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Bundesblatt 104. Jahrgang

Bern, den G. März 1952

Band I

Erscheint wöchentlich.

Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsbebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in, Bern

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XLIV. Bericht des

ßundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 4. März 1952) Herr Präsident!

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: Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weit ern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

' L Einfuhr 1. Überwachung der Einfuhr Die Einfuhr von Schwefel musste aus Kontrollgründen der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Es geschah dies durch Bundesratsbeschluss Nr. 4 vom 3. September 1951 über die Ü b e r w a c h u n g der Einfuhr.

Diese Massnahme steht im Zusammenhang mit der Schwefelknappheit auf dem Weltmarkt und der internationalen Bewirtschaftung dieses wichtigen Eohstoffes. Da die der Schweiz zugeteilten Schwefelmengen zur Deckung des Bedarfes nicht ausreichen, müssen die Importe, um eine angemessene Verteilung der Ware auf die Verbraucher zu ermöglichen, überwacht und lückenlos erfasst werden, was nur mit dem Instrument der Einfuhrbewilligung möglich ist.

2. Getreide und Futtermittel Wie im XLII. Bericht ausgeführt wurde, handelte es sich beim Beschluss vom 15. Dezember 1950 darum, die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 26. November/23. Dezember 1948 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) derjenigen des Bundesbeschlusses vom Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

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14. Oktober 1988/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Masgnahmen gegenüber dem Ausland anzupassen. Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 1951 ist dann die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938/22. Juni 1939 bis zum 81. Dezember 1954 verlängert worden. Im Hinblick auf die der GGF obliegenden Aufgaben, die im XLII. Bericht umschrieben sind, haben wir durch Beschluss vom 30. N o v e m b e r 1951 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bandesratsbeschlüsse vom 26. November/23. Dezember 1948 entsprechend der Wirksamkeit des BB vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 zu verlängern.

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II. Massnahmen zum Schutze der nationalen Produktion 1. Stickereiindustrie Ende 1951 lief die am 4. Dezember 1950 verlängerte Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 17. Januar 1947 über die Eegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen ab. Auf Begehren des Kaufmännischen Directoriums St. Gallen sowie nach Anhörung der Berufsverbände und der beteiligten Kantone hat der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Dezember 1951 die Wirksamkeit der erwähnten Eegelung nochmals um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1952 verlängert.

Die interessierten Kreise beabsichtigen, womöglich eine grundsätzlich neue Eegelung vorzubereiten, die sich nicht mehr auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande stützen würde. Die Abklärung und Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten benötigt jedoch einige Zeit, so dass eine nochmalige kurzfristige Verlängerung der bisherigen Ordnung angezeigt erschien.

2. Weinbau Durch Bundesratsbeschluss vom 27. November 1951 ist die Wirksamkeit von Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1936 zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodukte in seiner Fassung vom 22. Dezember 1950 bis zum,81. Dezember 1954 verlängert worden. Es handelt sich dabei um die erhöhte Gebühr, bzw. Abgabe auf Weinimporten zugunsten des Weinbaufonds. . . .

3. Schlachtviehordnung Nach einlässlichen Verhandlungen in der konsultativen Kommission für die Fleischversorgung und mit Zustimmung der Vollmachtenkommissionen der eidgenössischen Eäte ist die Geltung des Bundesratsbeschlusses vom 2. November 1948 über die Produktion, Einfuhr und Verwertung von Tieren, Fleisch und Fleischwaren durch Bundesratsbeschluss vom 9! November 1951 gleichen Titels bis Ende 1952 erstreckt worden. Die Eücklagen der Importeure zur Sicherung der Überschussverwertung sind angesichts der gestiegenen Preise für die Importware seit 1. Juli 1951 bis auf weiteres gänzlich sistiert worden.

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III. Zahlungsverkehr A. Allgemeines 1. Kapitalverkehr mit Ländern des gebundenen Zahlungsverkehrs Im XLII. Bericht haben wir über den Ursprung und Zweck des Bundesratsbeschlusses vom l. Dezember 1950 über den Kapitalverkehr mit Ländern des gebundenen Zahlungsverkehrs Bericht erstattet. Im Verfahren, das in diesem Erlass vorgesehen ist, wurden seither zahlreiche Gesuche eingereicht, hauptsächlich im Zahlungsverkehr mit Ländern der Europäischen Zahlungsunion. Wo schon unter dem bilateralen Begime einzelne Kapitalüberweisungen zur Abwicklung über den gebundenen Zahlungsverkehr in Frage kommen konnten, wurde die Bewilligung regelmässig erteilt. Darüber hinaus war in einer Eeihe besonders gelagerter Fälle ein Zuspruch möglich ; so beispielsweise für die Überweisung rückständiger Amortisationen, für die Liquidation alter Guthaben, die seinerzeit über den gebundenen Zahlungsverkehr nach dem Aiisland überwiesen Avurdeu, beim Vorliegen besonderer handelspolitischer Gründe, z. B. bei Beteiligungen an schweizerischen Unternehmungen usw. Mitunter sah sich das Politische Depaitement jedoch vor heikle Fragen der Abwägung gestellt, ganz besonders im Zusammenhang mit der Kursentwicklung verschiedener Fremdwährungen. ; !

Der erwartete Anreiz zu vermehrten Kapitalrückzahhmgen nach der Schweiz über: die Europäische Zahlungsunion machte sich wiederholt spürbar.

Der Bundesratsbeschluss gewährleistet eine entsprechende Sichtung bzw. die Vermeidung einer ungerechtfertigten Beanspruchung der schweizerischen Quote in der Zahlungsunion.

2. Kontrolle der Vorauszahlungen im Warenverkehr Um zu verhindern, dass der gebundene Zahlungsverkehr mit idem Ausland belastet wird mit Vorauszahlungen, für die kein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt oder die anbegehrt werden unter Missachtung der Vorschriften über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland, wurden durch einen Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 1951 die Vorauszahlungen i im gebundenen Zahlungsverkehr mit déni Ausland einer verschärften Kontrolle unterstellt. Bisher hatte der Exporteur, um eine Vorauszahlung zu erhalten, der auszahlenden ermächtigten Bank lediglich die Forderungsanmeldung einzureichen, gegebenenfalls mit einer Kontingentsbescheinigung versehen, sowie eine Erklärung für Vorauszahlungen, durch welche er sich verpflichtete,
nach erfolgter Ausfuhr der Schweizerischen Verrechnungsstelle durch eine Urspruugsbescheinigung den schweizerischen Ursprung der Ware und durch ein zollamtlich abgestempeltes Doppel der Ausfuhrdeklaration die tatsächlich erfolgte Ausfuhr nachzuweisen. Nunmehr mnss die Forderungsanmeldung überdies das Visum der Schweizerischen Verrechnungsstelle tragen.

Diese wird damit in die Lage versetzt, die Berechtigung der Auszahlung schon vor der Auszahlung zu prüfen. Sie ist ferner ermächtigt, die Erteilung ihres

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·Visums unter Umständen von der Sicherstellung des voraus zu bezahlenden Betrages abhängig zu machen, worüber ihr die Handelsabteilung die nötigen Weisungen erteilt. Durch diese Sicherstellung soll in Zweifelsfällen eine Garantie für die Wiedereinbringung des vorausbezahlten Betrages geschaffen werden für den Fall, dass sich die Vorauszahlung nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellen sollte. Um den besondern Verhältnissen bei den Exporten der Maschinenindustrie Rechnung zu tragen, tritt bei Vorauszahlungen für den Export von Waren bestimmter Zolltarifpositionen der Maschinenbranche an die Stelle des Visums der Schweizerischen Verrechnungsstelle eine Bestätigung des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller in Zürich auf der Forderungsanmeldung, des Inhalts, dass. die Vorauszahlung als brancheüblich zu betrachten ist. Diese Sonderregelung wurde von der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verfügt im Bahmen der ihr durch den Bundesratsbesclüuss vom 12. Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs eingeräumten Kompetenz, bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen von den allgemeinen Auszahlungs Vorschriften anzuordnen.

3. Lizenz- und ähnliche Zahlungen îur Kriegsmaterial Während Forderungen aus der Lieferung von Kriegsmaterial im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial, ergänzt durch den Bundesratsbeschluss vom 23. August 1951, grundsätzlich nicht zur Bezahlung im Wege des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland zugelassen sind, konnten Forderungen aus ins Ausland vergebenen Lizenzen für die Herstellung von Kriegsmaterial und aus ähnlichen mit der Herstellung oder Lieferung von Kriegsmaterial in Zusammenhang stehenden, schweizerischen Leistungen im gebundenen Zahlungsverkehr nach der Schweiz überwiesen werden. Es bedeutete dies eine Belastung der schweizerischen Quote bei der Europäischen Zahlungsunion. Da diese Quote andauernd zu stark in Anspruch genommen wird, wurde die Gleichbehandlung der Lizenzen mit dem eigentlichen Kriegsmaterial verfügt. Es geschah dies durch einen Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1952 über die Zulassung von Forderungen aus schweizerischen, mit der Herstellung oder Lieferung von Kriegsmaterial in
Zusammenhang stehenden Leistungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland in der Weise, dass solche Forderungen (Fäbrikationslizenzen, Kegiespesen, Provisionen, Honorare usw.) im gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland nur noch zur Auszahlung zugelassen werden, wenn die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hiefür eine Bewilligung erteilt.

