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Bimdesratsbeschliiss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Konfektions- und Wäscheindustrie (Vom 5. April 1952) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Aus dem Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Konfektions- und Wäscheindustrie vom 23. November 1951 werden die in. der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Dieser Bundesratsbeschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf die Atelier- und Heimarbeitsbetriebe, die Konfektion oder "Wäsche herstellen und mehr als 5'unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen fallende Arbeitnehmer beschäftigen. Ausgenommen sind die Herren- und Knabenkonfektion herstellenden Betriebe und die Maßschneidereien, ferner die Wirkereien und Strickereien, soweit nicht Wirkund Strickstoffe verarbeitet werden.

3 Er gilt für das gesamte männliche und weibliche Betriebspersonal, mit Ausnahme der im Monatslohn fest angestellten Personen. Der Verdienst der letzteren hat, auf die Stunde berechnet, mindestens den in § 4 des Gesamtarbeitsvertrages festgesetzten Löhnen zu entsprechen, sofern eine der dort erwähnten Tätigkeiten ausgeübt wird.

i Art. 3 Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände können gegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag (§ 16) vor1

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gesehenen paritätischen Kommission gemäss Artikel 19 der Vollzugsverordnung vom 8. März 1949 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

', Art. 4 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1953.

Bern, den 5. April 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der

Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

728 Beilage Gesamtarbeitsvertrag vom 23. November 1951 für die schweizerische Konfektions- und Wäscheindustrie abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Verband der Konfektions- und Wäscheindustrie, dem Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, dem Schweizerischen Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter, dem Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiterverband, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Arbeitszeit

Kündigung

Mindeatlöhne

§ 2 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 'Stunden.

2 Der Samstagnachmittag ist frei.

3 Überzeitarbeit ist möglichst zu vermeiden. Wo solche unumgänglich notwendig und die Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer damit einverstanden ist und gegebenenfalls eine eingeholte behördliche Bewilligung vorliegt, ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, die bewilligten Überstunden zu leisten.

1

§ 3 x , Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit (14 Tage) l Tag; nach Ablauf der Probezeit 14 Tage.

2 Die Kündigung kann mit Ausnahme der Probezeit nur auf Ende einer Woche erfolgen. Sie muss schriftlich vorgenommen werden.

3 Die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 352 OR bleibt vorbehalten. Wo eine Arbeiterkommission besteht, soll dieselbe in .der Regel vorgängig einer solchen Massnahme konsultiert werden.

* Für die voll arbeitsfähigen Arbeitnehmer werden folgende Minimalstundenlöhne einschliesslich Teuerungszulagen festgesetzt: a. Männlich: Kat. I !)

Kat. II !) Kat. III !)

2.30 2.40 Zuschneider . . . .

2.20 2 05 2.10 Ausschneider 1 95 2.20 Schneider . . . .

2.05 2.15 Bügler I . . .

2.20 2.30 2.40 2. -- Bügler II 1 . 90 1.95 Hilfsarbeiter 2.-- . . . .

1.90 1.95 *) Die Einteilung in die einzelnen Kategorien ist aus dem Anhang ersichtlich.

729 6. Weiblich: Kat. I 1) Kat.II 1)) KatIII 1)1) Zuschneiderin 1.50 1.60 1.70 Hilfszuschneiderin 1.35 1.40 1.50 Ausschneiderin und Einrichterin 1.35 1.40 1.50 Maschinennäherin, Spezialmaschinennäherin und Mamaschinenstickerin 1.35 1.45 »1.60 Glätterin . .

1.40 1.50 1.70 Handstickerin 1.40 1.50 1.60 Qualifizierte Handnäherin . .

1.35 1.45 1.50 Handnäherin (einfache Arbeiten) 1. 30 1. 35 1. 35 Hilfsarbeiterin 1.30 1.30 1.35 c. Regionale Differenzierung. Für die Städte St. Gallen, Winterthur, Luzern, Biel, La Chaux-de-Fonds, Freiburg, Frauenfeld und Schaffhausen werden die obgenannten Lohnansätze für die weiblichen Arbeitskräfte um 5 Rp., für die männlichen Arbeitskräfte um 10 Rp. erhöht. Für Betriebe in Städten mit über 100 000 Einwohnern werden die obgenannten Lohnansätze für weibliche Arbeitskräfte um 10 Rp. (in der Stadt Zürich um 15 Rp.), für männliche Arbeitskräfte um 20 Rp. erhöht.

