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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausbildung der Offiziere . (Vom 27. Juni 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Es gehört zum Wesen des Milizsystems, dass einerseits der Instruktionsdienst auf ein Minimum beschränkt wird, dass aber anderseits das Ausmass der verlangten Dienstleistungen, abgestuft nach Grad und Funktion, sehr verschieden sein kann. Im allgemeinen wachsen Aufgaben und Verantwortung mit dem militärischen Grad und erheischen damit auch vermehrte Ausbildungsmöglichkeiten. Das gilt insbesondere für die Offiziere, die nach dem Dienstleglement die Träger des Korpsgeistes in den Truppenkörpern und der einheitlichen Dienstauffassung in der ganzen Armee sind, und die eine Auslese des Heeres ·darstellen. Von ihnen werden im allgemeinen nicht nur das Bestehen einer Offiziersschule und vermehrte Dienstleistungen mit der Truppe verlangt, sondern auch die Teilnahme an besonderen Offizierskursen. Solche Kurse sollen sie teils in der gegenwärtigen Stellung weiterbilden, teils für neue Funktionen und Aufgaben ausbilden und vorbereiten. Bei der weitgehenden Technisierung und Spezialisierung in der Armee verlangt im allgemeinen nicht nur der Aufstieg zu einem höheren Grad, sondern auch die Verwendung in einer neuen Funktion und die Übertragung neuer Aufgaben ohne Beförderung im Grad den Besuch besonderer fachtechnischer Ausbildungskurse. Nur diese vermehrte Ausbildung und Schulung der Offiziere ermöglicht es uns, in den verhältnismässig kurzen Bekrutenschulen und Wiederholungskursen das Notwendige zu erreichen und die Armee bei minimalstem Zeitaufwand kriegsgenügend auszubilden. Die guten militärischen Qualitäten in unserem Volke und die im allgemeinen grosse Dienstfreudigkeit unserer Soldaten könnten ohne ein gut geschultes und seiner verantwortungsvollen Aufgabe gewachsenes Offizierskorps nicht voll zur Geltung kommen.

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Schon das Militärorganisationsgesetz von 1907/1951 sieht für die Weiterbildung der Offiziere eine ganze Reihe von Offizierskursen vor : Zentralschulen I, II und III, taktisch-technische Kurse I und II, Kurs für rückwärtige Dienste (Art. 134), Generalstabskurse I und II (Art. 137), Übungen der Stäbe (Art. 141) und operative Übungen (Art. 142)'. Daneben ermächtigt das Gesetz in den Artikeln 134, Absatz 2, und 137, Absatz 2, die Bundesversammlung, weitere Kurse anzuordnen. Die Bundesversammlung hat von dieser Ermächtigung durch Beschlüsse von 1911, 1935 und zuletzt vom 5. Dezember 1947 (AS 63, 1311, BS 5,108) Gebrauch gemacht. Im letzten Eeschluss von 1947 fanden vor allem Erfahrungen und Neuerungen des Aktivdienstes ihren Niederschlag, Die Einführung einer neuen Truppenordnung im Winter 1951/52 und einer neuen Beförderungsverordnung auf den Beginn des Jahres 1952 haben zahlreiche Änderungen und Ergänzungen notwendig gemacht. Den neuen Bedürfnissen wird im vorliegenden Entwurf für die Ausbildung der Offiziere nach Möglichkeit Rechnung getragen.

Bei der Bearbeitung des Entwurfes liessen wir uns von folgenden allgemeinen G e s i c h t s p u n k t e n leiten: 1. Verschiedene Änderungen betreffen nicht die Kurse an sich, sondern lediglich den Kreis der Teilnehmer, der enger oder weiter gezogen werden muss. Zum Teil hangen diese Änderungen mit der neuen Truppenordnung zusammen (neue Truppengattungen), zum Teil mit neuen Gesichtspunkten der fachtechnischen Koordination. So werden beispielsweise in verschiedene Offizierskurse der Fliegerabwehrtruppen und der Übermittlungstruppen nicht nur Offiziere dieser Truppengattungen einberufen, sondern darüber hinaus auch Fliegerabwehroffiziere und Ubermittlungsoffiziere anderer Truppengattungen.

