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XLV. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbesehluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 16. August 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir heehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, getroffen haben.

ZAHLUNGSVERKEHR A. Allgemeines 1. Kapitalverkehr mit Ländern des gebundenen Zahlungsverkehrs Mit Eücksicht auf die starke Ausnützung der schweizerischen Quote bei der Europäischen Zahlungsunion musste an die Gesuche um Überweisung von Kapitalien aus dem Ausland im gebundenen Zahlungsverkehr ein strengerer Maßstab angelegt werden. Insbesondere im Verkehr mit solchen Ländern, welche grundsätzlich verlangen, dass Kapitalüberweisungen nach ihren Währungshereichen ausserhalb der Europäischen Zahlungsunion zu erfolgen haben, war Zurückhaltung in der Erteilung von Bewilligungen für den Kapitaltransfer nach der Schweiz geboten. Zurzeit sind Bestrebungen im Gange mit dem Ziel, eine Verminderung der schweizerischen Kreditgewährung im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion dadurch herbeizuführen, dass Kapitalüberweisungen nach Ländern der Europäischen Zahlungsunion in vermehrtem Masse über den gebundenen Zahlungsverkehr abgewickelt werden.

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2. Kodifikation des Affidavitwesens Gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs werden Auszahlungen im gebundenen Zahlungsverkehr grundsätzlich nur für schweizerische Forderungen bewilligt. Beim Warenexport gründet sich die schweizerische Forderung namentlich auf den schweizerischen Ursprung einer Ware, welcher durch das Ursprungszeugnis bescheinigt wird; im Wertpapierdienst beruht die schweizerische Forderung auf dein schweizerischen Charakter des Titelbesitzes, der durch das Affidavit bestätigt, wird.

Die Vorschriften über Ausgestaltung und Ausstellung von Ursprungszeugnissen sind in einer Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 1929 enthalten. Demgegenüber bestand infolge semer verschieden gearteten Entstehung und Entwicklung bezüglich des Affidavitwesens bisher keine abschliessende gesetzliche Eegelung. Diese Lücke ist nun durch die Verordnung des Bundesrates über Affidavits im gebundenen Finanzzahlungsverkehr mit dem Ausland sowie eine Verfügung des Politischen Departements vom 80. Mai 1952 geschlossen worden. Da sich das Affidavitwesen in seiner bisherigen Ausgestaltung bewährt hatte, konnte weitgehend die in bilateralen Staatsverträgen, in Konventionen der Schweizerischen Bankiervereinigung und vereinzelt in andern Vorschriften enthaltene Eegelung übernommen werden. In diese Affidavitverordnung wurden namentlich auch das Verhältnis zu den allgemeinen Funktionen der Schweizerischen Verrechnungsstelle, die Pflicht zur Meldung von Verstössen gegen Affidavitvorschriften sowie die Haftung der Banken bei vorschriftswidriger Ausstellung oder Verwendung von Affidavits einbezogen.

3. Auszahlungsgefoühr zur Deckung der dem Bund aus der Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Zahlungsunion erwachsenden Kosten Die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Zahlungsunion ist für den Bund mit nicht unerheblichen Belastungen verbunden. Die Zinsvergütungen, die er von der Union für die gewährten Kredite erhält, reichen nicht aus, um die Kosten der Bereitstellung der Mittel für die Kreditgewährung zu decken.

Ferner entstehen gewisse Kursverluste auf den im Eahmen der Zahlungsunion abzuwickelnden Gold- und Dollartraneaktionen. In unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom
20. Mai 1952 betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion wurde auf diese Belastungen hingewiesen. Es wurde als wünschbar bezeichnet, dass die Finanzierung der Überschüsse in der Europäischen Zahlungsunion, falls diese dauernden Charakter annehmen sollten, auf dem traditionellen Wege des Kapitalexportes erfolge, und deshalb betont, dass die Kreditgewährung durch den Bund nur eine Übergangslösung sein könne und dass der Bund in seiner Funktion als Kreditgeber wieder durch die private Wirtschaft abgelöst werden müsse.

Um den Bund vorderhand wenigstens von den erwähnten Kosten zu entlasten,

681 wurde durch Bundesratsbeschluss vom 24. Juni 1952 über die Erhebung einer Auszahlungsgebühr zur Deckung der dem Bund aus der Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Zahlungsunion entstehenden Kosten beschlossen, ab 1. Juli 1952 eine Auszahlungsgebühr von %% zugunsten der Bundeskasse zu erheben auf sämtlichen Auszahlungen im gebundenen Zahlungsverkehr mit Ländern, welche der Europäischen Zahlungsunion als Mitglied angehören oder indirekt an der Zahlungsverrechnung über diese Organisation beteiligt sind, und zwar zusätzlich zu der zur Deckung der Kosten der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der ermächtigten Banken schon bis anbin erhobenen Gebühr von 3/g% der auszuzahlenden Beträge.

B. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Argentinien Den Bestrebungen der Schweiz, den seit 1. Januar 1952 bestehenden vertragsloson Zustand mit Argentinien durch eine provisorische Übergangslösung bis zum Abschluss eines neuen Abkommens zu beenden, war kein Erfolg beschieden. Die in den Monaten März und Juli 1952 in der Schweiz weilenden Mitglieder einer argentinischen Wirtschaftsdelegation beschränkten sich darauf, die schwierige Wirtschaftslage ihres Landes darzulegen und dem Wunsche Ausdruck zu geben, ein neues Handelsabkommen erst gegen Ende dieses Jahres, d. h. wenn die Ernteergebnisse abgeschätzt werden können, abzuschliessen.

Um ein Minimum an Kontinuität des Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern aufrecht zu erhalten, bestand man schweizerischerseits darauf, dass auch während des vertragslosen Zustandes die Schweiz bei der Erteilung von Importlizenzen nicht ungünstiger behandelt werde als die übrigen Länder.

Zu den bereits bekannten Schwierigkeiten im Waren- und Zahlungsverkehr sind noch weitere gekommen, indem Argentinien im Hinblick auf seine prekäre Devisenlage den Transfer im «Invisibles»-Sektor, abgesehen von unbedeutenden Ausnahmen, bis auf weiteres zurückstellt.

Z. Belgien-Luxemburg Die Wiedereinführung der Kontrolle des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und dem belgischen Währungsgebiet (s. XLIV. Bericht) hat sich insofern bewährt, als es. dank diesem neugeschaffenen Instrument möglich wurde, in vermehrtem Umfange dafür zu sorgen, dass systemfremde Belastungen zuungunsten der Schweiz vermieden werden.

