Weiterzuges an die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung, welche ohne Bücksicht auf den Streitwert endgültig entscheidet.

Art. 10 1

. Wer gegen diesen Bundesbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen verstösst, wird mit Busse oder Haft bestraft.

2 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegt -den Kantonen ob.

Art. 11 Die Durchführung dieses Bundesbeschlusses ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die zuständigen Behörden und ordnen das Verfahren.

Art. 12 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht aus und erlässt die notwendigen Ausführungsbestinimungen. Er kann seine Befugnisse dem Eidgenössischen Militärdepartement übertragen.

Art. 13 1

Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. März 1952.

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer : F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. März 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser

Der S c h w e i z e r i s c h e Bundesrat b e s c h l i e s s t : Der vorstehende Bundesbescbluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 -betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. März 1952.

Im Auftrag des Schweizerischen , Bundesrates, 179

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Der Bundeskanzler:

Ch. Oser Datum der Veröffentlichung 3. April 1952 Ablauf der Referendumsfrist 2. Juli 1952

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über den Einbau von Luftschutzräumen in bestehenden Häusern (Vom 28. März 1952)

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1952

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03.04.1952

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