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Bundesratsbeschluss vom 28. Mai 1940 über das Höchstgesamtgewicht der schweren Lastwagen und der Anhängerzüge, sowie über die Zweiachseranhänger # S T #
Artikel 23 dee Bundesgesetzes vom 15. März 1982 über den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr bestimmt, dass das Gesamtgewicht eines beladenen Motorwagens 11 Tonnen nicht übersteigen darf. Für Spezialwagen kann der Bundesrat durch Verordnung Ausnahmen bis zum Höchstgewicht von 18 Tonnen zulassen.
Als zu Beginn des zweiten Weltkrieges die Mobilisation der Armee zu weitgehenden Bequisitionen insbesondere von schweren Lastwagen führte, war es zur Bewältigung der kriegswirtschaftlich wichtigen Transporte und zur Brennstoffersparnis im allgemeinen Landesinteresse dringend notwendig, die im privaten Gebrauch verbliebenen Lastwagen vermehrt auszunützen. Deshalb wurde der BundesratsbeschmsB vom 28. Mai 1940 über das Höchstgesamtgewicht der schweren Lastwagen und der Anhängerzüge sowie über die Zweiachseranhänger erlassen. Artikel l dieses Beschlusses setzt das Höchstgesamtgewicht der schweren Lastwagen allgemein auf 13 Tonnen fest. Für den Erlass dieses Artikels stützte sich der Bundesrat auf Artikel 3 des Bundosbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität. Die übrigen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Mai 1940 sind nicht auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassen worden, sondern gestützt auf die dem Bundesrat durch das Motorfahrzeuggesetz eingeräumte Ermächtigung zu Vollziehungsvorschriften. Diese andern Bestimmungen bedürfen somit nicht einer Bestätigung; der Bundesrat hat sie soeben durch einen einfachen Bundesratsbeschluss ersetzt.
Die im Motorfahrzeuggesetz für Lastwagen vorgesehenen Gewichtsbegrenzungen entsprachen dem Stande der Technik im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes. In den 20 Jahren, die seither verflossen sind, hat die Technik auf dem Gebiete des Motorfahrzeugbaues und des Strassenbaues grosse Fortschritte gemacht. Es ist heute technisch möglich, Lastwagen mit weit grösseren Nutzlasten herzustellen und sie ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der Strasse zu verwenden. Die Entwicklung im Ausland geht ebenfalls in der Bichtung, grössere und leistungsfähigere Motorfahrzeuge einzusetzen. Die
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eingeleitete Bevision des Motorfahrzeuggesetzes wird eine Neuordnung der Gewichtsbegrenzung bringen müssen und nicht geringere Gesamtgewichte für schwere Lastwagen vorsehen können, als dies der Vollmachtenbeschluss tut.
Es sollte deshalb an der heute geltenden Ordnung vorläufig nichts geändert werden. Dies um so mehr, als die Halter von schweren Lastwagen nun seit Jahren infolge der Erhöhung des Gesamtgewichtes auf 18 Tonnen ihre Wagen, besonders auch diejenigen schweizerischer Herkunft, rationell ausnützen konnten, das Bedürfnis hiezu fortbesteht und es nicht verstanden würde, wenn eine technisch nicht mehr gerechtfertigte Einschränkung wieder eingeführt würde.
Aus diesen Erwägungen heraus beantragen wir Ihnen, den Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 28. Mai 1940 durch einen dem Referendum unterstellten Bundesbeschluss zu bestätigen.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes wird vielleicht noch ziemlich viel Zeit verstreichen. Man kann sich daher fragen, ob es nicht angezeigt wäre, einen Endtermin anzugeben, an dem der bestätigte Bundesratsbeschluss, falls keine neue Bestätigung erfolgt, dahinfallen soll, auch dann, wenn das Bundesgesetz noch nicht in Kraft ist. Da es sich nur um eine einzelne Bestimmung handelt, die ohnehin im neuen Bundesgesetz enthalten sein wird, scheint uns jedoch, könne auf die Festsetzung eines solchen Endtermins verzichtet werden.
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Bundesratsbeschluss vom 28. Mai 1940 über das Höchstgesamtgewicht der schweren Lastwagen und der Anhängerzüge, sowie über die Zweiachseranhänger
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Jahr
1952
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
20
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.05.1952
Date Data Seite
132-133
Page Pagina Ref. No
10 037 874
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