Diese Bewilligung wird in der Eegel nur erteilt, .wenn auf Grund bisher schon anerkannter Verträge ein sogenannter Besitzstand vorliegt und dies auch nur im Ausmass der in einem frühern Stichjahr erfolgten Auszahlungen. Die Voraussetzungen für die Zulassung und gegebenenfalls deren Ausmass werden von der Handelsabteilung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement bestimmt.

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B, Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Ägypten Pur den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Ägypten waren auch im Berichtsjahr die Grundsätze des Wirtschaftsabkommens vom 6. April 1950 massgeblich (s. XLI. Bericht über die wirtschaftlichen Massnahmeii gegenüber dem Ausland). Durch eine ägyptisch-schweizerische Vereinbarung erfuhren jene Abmachungen lediglich insofern eine Abänderung, als der Eeiseverkehr vom Frühling 1951 hinweg auf Pfundsterlingbasis umgestellt wurde (s. XLIII. Bericht). Diese Umstellung hat sich :für unsere Hôtellerie sehr wohltuend ausgewirkt, indem sie zu einer merklichen Steigerung der Zahl der ägyptischen Besucher und zu vermehrten Devisenzuteilungen an den einzelnen Reisenden führte. Mit Bücksicht auf den Ausnutzungsgrad der schweizerischen Quote bei der Europäischen Zahlungsunion musste jedoch diese Regelung Ende 1951 wieder aufgehoben werden. Ab 1. Januar 1952 wird der Feriéuund Geschäftsreiseverkehr über das ägyptische Pfund abgewickelt. Für Unrund Studienaufenthalte hingegen werden von Ägypten i Schweizerfranken (ab Konto A) zugeteilt.

Die Vereinbarungen hierüber sind niedergelegt in einem Protokoll vom 26. Dezember 1951, durch welches das Abkommen vom 6. April 1950 ergänzt und bis Ende 1952 verlängert wird. Darin ist auch die ägyptische Zusicherung festgehalten, den gesamten Import von Schweizerwaren völlig zu liberalisieren und jegliche Diskriminierung zwischen «essentials» und «non-essentials» zu beseitigen. Es ist allerdings zu befürchten, dass diese von uns schon seit langem angestrebte Erleichterung praktisch nur in beschränktem Umfang wird ausgenützt werden können, da. verschiedene Zweige des schweizerischen Exports durch den zurzeit stark gedrückten Wechselkurs des 'ägyptischen Pfundes preislich behindert werden. War früher die Nachfrage nach ägyptischen Zahlungsmitteln meist grösser als der Anfall, so ist gegenwärtig das Verhältnis gerade umgekehrt. Eine Änderung ist erst zu erwarten, wenn · die andauernd überteuerte ägyptische Baumwolle;im Preise wesentlich sinkt, so dass sie in der Schweiz wieder in vermehrtem Umfang gekauft werden kann. Um eine Voraussetzung hiezu zu schaffen, wurde mit Ägypten vereinbart, dass von der auf dem freien ägyptischen Markt gekaiiften Karnak-Baumwolle inskünftig nicht mehr 30 Prozent, sondern bloss 15 Prozent auf
das in Schweizerfranken geführte Konto A (mit festem Wechselkurs) zu bezahlen sind. Bei ungenügender Alimentierung des Kontos A kann diese Änderung jedoch widerrufen werden.

Die vorstehend erwähnten ägyptischen Konzessionen konnten insbesondere dadurch erwirkt werden, dass Ägypten die auf Konto A aufgelaufenen, den Betrag von 5 Millionen übersteigenden Schweizerfranken entsprechend den Bestimmungen des Abkommens vom April 1950 zu beliebiger Verfügung freigegeben wurden. Anderseits verpflichtete sich Ägypten, die schweizerischen Maschinenlieferungën für die Assuan-Werke inskünftig nötigenfalls in freien Devisen zu bezahlen., : .

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2. Argentinien Die Durchführung des Zusatzabkommens vom 8. August 1950 stiess auf beträchtliche Schwierigkeiten, da die hiefür vorgesehene gemischte Kegierungskommission in Buenos Aires nur ein einziges Mal zusammentrat. So war es nicht möglich, die Kontingente für das zweite Halbjahr 1951 festzulegen und die verschiedenen noch offenen Fragen des Finanz- und Lizenztransfers zu regeln. Unserer anfangs September ergangenen Einladung, noch vor Ablauf der auf den 81. Dezember 1951 befristeten Abkommen Wirtschaftsverhandlungen aufzunehmen, leistete Argentinien keine Folge, so dass seit 1. Januar 1952 ein vertragsloser Zustand besteht.

: Die Alimentierung des Clearings gestaltete sich in der zweiten Hälfte 1951 immer schwieriger, da, infolge von Missernten, mit dem knapper werdenden Angebot ; die Preise für argentinische Waren die Weltmarktnotierungen im allgemeinen bedeutend übersteigen.

Unter diesen Verhältnissen verstärkte sich die Tendenz Argentiniens, bei der Einfuhr von Waren sogenannte «essentials» zu bevorzugen, indem in erster Linie Einfuhrbewilligungen für Produkte, die zur Aufrechterhaltimg der Beschäftigung in der argentinischen Industrie dienten, erteilt wurden.

3. Belgien-Luxemburg Seitdem 13. November 1949 war der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem belgischen Währungsbereich wieder frei (s. XL. Bericht). Der Ausgleich der Salden der Zahlungsbilanz erfolgte von diesem Datum an im Sinne des klassischen Spitzenausgleichs zwischen Notenbanken in Gold.

Mit dem Eintritt beider Länder in die Europäische Zahlungsunion fiel diese Eegelung der Defizite und Überschüsse zwischen den beiden Notenbanken in Gold weg und es trat an deren Stelle der Abrechnungsmechanismus der Europäischen Zahlungsunion. Eine im April 1951 mit Belgien getroffene Zwischenlösung, die es uns ermöglichte,1 weiterhin von der Wiedereinführung der Zahlungskontrolle abzusehen, auf die Bildung der monatlich nach Paris zu meldenden Saldi jedoch in gewissem Umfange unseren Einfluss geltend zu machen, wurde am 16. August des gleichen Jahres durch eine neue an die damaligen Verhältnisse- enger angepasste Vereinbarung abgelöstBelgien, das sich im Hinblick auf seine 'extreme Gläubigerposition innerhalb der Europäischen Zahlungsunion gezwungen sah, seinen Zahlun'gsverkehr mit dem Ausland wiederum einer strengen Überwachung
zu unterstellen, gelangte, mit dem Wunsch an uns, Verhandlungen über ein bilaterales Zahlungsabkommen aufzunehmen. Diese führten am 24. Oktober 1951 zur Unterzeichnung eines an die Satzungen der Europäischen Zahlungsunion angepassten Abkommens zwischen der Schweiz und dem belgischen Währungsbereich, das am l. November 1951 in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung entspricht inhaltlich den mit andern Ländern getroffenen Zahlungsabkommen. Zur Durchführung dieses Abkommens, das jederzeit auf drei Monate, kündbar isit ivad grundsätzlich so

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, lange in Kraft bleibt wie die Europäische Zahlungsunion, wurde am 26. Oktober 1951 ein entsprechender Bundesratsbeschluss erlassen, der mit Wirkung ab 1. November des gleichen Jahres den Zahlungsverkehr mit dem belgischen Wirtschaftsbereich schweizerischerseits wieder der Kontrolle unterstellt.

4. Dänemark Ani 15. September 1951 wurde das noch aus dem Jahre 1940 stammende überholte Abkommen'über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark ersetzt und, soweit notwendig, auf die Satzungen der Europäischen .Zahlungsunion ausgerichtet.

