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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bestätigung einzelner Vollmachtenbeschlüsse (Vom 18. Mai 1952)

Herr Präsident Hochgeehrte Herren!

Nach dem Bundesbeschluss vorn 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates treten die Bundesratsbeschlüsse, die auf Grund der durch die Bundesbeschlüsse vom 30. August 1989 und vom 6. Dezember 1945 erteilten ausserordentlichen Vollmachten ergangen sind, auf Ende des Jahres 1952 ausser Kraft, soweit sie nicht vorher durch Bundesbeschlüsse bestätigt werden, die gemäss Artikel 89, Absatz 2, oder Artikel 89bl8 der Bundesverfassung erlassen werden. Gemeint sind damit «Bestätigungsbeschlüsse», wie wir sie in unserem Ergänzungsbericht vom 5. Mai 1950 betreffend das zweite Volksbegehren für die Eückkehr zur direkten Demokratie angeregt haben. Solche Beschlüsse sollen die Beibehaltung jener Bestimmungen auch über den Endtermin hinaus erlauben, deren Weitergeltung unbedingt erforderlich ist, sei es, weil das Bundesgesetz, das sie mehr oder weniger ersetzen soll, auf den 1. Januar 1953 noch nicht in Kraft treten kann, sei es, weil die Urnstände im Augenblick die Beibehaltung noch verlangen, während sie nachher ohne Ersatz dahinfallen können.

Von den 46 zurzeit noch bestehenden Vollmachtenbeschlüssen scheint vorderhand eine solche Bestätigung nur bei fünfen nötig. Bei acht noch in Kraft stehenden Bundesratsbeschlüssen steht nämlich heute schon fest, dass sie bis zum Jahresende durch die Vorschriften eines neuen Bundesgesetzes (Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes und Landwirtschaftsgesetz) abgelöst sein werden und daher nicht mehr bestätigt zu werden brauchen.

Bei acht weiteren Bundesratsbesohlüssen besteht Grund zur Hoffnung, sie können innert derselben Frist ebenfalls durch ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss (das abgeänderte Wasserbaupolizeigesetz, das Bürgerrechts-

130 gesetz, der Bundesbeschluss über die armeetauglichen Motorlastwagen, das Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigung) ersetzt werden.

Bei zwei weiteren Beschlüssen drängt sieh vielleicht eine Weiterführung über den 31. Dezember 1952 hinaus noch auf. Eine Bestätigung für sie ist aber nicht nötig, da der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1950, jene Bundesratsbeschlüsse von der Aufhebung ausnimmt, die bezwecken, die Durchführung zwischenstaatlicher Abkommen zu sichern oder deren Geltung durch internationale Beziehungen bedingt ist, (Es handelt sich hier um den Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1945 über die Übernahme und Verwaltung der Anlage und des Vermögens der Deutschen Beichsbahn in der Schweiz und um den Bundesratsbeschluss vom 7. September 1945 über die Auskunftspflicht auf Grund der Vorschriften betreffend Sperre und Anmeldung ausländischer Vermögenswerte in der Schweiz.)

Als teilweisen Ersatz für die beiden Bundesratsbeschlüsse über die Preiskontrolle den Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot und die vier Bundesratsbeschlüsse über die Getreideversorgung des Landes sehen wir Bimdesbeschlüsse vor, die die Bundesverfassung ergänzen sollen. Die Beschlüsse stellen keine Bestätigungsbeschlüsse im Sinne des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 dar. Selbst wenn die eidgenössischen Bäte an deren Stelle dringliche Bundesbeschlüsse (Art. 89 bis Abs. 3) vorziehen sollten, hätten auch diese trotzdem nicht die Bedeutung von Bestätigungsbeschlüssen.

Die übrigen 16 Vollmachtenbeschlüsse können voraussichtlich auf das Jahresende dahinfallen.

Nach diesen Ausführungen beehren wir uns im folgenden, Ihnen die Gründe auseinanderzulegen, deretwegen die fünf fraglichen Bundesratsbeschlüsse bestätigt werden sollten.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bestätigung einzelner Vollmachtenbeschlüsse (Vom 18. Mai 1952)

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1952

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20

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6234

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15.05.1952

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129-130

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