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104. Jahrgang

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Bern, den 3. Januar 1952

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Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 28 franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Zu 5822 !

Ergänzungsbotschaft .

des

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Bundesrates an die Bundesversammlung zur Vorlage über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente :

(Vom 28. Dezember 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In ihrer Sitzung vom 19. Mai 1950 hat die Kommission des Nationalstes den Bundesrat um Erstattung eines ergänzenden Berichtes über verschiedene mit der Bevision des Patentgesetzes, insbesondere mit der Einführung der amtlichen Vorprüfung zusammenhängende Fragen ersucht. Wir beehren uns hiermit, Ihnen diesen Bericht in der Form einer Ergänzungsbotschaft zu unterbreiten und darin bei dieser Gelegenheit noch einige weitere, nicht von der Kommission des Nationalrates aufgeworfene Fragen zu behandeln.

Übersicht A. Die Einführung der amtlichen Vorprüfung: Seite I. Die heutige Stellungnahme der Industrie 2 II. Prüfung einfacherer Vorschläge 2 III. Festhalten am Vorschlag gemäss Botschaft . . . . : 4 IV. Etappenplan 5 V. Durchführbarkeit dieses Vorschlages 6 VI. Der Aufwand und seine Deckung T VII. Vorgehen im Fall der Ablehnung der Vorprüfung 13 B. Verschiedene Fragen betreffend den Patentschutz im allgemeinen.

C. Änderung der Gerichtsorganisation für Patentprozesse.

D. Berichtigung und Ergänzungen zum Text der Botschaft vom 25. April 1950.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

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A. Die Einführung der amtlichen Vorprüfung I. Die heutige Stellungnahme der schweizerischen Industrie In der Botschaft ist auf Seiten 15/16 unter D, 8 festgestellt worden, dass sich die schweizerische Grossindustrie erst nach der Schliessung des Eeichspatentamtes in Berlin zum Postulat der amtlichen Vorprüfung bekannt habe ; daran anschliessend wurde ausgeführt, das Postulat sei in der Expertenkommission vor allem mit dem Hinweis begründet worden, die Schweiz als technisch hoch entwickeltes Land dürfe auf diesem Gebiet nicht hinter andern kleinen Ländern zurückstehen; das lasse darauf schliessen, dass dieses Begehren der schweizerischen Industrie heute von der Entwicklung in Deutschland unabhängig sei. -- Die Kommission des Nationalrates wünschte nun in erster Linie Aufschluss über die Kichtigkeit dieser Vermutung, d. h. darüber, ob die schweizerische Industrie wirklich auch.heute noch am Postulat der amtlichen Vorprüfung festhält, obwohl man weiss, dass das Deutsche Patentamt in absehbarer Zeit wieder zur vollen Vorprüfung übergehen wird.

Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins als Exponent der hinter dem Postulat stehenden Kreise wurde um Beantwortung dieser Frage ersucht. Nach einer Befragung seiner Sektionen sowie der kantonalen Handelskammern teilte er mit Eingabe vom 2. Februar 1951 dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement hierzu im wesentlichen folgendes mit: Aus unserer Umfrage geht hervor, dass alle Industrien sich erneut zugunsten der Einführung der amtlichen Vorprüfung ausgesprochen haben, gleichgültig für welches System sich Deutschland auf diesem Gebiet entscheiden wird.

Mit Ausnahme einer Handelskammer, welche sich gegen die Einführung der amtlichen Vorprüfung ausgesprochen hat, und einer andern, welche sich der Stimme enthalten hat, haben sich alle Handelskammern im gleichen Sinn ausgesprochen.

Auch die Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Bechtsschutz und der Verband Schweizerischer Patentanwälte haben mitgeteilt, dass sie die Einführung der amtlichen Vorprüfung befürworten.

Auf Grund unserer Umfrage können wir daher erklären, dass alle interessierten Kreise davon überzeugt sind, dass die amtliche Vorprüfung im neuen Patentgesetz eingeführt werden müsse, gleichgültig, was in Deutschland auf diesem Gebiet vorgekehrt werde.

u. Stehen weniger kostspielige Prüfungssysteme zur Verfügung?

1. Für den Fall, dass grundsätzlich an der Einführung einer amtlichen Vorprüfung festgehalten wird, hat die Kommission des Nationalrates, weiterhin eine Untersuchung darüber verlangt, ob das angestrebte Ziel sich nicht auch auf einem einfacheren, weniger kostspieligen Weg erreichen Hesse. Dieses Ziel besteht darin, dass Patente nur dann erteilt werden, wenn die Erfindungen hinsichtlich Neuheit, technischem Fortschritt und Erfindungshöhe offenbar den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und infolgedessen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Patente auch einer Nachprüfung durch den Eichter im Nichtigkeitsprozess standhalten.

'Es liegt in der Natur der Sache, dass man bei dieser Untersuchung vor , allem die im Ausland eingeführten Prüfungssysteme und die in der ausländischen Literatur veröffentlichten Eeformvorschläge einer näheren Betrachtung unterzieht. Bin massgebendes Urteil über die Tauglichkeit des einen oder andern dieser Systeme muss in erster Linie denjenigen Kreisen zuerkannt werden, welche schon bisher ihre Erfindungen auch im Ausland patentieren Hessen und dabei Erfahrungen mit solchen andern Systemen sammeln konnten; die Verwaltung verfügt über keine derartigen praktischen Erfahrungen. Daher hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die hauptsächlichsten Organisationen dieser in der Sache in erster Linie erfahrenen Kreise uni geeignete Vorschläge ersucht, nämlich den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, die Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für ge. werblichen Rechtsschutz und den Verband Schweizerischer Patentanwälte.

2. Aus der Antwort des Vororts vom 2. Februar 1951 ergibt sich in dieser Beziehung folgendes: a. Das in,gewissen ausländischen Staaten bekannte «Einspruchsverfahren» (vgl. dessen Beschreibung auf S. 13 der Botschaft) wird von keiner Seite zur Einführung empfohlen. Einer Prüfung wurden lediglich die folgenden zwei Vorschläge unterzogen: b. Ein vom Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller empfohlenes «System der unverbindlichen Begutachtung». Nach diesem Vorschlag hätte das Amt für jedes Patentgesuch zu untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines gültigen Patentes vorhanden sind; bei Bejahung dieser Frage hätte es das Patent zu erteilen; im andern Fall hätte es den Patentbewerber unter Mitteilung der Gründe einzuladen, sein Gesuch zurückzuziehen; wenn der Patentbewerber aber an seinem Gesuch festhält, sollte das Patent gleichwohl erteilt werden müssen.

c. Ein anderes System, dasjenige einer fakultativen Vorprüfung, würde darin bestehen, dass das Amt nur in denjenigen Fällen das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für ein gültiges Patent zu prüfen hätte, für welche diese Prüfung vom Patentbewerber oder von einem Dritten verlangt würde, sei es vor oder erst nach der Patenterteilung.

Nach Ansicht der vom Vorort vertretenen Kreise vermag keiner dieser . beiden Vorschläge wirklich zu befriedigen. Dem System
der «unverbindlichen Begutachtung» wird vorgeworfen, es führe zu zwei verschiedenen Patentkategorien, nämlich zu Patenten mit positiver und solchen mit negativer Begutachtung durch das Amt, womit deren Verkehrsfähigkeit nicht gehoben werde. (Dem liesse sich noch beifügen, dass die Erstattung des Gutachtens keinen geringern Arbeitsaufwand als die im Entwurf vorgesehene Prüfung bedingen und daher zu keinem geringern Bedarf an Prüfungspersonal führen würde;: lediglich die Patent- und Beschwerdeabteilungen würden eingespart.)

Aber auch das System, der fakultativen Vorprüfung könne nicht empfohlen werden, weil auch dieses zu zwei verschiedenen Patentkategorien führe und weil sich zudem gar nicht voraussehen lasse, in welchem Umfang insbesondere

Dritte von der Möglichkeit, die Prüfung zu verlangen, Gebrauch machen werden; aus Kreisen der Textilindustrie sei erklärt worden, man würde auf ihrem Gebiet in jedem Fall die Prüfung verlangen, während aus Kreisen der Uhrenindustrie geltend gemacht worden sei, viele kleinere Erfinder wären gar nicht in der Lage, die bekanntgemachten Anmeldungen fortlaufend zu verfolgen und deren Prüfung zu verlangen.

m.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass man lediglich die Wahl hat zwischen der Einführung der amtlichen Vorprüfung, wie nie in der Botschaft vorgeschlagen wurde, und der Beibehaltung des bisherigen Prufungsverfahrens. In der schon erwähnten Eingabe vom 2. Februar 1951 führt der Vorort hiezu aus, die ihm angeschlossenen Kreise seien einstimmig der Auffassung, dass nur eine vollständige Vorprüfung, wie sie in der Botschaft vom 25. April 1950 vorgesehen sei, die Bedürfnisse der schweizerischen Industrie zu befriedigen vermöge. Er fügt bei, dass sich auch eine starke Mehrheit'der Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz nach Prüfung verschiedener anderer Lösungen zugunsten der Vorprüfung, wie sie in der Botschaft vorgesehen sei, ausgesprochen habe, und dass auch der Verband Schweizerischer Patentanwälte einstimmig die im heutigen Gesetzesentwurf vorgesehene Vorprüfung empfehle. In der Eingabe des Vorortes werden sodann ausser den schon in der Botschaft erwähnten Vorteilen noch die folgenden Gründe zugunsten der Vorprüfung angeführt: Im Jahre 1946 habe der Verband Schweizerischer Patentanwälte bei den Klienten seiner Mitglieder eine Umfrage durchgeführt, von welcher nicht bloss grosse, sondern auch mittlere und kleinere Betriebe und zahlreiche Einzelerfinder erfasst worden seien; von 1880 eingegangenen Antworten hätten sich 94 Prozent für die Einführung der amtlichen Vorprüfung und nur 4 Prozent dagegen ausgesprochen, während 2 Prozent keine Stellung bezogen hätten. Dieses Ergebnis sei verständlich; denn für mittlere und kleine Betriebe und für viele Einzelerfinder sei es heute schwierig oder unmöglich, selber eine Neuheitsnachforschung durchzuführen oder in einem auf Neuheit prüfenden Land eine Anmeldung vorzunehmen; auch verfügten sie in vielen Fällen nicht über die Mittel, um einen Prozess zu führen, der zur Beseitigung eines ihnen entgegengehaltenen Patentes erforderlich wäre. Schliesslich falle auch in Betracht, dass die Textilindustrie ihre Zustimmung zu der längst fälligen Beseitigung des Textilparagraphen von der Einführung der Vorprüfung abhängig mache (vgl. Botschaft S. 31). Der Vorort vertritt infolgedessen die Auffassung^ dass die Kosten der Vorprüfung verantwortet werden können, sofern dabei, wie es ja schon in der Botschaft vorgesehen ist,
in Etappen vorgegangen werde (Einführung schrittweise nach Industrien, mit Beginn bei der Textilindustrie) und wenn man von der Möglichkeit Gebrauch mache, dem Internationalen Patentamt im Haag beizutreten.