Der Warenverkehr, der sich den gegenseitigen Vereinbarungen gemäss mit wenigen Ausnahmen (landwirtschaftliche Produkte) frei abwickeln kann, bewegte sich wiederum auf einer beachtlichen Höhe. Die von der Schweiz im Laufe des ersten Semesters 1952 aus dem belgischen Währungsgebiet importierten Waren weisen einen Wert von 178 Millionen Pranken auf, während unsere Exporte in der gleichen Zeit wertmässig 133 Millionen erreichten.

682 Im Keiseverkehr auftretende Missbräuche, d, h, die ungerechtfertigte Verwendung der auf Grund von Beisekreditdokumenten abgehobenen Zahlungsmittel, konnten durch die Staffelung der Auszahlungen weitgehend ausgeschaltet werden.

Am 7. Juni 1952 wurde eine Vereinbarung über den Transfer der Mittel getroffen, welche für die Bedienung der belgischen und kongolesischen Anleihen notwendig sind.

3. Bulgarien Der Warenaustausch zwischen der Schweiz und Bulgarien konnte vor allem durch die Lieferung von bulgarischen Eiern in bescheidenem Umfange wieder belebt werden. In teilweiser Abweichung von den vertraglichen Abmachungen werden auf Gesuch der schweizerischen Exporteure im Interesse eines vermehrten Warenaustausches Kompensationsgeschäfte zugelassen, wobei aber ein Teil des Gegenwertes der bulgarischen Lieferungen zur Abgeltung der alten kommerziellen Verbindlichkeiten verwendet wird.

4. Deutschland A. Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland) Die Intensivierung unserer Handelsbeziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland hat auch in der Berichtsperiode angehalten. Sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr weisen gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung auf.

in Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

I.Halbjahr 1951 412,6 173,5 I.Halbjahr 1952 488,0 200,8 Die Zunahme unseres Exportes hängt vor allem mit dem am 24. April 1952 erfolgten Inkrafttreten des Zollvertrages vom 20. Dezember 1951 und dem neuen Handelsabkommen vom 25. April 1952 zusammen.

Die monatlichen Passivsaldi aus dem Zahlungsverkehr wurden im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion multilateral verrechnet. Die liberale Einfuhrpolitik gegenüber unserem nördlichen Nachbar wirkte sich damit zugunsten unseres Gesamtexportes nach OECE-Ländern aus und verringerte die Inanspruchnahme der schweizerischen Kreditquote in der Zahlungsunion.

Die vor Ostern in Bern begonnenen Verhandlungen für eine Neuregelung des Waren- und Zahlungsverkehrs an Stelle der am 81. März 1952 abgelaufenen Vereinbarungen sind am 25. April 1952 in Bonn abgeschlossen worden. Die Abmachungen, welche im Gegensatz zu früher nicht mehr der Eatifikation durch die Alliierte Hohe Kommission bedurften und sofort in Kraft treten konnten, setzen sich zusammen aus einem neuen Handelsabkommen, einem Vierten Protokoll über den Zahlungsverkehr und einigen Briefwechseln. Ausserdem wurde ein Erstes Zusatzabkommen zum Zollvertrag betreffend die Begelung des gegen-

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seitigen Textilveredelungsverkehrs abgeschlossen, dessen definitives Inkrafttreten die Genehmigung durch den deutschen Bundestag voraussetzt.

a. Warenverkehr. Die Gültigkeitsdauer des neuen Handelsabkommens, welches dasjenige vom 27. Januar 1951 ersetzt, läuft vom I.April 1952 bis 81. März 1953. Wie schon früher verpflichten sich die vertragschh'essenden Teile, Einfuhrbewilligungen für die Waren, deren Einfuhr nicht liberalisiert ist, im Eahmen der festgesetzten Kontingente (Listen A und B) zu erteilen.

Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, dass für Waren, die weder liberalisiert, noch in den Listen aufgeführt sind, nachträglich Kontingente festgesetzt oder bestehende Kontingente erhöht werden. Gegenseitigkeits- und Kompensationsgeschäfte sind weiterhin grundsätzlich nicht zugelassen. Beibehalten worden ist die Gemischte Kommission, deren Zusammentritt von jedem der beiden vertragschliessenden Teile verlangt werden kann, um eine Beschlussfassung über die erforderlichen Massnahmen zur Behebung etwaiger Schwierigkeiten bei der Durchführung des Abkommens oder über eine Änderung oder Ergänzung herbeizuführen. Daneben ist im Abkommen wie schon früher ein gemischter Sachverständigenausschuss für Obst und Obstprodukte vorgesehen, mit der Aufgabe, Vorschläge hinsichtlich der Durchführung der nach dem Handelsabkommen möglichen Lieferungen, insbesondere auch hinsichtlich der jeweils einzuführenden Warenarten und der festzusetzenden Einfuhrzeiten zu machen.

Nachdem bereits ab 1. Januar 1952 die deutsche Wareneinfuhr wiederum zu 60% liberalisiert war, ist nunmehr seit 1. April 1952 eine 75%ige Liberalisierung in Kraft. Sie umfasst einen beträchtlichen Teil der schweizerischen Textilausfuhr (sämtliche Garne, die Baumwollgewebe mit Ausnahme der Drehergewebe und Vorhangstoffe), Schuhe, sämtliche Maschinen mit Ausnahme gewisser Büro- und Textilmaschinen sowie einen wesentlichen Teil der traditionellen schweizerischen Ausfuhr von chemischen Produkten. Nicht liberalisiert sind die landwirtschaftlichen Exporte, die fertigen Taschen- und Armbanduhren, die Teerfarben, die Zwirne und die meisten Textilfertigwaren.

In einer neuen Warenliste A sind die Kontingente für die nicht liberahsierte deutsche Wareneinfuhr aus der Schweiz während des Vertragsjahres niedergelegt. Sie betragen insgesamt ca. 167
Millionen DM, wovon 34,3 Millionen DM auf die Ernährung und Landwirtschaft entfallen. Für Käse (Hart-, Weich- und Kräuterkäse) beträgt das Kontingent 5,5 Millionen DM. Infolge der Opposition der deutschen Produzenten war es nicht mehr möglich, den Schachtelkäse in das globale Käsekontingent einzubeziehen. Es wurde jedoch vorgesehen, diese Frage durch einen Sachverständigenausschuss ad hoc separat überprüfen zu lassen, um auf diesem Wege den schweizerischen Standpunkt durchzusetzen.

Für Obst und Obstprodukte stellt sich das deutsche Einfuhrkontingent auf 12,6 Millionen DM. Es kann im Falle einer weitern Aufnahmefähigkeit des deutschen Marktes auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses auf 21 Millionen DM erhöht werden, Falls und soweit eine Bereitschaft der deutschen Wirt-

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Schaft zur Abnahme von Industrieweinen vorliegt, werden Einfuhrbewilligungen aus der Schweiz im Umfange von bis zu 420 000 DM erteilt werden.

