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Abiauf der Referendumsfrist:

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26. März 1953

Bundesbeschluss über

den Transportkostenausgleich für Berggebiete (Vom 17. Dezember 1952)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 und Artikel 31bis, Absatz 3, lit. c, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. August 19521), beschliesst:

Art. l Grundsatz Der Bund richtet Beiträge aus an die zusätzlichen Kosten für den Transport von Zucker, Kaffee, Kakao, Beis, Mais, Hafer- und Gerstenprodukten, Hülsenfrüchten, inländischen Gemüse- und Früchtekonserven, Teigwaren, Speisefetten, Speiseölen sowie Waschseife und seifenhaltigen Waschmitteln nach wirtschaftlich bedrohten Berggebieteri.

Art. 2 Berggebiete 1

Als Berggebiete im Sinne dieses Beschlusses gelten ganzjährig bewohnte Ortschaften, für welche die zusätzlichen Transportkosten gemäss Artikel 5 drei Franken und mehr je 100 Kilogramm Ware betragen.

2 Der Buudesrat bezeichnet die wirtschaftlich bedrohten Berggebiete nach Anhörung der Kantone.

!) BEI 1952, II, 660.

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Art. 3 Beitragsberechtigte Personen Beitragsberechtigt sind die Lieferanten (Grossisten und Fabrikanten), die Waren im Sinne von Artikel l an Detaillisten, kollektive, Haushaltungen und nichtindustrielle Verarbeitungsbetriebe im Berggebiet franko Domizil, oder falls die Ware vom Empfänger abgeholt wird, unter Abzug der entsprechenden Kosten liefern.

Art. 4 Voraussetzungen der Beitragsleistung 1

Beiträge werden nur gewährt, wenn der Lieferant die Ware ins Berggebiet franko Domizil zu denselben Preisen liefert, die er für Lieferungen nach der Talstation berechnet, und überdies der Detaillist die an der Talstation üblichen Detailverkaufspreise einhält.

2 Der Bundesrat kann die Gewährung von Beiträgen davon abhängig machen : a. dass der Transport, soweit dies zumutbar ist, mit der Eisenbahn erfolgt; 6. dass der Detailverkaufspreis auf der Verpackung der Ware angebracht wird.

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Art. 5 .

:' ' : \ Bemessung der Beiträge 1

Die Beiträge sind so au bemessen, dass sie die zusätzlichen Transportkosten decken, sofern diese für je 100 Kilogramm Ware einschliesslich der üblichen Verpackung drei Franken ; und mehr betragen.

: 2 Als zusätzliche Transportkosten gelten in der Begel die Mehrkosten, die sich aus den höheren Bahntarifen im Berggebiet gegenüber den Tarifen der Schweizerischen Bundesbahnen ergeben, sowie die weiteren Transportkosten von der nächstgelegenen Bahnstation bis zum Bestimmungsort, wenn dieser ausserhalb des Ortsrayons der Bahnstation liegt. Übersteigen jedoch die tatsächlichen Transportkosten von der massgebenden Talstation aus'/bis · zum Bestimmungsort 4 Franken für je 100 Kilogramm Frachtstückgut, so werden, soweit- dies wegen besonderer Verhältnisse als begründet erscheint, nicht nur die zusätzlichen, sondern die gesamten Transportkosten vergütet. Der Bandesrat bestimmt das Nähere.

3 Für Postsendungen werden keine Beiträge gewährt.

Art. 6 Rückerstattung und Sperre 1

Wer zu Unrecht einen Beitrag erhalten hat, muss zur Bückerstattung verpflichtet werden. "War er bösgläubig, so ist er überdies für eine ange-

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messene Zeit vom Bezug weiterer Beiträge auszuschliessen ; in gleicher Weise ist vom Bezug auszuschliessen, wer sich einer Kontrolle widersetzt, wissentlich unrichtige Angaben macht oder Auskünfte verweigert. Vorbehalten bleibt die Strafverfolgung auf Grund des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

2 Übersteigen die Warenlieferungen nach Gemeinden an der Landesgrenze den normalen Bedarf, so kann die Gewährung von Beiträgen eingestellt werden.

Art. 7 Erhöhung des

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Kaffeezolles

Der Zolltarif vom 8. Juni 1921 wird wie folgt abgeändert: Tarif-Nr.

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Bezeichnung der Ware

Zollansatz Franken per q

Kaffee:.

-- l roh.

58.-- Art. 8 Inkrafttreten und Vollzug

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses, der bis zum 81. Dezember 1957 gilt.

2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, die auch Bestimmungen über die Weitergabe der Verbilligung enthalten und Kontrollen bei den Lieferanten, Detaillisten, kollektiven Haushaltungen und nichtindustriellen Verarbeitungsbetrieben vorsehen können.

a Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 17. Dezember 1952.

Der Präsident: Th. Holenstein Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 17. Dezember 1952.

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, Der Präsident: Schinuki Der Protokollführer: F. Weber

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Der 'Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

: Bern, den 17. Dezember 1952.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Datum der Veröffentlichung 26. Dezember 1952 Ablauf der Referendumsfrist 26. März 1953

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Bundesbeschluss über

den Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1953 (Vom 17. Dezember 1952)

:

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der S c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 19521), beschliesst: Einziger Artikel Der Entwurf des Finanzvoranschlages der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1958, abschliessend mit 1981400ÜOO Franken Ausgaben und l 818200000 Franken Einnahmen, sowie der Voranschlag der Vermögensveränderungen des Bundes, abschliessend mit 168871190 : Franken Beinaufwand, werden genehmigt.

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*) Nicht im Bundesblatt veröffentlicht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über den Transportkostenausgleich für Berggebiete (Vom 17. Dezember 1952)

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Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1952

Date Data Seite

876-879

Page Pagina Ref. No

10 038 129

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