Im Kanton Tessin sowie im Misox betragen die Mindestlöhne für weibliche Arbeitskräfte der Kategorie I in Betrieben bis zu 50 Arbeitnehmern 7 Rp. weniger als die entsprechenden Ansätze gemäss lit. 6.

d. Anlernzeit. Für die anzulernenden Arbeitnehmer gilt folgende Sonderregelung: Als Anlernzeit gelten 10 Monate, wobei der Lohn für die ersten 5 Monate im Minimum 80 %, für die zweiten 5 Monate der Anlernzeit 90 % der Minimalansätze beträgt. Wenn vor Ablauf der Anlernzeit die Leistungen der Arbeitnehmer dies rechtfertigen, soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, zu. normalen Akkordansätzen zu arbeiten, bzw. auf den Minimalstundenverdienst zu kommen.

' e. Jugendliche. Die Minimallöhne für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 17. Lebensjahr betragen 80%, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 90% der unter a, b, c und d genannten Ansätze. Soweit Jugendliche im Akkord arbeiten, gelten für sie die normalen Akkordansätze.

Die Entschädigung der Jugendlichen darf unter keinen Umständen weniger als 70% der Minimallöhne betragen (Anlernzeit).

/. Nicht Vollerwerbsfähige. Arbeitskräfte, welche bei gleichwertigen Verhältnissen dauernd mindestens 20% Minderleistungen aufweisen, müssen nicht in die Minimallohnskala einbezogen werden.

g. Dienst jähre. Die Minimallöhne werden für voll leistungsfähige Arbeitnehmer nach Erreichung des 18. Altersjahres nach dem 2., 4., 6., 8. und 10. Dienstjähr um je 2 Rp. pro Stunde erhöht. Für
die Berechnung der Dienstjahre sind die bei den Ferien (§ 8) massgebenden Bestimmungen anzuwenden. Dienstjahre vor dem erfüllten 18. Lebensjahre werden für die Berechnung nicht mitgezählt.

2 Furnituren und Werkzeuge sind vom Arbeitgeber zu stellen. Sie dürfen auf keinen Fall mit den obgenannten Minimalansätzen verrechnet werden.

3 Nicht unter: die Lohnvorschriften fallen die Lehrtöchter, für die ein Lehrvertrag abgeschlossen worden ist.

; 4 Die Akkordansätze sind für männliche und weibliche Arbeitnehmer die gleichen. Die Ansätze müssen so bemessen sein, dass bei angemessener Leistung 1) Die Einteilung in die einzelnen Kategorien ist aus dem Anhang ersichtlich.

'

730 ein entsprechender Mehrverdienst erreicht wird. Auf jeden Fall wird derMindeststundenlohn garantiert.

§5 l Lohnzuschläge Überzeitarbeit wird mit 25% Zuschlag vom Gesamtlohn vergütet.

2 Für Schichtarbeit (5 bis 22 Uhr) ist ein Zuschlag von 10 Bp. pro Stunde zu entrichten.

3 Hilfsarbeiten im Sinne von Artikel 178 und 179 der Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes sind nicht zuschlägspflichtig.

Ktnderzulage

1 Für jedes Kind von den in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern wird bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr eine Zulage'von Fr. 8.-- pro Kind und Monat ausbezahlt.

2 Wenn der Mann einer arbeitenden Frau im Erwerbsleben steht, bekommt die Ehefrau in der Regel keine Kinderzulage.

3 In Kantonen, in denen gesetzliche Vorschriften über die Ausrichtung von Kinderzulagen bestehen, findet dieser Paragraph keine Anwendung.

Ferien

1 Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferientage. Es werden pro Kalenderjahr gewährt:1 im 1. bis 6. Dienstjahr im gleichen Betrieb . . . . .

6 Werktage, im 7. bis 9. Dienstjahr im gleichen Betrieb . . . . .

9 Werktage, im 10. bis 19. Dienstjahr im gleichen Betrieb . . . . .

12 Werktage, im 20. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage.

2 Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr haben Anspruch auf 12 Werktage bezahlte Ferien.