Die gleiche Entwicklung zeigt sich schon bei der grundlegenden Ausbildung zum Offizier, indem nun auf Grund von Artikel 130 der Militärorganisation in der Fassung vom 3. Oktober 1951 (AS 52, 331) und auf Grund eines Bundesratsbeschlusses vom 28. Dezember 1951 über die Ausbildung smrn Unteroffizier und zum Offizier (AS 51,1306) die angehenden Übermittlungsoffiziere der Infanterie, der Leichten Truppen, der Artillerie und der Fliegerabwehrtruppen nicht mehr in einer Offiziersschule ihrer Truppengattung, sondern in einer Offiziersschule der Übermittlungstruppen ausgebildet
werden. Im gleichen Sinne hat das Eidgenössische Militärdepartement durch Verfügung vom 14. Januar 1952 die Ausbildung von Bekruten und Kader für die Fliegerabwehr der Artillerie der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr übertragen. Der Gedanke der fachtechnischen Koordination hat so bereits die Bereiche der Truppengattungen gesprengt und die Funktion eines Offiziers wird mit der Zeit wichtiger als die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Truppengattung. Im Zuge dieser Entwicklung haben denn auch verschiedene Offizierskurse ihren Charakter geändert und sind von Sonderkursen einer Truppengattung zu zentralen Kursen für ein bestimmtes Fachgebiet geworden. Das hat uns veranlagst, die Offizierskurse nicht mehr nach Truppengattungen zu gruppieren, sondern in erster Linie nach Sachgebieten.

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Vor allem aber veranlassen uns die zahlreichen Änderungen im Teilnehmerkreis zum Vorschlag, im Beschluss der Bundesversammlung nur noch die Kurse an sich aufzuführen ohne Aufzählung der Teilnehmer, wie dies auch im Militärorganisationsgesetz für die in den Artikeln 134 aufgeführten Kurse der Fall ist.

Für die Übungen der Stäbe und die operativen Übungen erklärt die Militärorganisation (Art. 141 und 142) sogar ausdrücklich das Eidgenössische Militärdepartement als zuständig, die Teilnehmer zu bestimmen. In gleicher Weise beantragen wir Ihnen, die Bestimmung der Kursteilnehmer dem Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Militärdepartement zu überlassen. Mit einer solchen Lösung können künftig zahlreiche Änderungen am Beschluss der Bundesversammlung vermieden werden, so dass dieser dauerhafter werden dürfte.

2. Eine Eeihe von Änderungen betreffen lediglich die Bezeichnung der Kurse und sollen für die Zukunft Verwechslungsmöglichkeiten ausschalten. So soll beispielsweise die Bezeichnung «taktisch-technischer Kurs» nur noch verwendet werden für die Beförderungsdienste nach Artikel 184, Absatz l, der Militärorganisation, wogegen die in Ihrem Beschluss von 1947 aufgeführten taktisch-technischen Kurse verschiedener Truppengattungen einheitlich als technische Kurse bezeichnet werden.

3. Im allgemeinen ist für jeden Kurs eine bestimmte Dauer vorgesehen.

Es gibt indessen einige wenige Kurse etwas unbestimmten Charakters, deren Durchführung, Organisation und Teimehmerkreis sich nach augenblicklichen Bedürfnissen richtet und deren Dauer daher auch wechseln kann. Als Beispiel erwähnen wir den bisherigen Kurs für besondere Funktionen im Verpflegungsdierist, neu als technischer Kurs der Verpflegungstruppen bezeichnet, der nach Bedarf in einem Jahr für Metzgeroffiziere, in einem andern Jahr für BäckerOffiziere, in einem dritten Jahr für Offiziere der Verpflegungsmagazine und in einem vierten Jahr vielleicht für Kommissariatsoffiziere durchgeführt wird, und dessen Dauer zwischen 3 und 6 Tagen schwankt. Wir schlagen Urnen vor, in solchen Fällen von einer festen Kursdauer abzusehen und lediglich eine obere Begrenzung festzusetzen mit der Formulierung «bis zur Dauer von x Tagen».

4. Im Beschluss von 1947 wurde der Bundesrat durch Artikel 2 ermächtigt : «a. die Dauer der in Artikel l angeführten Kurse, sofern es die
Umstände erfordern, bis zu einem Drittel zu erhöhen oder, sofern es die Verhältnisse erlauben, herabzusetzen bzw. einzelne Kurse ausfallen zu lassen; fc. die Kursleitung nach Bedarf für 1-2 Tage mehr aufzubieten; c. nach Bedarf weitere Offizierskurse anzuordnen.» Sofern Sie unserem Antrag folgend die Bestimmung des Teilnehmerkreises dem Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Militärdepartement überlassen und sich bei einigen Kursen mit der Festsetzung einer oberen Begrenzung der Kursdauer begnügen, könnte der Bundesrat anderseits auf die bisherige Ermächtigung nach lit. a verzichten. Die Erfahrung zeigt uns, dass derartige vom Bundesrat angeordnete Änderungen an einem Beschluss der Bundesversammlung

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.

zu reichlich unübersichtlichen Verhältnissen führen und daher besser vermieden werden. Mit der Ihnen beantragten Ausscheidung der Befugnisse, wonach die Bäte die einzelnen Kurse und ihre Dauer festsetzen, der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Militärdepartement aber den Teilnehmerkreis bestimmt und in gewissen Fällen eine kürzere Kursdauer festsetzen kann, erhält die Militärverwaltung voraussichtlich genügend Bewegungsfreiheit, um sich veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen anzupassen.

