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Bundesratsbeschluss betreffend
die Wiederinkraftsetzung, Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 25. Februar 1952),
Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst i
Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 13. Mai 1949 1) betreffend dieAllgemein-verbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das, schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.
Art. 2 Der in der Beilage zum vorgenannten Bundesratsbeschluss wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag wird wie folgt abgeändert und ergänzt: Ziff. 5, Abs. 2: Auf diesen 90 Bappen pro 85 Bappen pro 80 Bappen pro 18 Jahren.
Grundlöhnen wird folgende Teuerungszulage ausgerichtet: Stunde für verheiratete Arbeiter, Stunde für ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, Stunde für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unter
Ziff. 8: 1 Die Arbeitnehmer haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien. Als Dienstjahr gilt das Kalenderjahr.
2 Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt: im 1. Dienstjahr 3 Arbeitstage, im 2 . . 5 . Dienstjahr 6 Arbeitstage, im 6.--1.0. Dienstjahr 9 Arbeitstage, im 11.19. Dienstjahr 12 Arbeitstage, im 20. und den folgenden Dienstjahren 15 Arbeitstage.
1) BEI 1949, I, 1045.
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Erfolgt der Eintritt vor dein 1.April, so wird das Eintrittsjahr als volles Dienstjahr gerechnet.
1 Bei späterem Eintritt und bei Anstritt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien pro rata. .
5 Ein Ferientag wird zu 8 Stunden entschädigt.
6 Für Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt werden, wird der Stundenlohn ausgerichtet, der sich aus dem Durchschnittsverdienst der zwei letzten Monate ergibt, im Minimum der effektive Stundenlohn, bzw. der vertragliche Mindestlohn zuzüglich Teuerungszulagen.
7 Eine Barentschädigung an Stelle der Ferien ist nicht gestattet.
8 Gesetzliche Festtage dürfen nicht als Feiertage gerechnet worden.
9 Bei Betriebseinschränkungen oder Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Anspruch auf Ferien pro rata.
Ziff. 10 (neu): 1 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer hat sich gegen die Folgen des Lohnausfalles bei Krankheit bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse für ein Krankengeld zu versichern. Die Prämie für die Krankengeldversicherung hat mindestens Fr. 1.50 pro Woche zu betragen.
2 Der Arbeitgeber hat au die Prämie der Krankengeldversicherung einen wöchentlichen Beitrag von Fr. 1.-- zu bezahlen.
3 Bezahlt der Arbeitgeber wenigstens die Hälfte der tatsächlichen Prämie der Krankengeldversicherung, so darf er im Krankheitsfalle das von der Kasse gewährte Krankengeld von dem gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts zu bezahlenden Lohn abziehen.
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Ziff. 12 (neu): Den Arbeitnehmern ist pro Jahr bei Todesfall iii der Familie (Ehegatte, Eltern oder eigene Kinder) eine Tagesentschädigung zum vollen Lohn auszurichten.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung, in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1953.
Bern, den 25. Februar 1952.
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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Kobelt Der Bundeskanzler : Ch. Oser
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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung, Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 25. Februar 1952)
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1952
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.03.1952
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502-503
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