; Gleichzeitig wurde in Kopenhagen ein neues Warenaustauschabkommen mit Dänemark abgeschlossen, das für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 80. September 1952 gültig ist. Die neu vereinbarten Warenlisten umfassen nur noch die nicht liberalisierten Erzeugnisse. Trotz einiger Kontingentskürzungen auf der schweizerischen Ansfuhrliste der vorhergehenden Vertragsperiode, die infolge der stark verminderten Butterbezüge unvermeidlich waren, ist damit zu rechnen, dass das Austauschvolumen wiederum zunehmen wird. Die reduzierten Butterimporte sind schon während der ersten 3 Monate der Gültigkeitsdauer des neuen Abkommens durch vermehrte Bezüge an Schlachtvieh, Fleisch; Schweinen, Eiern, Geflügel und Sämereien aller Art kompensiert worden. Im letzten Quarta! des vergangenen Jahres wurden bereits für 24,6 Millionen Franken dänische Waren eingeführt. Damit sind unsere ursprünglich eher zu tiefen Schätzungen erheblich übertroffen worden.

Nachdem ungefähr 70 Prozent der schweizerischen Ausfuhrwaren nach Dänemark auf der Freiliste stehen, sind auch die Voraussetzungen für unseren Export bedeutend besser geworden. Die Gesamtausfuhr dürfte dadurch bis zum' Ablauf der Vertragsdauer nahezu die 80-Millionen-Grenze erreichen.

: Für Touristenreisen hat Dänemark auf Ende 1951 für sämtliche OECE-; Länder die jährliche Zuteilungsquote pro Person von 500 auf ,750 Kronen1 erhöht.

5. Deutschland A. Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland) .

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Da die Alliierte Hohe Kommission gegen die am 2. Juli 1951 in Bern unterzeichneten Vereinbarungen, über deren Inhalt bereits im XLIII. Bericht Auf,schluss gegeben wurde, keine Einsprache erhob, sind diese am 14. August 1951 formell in Kraft getreten, nachdem sie schon vorher provisorisch angewandt worden sind. WTie aus der folgenden Aufstellung hervorgeht, hat sich: der Warenverkehr mit unserem nördlichen Nachbar auch auf Grund des «Ersten Protokolls» vom 2. Juli 1951 zum Handelsabkommen erfreulich entwickelt. Für das 2. Halbjahr ist gegenüber dem Ergebnis des I.Halbjahres 1951 eine gewisse Intensivierung des beidseitigen Warenverkehrs zu verzeichnen, Im Gegensatz

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zu der Einfuhr, welche im Jahre 1951 eine Eekordhöhe erreichte, hielt sich unsere Ausfuhr ungefähr im Eahmen der Vorjahre.

In Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

1. Halbjahr 1951 2. Halbjahr 1951 Total 1,951 » 1950 » 1949

412,6 474,9

178,5 226,4

887,5 484,0 306,5

399,9 348,1 316,4

Der Entwicklung unserer Ausfuhr waren dadurch Schranken gesetzt, dass die im Februar 1951 verfügte Suspendierung der deutschen Liberalisierangsmassnahmen bis zum Jahresende aufrecht blieb und dass am 1. Oktober ein neuer deutscher Zolltarif, welcher grundsätzlich auf dem Wertzollsystem basiert, in Kraft trat. Um die erhöhten, zum Teil übersetzten Ansätze auf ein für unsere Exportindustrie tragbares Mass zu reduzieren, sind am 25. September in Bern Zolltarifverhandlungen aufgenommen worden, welche am 20. Dezember 1951 durch die Unterzeichnung eines Zollvertrages ihren Abschluss gefunden haben.

Deutscherseits bedarf dieser der Genehmigung durch das Parlament, welche voraussichtlich erst auf den Monat März dieses Jahres zu erwarten ist. Für eine vorläufige Inkraftsetzung fehlte der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kompetenz. Was das Ergebnis der Zollverhandlungen im einzelnen anbelangt, so wird auf den Geschäftsbericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements für das Jahr 1951 verwiesen.

Eine Behinderung unserer Ausfuhr ergab sich nicht zuletzt auch daraus, dass dem Mißstand der erheblichen Überzeichnungen bei den laufenden Ausschreibungen des deutschen Einfuhrausschusses für Importe aus der Schweiz,, auf den wir in früheren Berichten hingewiesen haben und um dessen Behebung sich die schweizerische Verhandlungsdelegation verschiedentlich bemühte, bis jetzt nicht abgeholfen werden konnte. Das geringe Ausmass der Zuteilungen -- beispielsweise betrug die Kontingentszuteilung für die Ausschreibung «diverse Textilien» im Eahmen der November- und Dezember-Kontingente lediglich 0,88 Prozent -- bewirkt, dass sich zahlreiche deutsche Importeure nicht mehr an den Ausschreibungen für kontingentierte Waren beteiligen und die Schweizer Firmen sich durch ihre Vertreter um die Erhältlichmachung' von Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen bemühen müssen. Falls das ab 1. Januar 1952 geltende neue deutsche Einfuhrverfahren, welches die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Firmen der Branche und bei unbegründeter Nichtausnützung von Einfuhrgenehmigungen den Verfall eines bei Einreichung des Einfuhrantrages zu hinterlegenden Eeuegeldes vorsieht, keine Besserung bringt, wird schweizerischerseits mit allem Nachdruck auf eine Mitwirkung am deutschen Einfuhrverfahren hingezielt werden müssen, mit einer Vorzertifizierung der deutschen Einfuhranträge bzw. der Anträge um Erteilung von Einkaufscrmächtigungen, zijm. Hinidesten bei einzelnen Warengruppen,

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Im Hinblick auf die Ungewissheit der Entwicklung der schweizerischen Ausfuhr unter der Geltung der am 1. Januar 1952 in Kraft getretenen neuen deutschen Freiliste und des neuen Einfuhrverfahrens sowie mit Eücksicht auf den Umstand, dass der Zollvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, schien es angezeigt, vorläufig bloss eine kurzfristige Verlängerung der auf Ende 1951 befristeten Abmachungen betreffend den Warenverkehr für das 1. Quartal 1952 vorzusehen. Es sind zu diesem Zweck am 16. Januar in Bonn Wirtschaftsbesprechungen im Rahmen der gemischten Kommission aufgenommen worden^ die am 24. Januar zur Unterzeichnung eines «Zweiten Protokolls» zum Handelsabkommen vom 27. Januar 1951 sowie eines «Dritten Protokolls» über den Zahlungsverkehr führten.

Über den Inhalt dieser jüngsten Abmachungen ist zusammengefasst folgendes zu sagen: a. Warenverkehr

:

Das Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen, weichein wie üblich zwei Listen mit den Einfuhrkontingenten der beiderseits nicht liberalisierten Waren beigefügt, sind, brachte-keine wesentlichen Neuerungen. Mit Bezug auf die schweizerische Ausfuhr von kontingentierten Waren ist der bisherige Rahmen aufrecht erhalten worden. Einzig die Textilkontingente sowie das Kontingent für Textilmaschinen mussten eine Anpassung nach oben bzw. nach unten erfahren, weil die neue deutsche Freiliste nur teilweise der früheren entspricht. Vom Gesamtbetrag der in der Liste A ausgesetzten deutschen Einfuhrkontingente in Höhe von 55,3 Millionen DMark entfallen ca. 5,6 Millionen DMark auf Produkte der Ernährungs- und Landwirtschaft (worunter vor allem Käse, Obst und Obstprodukte, Schokolade). Im Hinblick auf das Frühjahrsgeschäft wird für die Textileinfuhr aus der Schweiz im Sinne eines Vorgriffs auf die noch zu vereinbarenden Kontingente für die Zeit ab 1. April 1952 eine zusätzliche Ausschreibung in Höhe von 1/9 der vereinbarten Wertgrenzen erfolgen. Sofern der gegenseitige Handelsverkehr sich wie vorgesehen entwickelt und keine wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen eintreten, wird schweizerischerseits hinsichtlich der Einfuhr von deutschen Waren die Politik der offenen Türe fortgesetzt werden. Durch Briefwechsel ist ausserdem der Umfang der deutschen Lieferungen von Walzwerkserzeugnissen und Roheisen für die Zeit bis 31. März 1952 sichergestellt worden.

, Bereits bei den Zollverhandlungen ist die deutsche Seite darauf aufmerksam gemacht worden, dass das komplizierte Einfuhrverfahren ; den Abschluss von Importgeschäften für Bücher, vor allem kleinere Geschäfte, ausserordentlich erschwere. Es konnte nun die Zusicherung erwirkt werden, dass für Kleinsendungen von Büchern und Zeitschriften ein erleichtertes Einfuhrverfahren eingeführt und die Errichtung von Konsignationslagern zugelassen wird. Auf diese Weise sollte sich die Ausfuhr von schweizerischen Druckerzeugnissen unter den gleichen normalen Bedingungen entwickeln können, wie die Einfuhr in die Schweiz,

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b. Eeiseverkelir Für den nicht liberalisierten Eeiseverkehr nach OECE-Ländern (Tourismus) ist seinerzeit für die Periode vom I.Oktober 1951 bis. 81. März 1952 deutscherseits ein globales Devisenkontingent von 5 Millionen Dollars freigegeben worden. Die sich abzeichnende Erschöpfung dieses Kontingents veranlasste die schweizerische Delegation, sich für eine Erhöhung einzusetzen.