Der Bundesrat hält auf Grund dieser Stellungnahme der in erster Linie interessierten Kreise seinen Standpunkt, wie er in der Botschaft vom 25. April

1950 dargelegt worden ist, aufrecht. Auf die vom Vorort empfohlenen Mittel zur Niedrighaltung der Kosten wird weiter unten eingetreten werden. In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass ein vom Europarat eingesetztes Sachverständigenkomitee für gewerblichen Bechtsschutz, in welchem alle dem Europarat angehörigen Länder vertreten sind, im Juli 1951 einstimmig die Einführung der amtlichen Vorprüfung in allen Ländern empfohlen hat.

IV. Etappenplan 1. Das Vorgehen bei der Einführung der amtlichen Vorprüfung wird durch folgende zwei Umstände bestimmt: a. Bevor das erforderliche Personal eingestellt werden kann, muss die U n t e r k u n f t dafür bereit sein. In der gegenwärtigen Unterkunft des Amtes könnte nicht: einmal ein kleiner Teil, des gesamten Zuwachses untergebracht werden. Die Erstellung eines besonderen Gebäudes für das vergrösserte Amt wird nicht zu umgehen sein. Planung und Ausführung werden jedenfalls etwa 5 Jahre .beanspruchen. Während dieser Zeit wird man sich vorübergehend in gemieteten Bäumen einrichten müssen (1. Etappe).

b. Zudem könnte nicht damit gerechnet werden, die zum gegenwärtigen Bestand des Amtes für geistiges Eigentum hinzu erforderlichen ungefähr 100 Chemiker, Physiker, Elektro- und Maschineningenieure auf einmal zu finden. Man wird die Anstellung dieses grossen Technikerstabes auf eine längere Zeitspanne verteilen müssen.

2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es als notwendig, den ganzen Weg in 5 Etappen aufzuteilen.

a. Der Beginn der einzelnen E t a p p e n hängt ab von der Bereitstellung.der U n t e r k u n f t einerseits und anderseits von der Zeit, welche für die Anstellung und Ausbildung des Personals und für die Bereitstellung der Dokumentation zu rechnen ist.

Jede der vorgesehenen 5 Etappen (mit Ausnahme der 2. Etappe) wird einen zusätzlichen Bedarf von 15-20 Technikern bringen (die 2. Etappe einen solchen von ca. 85). Die Anstellung und Ausbildung dieses Zuwachses wird jeweilen auf 2 Jahre verteilt werden müssen. Die einzelnen Etappen werden sich daher in Abständen von mindestens 2 Jahren folgen. Der Abstand.von der ersten zur zweiten Etappe wird sich überdies nach der Zeit richten, die der Bau des neuen Gebäudes beansprucht (voraussichtlich 5 Jahre); mit der Ausbildung des Personals für die 2. Etappe kann erst nach
Bezug des Gebäudes begonnen werden. Hieraus ergibt sich folgende Zeittabelle: Die 1. Etappe der Vorprüfung könnte 2 Jahre nach Annahme des Gesetzes beginnen; die 2. Etappe 2 Jahre nach Bezug des neuen Gebäudes (7 Jahre nach Annahme des Gesetzes); die 3. und 4. Etappe je 2 Jahre später und die 5. und letzte zu Beginn des 14. Jahres nach Annahme des Gesetzes.

Die Einführung wird kaum stärker beschleunigt werden können; es wird im Gegenteil eher mit einer Verlängerung als mit einer Verkürzung der Anlaufzeit zu rechnen sein. .

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6. Die sachliche Abgrenzung der einzelnen E t a p p e n ist wie folgt vorgesehen : aa. Nach Artikel 109 soll die Vorprüfung,in erster Linie für die heute gemäss Artikel 2, Ziffer 4 P G von der Patentierung ausgeschlossenen Erfindungen der Textilindustrie eingeführt werden. Diese Erfindungen stehen oft in .engem Zusammenhang mit einem rein mechanischen Verfahren zur Veredelung von Textilfasern oder mit einer Vorrichtung zu einer solchen Veredelung, oder mit einem Verfahren zur Herstellung chemischer Stoffe. Infolgedessen erscheint, es als angezeigt, als !..Etappe die Einführung der Vorprüfung für das ganze Gebiet der Textilindustrie sowie der Chemie in Aussicht zu nehmen, welches mit insgesamt etwa 20 Prozent aller Patentgesuche einzuschätzen ist.

Hb.. In der 2. Etappe würde die Vorprüfung einmal auf das Gebiet der elektrotechnischen Erfindungen ausgedehnt, welches,ebenfalls etwa 20 Prozent aller Patentgesuche stellen mag. Gleichzeitig würde auch noch ca. ein Viertel des verbleibenden Bestes der Erfindungen, d. h. weitere ca. 15 Prozent aller Patentgesuche, mit einbezogen. Die Eekrutierung der für das zuerst genannte Gebiet nötigen Elektroingenieure würde die Kekrutierung der für das andere Gebiet notwendigen Maschineningenieure vermutlich nicht beeinträchtigen.

cc. In der 8., 4. und 5. E t a p p e würde die Vorprüfung jeweilen auf ein weiteres Drittel der verbleibenden 45 Prozent aller Gesuche ausgedehnt.

3. Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes braucht nicht bis zum Beginn der Vorprüfung in der 1. Etappe verschoben zu werden. Diejenigen Bestimmungen, welche sich nicht auf das Prüfungsverfahren beziehen, können schon früher in Kraft gesetzt werden, nämlich schon auf den Zeitpunkt, in welchem, die vom Bundesrat gemäss Artikel 109, Absatz 2, aufzustellenden Vorschriften vorliegen.

V. Durchführbarkeit der Vorprüfung

1. Wird es überhaupt möglich sein, in der Schweiz das erforderliche Personal zu beschaffen?

Was das administrative Personal anbelangt, besteht kein Grund zu Befürchtungen.

Hinsichtlich des technischen Personals ist daran zu erinnern,, dass das Amt für geistiges Eigentum noch im Jahre 1945 darauf verzichtete, die Vorprüfung vorzuschlagen, im wesentlichen mit der Begründung, es bestehe keine Aussicht, die nötigen Prüfer zu finden. In der Botschaft vom April 1950 konnte indessen festgestellt werden, dass sich die Verhältnisse inzwischen geändert

hatten (S. 11, Ziffer 5 a). Es darf allerdings nicht verschwiegen werden, dass die seit Ende 1949 in der Schweiz bestehende Überkonjunktur die Aussichten für die Eekrutierung wieder ungünstig beeinflusst hat. ! Immerhin wird man wohl nicht mit einem unbeschränkten Fortbestand dieser ungewöhnlichen Lage rechnen müssen; auch wird durch die Einführung der Vorprüfung die Tätigkeit der technischen Beamten im Vergleich zu ihrer gegenwärtigen Aufgabe an Interesse gewinnen, so dass auch deswegen eine Verbesserung der Eekrutierungsaussichten erwartet werden darf. Bei dem in Aussicht genommenen schrittweisen Vorgehen braucht daher in dieser Beziehung wohl nicht mit ernstlichen Hindernissen gerechnet zu werden.

2. Hinsichtlich der D o k u m e n t a t i o n lässt sich folgendes feststellen: Es ist in der bisherigen Diskussion als praktisch unmöglich bezeichnet worden, dem Amt für geistiges Eigentum eine technische Bibliothek zur Verfügung zu stellen, wie sie z. B. das Deutsche und das Holländische Patentamt besitzen. Das wird richtig sein. Eine solche Bibliothek ist aber gar nicht nötig.

Heute ist zweifellos ein grosser Teil dieser seit vielen Jahrzehnten unterhaltenen Bibliotheken technisch überholt und hat nur noch historischen Wert.'Man wird sich ohne irgendwelchen Schaden auf die Anschaffung moderner Werke beschränken können, soweit dies notwendig erscheint, um ' den Prüfern das für das Verständnis der Anmeldungen erforderliche Eüstzeug zu verschaffen. Und für die Vorprüfung der Anmeldungen auf Neuheit wird man wie in Deutschland und Holland vor allem die Patentschriften einer Anzahl von Ländern berücksichtigen ; diese Patentschriften sind entweder bereits im Besitze des Amtes für geistiges Eigentum oder werden sich ohne Schwierigkeiten noch beschaffen lassen. Es fällt dabei in Betracht, dass nach .den im Ausland geinachten Erfahrungen der grösste Teil (ca. 90 %)" der von den Prüfern dem Anmelder entgegengehaltenen Patentschriften aus den letzten 15-20 Jahren stammen, so dass es jedenfalls: nicht notwendig sein wird, die ausländischen Sammlungenbis zum .Anfang zurück zu beschaffen.

Anderseits muss hier festgehalten werden, dass im Fall eines Beitritts zum Internationalen Patentamt im Haag lediglich auf die Anschaffung dieser für die Neuheitsprüfung erforderlichen Patentschriften verzichtet werden könnte.
Die übrige technische Literatur wird auch in diesem Fall unentbehrlich sein, um die Prüfer in die Lage zu versetzen, zu den Fragen des technischen Fortschrittes und der Erfindungshöhe der einzelnen Erfindungen Stellung zu nehmen.

VI. Dei Aulwand und seine Deckung ·;·'..

1 . Allgemeine Bemerkungen

Bei der folgenden Berechnung muss in erster Linie beachtet werden, dass es sich um Schätzungen handelt, welche zwar so gewissenhaft als möglich gemacht wurden, die aber doch nicht als verbindlich angesehen werden können.

