121 Ablauf der Eeferendumsfrist

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7. Mai 1952

Bundesbeschluss über

die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen (Vom I.Februar 1952)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 23 der Bundesverfassung, in Anwendung von Artikel 3, Absatz 2, der bis 1954 durch den Bundesbeschluss vom 29. September 1950 verlängerten Finanzordnung (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1951 *·), beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, zur Behebung von Unwetterschäden an Gewässern und zur Förderung schwer finanzierbarer anderer Gewässerkorrektionen in Abänderung von Artikel l, Absatz l, der bis 1954 verlängerten Finanzordnung 1939-1941 (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938) unabgebaute Bundesbeiträge gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei auszurichten.

Art. 2 Der Bundesrat ist ausnahmsweise zur Gewährung von ausserordentlichen Zugatzbeiträgen bis zu 20 % ermächtigt für die Behebung von IJnwetterschäden in jenen Fällen, in denen die gesetzlichen Höchstbeiträge zur Finanzierung der erforderlichen Arbeiten nicht ausreichen.

!) BEI 1951, III, 109.

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Art. 3

Ein zusätzlicher Beitrag geraäss Artikel 2 wird nur unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 % der Baukosten zuspricht.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zusätzliche kantonale Leistung ausnahmsweise zum Teil erlassen werden. Allfällige zusätzliche Leistungen von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nicht selbst Träger der Arbeit sind, können auf die Leistungen des Kantons angerechnet werden.

Die Prüfung der Finanzlage der Träger der Arbeit bleibt vorbehalten.

Art. 4

Soweit die in Frage stehenden Arbeiten nicht dringlich sind, soll bei deren Durchführung die Arbeitsmarktlage mitgewürdigt werden.

Art. 5

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug des Bundesbeschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den I.Februar 1952.

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den I.Februar 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser

123 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 1. Februar 1952.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9124

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 7. Februar 1952 Ablauf der Beferendumsfrist 7. Mai 1952

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Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen (Vom 1.Februar 1952)

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07.02.1952

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