Die zusätzlich freigegebene Quote von l Million Dollars wird ausschliesslich für Eeisen nach Wintersportplätzen zur Verfügung gestellt. Entsprechend einem Beschluss des gemischten konsultativen Ausschusses für Fragen des deutsch-schweizerischen Eeisezahlungsverkehrs wird .den deutschen Eeisenden nunmehr die Möglichkeit gegeben, Fahrausweise und Gutscheine für Bergbahnen, Skilifts u. dgl. gegen Bezahlung in DMark ohne Anrechnung auf den Jahreshöchstbetrag von 420 DMark pro Person und ohne Genehmigung zu erwerben.

Dem schweizerischen. Antrag, den durch autonome deutsche Anordnung auf 10 DMark festgesetzten Betrag, den Grenzgänger mit Grenzkarten oder andere Personen mit Grenzpassierscheinen je Tag ein- und ausführen dürfen, auf 20 DMark zu erhöhen, wurde deutscherseits leider nicht entsprochen. Die schweizerische Delegation hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass die gewünschte Erhöhung der Freigrenze gerechtfertigt und dringend geboten ist, und behielt sich vor, darauf zurückzukommen.

ü. Ü b r i g e u n s i c h t b a r e schweizerische Leistungen (Invisibles) Durch das «Dritte Protokoll» betreffend : den Zahlungsverkehr ist die bisherige Transferregelung für Begiespesen und für die Überweisung der der Swissair aus ihrem Verkehr mit Deutschland zustehenden DMark-Einnahmeüberschüsse bis 81. März 1952 verlängert worden. Für den Transfer der im l. Quartal 1952 von Seiten der Zweigniederlassungen schweizerischer Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik nach der Schweiz : zu überweisenden Vergütungen für Verwaltungsarbeiten konnte eine Erhöhung auf 900 000 DMark erzielt werden.

B. Ostdeutichland (Deutsche Demokratische Eepublik) Auch in der Berichtsperiode blieb es bei der bisherigen Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs auf der Basis eines de facto-Eegimes über die schweizerischen Korrespondenzbanken der Deutschen Notenbank in Berlin.

Auf dem Wege von Kompensations- und Gegenseitigkeitsgeschäften gelang es,
den Umfang des beidseitigen Warenverkehrs im Jahre 1951 nicht unwesentlich zu steigern.

6. Finnland In die Berichtsperiode fallen die Mitte August 1951 in Helsinki zwischen einer schweizerischen und einer finnischen Delegation aufgenommenen Verhandlungen, die am 24. August 1951 mit der Unterzeichnung eines Protokolls

479 über den gegenseitigen Warenverkehr abgeschlossen worden sind. Durch dieses Protokoll wurde auch die Gültigkeitsdauer des Abkommens vom 28. September 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Finnland, in der abgeänderten Fassung vom 11. Januar 1946 (vgl. unsere XXII. und XXXIII. Berichte), für ein weiteres Vertragsjahr, d. h. bis zum 31. August 1952, verlängert. Gleichzeitig ist der gegenseitige Warenaustausch durch die Festlegung neuer Kontingentslisten, die für die Zeit vom 1. September 1951 bis 81.

August 1952 Gültigkeit haben, neu geregelt worden. Für die nexie Vertragsperiode beläuft sich das vorgesehene Gesamtaustauschvolumen auf rund 50 Millionen Schweizerfranken, wovon je die Hälfte auf die schweizerische Ausfuhr nach Finnland und die finnische Ausfuhr nach der Schweiz entfallen, so dass sich die beidseitigen Lieferungen budgetmässig im Gleichgewicht befinden.

Namentlich infolge der in der zweiten Hälfte des letzten Jahres getätigten grossen schweizerischen Bezüge an finnischem Papierholz weist der Clearing mit Finnland auf Ende des verflossenen Jahres einen Aktivsaldo von über 25 Millionen Franken zugunsten von Finnland auf, während auf Ende 1950 noch ein Clearingdefizit von rund 11 Millionen Franken bestand. - Durch einen besonderen Briefwechsel zürn erwähnten Protokoll vom 24. August 1951 wurde die schon bestehende Vereinbarung über den gegenseitigen Rückwanderer-, Erbschafts- und, Ersparnistransfer unter gleichzeitiger Erhöhung der festgelegten Jahresquote für eine weitere Vertragsperiode erneuert. Dagegen haben die geltenden Bestimmungen über den Zahlungsverkehr keine Änderungen erfahren.

Die in Bern mit einer finnischen Delegation anfangs dieses Jahres geführten Wirtschaftsverhandlungeii sind am 11. Januar 1952 mit der Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zum Protokoll vom 24. August 1951 abgeschlossen worden. Durch diese Zusatzvereinbarung räumt Finnland der Schweiz für den Bezug von finnischem Papierholz pro 1952 ein Kontingent im Umfange von rund 350 000 Eaummeter ein. nachdem finnischerseits auf Beginn des Jahres, 1952 die gesamte Ausfuhr von Papierholz der Lizenzpflicht unterstellt wurde.

Dadurch kann der gesteigerte schweizerische Bedarf an Papierholz in einem wesentlichen Ausmasse weiterhin in Finnland eingedeckt werden. Ferner ist gleichzeitig
vereinbart worden, einzelne für die laufende Vertragsperiode festgesetzte Kontingente für die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Finnland im Umfange von total 5 Millionen Schweizerfranken zu erhöhen, um diese Kontingente den Bedürfnissen,'besser anzupassen.

7, Frankreich Die Verhandlungen für die Erneuerung der bis 80. November 1951 gültigen französisch-schweizerischen Wirtschaftsabkommen sind am 29. Oktober 1951 in Paris eröffnet worden. Sie wurden am 14. November unterbrochen, um den beiden Delegationen zu erlauben, ihren Regierungen Bericht zu erstatten und wurden am 4. Dezember in Bern wieder aufgenommen, wo sie am 8. Dezember mir Unterzeichnung eines Handelsabkommens und eines ; Finanzprotokolls.

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die beide ab 1. Dezember 1951 für ein Jahr gültig sind, führten. Die alten Abkommen sind unterdessen bis zum 15. Dezember 1951 verlängert worden.

Das neue Handelsabkommen regelt die Ausfuhr von schweizerischenWaren nach Frankreich und die Ausfuhr von französischen Waren nach der Schweiz.

Für die bei der Einfuhr in Frankreich noch kontingentierten Waren erlangte die Schweiz die Beibehaltung und, in gewissen Fällen, eine Erhöhung der im bisherigen Abkommen festgesetzten Kontingente. Erhöht wurden insbesondere die Kontingente für Käse (von 15,4 auf 22,5 Millionen Schweizerfranken) und Uhren (von 20 auf 24,5 Millionen Schweizerfranken), Kontingente, die bisher bedeutend unter den vor dem Kriege ausgewiesenen Exportzahlen geblieben waren. Das neue Abkommen eröffnet weitere Möglichkeiten für die Entwicklung der schweizerischen Ausfuhr nach Nordafrika und den französischen Überseegebieten. Anderseits hat sich Frankreich verpflichtet, die Ausfuhr nach der Schweiz von für die schweizerische Industrie und die schweizerische Landwirtschaft notwendigen Eohstoffen (Kohle, Eisen, Holz, Düngemittel) zu bewilligen; mit Bücksicht jedoch auf die Notwendigkeit, in die sich Frankreich versetzt sah, seine Ausfuhren von Kohle und Eisen allgemein einzuschränken, mussten die Kontingente für diese Erzeugnisse provisorisch herabgesetzt werden. Die französische Eegierung hat sich verpflichtet, in drei oder vier Monaten zu prüfen, ob sie in der Lage ist, gegenüber der Schweiz die Erteilung von Bewilligungen für Kohle und Eisen wieder in einem Bythmus aufzunehmen, der den im letzten Abkommen festgesetzten Mengen entspricht.

Angesichts der beträchtlichen Erhöhungen der französischen Zollansätze wurde auf Antrag der schweizerischen Delegation vereinbart, im Laufe des Jahres 1952 zwischen der Schweiz und Frankreich Tarifverhandlungen aufzunehmen. Die beiden Eegierungen werden zu diesem Zwecke im 1. Halbjahr 1952 einen Austausch von Vorschlägen vornehmen, die Gegenstand der Besprechungen bilden werden.