Es liegen ihnen verschiedene Annahmen über künftige Verhältnisse zugrunde,

8 welche möglicherweise durch die tatsächliche Entwicklung überholt werden; das gilt namentlich für die Anzahl der jedes Jahr nach Einführung der Vorprüfung eingehenden Patentgesuche ; für die Jahresdurchschnittsleistungen der einzelnen Prüfer; für die Entwicklung der für die Besoldung des Personals massgebenden Lebenshaltungskosten; für die Entwicklung der Kosten im Baugewerbe usw.

Bei dieser Darstellung der finanziellen Auswirkungen müssen zwei verschiedene .Zeitabschnitte unterschieden werden: Einerseits der sogenannte Dauerzustand (Ziff. 2 hienach) und anderseits die Übergangszeit bis zur Erreichung des Dauerzustandes (Ziff. 3 hienach). Schliesslich sind noch die Auswirkungen eines Beitritts der Schweiz zum Abkommen betreffend das «Institut International des Brevets» im Haag zu untersuchen (Ziff. 4 hienach).

2. Der Aufwand und seine Deckung im. Dauerzustand Als Dauerzustand wird der Zustand bezeichnet, bei welchem keine Patente mehr bestehen, welche ohne Vorprüfung erteilt wurden und welche daher mit geringeren Jahresgebühren belastet sind (vgl. Art. 110, Abs. l, lit. d). Da die Patentdauer auch für die unter dem alten Recht erteilten Patente auf 18 Jahre verlängert werden soll (vgl. Art. 110, Abs. l, lit. b), würde der Dauerzustand in 17 Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erreicht werden, wenn die Vorprüfung beim Inkrafttreten des Gesetzes sofort auf der ganzen Linie einsetzen könnte. Praktisch wird jedoch dieser Stand erst 14 Jahre später, also 81 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes 'erreicht werden; die Gründe dafür sind in Ziffer IV oben (Etappenplan) dargelegt worden.

a. Die Ausgaben im D a u e r z u s t a n d setzen sich im wesentlichen wie folgt zusammen: aa. Personalausgaben. In der Botschaft wurde mit einem Gesamtbestand von ca. 840 Beamten, darunter 160 Technikern und 7 Juristen gerechnet. Eine Überprüfung aller in Betracht fallenden Verhältnisse hat zur Peststellung geführt, dass die in der Botschaft vorausgesetzte Geschäftslast von jährlich ungefähr 8000 Patentanmeldungen mit einem Personal von ca. 300 Beamten, darunter 157 Technikern und Juristen, wird bewältigt werden können; die Einsparung bei den Technikern lässt sich vor allem durch Heranziehung der Gruppenchefs zur Bildung der Patentabteilungen erzielen. Für dieses Personal wird, bei den im Jahre 1951
massgebenden Ansätzen und unter Einbeziehung der Einlagen des Bundes in die Pensionskasse und in die AHV, eine Ausgabe von ca. 4,1 Millionen Pranken entstehen.

bb. Die Ausgaben für Druckkosten (Bekanntmachungen, Art. 70 E; Eegistereintragungen, Art. 80 E; und Patentschriften, Art. 82 E) werden nach wie vor auf ca. 0,6 Millionen Pranken geschätzt.

cc.\ Die Ausgaben für Büromaterial erscheinen mit ca. 0,1 Millionen Franken immer noch als reichlich berücksichtigt.

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(M. Für die W e i t e r f ü h l u n g der Bibliothek werden jährlioh ca. 50000 Pranken beansprucht werden, i · , ' , ee. Die Gesamtausgabe beläuft sich somit im Jahr auf ca. 4,85 Millionen Pranken.

b: Die Einnahmen im Dauerzustand: Bei einem jährlichen Eingang von ca. 8000 Patentanmeldungen und bei jährlich ca. 4000 Patenterteilungen sind mit den in den Artikeln 41-48 E vorgesehenen Gebührenansätzen folgende Einnahmen zu erwarten: Anmeldungs- und Bekanntmachimgsgebühren . ca. 0,75 Millionen Pranken Jahresgebühren . . . . . .

. ca. 4 Millionen Franken ' Dazu kommen dann noch die Einnahmen aus den sonstigen gebührenpflichtigen Verrichtungen des Amtes (Begisterauszüge ; Prioritätsbescheinigungen; Eintragungen im Patentregister; Abgabe von Abschriften der bekanntgemachten Anmeldungen usw.), welche mit ca. 0,2 Millionen Franken geschätzt werden dürfen.

c. Den Gesamtausgaben von ca. 4,85 Millionen Franken stehen somit Gesamteinnahmen von ca. 4,95 Millionen Franken gegenüber.

:Es darf somit angenommen werden, dass das vergrößerte Amt sich selbst erhalten kann (wobei die Kosten des Amtsgebäudes sowie dessen Unterhalt, Wartung und Heizung nicht berücksichtigt wurden).

3. Der Aufwand und seine Deckung während der Übergangszeit Hier fallen einerseits die einmaligen Anschaffungen und anderseits der eigentliche Betrieb in Betracht.

a. Die einmaligen A n s c h a f f u n g e n .

aa. D a s : V e r w a l t u n g s g s b ä u d e : Auf Grund einerVernehmlassung der Eidgenössischen Baudirektion lässt sich hier der folgende Aufwand errechnen.

Dabei ist vorauszuschicken, dass beim gegenwärtigen Stand der Angelegenheit noch kein vollständiges Programm mit ausgearbeiteten Plänen vorliegt, so dass der Baumbedarf lediglich geschätzt wurde anhand der Pläne für den Bau des Holländischen Patentamtes, welche zu diesem Zweck zur Verfügung standen.

Die Zahlen können daher nicht als verbindlich angesehen werden; sie vermögen aber doch ein annäherndes Bild der Zahlengrösse zu geben, mit welcher zu rechnen ist. Die Kosten würden sich danach belaufen: ; Für den Baugrund ca. 0,7-0,8 Millionen Franken Für das Gebäude ca. 4,7-5,2 Millionen Franken Für die Möblierung des Gebäudes . . . . . ca. 0,8-1,0 Millionen Franken Total ca. 6,2-7,0 Millionen Franken Das Gebäude wird spätestens für die Vorbereitung der zweiten Etappe bereit sein müssen (vgl. den Etappenplan, Ziff. IV, 2, oben). Die in diesem Zeitpunkt vom Amt noch nicht benötigten Bäume könnten andern Verwaltungs-

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stellen des Bundes zur Verfügung gestellt werden, bis sie vom Amt beansprucht werden müssten. Damit würden für den Bundesfiskus wenigstens zeitweise die Ausgaben für die Miete von Büroräumlichkeiten herabgesetzt werden können, welche gegenwärtig noch jedes Jahr erhebliche Summen beanspruchen.

bb. Die Bibliothek: Es ist schon weiter oben (Ziff. V, 2) dargelegt worden, dass die Dokumentation sich in einem verhältnismässig bescheidenen Bahmen wird halten können, ohne dass die Erreichung des Zieles der Vorprüfung gefährdet würde. Immerhin wird hier mit einer Ausgabe von ca. 150 000 Franken gerechnet werden müssen. In Betracht fällt vor allem technische Literatur, mit Einschluss neuerer Jahrgänge von technischen Zeitschriften.

b. Die Betriebsrechnung (Ausgaben und Einnahmen) : Bei dieser Betriebsrechnung müssen nicht bloss die Einnahmen aus den unter dem neuen Gesetz erteilten Patenten berücksichtigt werden, sondern auch diejenigen aus den Patenten, welche in den letzten 14 Jahren unter dem alten Eecht erteilt wurden. Wohl werden die Gebührenansätze des Entwurfs, wie s.chon ausgeführt wurde, ausreichen, um im Dauerzustand die Ausgaben aus den Einnahmen zu decken. In der Übergangszeit wird sich jedoch bei den Ausgaben der folgende Umstand auswirken: Das Personal erhält seinen Gehalt sofort von der Einstellung an, während der Patentinhaber den Ersatz in Form von Jahresgebühren erst im Lauf von (höchstens) 18 Jahren bringt. Infolgedessen werden unvermeidlicherweise vorübergehend Ausgabenüberschüsse entstehen. Während die Personalausgaben ihren höchsten Stand voraussichtlich 13 Jahre nach Annahme des Gesetzes erreichen werden, wird dies bei den Einnahmen erst 18 Jahre später der Fall sein. Für die ganze Übergangszeit lässt sich ein Ausgabenüberschuss von ca. 7 Millionen Franken errechnen.

o. Die Deckung der Kosten des Gebäudes und des Ausgabenüberschusses der Übergangszeit. .

· , ; Sowohl die Kosten des Gebäudes als auch die während der Übergangszeit entstehenden Ausgabenüberschüsse werden jeweilen aus allgemeinen Bundesmitteln bestritten werden müssen. Ob diese Beträge nach Eintritt des Dauerzustandes durch Einnahmenüberschüsse wieder eingebracht werden können, muss dahingestellt bleiben.

Die Kosten des Neubaues werden den Bundeshaushalt sofort belasten^ Die Betriebsdefizite der Übergangszeit von
insgesamt ca. 7 Millionen Franken werden sich dagegen auf eine Zeitspanne verteilen, welche sich ungefähr vom achten bis zum dreissigsten Jahre nach Annahme des Gesetzes erstreckt. Die durchschnittliche Beanspruchung von Bundesmitteln für diese Ausgabenüberschüsse des Betriebes wird sich daher auf ca. 800 000 Franken im Jahr belaufen.

In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass die Einnahmen des Amtes für geistiges Eigentum in den letzten 15 Jahren (1936-1950) die Ausgaben (ohne Berücksichtigung der Unterkunft des Amtes) um ca. 16 Millionen Franken überstiegen haben.

11 4. Die. Auswirkungen eines allfälligen Beitritts der Schweiz zum , «Institut International des Brevets» a. Einsparungen: Es kann angenommen -werden, dass der Wegfall der Nachforschung nach bereits vorhandenen Veröffentlichungen ,es gestatten würde, ca. 40 Prüfer und ca. 30 administrative Beamte (mit Einschluss des Personals, das für die Verarbeitung der Dokumentation für die Neuheitsnachforschung benötigt würde) einzusparen. Der gesamte Bestand könnte also von ca. 300 auf ca. 230 Personen vermindert werden. Entsprechend geringer wäre dann auch der Raumbedarf.