Die bisherige Ermächtigung nach lit. c kann präzisiert werden für Einführungs- und Umschulungskurse bei UmOrganisation von Truppen, Neubewaffnung oder Ausrüstung mit neuen Geräten mit einer Beschränkung der Kursdauer auf 6 Tage. Derartige Kurse werden beispielsweise dieses Jahr durchgeführt für Offiziere der Infanterie und der Leichten Truppen zur Einführung am neuen schnellschiessenden Maschinengewehr 51 und setzen die Kursteilnehmer in die Lage, im Kadervorkurs ihre Unteroffiziere und im Wiederholungskurs die Soldaten auf die neue Waffe umzuschulen. In gleicher Weise wie dieses Jahr sind derartige Kurse auch für 1953 vorgesehen zur Einführung des Maschinengewehres 51 in den Füsilier- und Schützenkompagnien des Auszuges (vgl. unsere Botschaft vom 27. Juni 1952 über Militärdienstleistungen 1953, Bemerkungen zu Art. l und 2 des Entwurfes). In zahlreichen Fällen von Neubewaffnung oder Ausrüstung mit neuen Geräten können zusätzliche Einführungskurse oder Umschulungskurse für die Truppe vermieden werden, wenn die Offizere in einem besonderen Kurs die neuen Waffen und Geräte gründlich kennen lernen und in der Lage sind, im Wiederholungskurs die Umschulung der Mannschaften zu leiten.

Die Ermächtigung nach lit b beantragen wir, unverändert aus dem Beschluss von 1947 zu übernehmen.

. Die Bemerkungen zu den einzelnen Kursen unterbreiten wir Ihnen in der Eeihenfolge des Artikels l des beiliegenden Entwurfes: I. Kurse im Trappenverband Im Beschluss der Bundesversammlung von 1947 waren die Kurse im Truppenverband noch unter den zentralen Kursen oder unter den Kursen der einzelnen Truppengattungen aufgeführt. Es erscheint uns indessen vorteilhafter, sie in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen, weil die Verantwortung für diese Kurse bei den Kommandanten der Heereseinheiten und Truppenkörper liegt und nicht bei den
Waffenchefs. Zwischen den Offizierskursen im Truppenverband und den übrigen Offizierskursen besteht in Bezug auf die Verantwortung und Leitung der gleiche Unterschied wie zwischen den Wiederholungskursen und den Kekrutenschulen.

Die Kurse am Schiessapparat sollen auch auf die Infanterieoffiziere der Werk- und Festungsformationen ausgedehnt werden, nachdem heute ein entsprechender Schiessapparat zur Verfügung steht und eine zweckmässige Schulung der Offiziere erlaubt (Ziff. 4).

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II. Zentrale Korse In dieser Gruppe sind nur noch die unter der Verantwortung der Gruppe für Ausbildung durchgeführten Kurse zusanunengefasst, wogegen die Kurse von Dienstabteilungen, die für Offiziere verschiedener Truppengattungen bestimmt sind, unter den betreffenden Sachgebieten eingereiht sind.

Der Beschluss der Bundesversammlung von 1947 hat noch Adjutanten, Nachrichten-, Telephon- und Funkeroffiziere in einem gemeinsamen Kurs von 20 Tagen zusammengefasst. Der Bundesrat hat dann schon 1948 die Kursdauer für A d j u t a n t e n auf zwei Wochen herabgesetzt (AS 48, 1200). Anderseits ergab sich 1951 die Notwendigkeit, einen zweiten Kurs von 27 Tagen Dauer einzuführen für die Ausbildung zum Eegimentsadjutanten (AS 51, 1292). Und schliesslich erschien es zweckmässiger, die Telephon- und Funkeroffiziere in die technischen Kurse der Übermittlungstruppen einzuberufen als in den Kurs für Nachrichtenoffiziere. Anstelle des gemeinsamen Kurses von 1947 werden daher bereits iin laufenden Jahr drei Kurse durchgeführt entsprechend den Ziffern 2, 3 und 4 des Entwurfes.

lu. Generalstabsdienste Diese Kurse sind im Beschluss der Bundesversammlung von 1947 in der Gruppe «Dieustzweige» aufgeführt. Da es sieh indessen nicht um Dienstzweige im Sinne der Truppenordnung handelt, werden sie in einer Gruppe Generalstabsdienste zusammengefasst.