Eine besondere Behandlung erfuhr das Problem des deutschen Einfuhrverfahrens für die kontingentierten Textilien. Im Anschluss an die wiederholten Bestrebungen, den Mißstand der erheblichen Überzeichnungen bei den laufenden Ausschreibungen für Importe aus der Schweiz zu beseitigen, wurde schweizerischerseits für Baumwollgewebe und andere kontingentierte Textilien die Einführung einer Visierung der privaten Vertragsabschlüsse durch die schweizerischen Kontingentsverwaltungsstellen vorgeschlagen. Die deutsche Delegation konnte sich der Berechtigung dos schweizerischen Wunsches schlussendlich nicht verschliessen und erklärte sich bis zum Inkrafttreten autonomer deutscher Massnahmen, die eine ausreichende Ausnutzung der Textilkontingente gewährleisten, d. h. vorläufig für die Zeit bis 31. August 1952, mit einer entsprechenden Regelung einverstanden. Danach ist Voraussetzung für die Zulassung der privaten Lieferverträge durch die für die Erteilung von Einkaufsermächtigungen zuständigen deutschen Behörden ein von der schweizerischen Kontingentsverwaltungsstelle zu erteilendes Visum. Eine firmenmässige Kontingentsaufteilung sowie eine Exportlenkung finden durch diese Vorzertifizierung der deutschen Einfuhranträge nicht statt.

Die Ausschreibung der Kontingente für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden, unter Berücksichtigung der Nachfrage und der saisonalen Bedürfnisse. Die Kontingente für die gewerbliche Wirtschaft werden zu je einem Drittel anfangs Mai, Ende August und anfangs Dezember zur Ausnützung freigegeben.

Was die schweizerische Einfuhr von deutschen Waren anbelangt, so hält sich die Schweiz weiterhin an die Politik der offenen Türe. Für die nicht liberalisierten Waren sind in einer Liste B die entsprechenden Einfuhrkontingente niedergelegt worden; diese halten sich im bisherigen Rahmen. Durch Briefwechsel ist das deutsche Lieferkontingent für feste fossile Brennstoffe für das Vertragsjahr auf insgesamt 1,2 Millionen Tonnen festgelegt worden. Die deutsche Regierung wird die Frage einer allfälligen Erhöhung im Verlaufe des Vertragsjahres nach Massgabe der gegebenen Möglichkeiten wohlwollend
prüfen. Wie schon früher ist auch eine Abmachung über die deutschen Lieferungen von Walzwerkserzeugnissen und Roheisen getroffen worden. Deutscherseits werden im Vertragsjahr Ausfuhrgenehmigungen für 90 000 Tonnen Warmwalzmaterial, wovon % auf Flachmaterial aller Art entfällt, für 88,6 Millionen DM kaltgewalztes und gezogenes Material und für 18 000 Tonnen Roheisen erteilt. Unter.

Hinweis auf die eigenen Versorgungsschwierigkeiten erklärte sich die deutsche Seite ausserstande, den schweizerischen Bezugswünsohen für Nadelrundholz und -Schnittholz zu entsprechen. Für Laubrundholz, Laubschnittholz sowie andere spezielle Holzsortimente konnten dagegen gewisse Bezüge vertraglich festgelegt werden.

Die durch das neue Handelsabkommen geschaffene Situation für unsern Export kann im grossen und ganzen günstig beurteilt werden. Es gilt dies vor

685 allem für die Lieferung von kontingentierten Textilien im Eahmen des vereinbarten Vorzertifizierungs Verfahrens. Schwierigkeiten begegnete dagegen die Ausfuhr von Obstkonzentraten, weil deutscherseits in den Ausschreibungen für Obstprodukte die Verwendung von Fruchtsaftkonzentraten generell eingeschränkt wurde. Das Bundesernährungsministerium hat es ausserdem abgelehnt, sich für eine_ Herabsetzung des Zollansatzes von 30% für Obstsäfte einzusetzen, trotzdem der gemischte Sachverständigenausschuss einen Bedarf hiefür auf dem deutschen Markt festgestellt hat. Da damit praktisch die Einfuhr von Süssmost und Konzentrat verunmöglicht wird, mussten schweizerischerseits diplomatische Schritte bei der deutschen. Bundesregierung unternommen werden.

&. Eeiseverkehr. Im Vierten Protokoll über den Zahlungsverkehr ist festgelegt worden, dass für die Sommorsaison 1952 deutscherseits für den nichtgeschäftlichen Eeiseverkehr (Tourismus) nach OECE-Ländern ein Globalkontingent in Höhe von 12 Millionen Dollar (50,4 Millionen DM) zur Verfügung gestellt wird. Es wurde ausdrücklich vorgesehen, dass bei einer frühzeitigen Erschöpfung dieses Kontingents deutscherseits eine Erhöhung geprüft werde.

Die Zuteilungsquote pro Kopf und Kalenderjahr beläuft sich auf 500 DM, für Kinder unter 14 Jahren 250 DM. In Fällen eines nachgewiesenen Mehrbedarfes werden auch Devisenzuteilungen über den genannten Jahreshöchstbetrag hinaus vorgenommen.

Zur Steigerung des deutschen Beiseverkehrs nach der Schweiz trägt auch wesentlich bei, dass ab I.Mai 1952 auf Grund einer schweizerischen Intervention die für die Mitnahme von DM festgesetzte Freigrenze im kleinen Grenzverkehr von bisher 10 DM auf 20 DM erhöht worden ist.

c. Transferregelung für die übrigen unsichtbaren schweizerischen Leistungen (Invisibles). Durch das Vierte Protokoll betreffend den Zahlungsverkehr ist die bisherige Transferregelung für Eegiespesen ohne wesentliche Änderungen bis zum 31. März 1953 verlängert worden. Das gleiche trifft zu für den Transfer der von Seiten der Zweigniederlassungen schweizerischer Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland nach der Schweiz zu überweisenden Vergütungen für Verwaltungskosten. Was die Bückversicheruug anbelangt, so fehlt noch immer eine Transfermöglichkeit für die entsprechenden DM-Überschüsse; es ist immerhin
gelungen, eine provisorische Lösung mit Bezug auf das von der Bank deutscher Länder verlangte Schadenreservedepot zu finden. Entsprechend den autonomen deutschen Vorschriften ist die Begelung über den Transfer von DM-Überschüssen aus dem innerdeutschen Verkehr und aus dem grenzüberschreitenden Fracht- und Passageverkehr zugunsten der Swissair nur bis zum 30. Juni 1952 verlängert worden. Bezüglich des ab 1. Juli 1952 geltenden Begimes sind noch Besprechungen im Gange. Hinsichtlich des Transfers der rückständigen Lizenzen, Sozialversicherungsleistungen sowie Pensionen und Benten aus früheren Arbeitsvertragen mit Fälligkeiten vom 9. Mai 1945 bis 31. August 1949 gelang es, end-