Weitere Einsparungen von Bedeutung wären dagegen nicht zu erwarten. Die ausländischen Patentschriften, welche benötigt würden, wenn das Amt die Neuheitsnachforschung selber besorgen müsste, sind entweder bereits im Besitz des Amtes oder würden ihm gegen Vergütung der blossen Transportkosten noch zur Verfügung gestellt werden, auf die Anschaffung der technischen Literatur jedoch könnte im Interesse der Weiterbildung der Prüfer nicht verzichtet werden (vgl. die Ausführungen unter Ziff. V, 2, oben). Aus dem Gesagten ergeben sich daher: aa. Einsparungen beim Amtsgebäude: Nach der Vernehmlassung der Baudirektion würden sich die gesamten Kosten für das kleinere Gebäude (Baugrund, Hochbau und Einrichtung desselben) auf ca. 4,0-4,5 Millionen Franken belaufen.

bb. Die Einsparung an Besoldungen würde beim Wegfall von 70 Beamten ca. l Million Franken jährlich betragen.

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fe. Mehrausgaben: Den Einsparungen stehen folgende Ausgaben gegenüber, welche die Schweiz zu tragen hätte : aa. Eine einmalige Eintrittszahlung in der Höhe von 216 000 holländischen Gulden gleich rund 250 000 Schweizerfranken.

bb. Jedes Jahr,ein Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweilen nach Massgabe der Finanzlage des Institutes festgesetzt wird und der z. B. für 1951 ca. 135 000 Schweizerfranken betragen hätte.

CG. Für jedes Gutachten eine Gebühr, die gegenwärtig auf 125 holländische Gulden gleich rund 145 Schweizerfranken festgesetzt ist. Bei je 8000 Patentgesuchen würde sich hier eine jährliche Ausgabe von ca. 1,16 Millionen Franken ergeben.

Es ist möglieh, dass die Ansätze für die unter lit. aa, bb und cc aufgeführten Gebühren mit der Zeit herabgesetzt werden können. Ob und wann dies geschieht, ist zurzeit ungewiss ; daher wird einstweilen mit den heute bekannten Ansätzen gerechnet werden müssen.

iDie unter lit. aa und bb genannten Beiträge müssen entrichtet werden ohne Eücksicht auf die Zahl der Gutachten, welche jeweilen von der Schweiz aus Verlangt würden. Auch wenn die Vorprüfung in der Schweiz nur schrittweise

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eingeführt wird, sind diese Beiträge in vollem Umfange zu leisten; nur die Auslagen für die Gutachten (lit. ce) richten sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme.

c. Ergebnis: Den jährlichen Zahlungen an das Institut in Höhe von ca. 1,295 Millionen Franken stehen somit Einsparungen in Höhe von ca. l Million Franken bei den Personalkosten und dazu noch diejenigen Einsparungen gegenüber, die beim Bau des Amtsgebäudes zu erwarten sind.

Alles in allem genommen ergibt sich somit, dass ein Beitritt der Schweiz den Aufwand, der durch die Einführung der Vorprüfung notwendig würde, nur unwesentlich beeinflusst.

Dieses auf den ersten Blick wohl unerwartete Ergebnis ist bei näherer Überlegung durchaus begreiflich. Die in Betracht fallende Arbeit muss bezahlt werden, ob sie nun in Bern oder in Den Haag verrichtet wird.

Es mag hier immerhin noch beigefügt werden, dass die Frage, ob die Schweiz diesem internationalen Abkommen beitreten soll oder nicht, nicht ausschliesslich nach Massgabe der direkten finanziellen Vorteile beurteilt werden sollte.

In Betracht fallen darf wohl auch die Überlegung, dass es ganz abgesehen von finanziellen Erwägungen erwünscht wäre, den Personalbestand der Bundesverwaltung möglichst niedrig zu halten.

Leider besteht aber auch heute noch nicht genügend Klarheit über verschiedene Punkte, die für den Beitrittsentschluss ins Gewicht fallen. Das Institut hat zwar offiziell seine Tätigkeit Mitte 1950 aufgenommen. Tatsächlich sind ihm aber bis Mitte 1951 erst ganz wenig Gesuche um Erstattung von Gutachten eingereicht worden, so dass heute noch keinerlei Erfahrungen z.B.

darüber vorliegen, in welcher Frist das Institut in der Lage wäre, die aus der Schweiz in grösserer Zahl eingereichten Gesuche zu erledigen. Man weiss auch noch nicht, ob die Gutachten des Institutes auch in deutscher Sprache abgefasst würden oder nicht; im letzteren Fall müsste in der Schweiz allenfalls noch ein besonderer Übersetzungsdienst eingerichtet werden, um Patentbewerbern, die ihre Gesuche in deutscher Sprache eingereicht haben, die Stellungnahme zum Gutachten des Institutes zu ermöglichen usw. Unter diesen Umständen wäre ein Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen zurzeit noch verfrüht.

Es bleibt in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass ein Beitritt zu diesem internationalen Abkommen an sich
auch dann in Betracht fallen könnte, wenn die amtliche Vorprüfung nicht eingeführt würde. Den Patentbewerbern würde damit die Möglichkeit eröffnet, die Neuheitsnachforschung auf eigene Kosten durch das Institut besorgen zu lassen. Der Bundesfiskus hätte in diesem Fall die Eintrittsgebühr sowie die Jahresbeiträge zu tragen, deren Höhe weiter oben angegeben wurde, während die Kosten der Gutachten von den Pateritbewerbern vorzuschiessen wären. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich das internationale Institut einstweilen nur mit der

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Nachforschung; nach Veröffentlichungen befasst, welche die Neuheit der in Frage stehenden Erfindung zerstören könnten; es nimmt dagegen keine Stellung zu den Fragen, ob die Erfindung, wenn sie noch als neu angesehen werden kann, einen genügenden technischen Fortschritt und eine genügende Erfindungshöhe aufweist, um als patentwürdig gelten zu können. Die Einholung dieser Gutachten könnte daher keineswegs als Ersatz für die amtliche Vorprüfung an!

gesehen werden.

Vu. Vorgehen im Fall der Ablehnung des Vorschlages betreffend Einführung der amtlichen Vorprüfung . 1. In erster Linie ist festzustellen, dass der Vorschlag betreffend Einführung der amtlichen Vorprüfung zwar der Vorschlag ist, dem das grösste Gewicht zukommt, dass aber daneben noch genügend Stoff vorhanden ist, welcher eine Bevision des Gesetzes auch im Fall der Ablehnung der Vorprüfung nicht nur erwünscht, sondern als notwendig erscheinen lässt. Es handelt sich, um nur die wichtigsten aufzuzählen, um folgende Gegenstände : a.:die Ausdehnung des patentierbaren Gebietes, insbesondere die Abschaffung des Textilparagraphen (Art. 2) ; &. die .Wahrung der Erfinderehre (Art. 5/6); c. die Ausdehnung des Kreises der die Neuheit der Erfindung zerstörenden Veröffentlichungen (Art. 7) ; .

d. die Verlängerung der Patentdauer (Art. 14) ; e. die Schaffung einer Möglichkeit der Wiederherstellung abgelaufener .Fristen (Art. 48/49);.

/. die Änderung der Vorschriften über Zahl und Inhalt der Patentansprüche (Art. 61/62); g. den Ausbau der Rechtsschutzbestimmungen (Art. 85-100).

2. Es wäre nicht gerechtfertigt, alle diese Änderungen und Neuerungen in den bisherigen Text des Gesetzes hineinzuarbeiten, dessen Systematik von jeher zu wünschen übrig liess. Nur eine Neufassung des ganzen Stoffes wird eine befriedigende Handhabung des Gesetzes ermöglichen.

8. Auch wenn die amtliehe Vorprüfung abgelehnt würde, braucht die Beratung des Entwurfes nicht unterbrochen zu werden. Die erforderlichen Änderungen lassen sich im Verlauf der Beratung ohne Schwierigkeit anbringen; es würde sich um folgende Massnahmen handeln : a. Die Abschnitte über die Organisation des Amtes (Art. 50-57) und über das Prüfungsverfahren (Art. 67-78) wären zu ersetzen durch Bestimmungen, welche den Artikeln 27 und 28 des heutigen Gesetzes entsprechen; b. in den Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
wären diejenigen Artikel zu streichen, welche sich auf die Einführung der Vorprüfung beziehen (Art. 108, Abs. 2;: Art. 109; Art. 110, ht. d; Art. 112; Art. 113 und Art. 115);

14 e. schliesslich wäre eine Anzahl weiterer Bestimmungen an die in Ziffer l und 2 genannten Änderungen anzupassen; es betrifft dies die Artikel &, Absatz 1; 9, Absatz 1; 19, Absätze l und 2; 22, Absätze l und 2; 42; 43; 45; 48, Absätze 2 und 5; 66, Absatz 1; 80, Ziffer l, und 82.

B. Verschiedene Fragen betreffend den Patentschutz im allgemeinen I. Das zahlenmässige Verhältnis der kleinen Erfindungen zu den grossen Erfindungen Die Frage wurde gestellt, welches das zahlenmässige Verhältnis der kleinen zu den grossen Erfindungen sei. Ihre Beantwortung setzt eine Verständigung über das Kriterium voraus, nach welchem die Bedeutung der Erfindung bewertet werden soll.

Vorab kann nicht darauf abgestellt werden, wie der Erfinder selbst darüber denkt; die Erfahrung lehrt, dass viele Erfinder geneigt sind, ihre Leistung in jeder Hinsicht zu überschätzen.

Soll der wirtschaftliche Erfolg entscheiden? Dieser wird häufig erst nach Jahren sichtbar. Man kann aber die Patenterteilung nicht aufschieben, bis er sich feststellen lässt. Zudem hängt der wirtschaftliche Erfolg oft von Umständen ab, die mit der Erfindung selbst nichts zu tun haben (geschäftliche Propaganda ; Modeströmungen usw.) ; neu auftauchende Bedürfnisse des Marktes können an sich unbedeutenden Leistungen zu grossem Erfolg verhelfen, namentlich wenn es sich um, Massenartikel handelt, und anderseits können wirklich bedeutende Erfindungen lange ohne wirtschaftlichen Ertrag bleiben, weil sie noch mit «Kinderkrankheiten» behaftet sind.