Für den Territorialdionst sah der Beschluss der Bundesversammlung von 1947 Kurse für die Offiziere der Stäbe in der Dauer von 6 Tagen vor. Die Praxis führte nun zu einer Trennung zwischen Einführungskursen auf der einen Seite für Offiziere, die neu dem Territorialdienst zugeteilt werden, und Stabsübungen, für die nach Artikel 141 der Militärorganisation das Eidgenössische Militärdepartement zuständig ist. Die Dauer der Einführungskurse kann sehr verschieden sein, je nach der Funktion der betreffenden Offiziere. Der Bundesrat hat schon 1951 einen Einführungskurs von 18 Tagen Dauer beschlossen für die Offiziere des Warndienstes (AS 51, 478). Daneben genügen für andere Funktionen Einführungskurse von einem bis sechs Tagen Dauer, während für die Offiziere der HiUspolizei eine Kursdauer von 20 Tagen benötigt wird. Wir beantragen Ihnen, beim Territorialdienst allgemein Einführungskurse bis zu 20 Tagen Dauer zu beschliessen und damit lediglich den Rahmen für die verschiedenartigsten
Kurse festzusetzen, innerhalb dessen dem Bundesrat bzw.

dem Eidgenössischen Militärdepartement ein gewisser Spielraum verbleibt, der die Anpassung an veränderte Verhältnisse und Bedürfnisse erlaubt (Ziff. 3).

IV. Infanterie und Leichte Truppen Die eingangs erwähnte Bedeutung einer guten Ausbildung der Offiziere trifft ganz besonders zu bei den Landwehrtruppen, für deren Ausbildung im Zeitraum von zwölf Jahren von der Militärorganisation lediglich 40 Tage Er-

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gänzungskurs eingeräumt werden. Für die überwiegende Mehrzahl der Landwehrtruppen, vor allem für die Landwehrinfanterie, hat der Bundesrat durch Beschhiss vom 28. Dezember 1951 über Militärdienstleistungen im Jahre 1952 Ergänzungskurse von 13 Tagen Dauer festgesetzt und vorgesehen, Truppenkörper und Einheiten im Turnus von 3 Jahren einzuberufen. Um nun aber bei diesen seltenen Ausbildungskursen doch einen möglichst guten Erfolg zu erzielen, ist es unbedingt notwendig, in der Zwischenzeit wenigstens die Offiziere einzuberufen und sie in Kursen von 6 Tagen Dauer auf ihre Aufgaben vorzubereiten, sie mit neuen Waffen, Geräten und Methoden vertraut zu machen und ihnen vor allem auch methodische Anleitung zu geben für die rationelle lind zweckmassige Organisation der Ausbildung im Ergänzungskurs wie für die Anlage und Leitung von Gefechtsschiessen der Gruppen und Züge. Wir beantragen Ihnen daher die Einführung von Offizier s kür sen der Landwehr bei der Infanterie und bei den Leichten Truppen (Dragonerkompagnien der Heereseinheiten) in der Dauer von 6 Tagen (Ziff. 4). Für die Durchführung dieser Kurse ist eine Trennung nach den Untergattungen der Infanterie bzw.

nach Funktionen vorgesehen: a, Kurse für Einheitskommandanten und Bataillonskommandanten als taktische Kurse, &. Kurse für Nachrichtenoffiziere, c. Kurse für Ubermittlungsofüziere, d. Kurse für Grenadieroffiziore, e. Kurse für Fliegerabwehroffiziere, /. Kurse für subalterne Füsilier- (Schützen), Mitrailleur- und Dragoneroffiziere.

Die Kurse sollen jährlich organisiert werden für die Offiziere derjenigen Truppen, die im folgenden Jahr zum Ergänzungskurs einberufen werden,z.B.

im Jahre 1953 für die Offiziere derjenigen Truppen, die 1954 zur Leistung des Ergänzungskurses vorgesehen sind. Damit würden sich für die Landwehroffiziere der Infanterie und der Dragonerkompagnien folgende Dienstleistungen ergeben : Jaliie 1953 und 1956

Turnusgruppe A Turnusgruppe B Turnusgruppe C

Offizierskurs 6 Tage --

1953: -- 1956: Ergänzungskurs 13 Tage

1954 und 1957

Ergänzungskurs 18 Tage Offizierskurs 6 Tage

1955 und 1958

Ergänzungskurs 18 Tage Offizierskurs 6 Tage

V. Mobile Artillerie Der im Beschhiss der Bundesversammlung von 1947 aufgeführte technische Kurs für Offiziere der Artillerie-Beobachtungstruppe ist durch Auflösung der Artillerie-Beobachtungskompagnien gegenstandslos geworden und wird

421 gomäss Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1951 über Militärdienstleistungen im Jahre 1952 nicht mehr durchgeführt. Im gleichen Beschluss hat der Bundesrat ferner die Dauer des Kurses für höhere Artillerieoffiziere von 10 Tagen auf 6 Tage herabgesetzt (Ziff. 4).