3 Bei Betriebsferien bis längstens 2 Wochen muss ausser der Vergütung des individuellen Ferienanspruches keine weitere Entschädigung ausgerichtet werden. Die Betriebsferien sind spätestens 3 Wochen zum voraus durch Anschlag in der Fabrik den Arbeitnehmern bekanntzugeben. Arbeitnehmer mit kürzeren Ferienansprüchen sollen auf Wunsch nach Möglichkeit im Betriebe beschäftigt werden. Sie müssen diesen Wunsch jedoch spätestens 14 Tage vor Beginn der Ferien der Betriebsleitung anmelden. Solche Arbeitnehmer können für Renovation, Aufräumen, Reinigungsarbeiten, Lager- und ähnliche Arbeiten beschäftigt werden.

4 Als Stichtag gilt der 1. Januar. Erfolgt der Eintritt während des Kalenderjahres, so hat der Arbeitnehmer im Eintrittsjahr Anspruch auf Ferien entsprechend der im Betriebe verbrachten Zeit.

5 In die Ferien fallende Feiertage gelten als Ferientage. Der Anspruch auf 6 bezahlte Feiertage wird jedoch dadurch nicht berührt.

6 Die Berechnung der Ferienyergütung erfolgt auf Grund desDurchschnittsstundenverdienstes während der letzten 3 Monate. Pro Ferientag wird der Lohn für 8 Stunden vergütet.

7 Bei der Berechnung der Ferien sind frühere Dienstjähre beim gleichen Arbeitgeber zu berücksichtigen, sofern der Unterbruch nicht länger als 3 Jahre gedauert hat.

8 Die Festsetzung der Ferien erfolgt durch den Arbeitgeber. Sie werden in die Zwischensaison verlegt. Begründete Wünsche des Arbeitnehmers sollen berücksichtigt werden, falls der Betrieb dies gestattet.

731 9 Eine Übertragung der Ferien von einem Jahr ins andere ist ohne Einverständnis des Arbeitgebers nicht zulässig. Für Nichtbenützung der Ferien wird ; keine Entschädigung gewährt.

10 Die Ferien dürfen nicht zu Arbeitsleistungen verwendet werden, welche die Erholung beeinträchtigen können.

11 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses werden die Ferientage entsprechend der im Austrittsjahr im Geschäft verbrachten Zeit vergütet. Sofern eine Entlassung aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 352 OB erfolgt oder das Dienstverhältnis vor Ablauf von 6 Monaten aufgelöst wird, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Ferien. Zuviel bezogene Ferientage können bei der letzten Abrechnung in Abzug gebracht werden.

12 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall von zusammen mehr als 2 Monaten, sowie Militärdienst, soweit es sich nicht um obligatorische Wiederholungskurse oder die Rekrutenschule als Rekrut handelt, können an den Ferien angerechnet werden mit einem Zwölftel pro weiteren Monat AbsenzJ Für Wöchnerinnen werden Arbeitsunterbrechungen bis zu 8 Wochen nicht als Absenz angerechnet.

13 Für Arbeitnehmer, welche dauernd nicht 80% der normalen Arbeitszeit erfüllen, können die Ferien entsprechend gekürzt .werden.

1

Es werden 6 Feiertage pro Jahr zu den Minimalstundenlöhnen vergütet (pro 2Tag werden 8 Stunden bezahlt).

Die Wahl der bezahlten Feiertage steht den Betriebsinhabern frei. Sie sollen den örtlichen Verhältnissen angepasst. und zum voraus den Arbeitnehmern bekanntgegeben werden.

Feiertage

1 SozialDie Mitgliedschaft bei einer Arbeitslosenversicherungskasse ist für jeden versicherungen versicherungsfähigen Arbeitnehmer obligatorisch.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern. Die Prämien für die Versicherung gegen Betriebsunfälle trägt die Firma. Die Prämien der 'Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmer.

3 Jeder versicherungsfähige Arbeitnehmer ist verpflichtet, einer KrankenTaggeldversicherung mit folgenden : Minimalansätzen anzugehören: Jugendliche Fr. 4.-- Taggeld Frauen . . . . . . . . . . . . .

» 4.-- Taggeld Männer, ledig . . ' . : . · » 6.-- Taggeld Männer, verheiratet .