Im Finanzsektor wurden die bisherigen Abkommen um. ein Jahr verlängert. Die schweizerischen und die französischen Behörden werden darnach trachten, allfällige Massnahrnen auf dem Gebiete des Finanztransfers zu koordinieren. Die Bedienung der durch die französische Eepublik ausgegebenen oder durch sie garantierten äusseren Anleihen
bildete Gegenstand einer Pauschalregelung für die Jahre 1951 und 1952 (Höchstbetrag von 12 750 000 Schweizerfranken für jedes der beiden Jahre). Da die Abgabe von Schweizerfranken an französische Touristen Anlass zu zahlreichen Missbräuchen gegeben hat, verständigten sich die beiden Delegationen über die zu treffenden Abhilfe-Massnahmen unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen der französischen Touristen und der schweizerischen Hôtellerie.

8. Griechenland Trotzdem sich auch im zweiten Halbjahr 1951 die Eröffnung der griechischen Einfuhrkontingente, die semesterweise geschieht, verzögerte, konnte sieh die Ausfuhr nach Griechenland in der Berichtsperiode gegenüber dem ersten

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Halbjahr leicht erhöhen. Die Wiederaufhebung der griechischen Liberalisierungsliste, die für die schweizerische Ausfuhr freilich nur von geringem Interesse war, hatte für uns somit keine nachteiligen Folgen. Eine stärkere Nachfrage nach verschiedenen griechischen Erzeugnissen führte auch zu einer weitern Zunahme der schweizerischen Importe aus Griechenland. Dagegen erreichten die Kompensationsgeschäfte nicht, mehr ganz den früheren Umfang.

Die mehrmals urn l Jahr verlängerte Gültigkeitsdauer der Warenlisten zum Abkommen vom I.April 1947 über den Waren- und Zahlungsverkehr mit Griechenland läuft am 31. März 1952 ab. Da diese Listen den heutigen Bedürfnissen nicht mehr entsprechen, drängt sich eine Neuordnung auf. Die Eegelung des Zahlungsverkehrs wird dabei allerdings kaum gründlegende Änderungen verlangen, nachdem sich die bisherigen Vereinbarungen im allgemeinen bewährten und zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten führten. Die Mitgliedschaft beider Länder bei der Europäischen Zahlungsunion wirkte sich da: bei weiterhin günstig aus.

9. Grossbritannien und Sterlinggebiet Die : Zugehörigkeit unseres Landes zur Europäischen Zahlungsunion und · die Aufrüstung in den Weststaaten hatten eine ausgesprochene Ausweitung des Waren- und Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Sterlinggebiet zur Folge.

Die Auszahlungen für schweizerische Ausfuhren und Dienstleistungen haben wesentlich zu der starken Beanspruchung der schweizerischen Quote bei der EZU beigetragen, erreichte doch der schweizerische Überschuss gegenüber der Sterlingsarea in der Zeit vom 1. November 1950 bis Ende Dezember 1951 den Betrag von rund 470 Millionen Franken. Anderseits wurde Grossbritannien in der Berichtsperiode von einem der grossen Gläubiger zum grössten Schuldner der Union. Da sich gleichzeitig auch die britische Zahlungsbilanz gegenüber den Dollarländern äusserst ungünstig entwickelte, sah sich Grossbritannien am 8. November 1951 zu sehr einschränkenden Sparmassnahmen gezwungen.

Diese bestanden vor allem in einer scharfen Beschränkung der Einfuhr; für eine grosse Anzahl von Waren wurden an Stelle der bisherigen Liberalisierung Globalkontingente festgesetzt. Ferner wurde die Kopf quote für Ferienreiseii von 100 auf 50 Lg, bzw. von 70 auf 35 Lg für Kinder, herabgesetzt. In einer zweiten Etappe reduzierte die britische Regierung diese Devisenzuteilungen am 30. Januar 1952 auf 25 bzw. 15 Lg und hob gleichzeitig die bisherige Kegelung auf, wonach Ferien- und Eegipnalabonnemente sowie Abonnemente für Bergbahnen, Skilifts usw. ausserhalb der Kopfquote in Pfundsteiiing bezahlt werden konnten. Diese Massnahrnen bedeuten für den schweizerischen Export und insbesondere für den Fremdenverkehr eine ganz empfindliche Einbusse.

Da der Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet, wie oben erwähnt, wesentlich zur Beanspruchung der schweizerischen EZU-Quote beigetragen hatte, erwies es sich als notwendig, auch schweizerischerseits gewisse Vorkehren zu treffen, um eine vorzeitige Ausnützung dieser Quote zu vermeiden.

So i wurden für die Auszahlung von Forderungen aus dem Warenverkehr Pia-

482, fonds festgesetzt, welche sich für den grössten Teil der schweizerischen Ausfuhren im Sinne einer Begrenzung auswirken, d.h. eine weitere Expansion verhindern. Für bestimmte Waren, bei welchen die Ausfuhr eine besondere Ausweitung auf wies, mussteu jedoch eigentliche Beschränkungen Platz greifen.

Es betrifft dies Erzeugnisse der Uhrenindustrie und der chemischen Industrie so-, wie die Maschinen. Auch in geographischer Hinsicht erwies sich eine differenzierte Behandlung als notwendig, da gewisse Eandgebiete der Sterlingsarea, welche vor allem dem Transithandel dienen, eine untragbare Belastung bedeuteten.

In diesem Sinne mussten die Exporte nach : Singapur und insbesondere nach Hongkong schärfer beschränkt werden als die Ausfuhren nach den. übrigen Sterlingländern.

., · . .

Auf die Entwicklung der Zahlungsbilanz mit dem Sterlinggebiet wirkte sich auch der starke .Bückgang der Rohstofflieferungen aus diesen Ländern, insbesondere aus Grossbritannien, sehr ungünstig aus. Da der Schweizerfranken seit unserem Beitritt zur Europäischen Zahlungsunion von den andern Mitgliedstaaten nicht mehr als Hartwährung betrachtet wird, zog es Grossbritannien vor, seine Rohstoffe und Halbfabrikate unter Hintanstellung traditioneller schweizerischer Abnehmer nach andern Ländern zu liefern. Die Schweiz hatte seit jeher und ganz besonders auch im schweizerisch-britischen.

Abkommen vom 12. Februar 1951 ausdrücklich darauf hingewiesen,, dass ihr ohne entsprechende Lieferung von Rohmaterial nicht zugemutet werden könne, die umfangreichen Bezugswünsche der Sterlingländer für Maschinen zu erfüllen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war daher eine Beschränkung der Maschinenexporte nicht mehr zu vermeiden: Im Sinne einer weiteren Entlastung der schweizerischen EZU-Quote wurden, trotz der damit verbundenen Nachteile, auch die Möglichkeiten für Pfundzahlungen aus Nichtsterlingländern für schweizerische Waren- und Dienstleistungen wesentlich eingeschränkt. So wurde die Annahme von Pfundsterling für schweizerische Ausfuhren nach Thailand über den mit Grossbritannien vertraglich vereinbarten Betrag von einer Million Pfund hinaus abgelehnt.

Auf 1. Januar 1952 wurde ferner die Regelung betreffend Abwicklung des Reiseverkehrs Ägypten-Schweiz über das englische Pfund wieder aufgehoben.

Das bis 11. Oktober 1951 verlängerte
Zahlungsabkommen vom 11. März 1946 wurde durch Briefwechsel vom 2. Oktober 1951 für weitere 5 Monate, d. h.

bis l I.März 1952 verlängert.

India ; ' .

' .

· Das bis Ende Dezember 1951 verlängerte Warenabkommen zwischen der Schweiz und India vom 15. April 1950 ist abgelaufen. Zurzeit finden auf diplomatischem Wege Verhandlungen über die weitere Verlängerung dieses Abkommens statt. Der Warenaustausch zwischen der Schweiz und India entwickelte sich in den letzten Jahren wie folgt: (in Millionen Franken) Einfuhr

·80,1

1049:

Ausfuhr

88,0

' Einfuhr

19,9

1950:

Ausfuhr

Einfuhr

66,0

32,3

1951:

Ausfuhr

91,9

;

:

\

·

'

.483

,

Zur Hauptsache führten wir aus Indien Ölsaaten, Erdnussöl, Kizinusöl, ätherische Öle, Bohr, Mica und Tee ein. Die Ausfuhr bestand aus Uhren, Maschinen und Apparaten, Anilinfarben, Pharmazeutika, Kunstseidengeweben und Stickereien.

-..