Man muss daher nach einem objektiven Merkmal suchen, das gestattet, die patentwürdigen «grossen» von den nicht patentwürdigen «kleinen» Erfindungen schon im Zeitpunkt der Patentanmeldung zu unterscheiden. In Betracht fallen hier einerseits die Grosse des durch die Erfindung erzielten technischen Fortschrittes und anderseits die sogenannte «Erfindungshöhe», d. h.

der Aufwand an erfinderischer Gestaltungskraft, der für die Erreichung dieses Fortschrittes erforderlich war. Das Bundesgericht hat im bekannten Urteil vom Jahre 1937, durch welches es seine Eechtsprechung grundlegend verschärft hat, verlangt, dass der technische Fortschritt klar erkennbar und innerhalb des betreffenden Gebietes wesentlich sei, und ferner, mit Bezug auf die Erfindungshöhe, dass Problem und Lösung nicht derart naheliegen, dass ihre Auffindung nur noch eine technische Fortbildung darstelle, welche schon dem gut ausgebildeten Fachmann möglich sei. Diese Auffassung ist indessen nicht unbestritten geblieben. Allgemein wird auf die Stellungnahme der Expertenkommission zur verschärften Praxis des Bundesgerichtes verwiesen,
wie sie auf Seiten 24-26 der Botschaft mitgeteilt wurde. Und in seinem Eeferat für- den schweizerischen Juristentag in St. Gallen (1944) hat z. B. Dr. Matter die Auffassung vertreten, es genüge, wenn neben einer ausreichenden Erfindungshöhe

15 irgendein erkennbarer technischer Fortschritt vorliege, igleichgültig, ob er wesentlich sei oder nicht (a. a. 0. Seite 43 a). Für diese Auffassung lägst sich auf die Tatsache hinweisen, dass heute die Technik auf den meisten Gebieten bereits soweit fortgeschritten ist, dass auch kleine Fortschritte nur noch niit .einem erheblichen Aufwand an schöpferischer Leistung erreicht werden können.

Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage muss verschieden ausfallen, je nachdem man die Anforderungen an technischen Fortschritt und an Erfindungshöhe hoch oder weniger hoch spannt. Da bisher die Prüfung dieser heiden Erfordernisse nicht in die Zuständigkeit des Amtes für geistiges Eigentum fiel, sondern ausschliesslich den ordentlichen Gerichten im Prozessfall übertragen war, und da nur ein ganz geringer Teil aller erteilten Patente der ^gerichtlichen Überprüfung unterstellt wurde, wäre eine zuverlässige Beurteilung der in den letzten Jahren erteilten Patente daraufhin, ob sie sich auf «grosse» oder «kleine» Erfindungen beziehen, selbst dann mit den grössten Schwierigkeiten verbunden, wenn dafür eindeutige Kriterien zur Verfügung stünden.

Man wird immerhin schätzen dürfen, dass auch bei Anwendung eines weniger strengen Maßstabes vielleicht ein gutes _ Drittel der erteilten Patente sich auf kleine Erfindungen bezieht.

II. Häufigkeit von Patentvernichtungen durch Gerichtsurteile Im Jahre ,1944 wurde in den «Mitteilungen» der Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz (Serie III, S. 9 ff.)

auf Grund der amtlichen Statistiken für die Jahre 1935--1940 und von Erhebungen bei den in Betracht fallenden schweizerischen Gerichten von Dr. W. Winter eine Untersuchung veröffentlicht, in welcher auch .Aufschluss über die Zahl der in den genannten Jahren in der Schweiz ganz oder teilweise als nichtig erklärten Patente gegeben wurde.

Nach dieser Arbeit wurden in den Jahren 1935-1940 insgesamt 57 Patente ganz oder teilweise als nichtig erklärt, im Jahresdurchschnitt somit 9,5 Patente (es scheint, dass dem Amt nicht alle Nichtigerklärungen mitgeteilt wurden, wie dies nach Artikel 30, Absatz 2, des Patentgesetzes hätte geschehen sollen).

In jedem der genannten Jahre standen durchschnittlich etwas über 33 000 Patente in Kraft. Es kamen somit auf je 10 000 in Kraft stehende Patente
ca. 2,8 Nichtigerklärungen.

Zu Vergleichszwecken wurden in der genannten Arbeit auch die entsprechenden Zahlen für Deutschland mitgeteilt. Danach kamen dort auf je 10000 in Kraft stehende Patente 7,07 Nichtigerklärungen.

Auf den ersten Blick mag überraschen, dass die Zahl von nachträglichen Nichtigerklärungen in Deutschland, wo die Patente auf Grund einer Vorprüfung erteilt :wurden, verhältnismässig viel grösser war als in der Schweiz,: .

wo die Patentgesuche keiner Vorprüfung unterliegen. Die Erklärung dafür liegt zweifellos im folgenden: Bevor eine Nichtigkeitsklage erhoben wirds stehen.

16 die beteiligten Parteien regelmässig in einer Auseinandersetzung wegen einer vom Patentinhaber geltend gemachten Patentverletzung, wobei der Patentverletzer die Gültigkeit des Patentes bestreitet. Es fehlen nun sowohl für die Schweiz als auch für Deutschland irgendwelche Zahlen, welche darüber Aufschluss geben, in wie vielen solchen Fällen entweder der Patentinhaber auf die Aufrechterhaltung seines Patentes verzichtete, um einer Nichtigkeitsklage vorzubeugen, mit deren Gutheissung er rechnen musste, oder der Dritte von der Nichtigkeitsklage absah, weil der Patentinhaber ihm gegenüber auf die Durchsetzung des Patentes verzichtete. Es ist aber zu vermuten, dass die Zahl dieser Fälle in der Schweiz ein Vielfaches derjenigen von Deutschland ausmacht, und dies einerseits wegen der "Verschiedenheit des Patenterteilungsverfahrens und anderseits, weil die vom Amt auf Grund der Artikel 5 und 26 des Patentgesetzes durchgesetzte Klarlegung der rechtlichen Tragweite des Patentes den streitenden Parteien den Entschluss wesentlich leichter gestaltet.

m. Wahrung der Interessen des Erfinders bei Verwertung der Erfindung Die Frage ist gestellt worden, was für Massnahmen vorgeschlagen werden können, um die Interessen des Erfinders bei der Auswertung der Erfindung namentlich in folgender Hinsicht besser zu wahren: a. Es wurde einmal darauf hingewiesen, dass heute das Patent in erster Linie dem Auswerter zugute komme statt dem Erfinder. Damit will offenbar kritisiert werden, dass der Patentinhaber als solcher den wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwertung der Erfindung für sich beanspruchen kann ohne Eücksicht darauf, ob er die Erfindung selbst gemacht oder, falls er sie von einem andern, dem Erfinder, erworben hat, ob er den Erfinder in angemessener Weise abgefunden hat oder nicht.

Zweifellos mag es vorgekommen sein, dass die Entschädigung, die der Erfinder erhalten hat, in keinem richtigen Verhältnis zum Nutzen stand, den der Erwerber (Patentinhaber) aus dem Patent ziehen konnte. Indessen darf doch nicht angenommen werden, das sei die Hegel. Oft ist die Erfindung, die veräussert wurde, noch nicht fabrikationsreif und muss dann vom Erwerber unter Umständen mit vielen Kosten noch fertig gemacht werden; oft ist die Beklame von ebensogrosser Bedeutung für den Absatz wie das Erzeugnis selbst usw.

Derartige Umstände
müssen mitberücksichtigt werden bei der Beurteilung des Entgeltes, das der Erfinder erhalten hat. Hie'von abgesehen fällt grundsätzlich folgendes in Betracht: Die Beziehungen zwischen Erfinder und Erwerber der Erfindung unterstehen dem Vertragsrecht. Wollte der Staat hier eine Kontrolle ausüben und Vorschriften über die Mindesthöhe der Entschädigung erlassen, auf welche der Erfinder Anspruch hat (z. B. Bestimmung eines Anteils am Eeingewinn, wobei noch festzulegen wäre, wie der Eeingewinn berechnet werden muss, wenn die Erfindung z. B. das Ventil einer Lokomotive betrifft), so wäre das ein noch stärkerer Einbruch in die traditionelle Vertragsfreiheit als die nur in Notzeiten

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bestehende Preiskontrolle. Dabei dient die letztere der Wahrung öffentlicher Interessen, während die Überwachung der Gegenleistung für die Abtretung von Erfindungen wenn nicht ansschliesslich, so doch ganz überwiegend private Interessen zu schützen hätte. Derartige Vorschriften könnten unter Umständen überhaupt den Bntschluss, eine Erfindung zu erwerben, verhindern, so dass sie zum Nachteil des Erfinders aufschlagen würden, dem die Mittel für die eigene Verwertung der Erfindung fehlen. Aus diesen Überlegungen wird darauf verzichtet, einen derartigen Eingriff vorzuschlagen.

b. Man hat ferner geltend gemacht, der Erfinder könne es oft gar nicht wagen, seine Erfindung einer grossen Firma zum Erwerb anzubieten, weil er Gefahr laufe, dass die Firma, nachdem sie Kenntnis von der Erfindung genommen habe, auf den Erwerb verzichte, die Erfindung aber gleichwohl, vielleicht mit geringfügigen Abänderungen, benütze. Auch hier müsse besser für den Erfinder gesorgt werden.

Nichts hindert den Erfinder, für seine Erfindung so frühzeitig als möglich ein Patentgesuch einzureichen; auf Grund des erteilten Patentes kann er gegen jeden Dritten, der seine Erfindung benützt, mit Zivil- und ; Strafklage vorgehen (vgl. Art. 38 PG und Art. 85 E).

Falls. der Verhandlungspartner, der auf den Erwerb der ihm mitgeteilten ..