686 lieh eine Verständigung herbeizuführen, welche den schweizerischen Wünschen weitgehend Eechnung trägt.

d._ Gegenseitiger zollfreier Textilveredelungsverkehr. Eine Verlängerung der bisherigen Regelung für den zollfreien schweizerisch-aktiven Textüveredelungsverkehr erwies sich deshalb als unmöglich, weil auf Grund des auf dem Wertzoll basierenden neuen deutschen Zolltarifs für im Ausland veredelte Textilien bei der Wiedereinfuhr eine Verzollung im Umfange des Mehrwertes zu erfolgen hat. Die Gewährung des zollfreien Textilveredelungsverkehrs im bisherigen Sinne konnte deutscherseits mir auf dem Wege eines ratifikationsbedürftigen Zusatzabkommens zum Zollvertrag zugestanden werden. Trotzdem das am 25. April 1952 in Bonn abgeschlossene Erste Zusatzabkommen zürn Zollvertrag noch nicht vom Bundestag genehmigt worden ist, wird es vorläufig seit dem 1. Juli 1952 angewendet, um keine Unterbrechung im deutsch-schweizerischen Textilveredelungsverkehr eintreten zu lassen. Den deutschen Zugeständnissen im erwähnten Zusatzabkommen entsprechen auf schweizerischer Seite Zusicherungen betreffend die autonome Handhabung der Zöllvorschriften für den schweizerisch-passiven zollfreien Druckveredelungsverkehr auf Grund des bisherigen Leistungssystems und betreffend die Zulassung des schweizerischpassiven zollfreien Uni-Veredelungsverkehrs für Seiden-, Zellwoll- und Kunstseidengewebe.

B. Ostdeutschland (Deutsche Demokratische E-epuUik) Wie im XLI. Bericht dargelegt wurde, besteht seit dem I.Mai 1950 mit Ostdeutschland ein vertragloser Zustand. Am 22. April 1952 wurden in Berlin Verhandlungen aufgenommen, um die Möglichkeit des Abschlusses eines Warenund Zahlungsabkommens zu prüfen. Es gelang, auf wirtschaftlichem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung der Auffassungen herbeizuführen. Da jedoch über Probleme des schweizerischen Personen- und Vermögensschutzes in Ostdeutschland keine Einigung erzielt werden konnte, wurden die Verhandlungen unterbrochen, um den beiden Delegationen Gelegenheit zu geben, ihren Begierungen Bericht zu erstatten. Der Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Deutschland vom 26. Februar 1946 gelangt schweizerischerseits auch weiterhin zur Anwendung.

5. Frankreich Infolge schwerwiegender finanzieller Schwierigkeiten hat die französische Eegierung am 4. und 19. Februar 1952 sämtliche
Liberalisierungsmassnahmen bei der Wareneinfuhr in Frankreich, von welchen ungefähr 50% der schweizerischen Ausfuhr profitierten, aufgehoben. Die Einfuhr der betreffenden Waren wurde französischerseits von einem Tag auf den andern gestoppt. Überdies wurde im kontingentierten Sektor die Erteilung von Einfuhrbewilligungen vom Monat März 1952 an eingestellt, ungeachtet der durch das schweizerisch-französische Handelsabkommen vom 8. Dezember 1951, das bis 80. November

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1952 gültig ist, festgesetzten Kontingente. Angesichts dieser Massnahmen setzte sich die Handelsabteilung durch Vermittlung der Schweizerischen Gesandtschaft in Paris unverzüglich mit der französischen Eegierung in Verbindung, um die Interessen der schweizerischen Wirtschaft nach Möglichkeit zu wahren.

Sie verlangte, dass die im Abkommen vom 8. Dezember 1951 vorgesehene gemischte Kommission noch vor Ostern zusammentrete, um die Lage zu überprüfen. Die Kommission tagte vom 2. bis 11. April 1952 in Paris. Das von der französischen Eegierung am 28. März 1952 zuhanden der OECE ausgearbeitete Importprogramm für das 2. Quartal 1952 bildete die Grundlage der Besprechungen. Dieses Programm sieht mit gewissen Ausnahmen für die Monate April, Mai und Juni 1952 im Prinzip eine Herabsetzung der Einfuhren der früher liberalisierten Produkte (im Vergleich zu den Einfuhren des 1. Semesters 1951) und der im Abkommen vom 8. Dezember 1951 enthaltenen Kontingente um 50% vor. Am 19. April 1952 wurde ein «Modus vivendi», gültig für das 2. Quartal des laufenden Jahres unterzeichnet. Die Besprechungen der gemischten Kommissionen bezogen sich ebenfalls auf eine Anzahl Finanzfragen.

Die gemischte Kommission ist erneut in Bern vom 28. bis 25. Juni zusammengetreten, um das französische Emfuhrprogranim betreffend Einschränkungsmassnahmen für das 8. Quartal 1952 zu prüfen. Da eine Verständigung nicht zustande kam, ist die französische Delegation zwecks Einholung neuer Weisungen ihrer Eegierung nach Paris zurückgekehrt. Inzwischen hat sich die Schweiz, infolge eines vertragslosen Zustandes ab 1. Juli, veranlasst gesehen, die Gesuche für die Einfuhr noch bewilligungspfliohtiger, französischer Waren zurückzustellen. Nach einer weiteren Zusammenkunft der gemischten Kommission in Paris vom 16. bis 22. Juli konnte schliesslich ein «Modus vivendi», der die Einfuhr von Schweizer Waren in Frankreich für das laufende Quartal regelt, am 25. Juli unterzeichnet werden. Im Hinblick auf diese Vereinbarung, die im allgemeinen auf der gleichen Basis wie der «Modus vivendi» für das 2. Quartal 1952 getroffen worden ist, hat die Schweiz ab 26. Juli die gegenüber der Einfuhr von französischen Waren ergriffenen, provisorischen Massnahmen aufgehoben.

6. Griechenland Die schon seit längerer Zeit vorgesehenen schweizerisch-griechischen
Wirtschaftsverhandlungen konnten dieses Frühjahr aufgenommen werden. Sie führten am 4. April 1952 zur Unterzeichnung eines neuen Abkommens über den Zahlungsverkehr, welches sich im wesentlichen nicht von der bisher gültigen Vereinbarung unterscheidet. Von der Aufstellung neuer Kontingentslisten für den gegenseitigen Warenaustausch wurde abgesehen, nachdem Griechenland die Verpflichtung übernommen hat, im Eahmen seines generellen Einfuhrprogramms für die Mitgliedstaaten der Europäischen Zahlungsunion uneingeschränkt Einfuhrbewilligungen für Waren schweizerischen Ursprungs zu erteilen. Diejenigen schweizerischen Exportartikel, welche nicht im generellen griechischen Einfuhrprogramm enthalten sind, können weiterhin Gegenstand

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von Kompensationsgeschäften nach den autonomen griechischen Vorschriften bilden. Die Neufassung des Zahlungsabkommens, das mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft getreten ist, verlangte auch eine Änderung und Anpassung der bisherigen Durchführungsbestimmungen. Es wurde daher ein neuer Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Griechenland vom 18. April 1952 erlassen.