' , Pakistan i Das schweizerisch-pakistanische Warenabkommen vom 20. Juli bzw.; 18. September 1950 ist am 18. September 1951 abgelaufen. Seither finden auf diplomatischem Wege Besprechungen über die Verlängerung dieses Abkommens statt. Der Warenaustausch zwischen der Schweiz und Pakistan hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: (in,Millionen Franken) 1949: Einfuhr Ausfuhr

1,3

'20,5

Einfuhr

1950:

1,7

Ausfuhr

Einfuhr

6,1

5,6

1951:

Ausfuhr

21,2

Die Schweiz importierte aus Pakistan zur Hauptsache Jute, Juteabfälle, Leder, Baumwolle und Därme. Sie führte hauptsächlich Pharmazeutika, Uhren* Stickereien. Farben, Maschinen und Apparate aus.

10. Iran Kurz nach Erscheinen unseres letzten Berichtes fing unser Handelsverkehr mit Iran an, die Auswirkungen der tiefgreifenden Krise zu spüren, die die im März vorigen Jahres vom iranischen Parlament beschlossene Verstaatlichung der Erdölindustrie zur Folge hatte. Während 1951 unsere Ausfuhr nach Iran diejenige des Vorjahres noch uni ein Geringes überschreiten konnte, steht sie seit dem vergangenen Monat November in ständigem Sinken begriffen. Andererseits liegt auf der Einfuhrseite das Ergebnis von 1951 bereits unter demjenigen des Vorjahres, obschon wir aus handelspolitischen Gründen und insbesondere durch Gewährung von teilweisen Befreiungen von der Einzahlungspflicht auf Konti Iran die direkte iranische Einfuhr in die Schweiz nach Möglichkeit zu fördern trachteten. Von der Handelsstatistik wird somit auch ein etwas kleineres Handelsbilanz-Defizit ausgewiesen als bis anhin, wobei wiederum hervorgehoben sei, dass die wirkliche Handelsbilanz mit Iran aus den im letzten Bericht dargelegten Gründen immer noch als nahezu ausgeglichen zu betrachten ist. Am 5. Dezember 1951 kündigte nun die Bank Melli die sofortige Einstellung des Verkaufs von Devisen zum offiziellen Kurs für die Bezahlung von neuen Importen aus allen Ländern an. Eine strikte Anwendung dieses Beschlusses müsste die Unterbindung sämtlicher schweizerischer Lieferungen nach Iran zur Folge haben, die gemäss den bestehenden Abmachungen mit Grossbritannien und Iran in Pfund Sterling zum offiziellen Kurs über das britisch-schweizerische . Zahlungsabkommen beglichen werden können. Wir widmen dieser Frage die gebührende Aufmerksamkeit. Es muss in diesem Zusammenhang allerdings festgestellt werden, dass die erwähnte Möglichkeit, schweizerische Exporte nach Iran in Pfund Sterling zum offiziellen Kurs zu bezahlen, bis anhin nicht

484

·im erwarteten Umfange ausgeschöpft, werden konnte, namentlich wegen der sich ständig ; verschärfenden Bewilligungspraxis der zuständigen iranischen Devisenbehörden. Von der für solche Sterlingzahlungen 1951 vereinbarten Quote von 1% Millionen Pfund Sterling ist somit noch ein grösserer Saldo verfügbar. Demgegenüber funktionierte der gemäss Beschluss vom 20. Mai 1949 autonom gebundene und in Schweizerfranken geführte Zahlungsverkehr mit Iran weiterhin normal. Die gesteigerte Nachfrage nach solchen Franken, die bald nach dem Auftreten der ersten Schwierigkeiten im Sterling-Transfer aus Iran einzusetzen begann, hatte jedoch eine entsprechende Erhöhung des Kurses der auf den Konten Iran liegenden Schweizerfranken zur Folge. Auch dieser Entwicklung, welche die Konkurrenzfähigkeit der Schweizerwaren auf dem iranischen Markte tangiert, widmen wir unsere volle Aufmerksamkeit.

11. Irland Auf Grund von Verhandlungen, welche Ende Oktober 1951 in Dublin stattfanden, wurden mit Irland erstmals direkte Vereinbarungen über den Waren- und Zahlungsverkehr getroffen, die vorläufig bis Ende 1952 gelten.

In dem entsprechenden Notenwechsel vom 26. Dezember 1951 unterstreichen die beiden vertragschliessenden Parteien die Absicht, den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu fördern und die Einfuhr von nicht liberalisierten Waren sowie die Lieferung von Erzeugnissen, die für die Wirtschaft des andern Landes von Bedeutung sind, nach Möglichkeit zu erleichtern.

Über diese generellen Zusicherangen hinaus ist es unter Hinweis auf unsere liberale Einfuhrpolitik gelungen, von den irischen Behörden gewisse beschränkte Zusagen hinsichtlich der Einfuhr von Baumwollgeweben, Schuhen, Obstprodukten und Käse zu erhalten. Ein grosser Teil der für den schweizerischen Export interessanten Erzeugnisse kann in Irland zurzeit ohne Beschränkung eingeführt werden. Hingegen stellen auf verschiedenen Gebieten die irischen Einfuhrzölle ein ernsthaftes Hindernis dar ; leider konnten hier keine Erleichterungen erwirkt werden.

Was die schweizerische Einfuhr anbelangt, so ist angesichts der gegenwärtigen Schwierigkeiten, unserer Fleischversorgung' die irische Zusicherung von Bedeutung, uns bis Mitte 1952 7000 Stück Schlachtvieh zu liefern. Wenn immer möglich, wird Irland darüber hinaus weitere Lieferungen in Aussicht nehmen.
Irland bildet nach wie vor einen Bestandteil des Sterlinggebietes. Dementsprechend wird sich unser Zahlungsverkehr mit diesem Land in gleicher Weise abwickeln wie mit den übrigen Mitgliedern der Sterlingsarea.

13. Italien Das Handels- und das Zahlungsabkommen vom 21. Oktober 1950, welche im XLII. Bericht ausführlich erläutert wurden, sind nicht gekündigt worden, so dass deren Gültigkeit sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Oktober 1952, verlängert hat.

485 Am 1. November 1951 haben die italienischen Behörden zur Sanierung der italienischen Zahlungsbilanz die gesamte Einfuhr bis auf ganz wenige Ausnahmen provisorisch liberalisiert und die Zollansätze des italienischen Gebrauchstarifs vorläufig bis zum 31. März 1952 um 10 Prozent reduziert.

Die Ausfuhr schweizerischer Produkte nach Italien stiess infolgedessen auf keine Schwierigkeiten. Auch die Ausfuhr von schweizerischem Zuchtvieh konnte dank besonderer Massnahmen ein befriedigendes Ausmass erreichen.

Die Einfuhr aus Italien hat ihrerseits erheblich zugenommen und die Eekordzahl der Vorjahre erneut überschritten. Die Bemühungen der schweizerischen Behörden richteten sich in erster Linie darauf, die schweizerische Versorgung an knappen Gütern sicherzustellen.

13. Jugoslawien Da die Gültigkeitsdauer der zum fünfjährigen, Warenaustausch- und Zahlungsabkommen vom 27. September 1948 aufgestellten Warenlisten A und B am 31. Dezember 1951 ablief, fanden in der ersten Hälfte Dezember Wirtschaftsverhandlungen mit Jugoslawien zur Eegelung des Warenaustausches im Jahre 1952 statt. Ferner gelangten auch andere Fragen zur Sprache, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs und des Nationalisierungsabkommens stehen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, sä dass vereinbart und in einem Verhandlungsprotokoll niedergelegt wurde, die Besprechungen später,wieder aufzunehmen. Jugoslawien erklärte angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten namentlich nicht in der Lage zu sein, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um eine raschere Abtragung der noch hohen Verpflichtungen aus früheren Bestellungen von Kapitalgütern in der Schweiz sicherzustellen. Die Gewährung neuer Erleichterungen kam im Hinblick auf die schon bestehenden, im Verhältnis zum derzeitigen Austauschvolumen überdimensionierten Vorschüsse nicht in Frage. Unter diesen Umständen gelangtes auch nicht, neue für das Jahr 1952 gültige:Warenlisten auszuarbeiten. Im Verhandlungsprotokoll wurde deshalb, um bis zur Wiederaufnahme von Verhandlungen im gegenseitigen Warenaustausch keinen Unterbruch eintreten zu lassen, bestimmt, dass die zuständigen Behörden beider Länder gemäss den Bestimmungen des geltenden Warenaustausch-, und Zahlungsabkommens und unter Anlehnung an die alten Warenlisten Bin- und Ausfuhrbewilligungen
erteilen werden.

14. Österreich Der Warenaustausch mit Österreich hat sich im 2. Halbjahr 1951 gut entwickelt. Die Ausnützung der schweizerischen Ausfuhrkpntingente kann im allgemeinen als befriedigend bezeichnet werden.

' |.

