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Bekanntmachungen von Departeraenten uml andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit an die zuständigen kantonalen Departemente betreifend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Vom

24. April 1952)

Herr Eegierungsrat !

Im Auftrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements teilen wir Ihnen mit, dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse, die auf einen Bundesbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung Anspruch erheben, unserm Amte auf dem amtlichen gelben Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1952 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Es bleibt uns für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1953 ohnehin nur kurze Zeit zur Verfügung. Daher können wir Voranschläge, die nach dem festgesetzten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung jeweilen schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge -für diejenigen Schulen, .deren Eechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So werden die Beiträge für, das Kalenderjahr 1952 gleich wie diejenigen für das Schuljahr 1952/53 aus dem Kredit für das Jahr 1953 bezahlt.

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, Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1953 sind uns also innert der vorgeschriebenen Frist die V o r a n s c h l ä g e für das Kalenderjahr 1952 sowie für das Schuljahr 1952/53 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 61-63 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

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Wir hoffen, die für das Vorjahr bewilligten Beitragsansätze mit Ausnahme desjenigen für Ruhegehalte und Fürsorgekassen auch für 1958 in Aussicht nehmen zu können: Diese Aufwendungen der Schulen sindgemäss Kreisschreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 23. Mai 1950 fortan nicht mehr subventionsberechtigt. Sollte der zur Verfügung stehende Kredit jedoch nicht ausreichen, müssten die nachstehend genannten Prozentsätze entsprechend gekürzt werden. Unter diesem Vorbehalt können somit folgende Höchstsätze der anrechenbaren Ausgaben in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

A. Besoldungen Als Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I sowie des Bundesratsbeschlusses vom :20. Februar 1948 gelten Grundgehalt (Bruttobetrag), Naturalleistungen, Teuerungszulagen und Ortszuschläge. Kinder- und Familienzulagen sowie Aufwendungen für Ruhegehalte und Fürsorgekassen ; fallen nicht unter diesen Begriff. Sie kommen für den Bundesbeitrag nicht mehr in Frage und sind deshalb im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben (Rubrik B. 3. &) einzusetzen.

Für die Beitragsleistung sind die folgenden prozentualen Ansätze vorgesehen: 1. Gewerbliche und k a u f m ä n n i s c h e Berufsschulen.

35 % der Besoldungen für den Unterricht in den Pflichtfächern an Lehrlingsklassen. Für die Anerkennung als Pflichtfächer sind die bezüg^ liehen Normallehrpläne massgebend; 25 % der Besoldungen für den Unterricht in den fakultativen Fächern.

2. Weiterbildungskurse, höhere F a c h k u r s e , Fachschulen, Lehrw e r k s t ä t t e n , M u s e e n und Sammlungen.

25% der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht; 25 % der beitragsberechtigten Besoldungen des Personals von1 Museen und Sammlungen.

' : 3. H a u s w i r t s c h a f t l i c h e B i l d u n g s a n s t a l t e n und Kurse.

25 % der Besoldungen für die beitragsberechtigten Fächer der Schulen und Kurse nach Massgabe der Verordnung III.

4 . H a n d e l s m i t t e l s c h u l e n u n d Verkehrsschulen'. , .,. . ' 24% der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht. .

5. A n s t a l t e n der Hochschulstufe.

24 % der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, lit. d, der Verordnung I; 15 % der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, lit. e,
der Verordnung I.

A n m e r k u n g zu Z i f f e r n 1-4. Der Besoldungsanteil der Schulleitung ist gemäss den unter Ziffern 1-4 aufgeführten Ansätzen beitragsberechtigt,

776 sofern der Vorsteher dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört und an ihr wöchentlich wenigstens vier Stunden Unterricht in beitragsberechtigten Fächern erteilt.

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Für die Vorsteher der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen kommt für den Besoldungsanteil der 'von ihnen erteilten Pflichtfächern ein Beitrag von 35 %, für den übrigen Teil der Besoldung 25 % in Frage.