Erfindung verzichtete, für diese Erfindung in der Folge selber ein Patent erwirkt, so kann der Erfinder auf Abtretung oder Nichtigerklärung dieses Patentes klagen (vgl. Art. 20 PG und 29 E). Er hat dabei allerdings zu beweisen, dass er dia Erfindung gemacht und dem Beklagten offenbart hat. Diese Beweispflicht kann ihm nicht wohl abgenommen werden. Es muss auch seiner eigenen Vorsicht überlassen bleiben, in welcher Weise er sich die nötigen Beweismittel rechtzeitig sichert. Der Gesetzgeber kann nicht mehr tun, als dass er für den Fall von Rechtsverletzungen Klagerechte vorsieht, wie das im vorliegenden Fall, wie gezeigt, geschehen ist.

IV. Wahrung öffentlicher Interessen im Fall des Missbrauchs der Patentrechte Es sind besondere Vorschriften verlangt worden, welche verhindern sollen,' dass Erfindungen von der Industrie aufgekauft werden in der Absicht, sie nicht auszuführen, z. B. weil die nach der Erfindung hergestellten Waren solider sind als die bisher bekannten und infolgedessen der Massenkonsum sich
verlangsamen müsste; auf solche Weise würden, so wird gesagt, die Interessen der Konsumenten geschädigt und der Fortschritt behindert. Dazu lässt sich folgendes sagen: 1. Wird die Erfindung schon vor Einreichung eines Patentgesuches, jedenfalls aber noch vor der Patenterteilung erworben und dann vom Erwerber geheimgehalten, so können allerdings die erwähnten unerwünschten Folgen eintreten. Allein hier kann das Patentrecht nicht helfen, das sich nur mit den Voraussetzungen und Wirkungen der Patenterteilung zu befassen hat.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

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2. Anders liegt die Sache dagegen, wenn der Erfinder ein Patent für die Erfindung schon erlangt und dann das Patent abgetreten hat: a. Nach der Patenterteilung wird ausnahmslos eine Patentschrift veröffentlicht, in welcher die Erfindung so dargelegt sein muss, dass der Fachmann sie danach ausführen kann (vgl. Art. 82 E). Diese Patentschrift steht der Öffentlichkeit zur, Verfügung ohne Eücksicht darauf, ob die Erfindung vom Erwerber des Patentes ausgeführt wird oder nicht; infolgedessen kann die Unterlassung der Ausführung kein Hindernis sein für den Fortgang der technischen Entwicklung.

b. Für die Wahrung der Interessen der Konsumenten sind sodann im Entwurf, gleich wie im geltenden Gesetz, die folgenden Bechtsbehelfe vorgesehen : aa. Gemäss Artikel 37 und 38 des Entwurfes kann nach Ablauf von drei Jahren seit der Erteilung des Patentes jeder, der ein Interesse daran nachweist, beim Richter auf Einräumung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber die Erfindung bis zur Anhebung der Klage im Inland nicht in angemessener Weise ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht rechtfertigt. Stellt sich heraus, dass den Bedürfnissen des inländischen Marktes durch die Einräumung einer solchen Lizenz nicht genügt wird, so kann nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden. Diese Klagen stehen allerdings in den Fällen nicht zur Verfügung, wo der Patentinhaber einem Land angehört, dem gegenüber der sogenannte örtliche Ausführungszwang aufgehoben worden ist (vgl. Art. 18, Abs. 4, des geltenden Gesetzes und Art. 39 des Entwurfs); zurzeit trifft dies mit Bezug auf Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika zu. Allein auch in diesen Fällen sind die in lit. bb und cc hienach erwähnten Zwangsmittel anwendbar.

bb. Gemäss Artikel 40 kann ferner nach Ablauf von drei Jahren seit der Erteilung des Patentes auf Einräumung einer Lizenz geklagt werden, wenn das öffentliche Interesse diese Einräumung verlangt und der Patentinhaber ein Lizenzgesuch des Klägers ohne ausreichende Gründe abgelehnt hat. Es ist Sache des Richters, abzuwägen, ob die vom Patentinhaber geltend gemachten Gründe gegen die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen aufzukommen vermögen.

cc. Schliesslich kann das Patent, wenn das öffentliche
Interesse es verlangt, enteignet werden (Art. 32).

Es kann nicht wohl behauptet werden, dass die öffentlichen Interessen durch eine solche Regelung ungenügend gewahrt werden. Bisher ist;von den in Frage stehenden Bestimmungen in der, Schweiz überhaupt noch nie Gebrauch gemacht worden ; es sind weder Gerichtsurteile bekannt, durch welche eine Klage auf Einräumung einer Zwangslizenz aus öffentlichem Interesse gutgeheissen oder abgewiesen worden wäre, noch hatte sich die Bundesversammlung je mit einem Enteignungsbegehren zu befassen. Unter diesen Umständen besteht kein Grund dazu, heute schon weitergehende,Massnahmen vorzuschlagen.

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V. Patente als Waffen von Kartellen im Wirtschaftskampfe Es wurde Auskunft darüber gewünscht, welche Eolle in der Schweiz die Erfindungspatente als Waffen von Kartellen im Wirtschaftskampfe spielen.

Die Beantwortung dieser Frage setzt eine eingehende Untersuchung auf Gruhcl eines Aktenmaterials voraus, dessen Beschaffung nicht nur äusserst schwierig, sondern auch ;sehr zeitraubend wäre. Es müsste zunächst ermittelt werden, welche in der Schweiz tätigen Wirtschaftsgebilde für diese Untersuchung in Betracht fallen; von diesen müsste festgestellt werden, in welchem Ausmass sie oder ihre Mitglieder über schweizerische Patente verfügen : es müsste weiter abgeklärt werden, in welcher Weise sie diese Patente bisher tatsächlich eingesetzt haben, sei es durch Klagen gegen Dritte wegen '. angeblicher Patentverletzung, sei es durch Auferlegung drückender Bedingungen bei Abschluss von Lizenzverträgen usw. Eine solche Untersuchung müsste den Rahmen der Patentgesetzrevision sprengen, d. h. den Fortgang der Revision auf lange Zeit hemmen. Das wäre um so weniger gerechtfertigt, als auf jeden Fall heute schon gesagt werden darf, dass Patente jn der Wirtschaftspolitik der Kartelle zwar sicher, eine bedeutende Rolle spielen, dass sie aber durchaus nicht die einzige Waffe der Kartelle sind, so dass man doch nur einen Ausschnitt aus dem ganzen Kartellproblem behandeln würde. Anderseits ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bereits seit einiger Zeit mit dem Problem einer eidgenössischen .Kartellgesetzgebung beschäftigt. Es liegt auf der Hand, dass dabei umfassende Erhebungen über die Organisation der einheimischen Wirtschaft durchzuführen sind und dass dabei auch der Einsatz von Patenten durch die Kartelle mit einbezogen werden wird. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als angezeigt, dieses Thema im Rahmen der Patentgesetzrevision anzuschneiden.

: C. Änderung der Gerichtsorganisation für Patentprozesse I. Im Abschnitt E der Botschaft vom 25. April 1950 ist auf den Seiten 16 bis 20 zu einem Postulat Stellung genommen worden, das ursprünglich auf die Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtshofes erster Instanz abzielte, in der Folge aber dahin eingeschränkt wurde, dass beim Bundesgericht für die Behandlung von Patentprozessen eine Spezialkammer mit Fachrichtern eingerichtet werden solle, welche
sowohl Tat- als Rechtsfragen zu überprüfen ·>' -hätte. Der Bundesrat sah indessen von Vorschlägen nach dieser Richtung ab, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Schaffung einer neuen Kategorie von Bundesrichtern, nämlich von nebenamtlichen Fachrichtern, eine Revision des Artikels 108 der Bundesverfassung voraussetzt, und weil es sich anderseits empfehle, zunächst noch einige weitere Erfahrungen mit dem erst 1945 abgeänderten Artikel 67 des Organisationsgesetzes zu sammeln.

II. Seither haben indessen die interessierten Kreise dieses Problem erneut aufgegriffen. Das Justiz- und Polizeidepartement hat darauf eine Expertenkommission mit der Prüfung dieser Fragen beauftragt. In diese Kommission !

wurden die folgenden Herren berufen:

20 Als Vertreter für:

Oh. Barde, Eichter an der Cour de justice, Genf E. Blum, Patentanwalt, Zürich, Sekretär der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Eechtsschutz Dr. P. Bolla, alt Bundesrichter, Morcote Dr. J. Cornu, Advokat, La Chaux-de-Fonds Dr. K. Dannegger, Präsident des Handelsgerichtes des Kantons Bern Dr. H. Fritzsche, Professor an der Universität Zürich, Zollikon b. Zürich Dr. G. Heberlein, Fabrikant, Wattwil Dr. Hummler, Sekretär des Verbandes Schweizerischer Maschinenindustrieller, Zürich Dr. E. Iklé, Advokat, St. Gallen Dr. E. M a t t e r , Fürsprecher, Bern Dr. H. Matti, Professor an der Universität Bern Dr. G. de Montmollin, Direktor, Basel W. Müller, Eechtsanwalt, Zürich Dr. P. J. Pointet, Sekretär des Vorortes, Zürich Dr. W. S t a u f f e r , Bundesrichter, Lausanne Dr. G. Volkart, Patentanwalt, Zürich

Schweizergruppe der L V. f. g. E.

Schweizerische Uhrenindustrie

Schweizerische Textilindustrie

Schweizerische Maschinenindustrie Schweizerische Textilindustrie

Schweizerische chemische Industrie Schweizerische Maschinen, industrie Vorort des SHIV Schweizerisches Bundesgericht Verband Schweizerischer Patentanwälte

Von Amtes wegen gehörte dieser Kommission noch der Direktor des Amtes für | geistiges Eigentum an. Die Sitzungen wurden geleitet vom Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes, Herrn Bundespräsident von Steiger.

Die Kommission trat am 22. November 1950 und am 9. Mai 1951 je zu einer ganztägigen Sitzung zusammen. Von vornherein wurde dabei auf Vorschläge verzichtet, deren Verfassungsmässigkeit als ausgeschlossen oder doch als zweifelhaft erscheint. Damit schied ohne weiteres jeder Eingriff in die kantonale Gerichtsorganisation und in das kantonale Prozessrecht aus, ebenso der Vorschlag auf Schaffung einer Kammer für Patentsachen, mit technischen Fachrichtern, beim Bundesgericht. Als Beratungsgegenstand blieb noch die

21 Gestaltung des Verfahrens vor dem Bundesgericht in Patentsachen. Von den Vertretern der Industrie wurde indessen ausdrücklich erklärt, man behalte sich vor, auf die weitergehenden Postulate bei anderer Gelegenheit zurückzukommen.