Der Warenaustausch gestaltete sich im ersten Halbjahr 1952 günstig.

Gegenüber der gleichen Zeit im Vorjahr stieg die Einfuhr aus Griechenland um 2,2 Millionen Pranken auf 6,9 Millionen Franken und die schweizerische Ausfuhr dorthin ebenfalls um 2,2 Millionen Pranken auf 6,6 Millionen Franken.

Der gegenseitige Zahlungsverkehr wickelte sich in befriedigender Weise im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion ab.

7. Grossbritannien und Sterlinggebiet Der Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Grossbritannien bzw. dem Sterlinggebiet wickelte sich bis Ende Februar 1952 nach den Bestimmungen des Abkommens vom 12. Februar 1951 ab. Da es aus Termingründen nicht möglich war, die Verhandlungen für die Zeit nach Ende Februar rechtzeitig zu führen, wurden die bestehenden Warenvereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende April 1952 verlängert. Gleichzeitig wurde die Gültigkeit des am 11. März 1952 abgelaufenen Zahlungsabkommens um zwei Monate bis 11. Mai 1952 ausgedehnt.

Am 5. Mai wurden in London die Verhandlungen für die künftige Eegelung der schweizerisch-britischen Wirtschaftsbeziehungen aufgenommen. Sie standen vor allem unter dem Zeichen der einschneidenden Importbeschränkungen, die Grossbritannien infolge seiner Zahlungsbilanzkrise erlassen hatte und durch welche die Ausfuhrmöglichkeiten für eine Eeihe wichtiger schweizerischer Waren (Textilien, Schuhe, Pharmazeutika, Musikdosen, Käse und Früchte) eine wesentliche Verschlechterung erfuhren. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die von Grossbritannien angeordneten Einfuhrrestriktionen nicht etwa eine Verletzung der vertraglichen Abmachungen bedeuteten, da sie sich nur auf liberalisierte Waren bezogen, d. h. auf Waren, für deren Einfuhr in England keine bilateralen Kontingente mehr bestanden. Ausserdem war die Notwendigkeit dieser unter Berufung auf Artikel 3 des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion getroffenen britischen Sparmassnahmen
von den Behörden der OECE in Paris ausdrücklich anerkannt worden.

In den erwähnten Verhandlungen stellten sich für die Schweiz folgende Probleme : Milderung der Auswirkungen auf den schweizerischen Export des britischen Systems der Einfuhr-Globalquoten, welche für den Import der en tliberalisierten Waren aus den Mitgliedstaaten der OECE und einer Eeihe weiterer Länder festgesetzt worden waren; Sicherung der bisherigen Vertragskontingente für die Einfuhr nichtliberalisierter schweizerischer Waren nach Grossbritannien; Verbesserung der Zuteilungen für Ferienreisen britischer Tou-

689 risten nach der Schweiz; Verlängerung des Zahlungsabkommens vom 12. März 1946. In bezug auf den ersten Punkt stellte die Schweiz unter Hinweis auf das durch die britischen Beschränkungen entstandene Missverhältnis zwischen den schweizerischen Einfuhrmöglichkeiten in England und den britischen Einfuhrmöglichkeiten in die Schweiz das Begehren um" Gewährung von Zusätzen zu den britischen Globalquoten. Für die Durchsetzung dieses Begehrens standen ihr leider nur beschränkte Waffen zur Verfügung, da die Schweiz als Gläubiger der Europäischen Zahlungsunion an ihre 75%ige Liberahsierungspflicht gebunden blieb. Die britische Eegierung vertrat den Standpunkt, dass sie auf den schweizerischen Antrag trotz allem Verständnis nicht eintreten könne, da dies der Schweiz gegenüber den anderen OECE-Staaten eine bevorzugte Stellung einräumen und mit dem in Paris festgelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Widerspruch stehen würde. Auch die schweizerische Drohung, dass man Gegenmassnahmen in bezug auf die Einfuhr britischer Waren in die Schweiz -- nötigenfalls unter Berufung auf die bei der Annahme der «liste commune» in Paris angebrachten Vorbehalte betreffend den Eückzug gewisser Waren von dieser Liste -- treffen müsste, konnte die negative britische Haltung nicht ändern. Dagegen erklärte sich Grossbritannien bereit, die bisherigen vertraglichen Quoten für den Import nichthberalisierter schweizerischer Waren in vollem Umfang wieder zu gewähren. Was den Tourismus anbelangt, so wies die britische Eegierung darauf hin, dass eine Erhöhung der Kopfquote oder auch nur die Gewährung von Erleichterungen hinsichtlich einer Nichtanrechnung der Kosten für Ferienabonnemente usw. auf die Kopfquote in Anbetracht des gefährlichen Tiefstandes der britischen Goldreserven ausgeschlossen sei.

Mit einer Verlängerung des Zahlungsabkommens erklärte sich Grossbritannien einverstanden. Bei dieser Sachlage, und insbesondere weil sich die Schweiz mit der Ablehnung der Gewährung von Zusatzquoten für entliberahsierte Waren nicht abfinden wollte, blieb nichts anderes übrig, als die Verhandlungen zu miterbrechen und die bestehenden Vereinbarungen vorläufig bis 30. Juni 1952 zu verlängern. Wie zu erwarten war, machte die britische Eegierung in diesen Besprechungen geltend, dass die im November 1951 von der Schweiz verfügten
zahlungsmässigen Beschränkungen der Ausfuhr nach dem Sterlinggebiet (vgl. XLIV. Bericht) zur Bildung sogenannter «B-Pfunde» führen müsse, an deren Beseitigung sie im Hinblick auf die Verteidigung ihrer Währung ein vitales Interesse habe. Grossbritannien hatte übrigens auch in der OECE bereits auf diese nachteilige Wirkung des schweizerischen Vorgehens hingewiesen. Diese B-Pfunde entstehen bekanntlich dadurch, dass eine nach den britischen Devisenbestimmungen erlaubte Pfundüberweisung auf Grund der schweizerischen Vorschriften (im vorliegenden Fall infolge Fehlens der Kontingentsbescheinigung) nicht zur Auszahlung zugelassen und dann auf dem freien Markt unter dem offiziellen Kurs verkauft wird. Die Schweiz konnte jedoch nachweisen, dass diese Gefahr nicht bestehe, da infolge der von Grossbritannien und den übrigen Sterlinggebieten angeordneten scharf en Einfuhrrestriktionen die Importmöglichkeiten für schweizerische. Waren fast durchwegs kleiner seien als die Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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nach den schweizerischen Vorschriften bestehenden Ausfuhrmöglichkeiten.