B. Allgemeine Lehrmittel 25% der effektiven Anschaffungskosten. Der Beitrag darf jedoch den prozentualen Ansatz, der für die Besoldungen der einzelnen Schulgattungen gilt, nicht übersteigen.

Ausführliche Angaben über die beitragsberechtigten allgemeinen Lehrmittel der beruflichen Büdungsanstalten und Kurse sind im Abschnitt «'Rechnungswesen» der vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Wegleitungen für die gewerblichen Berufsschulen, vom 18. August 1941, und für die kaufmännischen Berufsschulen, vom 4. Februar 1946, enthalten. Über die Beitragsberechtigung der von den hauswirtschaftlichen Schulen und Kursen angeschafften allgemeinen Lehrmittel gibt das Kreisschreiben des erwähnten Departementes vom 8. März 1951 nähere Auskunft.

Grundsätzlich gelten als beitragsberechtigt die dem' Unterricht dienenden und in den Besitz der Schule übergegangenen Lehrmittel von bleibendem Wert (z. B. Anschauungsmaterial, Apparate, empfohlene Fachwerke und -bûcher für die Lehrer- und Schalerbibliotheken). Bücher und Schriften, die den Schülern zum-Gebrauch im Unterricht dienen, fallen für den Bundesbeitrag ausser Betracht,, auch'wenn sie-Eigentum der Schule bleiben. Ebenfalls, nicht beitragsberechtigt sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial, für Schulmobiliar und Einrichtungen,,die mit dem Gebäude fest verbunden werden und zu diesem gehören. D.as gleiche, gilt für Werkzeuge und Ütensilien, die einer raschen Abnützung unterworfen sind, wie Feilen, Bohrer, Fräser, Drehstähle,, Schmirgelscheiben, Sägeblätter, Laboratoriumsutensilien sowie Kleinmaterial. Auch für Rechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen, Vervielfältigungsapparate und dergleichen ist kein Bundesbeitrag zu erwarten. Beim Ankauf von Schreibmaschinen für kaufmännische Schulen beschränkt sich die Beiträgsleisturig auf gewöhnliche Bureaumodelle.

.;.

' : · Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat uns angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung
allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu1 schenken. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich, vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörden bei unserer Sektion für berufliche Ausbildung.zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

; ;.

. Dem: Voranschlag ist, ein Verzeichnis der vorgesehenen .Anschaffungen samt, einer Begründung beizulegen.

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· .

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C. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, deren Inangriffnahme im Jahre 1958 beabsichtigt ist, sind -- nach Massgabe von Artikel 60Ms der Verordnung I bzw. von Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung III -- zusammen mit den Voranschlägen der Bildungsanstalten und Kurse einzureichen. Nach Eingang der Eingaben werden wir im einzelnen abklären, ob die in Artikel 60Ms der Verordnung I enthaltenen Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind.

Im besondern sei darauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf die gegenwärtige Vollbeschäftigung des Baugewerbes die Gewährung eines Bundesbeitrages nur in: Frage kommen kann, wenn der .Baubeginn unter Rücksichtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes angesetzt wird. Um diese Frage in Verbindung mit dem Delegierten für Arbeitsbeschaffung rechtzeitig abklären zu können, wie auch einen möglichst vollständigen Überblick über die im Jahre 1953 in Aussicht genommenen Bauten für die berufliche Ausbildung und die entsprechenden Bausummen zu erhalten, müssen wir darauf dringen, dass uns die Gesuche bis zum 15. Juni 1952 unterbreitet werden. Wo noch nicht endgültig bereinigte Projekte vorliegen, ist uns gedient, wenn uns bis zum genannten Zeitpunkte vorerst wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der Inangriffnahme der Bauarbeiten) zugestellt werden.

D. Reiseauslagen von Lehrlingen Für die Bundesbeiträge an die Eeiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im letzten Jahr, wieder ein Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor.

Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen,; wenn sie mit den späteren Abrechnungen möglichst weitgehend übereinstimmen. Wir bitten Sie daher, darauf zu dringen, dass die Voranschläge mit aller Sorgfalt erstellt werden und nennenswerte Abweichungen der Rechnungen nicht zu erwarten sind.

Der Stand der Bundesfinanzen erheischt stetsfort strengste Sparsamkeit.

Aus diesem Grunde können die hievor erwähnten Höchstsätze nicht ohne weiteres beansprucht werden. Gernäss Artikel 47 der Verordnung I darf der Bundesbeitrag nicht höher bemessen werden, als zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich ist. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch; vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfange ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden. Vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären.

Bundesblatt.

104. Jahrg.

Bd. I.

55

778 Insbesondere können neu geführte Klassen von Fachschulen, Lehrwerkstätten, Handels- und Verkehrsschulen, für welche unsere Zustimmung nicht vor ihrer Eröffnung eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge, beanspruchen.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Unsere Sektion für berufliche Ausbildung stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung..

Bern, den 24. April 1952.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Kaufmann 709

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verheben worden:

A. Schlossermeister 1.

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5.

Amstutz Hans, in Alpnach .

Biland Franz, in Basel Ebneter Leo, in St. Gallen Haberthür Theophil, in Bern Kluser Oskar, in Kobelwald

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7.

8.

9.

Meier Hans, in Basel Meister. Kurt, in St. Gallen Obrist Josef, in Luzern Stoller Peter, in Belp

B. Tapezierermeister-Dekorateur 1. Kiener Hermann, in Ostermundigen C. Diplomierter Versicherungsbeamter 1.

2.

3.

4.

5.

6.

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11.

12.

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14.

15.

16.

Aberer Bugen, in Basel Ammann Edgar, in Solothurn Amrein Erwin, in Luzern Bättig Franz, in Zürich Beck Alois, in Bern Bignotti Renato, in Zürich Blasowitsch Friedrich, in Basel Blum Jakob, in Zürich Bütikofer Willy, in Solothurn Crausaz René, in Basel Ebert Kurt, in Uzwil Fäh Hans, in Bern Flückiger Marcel, in BernGentsch Max, in Zürich Gerber Hans, in Zürich Gisin Hans, in Muttenz

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

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28.

29.

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31.

32.

Grafas Jean, in St. Gallen Gürtler Kurt, in Basel Hellbach Otto, Kappel (Solothurn) Kaiser Franz, in Allschwil Kälin Oskar, in Zürich Kern Alfred, in Zürich Langmeier Max, in Zürich Madörin Gottfried, in Basel Mahlstein Oskar, in Sempach Stäheli Kurt, in Ermatingen .

Stiefel Walter, in Zürich Suter Theophil, in Küsnacht Theilkäs Rolf, in Spiez Thurnher Albert, in Muttenz Weber Emil, in Zürich Wehrle Ernst, in Zürich

779 36. Zahner Max, in Bern 37. Zürrer Hermann, in Zürich

33. Wigger Otto, in Solothurn 34. Wirz Alfred, in Zürich 35. Wirz Willy, in Winterhur

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2.

3.

4.

5.

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8.

9.

10.

D. Zimmermeister 11. Lüönd Melchior, in Rickenbach Aebi Hans, in Zürich Bichsel Hans, in Bonau 12. Riedweg Johann, in Ruswil 13. Schaffhauser Georg, in Schanis Ernst Arnold, in Würenlos Feuz Adolf, in Gsteigwiler 14. Seiler Ernst, in Lichtensteig Flutsch Georg, in Splügen 15. Sommerhalder Hardy, in Seon Krieger Franz, in St. Gallen 16. Stähli Ernst, in Kehrsatz Küng Walter, in Entlebuch 17. Sutter Fridolin, in St. Gallen 18. Wicki Josef, Schüpfheim Küttel Anton, in Luzern 19. Wüest Emil, in Sevelen Leiggener Moritz, in Ausserberg Lötscher Peter, in Zumholz/Brünisried Bern, den 18. April 1952.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für berufliche Ausbildung

717

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1952

Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1952

Total 1951

8,632

Januar Februar März

34,766 33,396 39,014

8,990 7,331

43,398 42,386 46,345

47,887 47,897 51,484

Total 1952

107,176

24,953

132,129

--

Total 1951

121,763

25,505

--

i

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen 4,489

,

5,511 5,139 15,139

147,268

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom:24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt.