III. Gestützt auf die Sitzungsergebnisse hat das Amt für geistiges Eigen. turn einen Entwurf für einen neuen Artikel 67 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege verfasst und den Mitgliedern der Kommission zur Vernehmlassung zugestellt. Auf Grund der erhaltenen Antworten schlagen wir nun vor, die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen des Gesetzesentwurfs zu ergänzen durch einen Artikel 116 mit folgendem Wortlaut:

Art. 116 Artikel 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 67 In Streitigkeiten über Erfindungspatente gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse auf Antrag oder von Amtes wegen überprüfen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweismassnahmen treffen, insbesondere den Sachverständigen der Vorinstanz zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder einen oder mehrere neue Sachverständige bestellen oder einen Augenschein .vornehmen.

2. Legt der von ihm bestellte Sachverständige seinem Gutachten neue Tatsachen zugrunde, so kann das Bundesgericht hierüber nötigenfalls weitere Beweismassnahmen treffen.

Die: Parteien können neue Tatsachen und Beweismittel, welche sich auf technische Verhältnisse beziehen, vorbringen, wenn sie dieselben im kantonalen Verfahren nicht geltend machen konnten oder wenn dazu kein Grund bestand.

3. Anträge gemäss Ziffer l und Ziffer 2, Absatz 2, sind in der Berufungss.chrift oder Antwort zu stellen und zu begründen. Das Bundesgericht kann für Anträge gemäss Ziffer 2, Absatz 2, auf Gesuch hin eine weitere Frist, einräumen.

Falls vom Bundesgericht ein Gutachten angeordnet wurde, können Anträge gemäss Ziffer 2, Absatz 2, noch innerhalb ' der den Parteien gemäss Artikel 60, Absatz l, des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess zu eröffnenden Frist gestellt und begründet werden.

4. Für die Beweismassnahmen sind die Artikel 36-65 und 68 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess entsprechend anwendbar.

5. Das Bundesgericht kann den oder die von ihm bestellten Sachverständigen zur Urteilsberatung beiziehen.

22 Wo im folgenden nichts anderes gesagt wird, entspricht der vorgeschlagene Text materiell den Empfehlungen der Expertenkommission.

: a. Zum Ingress: Als «Streitigkeiten über Erfindungspatente» sind in erster Linie diejenigen Streitigkeiten anzusehen, in welchen die Gültigkeit eines Patentes auf dem Spiel steht, wobei es keinen Unterschied machen soll, ob die Gültigkeit des Patentes durch Klage oder Widerklage oder aber nur durch Einrede, z. B. gegenüber einer Klage aus einem Lizenzvertrag, bestritten wird. Des weitern sollen auch Streitigkeiten über die Eechte aus einem Patent darunter fallen, z. B.

Klagen wegen Patentverletzung, bei welchen die Frage, ob die Erfindung nachgemacht oder nachgeahmt wurde, streitig ist. Schliesslich sollen auch diejenigen Klagen hierher gehören, mit welchen ein vorläufiger Erfindungsschutz gemäss Artikel 93, lit. a, des Entwurfs geltend gemacht wird. In allen diesen Fällen besteht das nämliche Bedürfnis, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch das Bündesgericht überprüfen zu lassen.

b. Zu den einzelnen Ziffern: Zu Ziffer 1: Hier wird die wichtigste Abweichung von den hergebrachten Regeln ausgesprochen: Die Befreiung des Bundesgerichtes von der Bindung an den sogenannten kantonalen Tatbestand. Für diese Lösung werden folgende Gründe ins Feld geführt : In Patentsachen sind Tat- und Rechtsfragen in einer Weise miteinander verbunden, dass die Feststellung des Tatbestandes weitgehend ohne weiteres die Beantwortung der Rechtsfragen präjudiziert. Der Feststellung des massgebenden Tatbestandes kommt infolgedessen auf diesem Gebiet eine besonders grosse Bedeutung zu, zumal sie noch die folgende Eigenart aufweist: Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Rechtsbestand eines Patentes (Neuheit, technischer Fortschritt und Erfindungshöhe) haben Sachverständige und Richter nicht, wie es sonst überall geschieht, auf den zur Zeit der Begutachtung oder Urteilsfällung gegebenen «Stand der Technik» abzustellen, sondern auf den Stand, welcher zur Zeit der'Einreichung des Patentgesuches, also in einem vielleicht um Jahre zurückliegenden Zeitpunkt, vorhanden war; sie müssen gewissermassen vergessen, was sie seit diesem Tag der Einreichung des Patentgesuches an technischer Entwicklung miterlebt haben.

Das macht ihre Aufgabe besonders schwierig und verantwortungsvoll,
in einer Weise, welche auf keinem andern Rechtsgebiet zu .verzeichnen ist und welche daher hier das Bedürfnis nach einer Möglichkeit, die Tatbestandsfeststellungen des kantonalen Richters zu überprüfen, besonders intensiv entstehen lässt.

Nur diejenigen tatsächlichen Feststellungen sollen für das Bundesgericht unverbindlich sein, welche sich auf «technische Verhältnisse» beziehen. Als technisch kann alles angesehen werden, was die Zugehörigkeit zum Gebiet der Technik begründet. Der Begriff der Technik ist in der Rechtsprechung bereits eingeführt und bedarf keiner Auslegung mehr (vgl. BGE 72, I, 369).

Nicht zum Gebiet der Technik gehören Feststellungen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen, über die Echtheit von Urkunden und dergleichen.

23 Ebensowenig Feststellungen über die Höhe eines durch eine Patentverletzung verursachten Schadens.

' , Die Vorschrift bedeutet nicht, dass die Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse in ihrer Gesamtheit einer Überprüfung in jedem Fall bedürfen, sondern lediglich, dass das Bundesgericht nicht verpflichtet ist, sie tale quale hinzunehmen: das Bundesgericht bleibt aber berechtigt, sie hinzunehmen in allen Fällen, wo ein Grund für eine Änderung nicht besteht.

Die Ermächtigung zu Beweismassnahmen ist die notwendige Folge des vorgesehenen Überprüfungsrechtes: Soweit Zweifel an der Eichtigkeit einer tatsächlichen Feststellung, der Vorinstanz begründet erscheinen, muss das Bundesgericht ermächtigt .sein, die erforderliche Abklärung durch Anordnung der geeigneten Beweismassnahmen herbeizuführen.

Zu Ziffer 2, Absatz 1: Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, dem Gericht diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus welchen sich die Begründetheit ihrer Eechtsbegehren ergibt. Es ist insbesondere nicht Sache des vom Gericht zu .bestellenden Sachverständigen, Lücken dieser Tatsachenvorträge zu ergänzen.

Es kommt aber nicht selten vor, dass den Parteien nicht alles bekannt ist, was zum massgebenden «Stand der Technik» gehört, während dem Sachverständigen weitere wesentliche Tatsachen bekannt sind (z. B. neuheitzerstörende Veröffentlichungen oder Offenkundigkeit im Sinn von Art. 7). In solchen Fällen würde es aller Prozessökonomie widersprechen, wenn dieses Wissen des Sachverständigen nicht im vollen Umfang berücksichtigt werden dürfte. Wird dann von der einen oder andern Partei eine solche tatsächliche Annahme des Sachverständigen bestritten, so soll das Bundesgericht darüber die erforderlichen Beweiserhebungen anordnen können (z: B. Beizug von Urkunden, Abhörung von Zeugen über die angebliche Offenkundigkeit usw.).

Zu Ziffer 2, Absatz 2: Es kann anderseits auch vorkommen, dass den Parteien wesentliche Tatsachen erst nach Abschluss der Parteivorträge vor der kantonalen Instanz, aber noch vor Beginn des bundesgerichtlichen Verfahrens bekannt werden. Dann muss das Bundesgericht heute z. B. ein Patent als gültig behandeln, obwohl der Beweis für den Mangel der Neuheit der Erfindung bereits vorliegt. Eine solche Situation kann sich ergeben, ohne dass der beweispflichtigen Partei eine
Kachlässigkeit in der Prozessvorbereitung vorgeworfen werden kann ; auch bei aller Sorgfalt kann einer Partei unbekannt geblieben sein, dass eine gewisse Veröffentlichung im massgebenden Zeitpunkt schon (in der Schweiz oder irgendwo im Ausland!) vorhanden war. Auch hier erscheint es nicht als gerechtfertigt, wenn das Bundesgericht das in Frage stehende Patent als gültig behandeln und infolgedessen Schadenersatzansprüche gutheissen muss, obwohl das Beweismittel, welches der Klage den Boden entzieht, bereits zu den Akten gegeben werden könnte. (Ein derartiger Fall hat sich erst vor kurzem wieder ereignet: vgl. die Urteile des Bundesgerichtes vom 23. November 1948 und 27. Februar 1951 in Sachen Therma. Fabrik für elektrische Heizung AG., gegen Affolter, Christen & Co. AG.; im ersten der beiden Urteile .' wurde das Patent Nr. 186791 als: gültig behandelt, im zweiten Prozess dagegen

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als nichtig erklärt zum Teil gestützt auf Material, das im ersten Prozess noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt worden war, das aber nach dem .kantonalen Prozessrecht nicht mehr berücksichtigt werden konnte und deswegen auch vom Bundesgericht nicht mehr zugrunde gelegt werden konnte.)

.· Zu Ziffer 3: Wenn die Parteien Beweismassnahmeü im Sinne von Ziffer l beantragen oder neue tatsächliche Behauptungen im Sinne von Ziffer 2, Absatz 2, vorbringen wollen, muss dies innerhalb gewisser Fristen geschehen, damit das Verfahren vor dem Bundesgericht einen geregelten Gang erhalten kann.

Zu Ziffer 4: Die Beweismassnahmen des Bundesgerichtes werden zweckmässigerweise den Bestimmungen unterstellt, welche "für das Beweisverfahren in den vor dem Bundesgericht als einziger Instanz geführten Prozessen gelten.