Die britische Begierung anerkannte dieses Argument und hess die Frage auch in Paris fallen. Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass diese zur Schonung der schweizerischen Quote in der Europäischen Zahlungsunion getroffenen schweizerischen Massnahmen in Kraft gebheben sind ; lediglich zur Milderung gewisser Härten (Auslieferung alter Verträge) wurden im Uhren- und Maschinensektor zusätzliche Kontingente zur Verfügung gestellt.

Am 22, Juli traten die beiden Delegationen in Bern erneut zusammen.

Das Ergebnis dieser Besprechungen, welche schliesslich zu einer weiteren Verlängerung der bisherigen Abkommen führten, kann wie folgt zusammengefasst werden: Das nochmals mit allem Nachdruck vorgebrachte schweizerische Begehren um Gewährung von Zusätzen zu den britischen Globalquoten wurde mit der gleichen Begründung und unter Hinweis auf die Tatsache, dass die weiterhin andauernde Passivität der britischen Zahlungsbilanz gegenüber den Dollarländern und der Europäischen Zahlungsunion laufend zu schweren Goldverlusten führe, wiederum abgelehnt. Die Schweiz musste diese negative Antwort, die Grossbritannien übrigens auch auf alle analogen Versuche der übrigen OECE-Staaten erteilt hatte, schliesslich wohl oder übel hinnehmen, behielt sich jedoch entsprechende Massnahmen gegen die Einfuhr britischer Waren vor, falls die Situation (insbesondere auf dem Textilgebiet) wirklich untragbar werden sollte. Selbstverständlich stehen wir mit allen an den Globalquoten beteiligten Ländern in freiem Wettbewerb. Welchen Anteil sich die Schweiz wird sichern können, wird weitgehend von den marktmässigen Gegebenheiten abhängen. Als positives Ergebnis der Verhandlungen darf dagegen gewertet werden, dass die vertraglichen Importquoten für schweizerische Waren in der bisherigen Höhe gesichert werden konnten. So stehen, um nur die wichtigsten Kontingente zu nennen, für die Ausfuhr im 2. Semester 1952 für Erzeugnisse der Uhrenindustrie rund 13,8 Millionen Franken, für Tüll- und Ätzstickereien 1,1 Millionen Franken, für Seidenbeuteltuch 0,7 Millionen, für Kleider und Wäsche mit Stickerei- und Spitzenbesatz rund 0,8 Millionen Franken, für elektrische Apparate und Instrumente 0,5 Millionen Franken zur Verfügung.

ITerner dürfte Grossbritannien weiterhin in
grösserem Umfang Farbstoffe und 'Chemikahen aus der Schweiz beziehen. Schliesslich konnten für die Ausfuhr von Schokolade, Büchsenfrüchten, Schiefertafeln usw. neue Kontingente von zusammen rund 0,5 Millionen Franken festgelegt werden.

Hinsichtlich der Belieferung der Schweiz mit Rohstoffen und Halbfabrikaten gelang es, neben einer allgemeinen Wohlwollenserklärung der britischen Begierung für die Berücksichtigung schweizerischer Bezugswünsche, konkrete toritische Z usicherungen für gewisse Mengen Weissblech und Nickel zu erwirken.

Auf dem tjebiete der «invisibles» sind gegenüber der bisherigen Eegelung keine Änderungen zu verzeichnen. Dass es bei der gegenwärtigen britischen Zahlungsbilanzlage nicht möglich war, die Zuteilungen für den Reiseverkehr zu erhöhen, musste erwartet werden.

691 Durch die am 30. Juli in Bern unterzeichnete Vereinbarung wird das bisherige Abkommen über den Warenverkehr für weitere 6 Monate, d. h, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1952 verlängert. Ferner wurde auch die Gültigkeit des schweizerisch-britischen Zahlungsabkommens vom 12. März 1946 bis Ende 1952 ausgedehnt.

India Das Warenabkommen zwischen India und der Schweiz vom 15. April 1950 ist Ende Dezember 1951 nach zweimaliger Verlängerung abgelaufen. Die auf diplomatischem Wege geführten Verhandlungen zur weiteren Verlängerung des Abkommens scheiterten im Juni 1952 endgültig, weil die indische Regierung sich nicht bereit finden konnte, eine minimale Menge schweizerischer Textilien zur Einfuhr zuzulassen und die schweizerische Textilkrise die Verlängerung des Abkommens ohne Textilkontingente verunmöglichte. Dies hatte zur Folge, dass die indischen Behörden seit 1. Januar 1952 mit der Begründung, das Warenaustauschabkommen sei noch nicht verlängert, auch für Uhren keine Einfuhrbewilligungen erteilten. Es wird nun, bis die Aufnahme von Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer indischen Delegation in New Delhi möglich wird, versucht, für die Uhreneinfuhr in India einen «inodus vivendi» zu finden.

Pakistan Das schweizerisch-pakistanische Warenabkommen vom 20. Juli bzw.

18. September 1950 konnte bis zum Abschluss eines neuen Abkommens, d. h.

voraussichtlich bis Ende 1952, verlängert werden. In der Zusammensetzung des Warenaustausches zwischen der Schweiz und Pakistan hat sich während der Berichtsperiode keine wesentliche Verschiebung ergeben.

8. Iran Das iranische Ein- und Ausfuhrprogramm für das am 21. März 1952 beginnende Jahr wurde mit einiger Verspätung bekanntgegeben. Wie nicht anders zu erwarten war, sieht es stark gekürzte, auf die prekäre Devisenlage des Landes abgestimmte Einfuhrkontingente vor. Seither wurde mit Eücksicht auf die ebenfalls prekär werdende Versorgungslage allerdings verfügt, dass die ohne Ausfuhr von Zahlungsmitteln im Ausland erstandenen Waren frei eingeführt werden dürfen. Trotzdem sich diese Massnahme auch auf die Einfuhr aus der Schweiz bezieht, wurde die in unserem letzten Bericht erwähnte fortschreitende Schrumpfung unserer Ausfuhr nach Iran dadurch nicht aufgehalten. Auch die auf «Konti Iran» bei den ermächtigten Banken in der Schweiz liegenden
FrankenDisponibilitäten würden an und für sich eine grössere Ausfuhr nach Iran erlauben, doch steht dem die schwindende Kaufkraft der iranischen KäuferSchichten entgegen. Da die persische Regierung der herrschenden Finanzkrise wegen am 20. Juni 1952 beschlossen hat, die Devisenzuteilungen an die in

692 Europa studierenden persischen Studenten einzustellen, werden diese FrankenDisponibilitäten im Bedarfsfalle vermehrt für den Transfer von Studienkosten zugunsten der in der Schweiz studierenden persischen Studenten herangezogen werden können.