VI. Werk- und Festungsformationen Die Werk- und Festungsformationen gehören teils zur Truppengattung Infanterie, teils zur Artillerie, doch sind die Einheiten in den meisten Fällen aus Angehörigen der Infanterie und der Artillerie gemischt. Nachdem die Verwaltung dieser Formationen bei der Abteilung für Genie- und Festungswesen zusammengefasst ist, erscheint es uns zweckmässig, auch ihre Ausbildungskurse in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen.

Der Schiesskurs von 13 Tagen Dauer (Ziff. 1) wird sowohl für die Offiziere der Artillerie als auch für diejenigen der Infanterie durchgeführt und tritt anstelle des Schiesskurses für Bunkerwaffen für Offiziere der Werkbesatzungen im Beschluss der Bundesversammlung von 1947. Für die technischen Offiziere der Festungsformationen tritt anstelle des Schiesskurses ein technischer Kurs, der diese Offiziere für ihre besonderen Aufgaben als Chefs der technischen Anlagen und des technischen Dienstes in den Werken vorbereitet (Ziff. 2). Schliesslich sind die höheren Offiziere der Festungen nicht mehr in den Kurs für höhere Artillerieoffiziere (Ziffer V, 4) einzuberufen, sondern neu in einen eigenen Kurs für höhere Offiziere der Festungsf o r m a t i o n e n in der Dauer von 6 Tagen (Ziff. 3).

VII. Fliegertruppen

In dieser Gruppe sind auch die Kurse für die Flieger-Übermittlungsformationen und für den Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst enthalten, da es sich dabei um Untergattungen der Fliegertruppen handelt.

Für die Offiziere der Übennittlungsformationen wird nur noch ein technischer Kurs durchgeführt (Ziff. 4) anstelle der Kurse I und II im Beschluss der Bundesversammlung von 1947. Der E i n f ü h r u n g s k u r s für den Fliegerb e o b a c h t u n g s - und Meldedienst (Ziff. 5) ist in der bisherigen Dauer von 6 Tagen zu kurz. Die aus den Flieger- und Fliegerabwehrtruppen stammenden Offiziere bedürfen einer gründlichen Umschulung und Einführung in die Organisation dieses Dienstes, dem für die rechtzeitige Warnung und Alarmierung von Armee und Bevölkerung grosse Bedeutung zukommt, und dessen Aufgabe durch die zunehmenden Geschwindigkeiten der Flugzeuge immer schwerer wird. Wir beantragen Ihnen daher eine Verlängerung des Kurses auf 13 Tage.

Da die Formationen des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes als Landwehrformationen nur jedes dritte Jahr zu einem Ergänzungskurs von 13 Tagen Dauer einberufen werden, ergibt sich hier wie bei der Landwehr-Infanterie das Bedürfnis zu Offizierskursen in den Zwischenjahren. Wir beantragen Ihnen die Ansetzung von technischen Kursen in der Dauer von 4 Tagen (Ziff. 6) mit der Absicht, im Dreijahresturnus die Einheitskommandanten, die Sub-

422 alternoffiziere und die hilfsdienstpflichtigen Postenchefs auf den Ergänzungskurs des folgenden Jahres vorzubereiten, wie dies ähnlich auch bei der Infanterie der Landwehr vorgesehen ist. Daneben soll nach Bedarf auch ein technischer Kurs für die Kommandanten dieses Dienstes durchgeführt werden. Die Einberufung der hilfsdienstpflichtigen Postenchefs bleibt der Eegelung über die HD-Dienstleistungen vorbehalten.

Vm. Fliegerabwehr aller Truppengattungen In der Bezeichnung dieser Gruppe kommt zum Ausdruck, dass diese Kurse nicht mehr für die Fliegerabwehrtruppen allein durchgeführt werden, sondern im Sinne der fachtechnischen Koordination auch für Fliegerabwehroffiziere anderer Truppengattungen.

Den Kurs für Flugzeugerkennung (Ziff. 7) hat der Bundesrat schon für das Jahr 1952 von 3 auf 4 Tage Dauer verlängert. Die Kursdauer ist auch mit 4 Tagen noch reichlich knapp für die Einführung in dieses Spezialgebiet. Neu beantragen wir Ihnen einen technischen Kurs III für die Chefs der Fliegerabwehr in den Stäben der Heereseinheiten (Ziff. 5), entsprechend den Kursen für höhere Offiziere der Artillerie. Der Kurs soll in der Dauer von . 6 Tagen nach Bedarf durchgeführt werden zur Orientierung dieser Dienstchefs über Neuerungen taktischer und technischer Art auf dem Gebiet der Fliegerabwehr sowie in der Zusammenarbeit der Fliegerabwehr mit den übrigen Erdtruppen. Anstelle des taktischen Kurses I, wie er unter Ziffer I, l, für die kombinierten Regimenter der Infanterie und der Leichten Truppen vorgesehen ist, soll für die Offiziere der Fliegerabwehr ein besonderer Offizierskurs der Fliegerabwehrregimenter in der gleichen Dauer von 6 Tagen treten, in welchem besonders die Taktik der Fliegerabwehr und die technische Organisation der Verbindungen behandelt werden (Ziff. 8).