Die im XLIII. Bericht erwähnten Wirtschaftsverhandlungen mussten auf Anfang 1952. verschoben werden. Aus diesem Grunde ist die Gültigkeitsdauer der bestehenden Kontingentsliste durch Notenwechsel bis 31. Januar 1952 verBundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

35

486

längert worden. Die Wirtschaftsverhandlungen haben· am 16. Januar begonnen und sind am T.Februar mit der Unterzeichnung eines Protokolls über die zweite Tagung der schweizerisch-österreichischen Gemischten Eegierungskommissioii abgeschlossen worden. Es wurde dabei für ein weiteres Vertragsjahr mit Gültigkeit vom 1. Februar 1952 bis 31. Januar 1958 eine Kontingentsliste für die Einfuhr schweizerischer Waren in Österreich vereinbart, die sich nicht wesentlich von der bisherigen Liste unterscheidet. Die Einfuhr schweizerischer Uhren in Österreich erfolgt inskünftig im Eahmen der allgemeinen österreichischen Einfuhrvorschriften. Es wurde wiedeium von der Aufstellung einer besonderen Kontingentsliste für die österreichische Ausfuhr nach der Schweiz abgesehen, da eine Einschränkung der österreichischen Lieferungen nach der Schweiz nicht in Aussicht genommen ist.

In den zwischen den beiden Ländern offenen Finanzproblemen konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. Die österreichische Eegierung beabsichtigt, die Frage ihrer Auslandsverpflichtungen demnächst auf internationaler Basis zu regeln und ist insbesondere bereit, mit der Schweiz Verhandlungen über die Entschädigung des verstaatlichten schweizerischen Eigentums in Österreich unmittelbar nach Erlass des bevorstehenden Entschädigungsgesetzes aufzunehmen.

Die bisherige Eegelung für den Transfer von Versicherungs- und Eückversicherungszahlungen konnte1 weiter verbessert werden. Ferner wurde die Sonderregelung für die Überweisung von Bückwandererguthaben bis 31. Dezember 1952 verlängert.

Schliesslich wurden einige technische Fragen des Güterverkehrs über die Grenzbahnhöfe Buchs und St. Margrethen in befriedigender Weise geregelt.

15. Niederlande Die Ende August 1951 im Haag aufgenommenen Wirtschafts Verhandlungen führten zum Abschluss eines - vom 20. September 1951 datierten - Zusatzprotokolls zu den Handelsvereinbarungen vom 30. Oktober 1950 (vgl. den XLII. Bericht), das die beiden Warenlisten (Ausfuhr und Einfuhr) für ein weiteres Jahr, d. h. für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 80. September 1952, anwendbar erklärt. Einige Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen drängten sich dabei vor allem deshalb auf, weil Holland sich mit Eücksicht auf die ungünstige Entwicklung seiner Zahlungsbilanz nicht nur genötigt sah, auf die Erweiterung seiner
Einfuhrliberalisierung auf 75 Prozent zu verzichten, sondern sogar seine bisherige, effektiv etwa 65 Prozent (gegenüber dem BénéluxPartner Belgien/Luxemburg sogar 90 Prozent) ausmachende Liberalisierung ganz allgemein auf die obligatorische Quote von 60 Prozent, zu der es sich,in Paris verpflichtet hatte, zurückzuführen. Dies hatte zur Folge, dass im Eahmen dieser Entliberalisierung für die den schweizerischen Export interessierenden Waren teils alte, in Anbetracht der seinerzeitigen Liberalisierung dahingefallene Kontingente der Ausfuhrliste wieder aufleben, teils neue Kontingente

i

487

festgesetzt werden mussten. unter diesen umständen gelang es leider nicht, die schweizerischen Wünsche auf geringfügige Erhöhung einiger Ausfuhrkontingente unter Dach zu bringen, obschon die Entwicklung des schweizerischholländischen Zahlungsverkehrs keinen Anlass zu Beunruhigung gab.

: Es war vorgesehen, im Dezember 1951 die Möglichkeit einer gewissen Ausweitung des schweizerischen Exportes im Lichte der Entwicklung der holländischen Zahlungsbilanz erneut zu prüfen. Diese Prüfung fand gegen Mitte Dezember in Bern statt, führte aber trotz der inzwischen eingetretenen beachtlichen Verbesserung der holländischen Devisenlage zu keinem positiven Ergebnis und damit also zu keiner Änderung des im September abgeschlossenen Zusatzprotokolls. Auch war es nicht möglich, etwas über die allfälligen holländischen Absichten betreffend eine der neuen Lage entsprechende Wiedererhöhung der Liberalisierungsquote zu vernehmen. Nachträglich wurde darin bekannt, dass Holland noch im Dezember 1951 den Satz seiner Einfuhrliberalisierung von 60 auf 71 Prozent erhöht hatte. Für den schweizerischen Export hat diese Erhöhung jedoch keine Bedeutung, da es sich dabei lediglich um Montan-Produkte (Eisenerz, Eisen und Stahl, Kohle, Eisenblech usw.) handelt.

Die Wirkung der Mitgliedschaft Hollands und der Schweiz bei der Europäischen Zahlungsunion in Verbindung mit der teilweisen Liberalisierung der holländischen Einfuhr lässt sieh nun an einer kräftigen Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs ablesen, besonders deutlich bei der schweizerischen Ausfuhr. Die Einfuhr hat sich von 159,3 Millionen Franken (1950) auf 202,9 Millionen Franken erhöht, während die Ausfuhr eine Steigerung von 114,5 Millionen Franken auf 185,6 Millionen Franken aufweist, so dass sich der Eirifuhrüberschuss im Jahre 1951 auf 17,3 Millionen Franken verringert hat. Auch der Reiseverkehr aus Holland entwickelte sich -- bei unveränderter jährlicher Kopf quote von 400 Gulden = 460 Franken--erfreulich, obwohl er noch immer weit unter den Vorkriegszahlen steht.

Das Zahlungsabkommen vom 24. Oktober 1945 hat sich mangels Kündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 24. Oktober 1952, verlängert.

16. Norwegen . In der Berichtsperiode haben mit Norwegen keine Verhandlungen stattgefunden. Dagegen ist durch Notenwechsel vom 2./9. Oktober 1951 zwischen der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtsehaftsdep.artementes und der Norwegischen Gesandtschaft in Bern das Zusatzprotokoll vorn 18./22. Januar 1951 zum Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen vom 15. Juli 1947 um 6. Monate, d. h. bis zum 30. Juni 1952 verlängert worden. Die bisher gültigen Export- und Importkontingente wurden, soweit es sich nicht um liberalisierte Waren handelt, für die Dauer der Verlängerung «pro rata temporis» um 50 Prozent erhöht. Die Bedienung des Finanztransfers wird ebenfalls im Sinne der letztjährigen vertraglichen Abmachungen fortgesetzt.

488 Im Jahre 1951 hat der Warenaustausch mit Norwegen im grossen und ga.uzen eine befriedigende Entwicklung aufzuweisen. Die Einfuhr ist auf 20,7 Millionen Franken (1950 = 15,9 Millionen Franken) und die Ausfuhr auf 32 Millionen Franken (1950 = 23 Millionen Franken) angestiegen. Der Finanztransfer hat sich auch im abgelaufenen Jahre wiederum reibungslos vollzogen.

17. Polen Die im August 1951 aufgenommenen Verhandlungen mit einer polnischen Wirtschaftsdelegation führten am 15. September zur Unterzeichnung eines vertraulichen Protokolls über die zweite Zusammenkunft der polnisch-schweizerischen gemischten Begierungskommission. Diesem Protokoll sind zwei Warenlisten A und B beigegeben, welche die Kontingente für den Warenaustausch während der am 80. Juni 1952 endenden dritten Vertragsperiode enthalten. Die Liste der polnischen Lieferungen sieht namentlich folgende für die Schweiz wichtige Kontingente vor: 5000 Tonnen Malz, 5000 Tonnen Zucker, 1000 Tonnen Eier, 20 000 Tonnen Papierholz, mehrere tausend Tonnen anderes Holz, 1000 Tonnen Eohelektroden, 290 000 Tonnen Kohle, 450 Tonnen Feinzink, 150 Tonnen Zinkweiss und verschiedene andere chemische Rohstoffe.

Das Ausfuhrprogramm für die schweizerischen Erzeugnisse nimmt in angemessener Weise Bücksicht auf .alle Exportzweige, soweit dies die besonderen Verhältnisse in Polen zuliessen. Bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Kontingente für neue Exporte musste insbesondere auch den Fälligkeiten im laufenden Vertragsjahr von rund 17 Millionen Franken für bereits früher vergebene, langfristig ausführbare Bestellungen Bechnung getragen werden. Ferner gelang es', die Bestimmungen über die Alimentierung des Kontos N für die Nationalisierungsentschädigungen so abzuändern, dass die per 31. Dezember 1951 fällig gewordene Quote der Globalentschädigung zum grössten Teil transferiert werden konnte.