Eine weitere Erschwerung der schweizerischen Ausfuhr nach Iran ist insofern eingetreten, als die erstmals 1950 mit Grossbritannien vereinbarte sogenannte « Sterlingregelung» auf britischen Antrag hin nicht mehr erneuert wurde. Die bisherige Möglichkeit, schweizerische Exporte nach Iran und allenfalls auch «invisibles» statt in Schweizerfranken im Rahmen des schweizerisch iranischen gebundenen Zahlungsverkehrs, in Pfund Sterling zum offiziellen Kurs auf dem Wege über das schweizerisch-britische Zahlungsabkommen zu begleichen, besteht demnach nicht mehr. Lediglich die alten, bereits durch eine schweizerische Kontingentsbescheinigung gedeckten Kontrakte können noch über London erledigt werden. Per 81. Mai 1952 erreichten diese noch 2 603 000 Pranken, während die bis zum gleichen Datum nach der Schweiz transferierten iranischen Sterlingzahlungen 4 618 000 Pranken ausmachten. Diese Zahlen lassen erkennen, dass die für 1950/51 und 1951/52 mit England festgesetzten Limiten in Höhe von 12 230 000 Pranken bzw. 18 375 000 Franken nicht im erhofften Umfang ausgenützt wurden. Der Grund war hauptsächlich das iranische Bestreben, die fraglichen Sterlingzahlungen den Importen von dringend benötigten oder von solchen Schweizerwaren vorzubehalten, deren Preis auf diese Art verbilligt werden sollte.

Auch mit Bezug auf die iranische Einfuhr in die Schweiz ist ein Rückschlag zu verzeichnen, obschon man schweizerischerseits nach wie vor aus handelspolitischen Gründen bestrebt ist, diese Einfuhr nach Möglichkeit zu fördern.

Der im Vergleich zum Vorjahr eingetretene Importausfall ist beachtlich. Erwartungsgemäss erstreckt er sich fast ausschliesslieh auf Benzin, Heiz- und Gasöl sowie auf Mineral- und Teeröl, indem die Belieferung der Schweiz durch die «Anglo Iranian Oil Company» mit Erdöl und Erdölprodukten iranischen Ursprungs seit der Stillegung der Raffinerie in Abadan praktisch aufgehört hat. Damit ist auch das bisher von der Handelsstatistik jeweils ausgewiesene beträchtliche Handelsbilanzdefizit im Verkehr mit Iran verschwunden. Mit dem Ausbleiben der AIOC-Lieferungen
aus Iran hat ferner die entsprechende zusätzliche Alimentierung des schweizerisch-britischen Zahlungsverkehrs ebenfalls aufgehört. Dieser Zahlungsverkehr wird jedoch in dem Masse weiterhin zusätzlich alimentiert, als AlOC-Produkte aus anderen Quellen, d. h. aus Quellen, die sich weder in Iran noch im Sterlinggebiet befinden, in die Schweiz gelangen.

9. Italien Die italienischen Behörden haben die in unserem XLIV. Bericht erwähnte volle Liberalisierung der Einfuhr weiterhin aufrecht erhalten und die Frist für die Anwendung der 10%igen Reduktion der italienischen Zollansätze bis zum Jahresende verlängert.

693 Durch diese liberale Einfuhrpraxis gelang es den italienischen Behörden, die starke Aktivität der italienischen Zahlungsbilanz etwas zu vermindern.

Die italienische Liberalisierung hat sich im schweizerisch-italienischen Warenverkehr durch eine weitere erfreuliche Erhöhung der Aussenhandelsumsätze ausgewirkt.

Erhebliche Schwierigkeiten bereitete die Beschaffung bestimmter Bohmaterialien, auf die unsere Industrien besonders angewiesen sind, weil die italienischen Behörden die Ausfuhr solcher Güter nur im Austausch gegen andere, von Italien gesuchte Mangelartikel freigeben wollten. Durch die Gewährung von Konzessionen, insbesondere auf dem Gebiete der Einfuhr indie Schweiz, wurde nach monatelangen Besprechungen eine Einigung erzielt, die unsere Versorgung, insbesondere mit Pyrit, Bohhanf und Tonerde, weiterhin sicherstellte.

10. Jugoslawien Die jugoslawischen Exporte nach der Schweiz erreichten im ersten Halbjahr 1952 die Höhe von rund 14 Millionen Franken, was ungefähr 6 Millionen mehr ausmacht als in der gleichen Periode des Vorjahres. Entsprechend stiegen die Einzahlungen in den schweizerisch-jugoslawischen Clearing in der gleichen Zeit auf rund 18 Millionen Franken im Vergleich zu 11 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1951. Diese Entwicklung und der Umstand, dass jugoslawischerseits die anfangs 1952 zur Verfügung gestellten Kontingente für schweizerische Exporte anfänglich wenig ausgenützt wurden, erlaubten es, im Clearing die nötigen Mittel zu äufnen zur Abtragung der noch verbleibenden Forderungen schweizerischer Firmen aus alten Investitionsbestellungen. Für die Zukunft darf mit der Vergebung von jugoslawischen Bestellungen im Bahmen der im gebundenen Zahlungsverkehr neu anfallenden Mittel gerechnet werden.

11. Norwegen Durch ein am 24, Juli 1952 in Oslo unterzeichnetes Protokoll ist die Gültigkeitsdauer des Zusatzprotokolls vom 18./22. Januar 1951 zum Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und Norwegen vom 15.. Juli 1947 sowie des Protokolls vom 18./22. Januar 1951 über den Warenaustausch mit Wirkung ab 1. Juli 1952 um ein Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 1953, verlängert worden.

Für die Dauer der Verlängerung gelten die seinerzeit festgesetzten Importund Exportkontingente, soweit die betreffenden Waren inzwischen nicht liberalisiert wurden, unverändert weiter. Die Bedienung des
Finanztransfers wird ebenfalls im Sinne der bisherigen vertraglichen Abmachungen fortgesetzt, 12. Österreich Der Warenverkehr mit Österreich hielt sich in der Berichtsperiode ungefähr in der bisherigen Höhe. Die Ausnützung der in der ab 1. Februar 1952 geltenden Warenliste für die Einfuhr schweizerischer Waren in Österreich (vgl. XLIV, Be-

694 rioht) vereinbarten Kontingente kann im allgemeinen als befriedigend bezeichnet werden. Immerhin begegnet die Einfuhr verschiedener schweizerischer Waren in Österreich infolge der neuen Österreichischen Einfuhrvorsohriften gewissen Schwierigkeiten, deren Behebung auf diplomatischem Weg angestrebt wird.