IX. Genietruppen Entsprechend der Trennung der früheren Genietruppen in Bautruppen (Genietruppen) und Übermittlungstruppen werden auch die Offizierskurse in zwei Gruppen aufgeteilt. Dabei sind anstelle der beiden taktisch-technischen Kurse ein einheitlicher technischer Kurs von 13 Tagen Dauer (Ziff. 1), anstelle des Einführungskurses für Ingenieuroffiziere ein Kurs für höhere Genieoffiziere in der Dauer von 6 Tagen (Ziff. 2) und anstelle des Materialkurses ein Einführungskurs für Genieparkdienst in der Dauer von 6 Tagen (Ziff. 3) vorgesehen.
X. Ubermittlungsdienst Auch die Kurse dieser Gruppe sind nicht nur für Offiziere der Übermittlungstruppen bestimmt, sondern teilweise auch für Übermittlungsoffiziere anderer Truppengattungen. Technische Kurse I und II, wie sie nach Ziff. l und 2 für die eigentlichen Offiziere der Übermittlungstruppen und Übermittlungsoffiziere anderer Truppengattungen vorgesehen sind, müssen aber auch

423 für die Kommandanten und Cheffunktionäre des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes durchgeführt werden. Da die Ausscheidung zwischen den Kursen I und II nach andern Gesichtspunkten erfolgt als bei den Kursen der Übermittlungsoffiziere, sind die beiden Kurse unter Ziffer 3 und 4 gesondert aufgeführt. Ebenso ist ein besonderer technischer Kurs für die Offiziere der Ü b e r m i t t l u n g s z e n t r e n in der Dauer von 6 Tagen (2iff. 6) notwendig.

In den höheren Kommandostäben werden die verschiedenen Mittel der Nachrichten- und Befehlsübermittlung in besonderen Übermittlungszentren zusammengefasst, deren Offiziere nicht nur die technischen Möglichkeiten und die Bedienung der verschiedenen Mittel kennen müssen, sondern auch in Fragen der Tarnung und Verschleierung der Übermittlung sowie in Fragen des Verbindungsaufbaues eingeführt werden müssen.

XI. Sanitäts- und ABC-Dienst Die Sanität hat bisher Staabsoffiziere zur Einführung in neue Aufgaben in den taktisch-technischen Kurs II nach Artikel 134 der Militärorganisation einberufen. Anstelle dieser Dienstleistung ist nun ein besonderer Kurs für Stabsoffiziere in der Dauer von 6 Tagen vorgesehen (Ziff. 1). Die weitverzweigten und vermehrten Probleme des Armeesanitätsdienstes erheischen diese neue Ausbildungsmöglichkeit zur Einführung von Sanitätsoffizieren in neue Aufgaben und Funktionen. Der Kurs für A B C - O f f i z i e r e (Ziff. 2) tritt anstelle des Kurses für Eegimentsgasoffiziere. Die Erweiterung der Aufgaben auf den Schutz gegen Atomwaffen und biologische Kriegführung erheischt auch eine Ausdehnung der Kursdauer auf 27 Tage, wie sie der Bundesrat schon für das Jahr 1952 beschlossen hat.

Xu. Verpflegungstruppen Der technische Kurs ersetzt den bisherigen Kurs für besondere Funktionen im Verpflegungs- und Kommissariatsdienst, und seine Dauer soll nach Bedarf festgesetzt werden bis zur Höchstdauer von 6 Tagen.

Xu!. Motorwagendienst Soweit der Bedarf der Motortransportkolonnen an Offizieren nicht gedeckt wird durch den Übertritt von Motorfahreroffizieren aus dem Auszug, sind nach Truppenordnung 1951 auch geeignete Offiziere anderer Truppengattungen zu Motorfahreroffizieren umzuschulen, wofür wir Ihnen einen E i n f ü h r u n g s kurs in der Dauer von 20 Tagen (Ziff. 1) beantragen. Ein technischer Kurs von 6 Tagen Dauer (Ziff. 2) soll
der Einführung von Motorfahreroffizieren für neue Funktionen und Aufgaben dienen, z. B. für Offiziere der Strassenpolizei, der Strassenkommandostäbe oder der PTT-Transportformationen. Der schon 1947 beschlossene E i n f ü h r u n g s k u r s von 6 Tagen Dauer für den Motorwagendienst (Ziff. 8) dient der Orientierung von Offizieren anderer Truppengattungen über die Probleme des Motorwagendienstes und die Führung von motorisierten Einheiten und Truppenkörpern.