» 10.-- Taggeld 4 An die Prämien für diese Minimalleistungen bezahlt die Firma den definitiv angestellten Arbeitnehmern 50%. Die Auszahlung kann entweder in der Weise geschehen, dass der Arbeitgeber seinenBeitrag mit demjenigen des Arbeitnehmers direkt der Krankenkasse überweist, indem er dem letzteren seinen Anteil vom Lohn abzieht, oder in der Weise, dass der Prämienbeitrag jeweilen mit dem Zahltag dem Arbeitnehmer ausgerichtet wird, sofern von diesem eine entsprechende Quittung der Krankenkasse vorgewiesen wird. Durch diese Versicherung werden die Ansprüche der Arbeitnehmer aus Artikel 335 OR, soweit ihnen solche gemäss Gesetz und Gerichtspraxis zustehen, abgegolten.

§n Die in § 16 vorgesehene paritätische Kommission oder die von ihr bestellten Organe können Kontrollen über die Einhaltung allgemeinverbindlich erklärter

Kontrolle-

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Koalitionsfreiheit

Differenzen

Paritätische Kommission

Bestimmungen in den einzelnen Betrieben vornehmen, und die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Kontrollorganen Einsicht zu geben in die in Betracht kommenden Unterlagen.

.§12 Die Koalitionsfreiheit wird beidseitig gewährleistet. Einem Arbeitnehmer darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.

§ 15 1 Meinungsverschiedenheiten und allfällige Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sei es über die in diesem Vertrage enthaltenen Fragen oder solche, die darin nicht geregelt werden, sind in erster Linie im Betrieb selbst zu behandeln und wenn möglich zu lösen.

2 Kann keine Einigung herbeigeführt werden, so sind die strittigen Fragen der in § 16 .erwähnten paritätischen Kommission zu unterbreiten, die sich bemüht, Kollektivstreitigkeiten nach Möglichkeit im Entstehen beizulegen und tunlichst eine Einigung zu erzielen.

3 Streitigkeiten über die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages werden ebenfalls der paritätischen Kommission unterbreitet.

§ 16 Es wird eine paritätische Kommission gebildet, bestehend aus gleichviel Vertretern der Gewerkschaften sowie des Schweizerischen Verbandes der Konfektions- und Wäscheindustrie.

2 Diese paritätische Kommission versammelt sich, sooft die Verhältnisse dies erfordern oder einer der vertragschliessenden Verbände dies verlangt.

· 3 Die paritätische Kommission wird durch das Sekretariat des Schweizerischen Verbandes der Konfektions- und Wäscheindustrie einberufen. In der Einladung zu einer Sitzung sind die zu behandelnden Traktanden anzugeben.

Den Vorsitz führt abwechslungsweise ein Vertreter der Gewerkschaften und ein Vertreter des Schweizerischen Verbandes der Konfektions- und Wäscheindustrie.

4 Beschlüsse können nur mit einer Zweidrittelsmehrheit sämtlicher Mitglieder der paritätischen Kommission gefasst werden.

1

Anhang 1. Für die Mindeststundenlöhne werden folgende Kategorien geschaffen: Kategorie I: Herstellung von Damen-, Herren- und Kinderwäsche und Bebeartikel; einfache Chemiseblusen; Tisch- und Bettwäsche; Schürzen; Berufskleider für Damen und Herren; Regen- und Windschutzbekleidung, inklusive Regenmäntel aus Baumwolle, Zellwolle, Gummi und ähnlichen Materialien für Damen, Herren und Kinder; Korsetten (ausgenommen Spezialausführung), Büstenhalter und Schweissblätter; Hosenträger, Sockenhalter und Krawatten.

Kategorie II : Herstellung von Damen- und Kinderkleidern ; Jacken, Jupes und Blusen ; einfache Knabenkonfektion ; Damensportbekleidung (ausgenommen Sportmäntel und Sportcomplets) und Hausdresses; Korsetten-Spezialausführung.

Kategorie III : Herstellung von Damen- und Kindermänteln und Kostümen ; Regenmäntel, soweit sie nicht unter Kategorie I fallen; bessere Knabenkonfektion.

2. Die Einreihung von Artikeln, die oben -nicht aufgeführt sind, in die einzelnen Kategorien wird durch die in § 16 erwähnte paritätische Kommission entschieden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Konfektions- und Wäscheindustrie (Vom 5.

April 1952)

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Jahr

1952

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.04.1952

Date Data Seite

726-732

Page Pagina Ref. No

10 037 852

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