Zu Ziffer 5: Je nach Lage eines Falles kann es erwünscht erscheinen, dass der vom Bundesgericht bestellte Sachverständige auch bei der Beratung des Bundesgerichtes zur Verfügung steht für die Beantwortung von Fragen, die ihm allenfalls noch gestellt werden müssen. Es muss aber dem Bundesgericht überlassen bleiben, ob es im einzelnen Fall den Sachverständigen beiziehen will oder nicht. Der Vorschlag der Mehrheit der Expertenkommission, ihm den Beizug des Sachverständigen in allen Fällen, von Gesetzes wegen vorzuschreiben, geht dagegen zu weit, schon deswegen, weil es zweifellos Fälle geben wird, in welchen die technische Seite schon vor Beginn der Verhandlung vor dem Bundesgericht abgeklärt ist und die Beiziehung des Sachverständigen infolgedessen überflüssig wäre.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Neuerungen die Geschäftslast des Bundesgerichtes fühlbar beeinflussen werden. Das darf indessen kein Grund zur Ablehnung einer Änderung sein, deren Berechtigung und Notwendigkeit festgestellt worden ist.

IV. Stellungnahme des Bundesgerichtes

Wir haben das Bundesgericht eingeladen, zu diesem Vorschlag (Ziff. III) Stellung zu nehmen. Es hat lediglich gegen die Bestimmung der Z i f f e r 2, A b s a t z 2 (Recht der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen), die folgenden Einwendungen erhoben: 1. Von den Parteien des Patentprozesses müsse die gleiche Diligenz wie von den Parteien in irgendeinem andern Prozessverfahren verlangt werden; für erst später Entdecktes biete auch hier die Eevisionsmöglichkeit eine genügende Garantie.

Es scheint uns, dass das Bundesgericht hier doch zu wenig Bücksicht auf die besonderen Verhältnisse bei Patentprozessen nimmt. Auf keinem andern Gebiet wird von den Parteien, wie hier, verlangt, dass sie z. B. hinsichtlich der Neuheit der Erfindung alle Veröffentlichungen, welche in einem vielleicht um Jahre zurückliegenden Zeitpunkt irgendwo vorhanden waren, auftreiben und

25 geltend machen. Auch bei aller Sorgfalt kann, wie schon ausgeführt wurde, ein entscheidendes Beweismittel erst nachträglich entdeckt werden. Die blosse Verweisung auf die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vermag nicht zu befriedigen; denn eine Lösung, nach welcher das Bundesgericht zuerst auf unvollständiger (überholter) Grundlage urteilen muss und die Parteien erst nachher durch ein Revisionsverfahren eine Korrektur herbeiführen können, lässt sich nicht mehr rechtfertigen, sobald das Gesetz, was auch vom Bundesgericht als notwendig erachtet wird, den Sachverständigen gestattet, ihrem Gutachten neue Tatsachen zugrunde zu legen, die sich auf technische Verhältnisse beziehen.

2. Das Bundesgericht weist sodann darauf hin, dass Erfahrungen, wie sie in den beiden erwähnten Prozessen gemacht wurden, richtigerweise dadurch vorgebeugt werden sollte, dass die Kantone verpflichtet werden, in Patentprozessen.neue Tatsachen und'Beweismittel bis zum letzten Parteivortrag entgegenzunehmen. Gewiss könnte auf diesem Weg den hier in Frage stehenden Bedürfnissen zum Teil entsprochen werden. Es wäre aber doch ein beschwerlicher Umweg, dessen Erfolg überdies noch davon abhängen würde, wie rasch die Kantone ihre Gesetzgebung entsprechend ändern würden. Vor allem erscheint es nicht folgerichtig, hier diesen Umweg vorzuschreiben, gleichzeitig aber 1 dem vom Bundesgericht bestellten Sachverständigen das Recht einzuräumen, von sich aus solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

3. Das Bundesgericht erachtet es ferner als einen Mangel, dass nach dem Entwurf nur das Bundesgericht über die neuen Tatsachen und Beweismittel urteilen .würde, so dass die Parteien insoweit eine von beiden Instanzen verlieren müssten. Dieser Mangel wird indessen hier ebensowohl in Kauf genommen werden können wie im Eall der dem Sachverständigen (mit Zustimmung des Bundesgerichtes) erteilten Befugnis, von sich aus neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

4. Schliesslich verneint das Bundesgericht ein praktisches Bedürfnis nach der in Frage stehenden Bestimmung, weil die Parteien ja die Möglichkeit hätten, den. Sachverständigen bis und mit dem Stadium der Erläuterungsfragen auf neue Tatsachen und Beweismittel aufmerksam zu machen; es bestehe daher keine Gefahr, dass vor Bundesgericht irgendein wesentliches Moment
unbeachtet bleibe, sofern es nur jetzt bekannt sei. Aus dieser Überlegung darf gegeschlossen werden, dass das Bundesgericht es an sich doch auch als angezeigt und zulässig erachtet, wenn in .Patentsachen den Parteien noch bis zum Stadium der Erläuterungsfragen die Gelegenheit zur Geltendmachung von Nova verschafft wird. Es erscheint aber doch wohl richtiger, wenn dies im Gesetz ausdrücklich sanktioniert wird und nicht nur dem Gutdünken des Sachverständigen oder des Gerichtes überlassen bleibt.

Hinsichtlich Z i f f e r 5 (Beiziehung des Sachverständigen zur Urteilsberatung) vertritt das Bundesgericht die Auffassung, es handle sich um eine

Selbstverständlichkeit, die im Gesetz nicht besonders zum Ausdruck gebracht werden müsse. Um jeder Diskussion über die Zulässigkeit, solchen Vorgehens vorzubeugen, scheint es jedoch angezeigt zu sein, die Bestimmung beizubehalten.

Aus den dargelegten Gründen halten wir die vorgeschlagenen Bestimmungen nach wie vor für gerechtfertigt.

D. Berichtigung und Ergänzungen zum Text der Botschaft vom 25. April 1950 I. Berichtigung der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfes Auf Seite 35 der Botschaft wurde der Begriff «gewerbsmässig» wie folgt erläutert: Als «gewerbsmässig» ist wie bisher jede Benützung anzusehen, welche nicht zu rein persönlichen privaten Zwecken (im Haushalt oder zu Studienzwecken) vorgenommen wird. Die Benützung im eigenen Gewerbebetrieb, auch wenn es sich nur um Forschungszwecke handelt, ist gewerbsmässig. Dagegen ist es nicht notwendig, dass es sich um Benützung in einem eigentlichen Gewerbebetrieb handelt.

Dieser Standpunkt, insbesondere was die Benützung zu Forschungszwecken anbelangt, lässt sich indessen nicht im vollen Umfang aufrechterhalten. Nach erneuter Prüfung des Problems vertreten wir folgende Auffassung: Als «gewerbsmässig» ist wie bisher eine Benützung anzusehen, .welche nicht zu rein persönlichen privaten Zwecken (im Haushalt oder zu privaten Studien) erfolgt.

Eine «gewerbsmässige» Benützung kann, auch vorliegen, wenn die'Erfindung nicht von einem eigentlichen Gewerbebetrieb benützt wird, wie z. B. von einer öffentlichen.

Verwaltung, von einem Spital oder vom Hausbesitzer zur Ausstattung der vermieteten Wohnungen usw. Führt ein Gewerbebetrieb während der Patentdauer eine fremde Erfindung zu Studien- oder Forschungszwecken aus, so wird man in der Regel nur dann von einer nicht gewerbsmässigen Ausführung der Erfindung sprechen können, wenn das dabei anfallende Erzeugnis vernichtet oder brach liegen gelassen wird.

II. Ergänzung zur Begründung für Artikel 61, Absatz l, des Entwurfes Ziffer 2 dieser Begründung sohliesst mit der Feststellung, es bestehe kein Grund, die Aufstellung von Patentansprüchen auf die Verwendung eines Stoffes auszüschliessen (vgl. Botschaft S. 64). In der Presse («Neue Zürcher Zeitung» Nr. 2460 vom 17. November 1950) ist nun die Befürchtung geäussert.

worden, die Zulassung solcher Patentansprüche auf die Verwendung eines Stoffes könnte indirekt
einen Stoffschutz für Arzneimittel ermöglichen. Dies gibt die Veranlassung, dem bisherigen Text die folgende Ergänzung anzufügen, welche nur deswegen nicht schon von Anfang an aufgenommen wurde, weil sie als selbstverständlich erschien : Vorausgesetzt ist natürlich, dake die in diesem Patentanspruch definierte Erfindung nicht durch Artikel 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist. Die Erkenntnis, dass sich ein Erzeugnis als Arzneimittel verwenden lässt, stellt die Erfindung eines Arzneimittels dar. Daher wäre ein Patentanspruch, der auf die «Verwendung des Erzeugnisses zu Heilzwecken» lautet, gemäss Artikel 2, Ziffer 2, nicht zulässig.

27 III.

Ergänzung zur Tabelle IV (S. 100 der Patentanmeldungen

1950

Total

Schweiz

%

Ausland

11 331

5743

50 ,7

5588

Pa tenterteilungen

%

Total

Schweiz

49,3 6728 , 3346

%

Ausland

%

49,7

3382

50,3

Wir beehren uns, Ihnen die Annahme des gemäss lit. C unserer heutigen Ausführungen ergänzten Gesetzesentwurfs zu empfehlen, und benutzen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident und hochgeachtete Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

;

Bern, den 28. Dezember 1951.

.

,

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler : Leimgruber

# S T #

Bundesversammlung Berichtigung

B un d es ver S a m m l u n g BEI 1951, III, 1126

Statt: Als Ersatzmann in das Bundesgericht usw. . . .

Soll es heissen: Als Mitglied des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wurde Herr Arnold Gysin. Fürsprecher, von Basel und Liestal, gewählt.

Als Ersatzmann in das Bundesgericht wurde Herr Samuel Teitler, Rechtsanwalt, St. Gallen, gewählt.

Zum Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Jahre 1952 und 1953 ist Herr Prod'hom und zum Vizepräsidenten Herr Lauber gewählt worden.

B e r n , den 3. Januar 1952.

Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Ergänzungsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Vorlage über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente (Vom 28. Dezember 1951)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

5822

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1952

Date Data Seite

1-27

Page Pagina Ref. No

10 037 718

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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