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XIV. Luftschutztruppeu

Bin technischer Kurs in der Dauer von 13 Tagen soll die Kenntnisse und Fertigkeiten der Luftschutzoffiziere in Brandbekämpfung, BlindgängerVernichtung, Bohrdienst, Bettungsdienst und andern Aufgabenkreisen erweitern und vertiefen.

XV. Dienstzweige Der Einführungskurs für Feldpostleutnants ist vom Bundesrat schon Ende 1949 aufgehoben worden (AS 49, 1856) und die Feldpostoffiziere werden seit 1950 in den Offiziersschulen der Verpflegungstruppen zum Feldpostoffizier ausgebildet.

Der 1947 festgesetzte Kurs für Offiziere des Munitionsdienstes in der Dauer von 10 Tagen (Ziff. 1) hat den Charakter eines Einführungskurses. Daneben sind aber auch Bepetitionskurse notwendig, die wir Ihnen als technischen Kurs bis zu 6 Tagen Dauer beantragen (Ziff. 2).

Die Feldprediger unserer Armee bekleiden einheitlich den Grad eines Hauptmanns. Nur wenige sind indessen in einer Offiziersschule zum Truppenoffizier ausgebildet worden. Die meisten machen mit der Ernennung zuin Feldprediger nach Jahren vorübergehender Dienstbefreiung den Sprung vom Soldaten, Gefreiten oder Unteroffizier direkt zum Hauptmann. Der Einführungskurs rnuss ihnen somit eine Offiziersschule ersetzen, rouss sie vertraut machen mit der Stellung und den elementaren Kenntnissen des Offiziers und mit der Arbeit in einem Stab, ganz abgesehen von der Orientierung über die Organisation des Feldprcdigerdienstea und über die Möglichkeiten seelsorgerischen Wirkens in der Armee. Eine Ausdehnung der Kursdauer auf 18 Tage entspricht daher einer dringenden Notwendigkeit für die gründliche Einführung der neuen Feldprediger für ihren nicht immer leichten Dienst (Ziff. 6).

Die finanziellen Auswirkungen des neuen Beschlusses der Bundesversammlung betreffend die Ausbildung der Offiziere halten sich im Rahmen der bisherigen Kosten der Offizierskurse.

Gestützt auf diese Avisführungen empfiehlt Ihnen der Bundesrat den beiliegenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Ausbildung der Offiziere zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Juni 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

425 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung ·

über

die Ausbildung der Offiziere

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 134 und 187 der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1952, beschliesst:

Art. l Für die Ausbildung der Offiziere können folgende Schulen und Kurso angeordnet werden: 1.

2.

8.

4,

I. Kurse im Truppenverband Taktische Kurse I in der Dauer von 6 Tagen für Truppenkommandanten und Führungsgehilfen; taktische Kurse II in der Dauer von 6 Tagen für Truppenkommandanten und Führungsgehilfen; Kurs für Nach- und Bückschub in der Dauer von 6 Tagen für Offiziere höherer Stäbe und Kommandanten rückwärtiger Formationen; Kurse am Schiessapparat in der Dauer von 2 Tagen für Offiziere der mobilen Artillerie, der Werk- und der Festungsformationen.

II. Zentrale Kurse

1. Kombinierter Schiesskurs in der Dauer von 7 Tagen für Kommandanten von Truppenkörpern; 2. Kurs für Nachrichtenoffiziere in der Dauer von 20 Tagen; 8. Kurs I für Adjutanten in der Dauer von 18 Tagen; 4. Kurs II für Adjutanten in der Dauer von 27 Tagen; 5. Zentralkurs für Sommergebirgsausbildung in der Dauer von 13 Tagen; 6. Zentralkurs für Wintergebirgsausbildung in der Dauer von 13 Tagen.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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426 m. Generalstabsdienste 1. Einführungskurs für Eisenbahnoffixiere in der Dauer von 18 Tagen; 2. technischer Kurs für Eisenbahnoffiziere und Offiziere des Transportdienstes in der Dauer von 10 Tagen; 3. Einführungskurs für den Territorialdienst bis zu 20 Tagen Dauer; 4. Kurs für Mobilmachungsoffiziere in der Dauer von 6 Tagen.

IV, Infanterie und Leichte Trappen 1.

2.

3.

4.

5.