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Fabrikant: Moser-Glaser & Co. AG., Muttenz.

Zusatz zu Spannungswandler Typ VKE 45 für die Frequenz von 50 Hz.

S

Fabrikant: AG. Brown, Boveri & Co., Baden.

Ergänzung zu Stab-Stromwandler, Typen NB, NBP, NBPF.

Zusatzbezeichnung : Die Art der Kerne wird durch die Kennbuchstaben S, T, E, H ausgedrückt.

Die Zahl der Kerne wird durch die entsprechende Anzahl Kennbuchstaben angegeben, wobei bei mehr als 2 gleichen Kernen vor dem Kennbuchstaben die der Kernzahl entsprechende Ziffer gesetzt wird, z. B. S8T (l Messkern und 3 weitere Kerne).

Nennspannung: l, 3, 6, 10, 20, 30, 45 kV (Typ NB) l, 3, 6, 10, 20, 30 k (Typ NBP) l, 3, 6, 10, 20, 30 kV (Typ NBPF) Typenstromindex : f, h, i, k, m, n, p Wandlergrösse : 1-60.

für die Frequenz 50 Hz.

Bern, den 28. März 1952.

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Der Präsident der, Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: P. Joye

Nachtrag zum Verzeichnis 1) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Freiburg 47. Caisse de crédit mutuel (système Raiffeisen) d'Aumont.

Bern, den 25. April 1952.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

717

BEI 1946, II, 287 ff.

781

Urteü Das nachstehende Urteil wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Arnould, Léon, agent commercial, von Monceau s/Sambre, geb. 14. Juli 1908, unbekannten Aufenthalts, Bussenuruwandlung : Die mit Urteil vom 21. März 1951 auferlegte Busse von 500 Fr. wird in 50 Tage Haft umgewandelt, Kosten werden keine gesprochen.

Das vorstehende Urteil erwächst in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben, dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Eichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Zürich, den 4 April 1952. ] voi

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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht

Wettbewerb- und Stellenanssehreibungen, sowie Anzeigen Kranken-Versicherung

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in den statistischen Quellenwerken der Schweiz (Heft 285/Eeihe Pa 3 1951) eine Arbeit erscheinen lassen, welche die Verhältnisse in der Krankenversicherung zur Darstellung bringt.

Sie dient als Fortsetzung der Publikation « Schweizerische Krankenkassen und Tuberkuloseversicherungsträger 1938-1943» (Heft 176/Beihe Pa 2 1946) und dürfte wiederum in den Fachkreisen Interesse finden. Es sei deshalb auf folgende Publikation, welche bei der Eidgenössischen Drucksachenund Materialzentrale in Bern bezogen werden kann, verwiesen:

Schweizerische Krankenkassen und Tuberkuloseversicherungsträger 1944 bis 1948 Inhalt: Grundlagen und Methode der Bearbeitung - Verwaltungsstatistik Morbiditätsstatistik - Statistik der Krankenpflegekosten - Wochenbettstatistik - Tuberkuloseversicherungs-Statistik.

Das in Nonnalformat erschienene Heft enthält im deutsch und französisch gedruckten Text 69 Zahlen-Tabellen und einen Anhang von 18 graphischen Darstellungen. Preis Fr. 8.-- 602

Bundesamt für Sozialversicherung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1952

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1952

Date Data Seite

774-781

Page Pagina Ref. No

10 037 861

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