13. Polen Bei den im Juni 1952 in Bern aufgenommenen Verhandlungen mit einer polnischen Delegation konnte hinsichtlich des Warenaustausches zunächst nur eine Übergangslösung getroffen werden. Angesichts der gegenwärtigen Lage auf dem Kohlenmarkt stösst der Absatz der polnischen Kohle, die bisher den wesentlichsten Beitrag zur Alimentierung des Clearings lieferte, auf grosse Schwierigkeiten. Bückläufige schweizerische Kohleneinfuhren aus Polen gefährden aber auch die gleichmässige Abzahlung der Nationalisierungsentschädigung, die Polen auf Grund der Abkommen des Jahres 1949 an die Schweiz zu zahlen hat.

Über die aus diesem Zusammenhang sich ergebenden Probleme des Zahlungsverkehrs konnte anlässlich der erwähnten Besprechungen noch keine befriedigende Einigung erzielt werden. In dem am 12. Juli unterzeichneten Protokoll über die dritte Tagung der gemischten schweizerisch-polnischen Regierungskommission wurde daher vereinbart, die Verhandlungen zu vertagen und, um im Güteraustausch keinen Unterbruch eintreten zu lassen, die am 30. Juni 1952 abgelaufenen Warenlisten A und B für vier Monate erneut in Kraft zu setzen. Die Verhandlungen sollen vor dem 81. Oktober 1952 .wieder aufgenommen werden, 14. Rumänien Der Warenverkehr mit Rumänien auf Grund des auf den 15, August 1951 provisorisch in Kraft gesetzten Abkommens über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr vom 3. August 1951 hat sich in verhältnismässig bescheidenem Rahmen gehalten. Der Bezug rumänischer Waren stösst aus verschiedenen Gründen, namentlich solchen preislicher Natur, auf Schwierigkeiten, so dass ohne gewisse Preisüberbrückungen die Speisung des Clearings unbefriedigend bleiben muss. Der Notenwechsel über die endgültige Inkraftsetzung der Abkommen des Jahres 1951 (vgl. unsere Botschaft an die Bundesversammlung vom 30. Oktober 1951, BEI III, 517) konnte auch in dieser Beriohtsperiode .nicht stattfinden, weshalb eine neue Zusammenkunft der gemischten schweizerisch-rumänischen Begierungskommission vorgesehen ist.

15. Schweden In der
Berichtsperiode haben mit Schweden keine Wirtschaftsverhandlungen stattgefunden. Dagegen ist durch Notenwechsel vom 2. Juli 1952 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Stockholm und dem Schwedischen Aussenministerium die Gültigkeitsdauer des Abkommens vom 20. Juni 1951, das den gegenseitigen Warenaustausch für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis

695 SI. Mai 1952 regelte, für ein weiteres Vertragsjahr, d, h. bis zum 31. Mai 1958, verlängert worden. Die bisher gültigen Kontingentslisten bilden weiterhin integrierende Bestandteile des Warenabkommens. Indessen haben verschiedene Kontingente für die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Schweden für die neue Vertragsperiode eine zum Teil namhafte Erhöhung erfahren.

16. Spanien Die bereits in der zweiten Hälfte 1951 in Spanien sich abzeichnende Stabilisierung in der Währungspolitik hat im ersten Halbjahr 1952 eine weitere Konsolidierung erfahren. Auf dieser Grundlage liess sich ein befriedigender Güteraustausch mit diesem Land ermöglichen. Insbesondere erfuhr die Ausfuhr in der Berichtsperiode eine weitere Steigerung um 7 auf 40% Millionen Franken.

Die im Clearing verfügbaren Mittel sind Ende Juni 1952 zudem mit über 17% Millionen Franken beinahe doppelt so hoch wie ein Jahr zuvor, so dass die erfreuliche Entwicklung anhalten dürfte. Der Zahlungsverkehr bereitete deshalb auch keinerlei Schwierigkeiten.

17. Tschechoslowakei Da die Gültigkeitsdauer der für das zweite Vertragsjahr vereinbarten Warenlisten am 31. März 1952 ablief, wurde den tschechoslowakischen Behörden vorgeschlagen, die bisherige Eegelung für ein weiteres Jahr zu verlängern. Die tschechoslowakische Eegierung erklärte sich damit einverstanden, wünschte aber im Rahmen der im geltenden Abkommen vorgesehenen gemischten Begierungskommission noch einige Fragen des gegenseitigen Warenverkehrs zu besprechen. Diese Verhandlungen begannen am 17. April in Bern und endeten am 12. Mai 1952 mit der Unterzeichnung eines Protokolls, das den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern für eine weitere einjährige Vertragsperiode regelt. Die alten Warenlisten wurden mit einigen Änderungen und Ergänzungen, welche die bisherige Struktur unbeeinflusst lassen, auch für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1958 als gültig erklärt.

Die Einfuhr der wichtigsten tschechoslowakischen Waren, wie Koks, Kohlen, Eisen- und Stahlprodukte sowie Zucker liess auch im ersten Halbjahr 1952 zu wünschen übrig. Nach den Erklärungen der tschechoslowakischen Verhandlungsdelegation sollen jedoch die Aussichten für grössere Lieferungen im neuen Vertragsjahr günstiger sein. Auch wurden mit Bezug auf eine bessere Ausnützung verschiedener schweizerischer Exportkontingente,
so namentlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Textilgewebe, gewisse Zusicherungen gegeben.

Verembarungsgemäss sind Mitte Juni 1952 in Prag im Rahmen der gemischten Begierungskommission neuerdings Besprechungen aufgenommen worden, um einige noch offengebliebene Spezialfragen des übrigen gegenseitigen Verkehrs (Transfer von Lizenzen sowie Fragen technischer Natur im Zusammenhang mit dem Abkommen über die Nationalisierungsentschädigung) zu regeln. Diese Besprechungen sind bei Abfassung dieses Berichtes noch nicht abgeschlossen.

696

18. Ungarn Der Güteraustausch im Verkehr mit Ungarn verzeichnet in der Berichtsperiode gegenüber dem 1. Halbjahr 1951 eine Abnahme. Auf dem Gebiet der Einfuhr ungarischer Waren ist der Ausfall besonders beim Schlachtvieh fühlbar geworden. Auch die schweizerische Ausfuhr erlitt infolge der veränderten Wirtschaftsverhältnisse und teilweise auch wegen der geringeren ungarischen Nachfrage einen Bückgang. Nach wie vor erleichtern die Ungarn allerdings den Import von Waren, die im Hinblick auf das dortige allgemeine Landesinteresse bevorzugt werden. Mit Nachdruck und nicht ohne Erfolg setzten wir uns jedoch bei unserem Partner unablässig für eine angemessene Berücksichtigung auch anderer schweizerischer Erzeugnisse ein. Pro rata temporis erreichte der Warenverkehr mit Ungarn nur etwas mehr als die Hälfte des vereinbarten Austauschvolumens.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich auch weiterhin befriedigend ab.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. August 1952.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XLV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 16. August 1952)

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