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Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung # S T #

in der Kriegskrisenzeit mit dem dazugehörenden Vollzugsbeschluss vom 6. August 1943

In unserem Zwischenbericht vom 12. Juni 1950 über Massnahmen der Arbeitsbeschaffung haben wir den eidgenössischen Bäten einen Bericht und Antrag über den Erlass eines Bundesgesetzes über Krisenverhütung und Arbeitsbeschaffung in Aussicht gestellt. Verschiedene Umstände machen es aber unmöglich, die beiden genannten Bundesratsbeschlüsse bis Ende des Jahres 1952 in das ordentliche Recht zu überführen.

Der Delegierte für Arbeitsbeschaffung, dem die Vorbereitung eines Bundesgesetzes über Krisenverhütung und Arbeitsbeschaffung obliegt, übt gleichzeitig die Funktionen eines Delegierten für wirtschaftliche Landesverteidigung aus.

Für die Durchführung beider Aufgaben steht ihm nur eine sehr bescheidene Zahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Die Entwicklung der politischen Lage in den letzten Jahren verlangte nun vor allem Vorbereitungs- und Sicherungsmassnahmen auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Landesverteidigung. Schon in unserer Botschaft zum Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsicheren Zeiten haben wir auf die umstrittene Bechtsgrundlage für diesen Beschluss hingewiesen und betont, dass die verlangten neuen Kompetenzen provisorischer Art sein sollen. Dementsprechend stellten wir die Gesamtrevision des Sicherstellungsgesetzes vom 1. April 1988 in nahe Aussicht. Die eidgenössischen Bäte haben sich dieser Auffassung vorbehaltslos angeschlossen. Die Aufstellung eines Gesetzesentwurfes und dessen Bereinigung innerhalb der Bundesverwaltung erforderte im Hinblick auf die komplizierte und weitschichtige Materie nun aber viel mehr Arbeit und Zeit, als ursprünglich angenommen wurde.

Ferner musate, wenn nicht der konjunkturpolitisch günstige Zeitpunkt verpasst werden wollte, im vergangenen Jahre das Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft ausgearbeitet werden. Ihm folgte die am 11. März 1952 von uns genehmigte Vollziehungsverordnung. Diese Erlasse beanspruchten neben den laufenden Arbeiten das Büro des Delegierten in starkem Masse. (Es sei daran erinnert, däss es allein für die Vorratshaltung 2300 Pflichtlagerverträge abzuschliessen und zu be^ treuen hatte.)

135 Die Ausarbeitung des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über Krisenverhütung und Arbeitsbeschaffung wurde schliessh'ch durch die sich ändernde Wirtschaftslage verzögert. Bereits ausgearbeitete Projekte erwiesen sich als überholt und müssen nach neuen Gesichtspunkten vollständig überarbeitet werden. Die Vorarbeiten hierzu sind im Gang und wir hoffen, den eidgenössischen Räten auf Jahresende einen Bericht und Antrag unterbreiten zu können.

Unter diesen Umständen sollte der Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit (mit dem dazugehörenden Vollzugsbeschluss vom 6. August 1948) bis zum Inkrafttreten des geplanten Gesetzes weitergelten. Er bildet die einzige Rechtsgrundlage für in der Zwischenzeit allfälhg notwendige Arbeitsbeschaffungsmassnahmen.

Wir schlagen Ihnen deshalb «eine Bestätigung durch einen ebenfalls mit der Beferendumsklausel versehenen Bundesbeschluss vor.

Da es sich aber um einen Bundesratsbeschluss mit mehr als zwanzig Artikeln handelt und da seine Bedeutung doch grösser ist als jene des Bundesratsbeschlusses über das Höchstgewicht der schweren Lastwagen, halten wir es angebracht, den Worten «bleibt in Kraft bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Krisenverhütung und Arbeitsbeschaffung» noch beizufügen: «längstens aber bis zum 31. Dezember 1954.»

Wir empfehlen Ihnen die drei beiliegenden Beschlussesentwürfe zum Beschluss zu erheben.

B e r n , den 13. Mai 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Bestätigung der Bundesratsbeschlüsse über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge, über die Versicherung der Besatzung der schweizerischen Seeschiffe gegen Unfall und Krankheit und über den Heuervertrag der Schiffsleute

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24ter, 64 und 64^» der Bundesverfassung, in Anwendung von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der außerordentlichen Vollmachten des Bundesratos, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1952, beschliesst:

Art. l Die Bundesratsbeschlüsse vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge, vom 18. Juni 1941 über die Versicherung der Besatzung der schweizerischen Seeschiffe gegen Unfall und Krankheit, vom 20. Januar 1942 über den Heuervertrag der Schiffsleute bleiben in 'Kraft bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzos über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge.

Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

137 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Bestätigung des Bundesratsbeschlusses über das Höchstgesamtgewicht der schweren Lastwagen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 87bis der Bundesverfassung, in Anwendung von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1952, beschliesst :

Art. l Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 28. Mai 1940 über das Höchstgesamtgewicht der schweren Lastwagen und der Anhängerzüge sowie über die Zweiachseranhänger bleibt in Kraft bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das an die Stelle des Bundesgesetzes vom 15. März 1982 über den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr treten wird.

Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

138 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Bestätigung des Bundesratsbeschlusses über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31quinquies der Bundesverfassung, in Anwendung von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1952, beschliesst :

Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1952 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit (mit dem dazugehörenden Vollzugsbeschluss vom 6. August 1943) bleibt in Kraft bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Krisenverhütung und Arbeitsbeschaffung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1954.

" Art. 2

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit mit dem dazugehörenden Vollzugsbeschluss vom 6. August 1943

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15.05.1952

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