Schießschule in der Dauer von 20 Tagen; Nahkampfkurs in der Dauer von 18 Tagen; Schiesskurs für Minenwerferoffiziere in der Dauer von 13 Tagen; Kurse für Landwehroffiziere in der Dauer von 6 Tagen; taktischer Kurs der Leichten Truppen in der Dauer von 18 Tagen, V. Mobile Artillerie

1. Schiesskurs I für Leutnants in der Dauer von 18 Tagen; 2. Schiesskurs II für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen; 8. Schiesskurs III für Kommandanten und Führungsgehilfen in der Dauer von 13 Tagen; 4. Kurs für höhere Artillerieoffiziere in der Dauer von 6 Tagen.

VI. Werk- und Festungsformationen 1. Schiesskurs in der Dauer von 18 Tagen; 2. technischer Kurs in der Dauer von 13 Tagen; 3. Kurs für höhere Offiziere der Festungsformationen in der Dauer von 6 Tagen.

1.

2.

8.

4.

5.

6.

VII. Fliegertruppen Technischer Kurs I des Bodenpersonals in der Dauer von 18 Tagen; technischer Kurs II des Bodenpersonals in der Dauer von 18 Tagen; technischer Kurs III des Bodenpersonals in der Dauer von 18 Tagen; technischer Kurs für Übermittlungsoffiziere in der Dauer von 18 Tagen; Einführungskurs für den Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst in der Dauer von 13 Tagen; technische Kurse des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes in der Dauer von 4 Tagen.

Vlll. Fliegerabwehr aller Truppengattungen

1. Schiesskurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen; 2. Schiesskurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 18 Tagen; 8. technischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer.von 13 Tagen;

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4. technischer Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 13 Tagen; 5. technischer Kurs III für Chefs der Fliegerabwehr in der Dauer von G Tagen; 6. technischer Kurs für Munitions- und Materialoffiziere in der Dauer von 13 Tagen; 7. Kurs für Flugzeugerkennung in der Dauer von 4 Tagen; 8. Offizierskurs der Fliegerabwehrregimenter in der Dauer von 6 Tagen.

1.

2.

3.

4.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

IX. Genietruppen Technischer Kurs in der Dauer von 13 Tagen; Kurs für höhere. Genieoffiziere in der Dauer von 6 Tagen; Einführungskurs für Genieparkdienst in der Dauer von 6 Tagen; Einführungskurs für Zerstörungsdienst in der Dauer von 13 Tagen.

X. Übennittlungsdienst Technischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 13 Tagen; technischer Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 13 Tagen; technischer Kurs I für Cheffunktionäre des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes in der Dauer von 13 Tagen; technischer Kurs II für Kommandanten des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes in der Dauer von 13 Tagen; Einführungskurs für Feldtelegraphenoffiziere in der Dauer von 13 Tagen; technischer Kurs für Offiziere der Übermittlungszentren in der Dauer von 6 Tagen; Materialkurs in der Dauer von 6 Tagen.

XI. Sanitäts- und ABC-Dienst 1. Kurs für Stabsoffiziere der Sanität in der Dauer von 6 Tagen; 2. Kurs für ABC-Offiziere in der Dauer von 27 Tagen.

XII, Verpflegungstruppen l. Technischer Kurs bis zu 6 Tagen Dauer.

XIII. Motorwagendienst 1. Einführungskurs für Offiziere, die zu den Motortransporttruppen versetzt werden, in der Dauer von 20 Tagen; 2. technischer Kurs in der Dauer von 6 Tagen; 3. Einführungskurs in den Motorwagendienst für Offiziere anderer Truppengattungen in der Dauer von 6 Tagen; 4. Munitionsfachkurs für Offiziere der Motortransportkolonnen in der Dauer von 6 Tagen i

428 XIV. Luftschutztruppen 1. Technischer Kurs in der Dauer von 13. Tagen.

XV. Dienstzweige 1.

2.

8.

4.

5.

6.

Einführungskurs des Munitionsdienstes in der Dauer von 13 Tagen; technische Kurse dea Munitionsdienstes bis zu 6 Tagen Dauer; technischer Kurs des Materialdienstes in der Dauer von 6 Tagen; technischer Kurs des Veterinärdienstes in der Dauer von 6 Tagen; Klinisch-chirurgischer Kurs des Veterinärdienstes in der Dauer von 6 Tagen; Einführungskurs für Feldprediger in der Dauer von 13 Tagen.

Art. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, a. die Kursleitung nach Bedarf für l his 2 Tage mehr aufzubieten; : b. bei Uniorganisation von Truppen, Neubewaffnung oder Ausrüstung mit neuen Geräten für die Offiziere dieser Truppen Einführungs- oder Umschulungskurse bis zu 6 Tagen Dauer anzuordnen.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der Beschluss der Bundesversammlung vom 5. Dezember 1947 *) über die Ausbildung der Offiziere.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

782

!) AS 63, 1311; BS 5, 108.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausbildung der Offiziere (Vom 27. Juni 1952)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

6281

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1952

Date Data Seite

415-428

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10 037 939

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