In den letzten Monaten war die Alimentierung des Clearings befriedigend, was in erster Linie auf die Ablieferung der vorgesehenen Kohlenmengen zurückzuführen ist. Die weitere Entwicklung im Zahlungsverkehr mit Polen hängt vor allem davon ab, ob es gelingt, weitere Kohleneinfuhren durchzuführen.

18. Rumänien Die ini XLIII. Bericht erwähnten Verhandlungen zur Begelung aller noch offen gebliebenen Fragen wirtschaftlicher Natur wie auch der künftigen wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern fanden am 3. August ihren Abschluss durch die Unterzeichnung eines Abkommens über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr und eines Abkommens über die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Rumänischen Volksrepublik.

Diese mit Ratifikationsvorbehalt unterzeichneten Verträge .sind durch Briefwechsel provisorisch am 15. August 1951 in Kraft gesetzt und inzwischen durch Beschluss der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1951 genehmigt

489

worden. Der Notenwechsel zu ihrer definitiven Inkraftsetzung fand bis heute noch nicht statt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Verträge verweisen wir auf unsere Botschaft an die Bundesversammlung vom 18. Oktober 1951 (BB1 III, 517).

. · . ·!

Weil der Katalog der verschiedenen über das neue Zahlungsabkommen transferierbaren Zahlungskategorien gegenüber dem alten Abkommen erweitert worden ist, erwies es sich als nötig, den Bundesratsbeschluss vom 12, Juli 1946 über den Zahlungsverkehr mit Rumänien durch einen neuen, vom 21. September 1951 datierten, zu ersetzen, der am 25. des gleichen Monats in Kraft trat. : :

19. Spanien In der zweiten Hälfte 1951 hat sich in Spanien eine gewisse Stabilisierung in der Währungspolitik abzuzeichnen begonnen. An Stelle der unübersichtlich gewordenen grossen Zahl von Exportkursen wurde Ende Oktober für die wesentlichsten Auslandwährungen ein einziger Kurs festgesetzt. Dieser entspricht dem doppelten offiziellen Kurs der Pesete und beträgt für 100 Schweizerfranken 505,94 Peseten. Da aber auch zu diesem Umrechmingskurs für den überwiegenden Teil der zur Ausfuhr bestimmten spanischen Waren der Export nicht möglich wäre, wurden 5 Prämienkurse geschaffen. Der Exporteur erhält je nach der Klassierung seiner Ware - die Listen wurden veröffentlicht - 10, 30, 50, 70 oder gar 90 Prozent seines, Exporterlöses zum sogenannten «freien Kurs» und den Rest zum erwähnten Einheitskurs abgerechnet., Dieser «freie .Kurs» betrug stets ungefähr 910 Peseten für 100 Franken.1 Der «freie Kurs» findet schon seit 1950 für den grössten Teil der zur Einfuhr gelangenden Waren Anwendung. .

Die neue immer noch reichlich komplizierte Regelung bedeutet gegenüber dem frühern Zustand eine wesentliche Vereinfachung. Sie kann aber erst eine Etappe auf dem Wege einer einheitlichen Abrechnung der Ein-!und Ausfuhr bilden. Zusammen mit guten Ernteerträgnissen hat sich diese Neuregelung bereits in einer starken Belebung unserer Einfuhr in den letzten zwei Monaten 1951 ausgewirkt. Der Einfuhrwert Juli-Dezember 1951 konnte auf 30 Millionen Franken (Vorjahr 22 Millionen), der Ausfuhrwert auf 35 Millionen Franken (30,5 Millionen) gesteigert werden. Dabei darf mit Befriedigung festgestellt werden, dass die Zusammensetzung unserer Ausfuhr für das ganze Jahr 1951 besser der Struktur unserer Wirtschaft angepasst werden konnte, als dies im Vorjahr der Fall war, trotzdem Spanien nicht der Europäischen Zahlungsunion angehört.

.Der Zahlungsverkehr wickelte sich sowohl auf dem'·· Warensektor als auf dem Gebiet der «invisibles» reibungslos ab.

20. Tschechoslowakei Im.XLIII. Bericht wurde darauf hingewiesen, dass es schwer halten dürfte, das in den Vereinbarungen vom 15. Juni 1951 für das zweite Vertragsjahr

490 (1. April 1951/31. März 1952) vorgesehene Austauschvolumeii zu erreichen.

Nachdem der tschechoslowakische Export nach der Schweiz schon in den ersten Monaten der Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarungen eine rückläufige Entwicklung zeigte, fiel er dann von der Mitte des Jahres an noch mehr zurück.

So erreichte der Monatsdurchschnitt im zweiten Halbjahr 1951 nur noch 8,3 Millionen Franken; erst der Monat Dezember brachte mit rund 10 Millionen Franken Importwert wieder eine wesentliche Besserung. Die Gesamteinfuhr aus derTschechoslowakei in den ersten 9 Monaten (April/Dezember 1951) der neuen Vertragsperiode in der Höhe von rund 42 Millionen Franken blieb jedoch trotzdem weit hinter den Erwartungen zurück.

Die. stärkste Einbusse erlitten vor allem die wichtigsten tschechoslowakischen .Exportgüter, wie Koks, Kohle, Eisen- und Stahlprodukte sowie Zucker, die dem gebundenen Zahlungsverkehr im Jahre 1951 allein rund 21 Millionen Franken weniger einbrachten als im vorhergehenden Jahr.

Während aus der Tschechoslowakei Eisen- und Stahlprodukte, Kohle und Koks nur noch in beschränktem Umfange erhältlich sind, werden anderseits dort verfügbare grössere Mengen Zucker deshalb nicht gekauft, weil der Preisunterschied gegenüber Zucker anderer Herkunft für die schweizerischen Importeure zu gross ist.

Im Gegensatz zur rückläufigen Einfuhr erlitt die schweizerische Ausfuhr nach der Tschechoslowakei keine Einbusse. Für die Zeit vom April bis Dezember betrug unser Export wertmässig rund 74 Millionen Franken. Die Handelsbilanz zeigte somit ein Aktivum zugunsten der Schweiz von rund 32 Millionen Franken. Diese Entwicklung führte jedoch zu einer ausserordentlichen Verknappung der verfügbaren Mittel im gebundenen Zahlungsverkehr, so dass gewisse Einschränkungen in der Erteilung von Kontingentsbescheinigungen für die Ausfuhr notwendig wurden. Dadurch konnten Verzögerungen und Erschwerungen bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen weitgehend vermieden werden. Auch der Finanzzahlungsverkehr wickelte sich ohne besondere Störungen ab.

21. Ungarn Am 1. Oktober 1951 sind mit Ungarn neu vereinbarte Warenhsten für die Dauer eines Jahres bis 30. September 1952 in Kraft getreten. Während das vorgesehene Austauschvolumen der bisherigen Höhe entspricht, .haben die Listen in der Zusammensetzung der Kontingente eine den heutigen
Verhältnissen angepasste Änderung erfahren. Die schon zu Ende des 1. Halbjahres 1951 eingetretene rückläufige Entwicklung der ungarischen Exporte nach der Schweiz setzte sich im 2'. Halbjahr zunächst fort. Vorn Oktober an bis gegen Jahresende konnte aber wieder eine Steigerung erzielt werden. Trotzdem betrug die Einfuhr aus Ungarn in der zweiten Jahreshälfte wertmässig nur 11,4 Millionen Franken und blieb damit um 7,1 Millionen Franken hinter dem Ergebnis der ersten 6 Monate zurück. Ebenso erreichte der schweizerische Export nach Ungarn in der Zeit vom 1. Juli bis 31, Dezember 1951 nur noch 19,5 Millionen

491

Franken, oder 4,4 Millionen Franken weniger als im 1. Halbjahr 1951. In der Absicht, einer allmählichen grundlegenden Verschiebung in der Struktur unserer Ausfuhr nach Ungarn entgegenzutreten, haben wir uns weiterhin für diejenigen schweizerischen Erzeugnisse verwendet, für deren Zulassung zur Einfuhr unser Partner nach wie vor nur wenig Neigung zeigt.

Entsprechend dem Bückgang der ungarischen Lieferungen haben sich auch die Mittel im Zahlungsverkehr ; vermindert. Immerhin wickelte sich dieser auf allen Gebieten noch in zufriedenstellender Weise ab. ;

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen. Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen. dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herreu, die Versicherung : unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. März 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XLIV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 4. März 1952)

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1952

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06.03.1952

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