M

3 9

8

# S T #

S

Buncle$ï»l£àil

104. Jahrgang

Bern, den 26. September 1952

Band III

Erscheint wöchentlich.

^___

# S T #

Preis 3O Franken im Jahr, IG Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellimgsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

6318

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige (Vom 22. September 1952) Herr Präsident!

: Hochgeehrte Herren!

'

.

Die Abmachungen der Schweiz mit andern: Staaten über die Fürsorge für hilfsbedürftige Landsleute im andern Lande beschränken sich zur Hauptsache auf Vereinbarungen über die erste zu gewährende Hilfe und das Heimschaffungsverfahren. Diese Abmachungen sind den Bedürfnissen angepasst,: die sich aus den Beziehungen zu den betreffenden Staaten ergeben, und Unterscheiden sich entsprechend in ihrer Ausgestaltung. Abgesehen von solchen, zumeist in den Niederlassungsverträgen selbst enthaltenen Vereinbarungen besteht im Verhältnis zu einzelnen Staaten eine gewisse Übung in hezug auf die Fürsorge von Landsleuten, die im andern Staate hilfsbedürftig werden. Eine Verpflichtung der Kantone und Gemeinden, die verfassungsrechtlich Träger der Fürsorge sind, sich an diese 'Übung zu halten, besteht an sich nicht. Die Bundesbehörden müssen sich darauf beschränken, den Kantonen zu empfehlen, sich im Interesse aller Beteiligten daran zu halten.

Die ausdrücklichen staatsvertraglichen Vereinbarungen, die zumeist schon älteren Datums sind, stellen in der Eegel die Interessen der unterstützungs?

Pflichtigen Gemeinwesen in den Vordergrund. Davon macht das schweizerischfranzösische Fürsorgeabkorumen vom 9. September 1931 eine Ausnahme. Es ist von einem erfreulichen Geist der Menschlichkeit getragen und stellt den Fürsorgebedürftigen in den Mittelpunkt des Geschehens. Wenn sich auch in der praktischen Anwendung des Abkommens gewisse Schwierigkeiten ergeben Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. III.

7

86

haben, die sich zum grossen Teil aus der Verschiedenheit der Arbeitsweise der beteiligten Verwaltungen ergeben, darf doch festgehalten werden, dass sich diese fortschrittliche Fürsorgeregelung im grossen und ganzen bewährt hat und als Vorbild für Übereinkünfte mit andern Staaten dienen kann.

Im Verhältnis zu Deutschland waren die Fürsorgebeziehungen ursprünglich ausschliesslich durch Artikel 6 des schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages vom 13. November 1909 geregelt. Darin hat sich jedes der beiden Länder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in seinem Gebiet den hilfsbedürftigen Angehörigen des andern Staates die erforderliche Verpflegung und Krankenfürsorge nach den am Aufenthaltsort für die eigenen Staatsangehörigen geltenden Grundsätzen zuteil wird, bis ihre Eückkehr in die Heimat ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit möglich ist. Unterstützungsbedürftige Angehörige des andern Staates konnten also heimgeschafft werden, sofern sie nicht transportunfähig waren. Die Kosten bis zum Zeitpunkt der Heimschaffung hatte der Wobnstaat zu tragen.

Im Laufe der Zeit hatte sich aber die Übung herausgebildet, von der Heimschaffung abzusehen, wenn der Heimatstaat seine bedürftigen Landsleute im andern Lande ausreichend unterstützte. In der Tat hatte der Wohnstaat kein Interesse mehr an der Heimschaffung, es sei denn, die Entfernung des Ausländers sei aus andern als armenrechtlichen Gründen begründet.

Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges haben die deutschen Behörden ihren bedürftigen Landsleuten in der Schweiz in der Eegel die benötigte Hilfe zukommen lassen. Sie haben entweder den schweizerischen Armenbehörden die Kosten gutgesprochen und nachträglich vergütet oder direkt durch die Konsulate den Bedürftigen die Unterstützung zukommen lassen. Eine wesentliche Eolle haben auch die deutschen Hilfsvereine gespielt, die in vielen Fällen die Bedürftigen betreuten und aus ihren Mitteln ganz oder teilweise unterstützten.

Den schweizerischen Bedürftigen in Deutschland wurde durch den Heimatkanton oder die Heimatgemeinde geholfen, wenn sich nicht im Einzelfall aus besondern Gründen die Heimschaffung aufdrängte. Die Kantone verkehrten direkt mit den zuständigen Armenbehörden in Deutschland. Der Verkehr, wickelte sich im grossen und ganzen reibungslos ab.

Durch Vertrag vom 19. März 1943 wurde die
Fürsorge für alleinstehende Frauen, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltstaates durch Heirat mit einem Angehörigen des. andern Landes verloren haben, besonders geregelt.

Solche Frauen dürfen im Falle der Unterstützungsbedürftigkeit nicht heimgeschafft werden. Der Aufenthaltsstaat hat die Kosten der Unterstützung zu tragen. Der Bund vergütet den Kantonen die Hälfte der Auslagen, die ihnen aus dem Abkommen erwachsen. -- In Artikel 2 dieses Vertrages wurde zudem pro memoria erwähnt, dass in allen andern Fällen an der Übung, wonach von der Heimschaffung abgesehen werden soll, wenn der Heimatstaat Kostenersatz leistet, festgehalten werden soll.

Der Zusammenbruch des Deutschen Eeiches im Mai 1945 änderte mit einem Schlag die Sachlage. Aus Deutschland waren keine Mittel :zur Unterstützung

;

87

der bedürftigen Deutschen in der Schweiz mehr erhältlich. Da die deutschen konsularischen Vertretungen geschlossen und die deutschen Hilfsvereine in der Schweiz aufgelöst wurden, fehlten von nun an die Träger der Unterstützungs^ tätigkeit. Die Kantone mussten vorläufig einspringen und übernahmen die Unterstützung der hilfsbedürftigen Deutschen, allerdings in der Meinung, dass ihnen die Kosten zurückvergütet würden. Im Sommer 1945 ermächtigte dann der Bundesrat die dem Politischen Departement unterstellte Deutsche Interessenvertretung, der u. a. die Verwaltung der gesperrten deutschen Vermögenswerte in der Schweiz übertragen war, den Kantonen die Auslagen für die Unterstützungstätigkeit zu ersetzen und im Einzelfair Gutsprache für die Weiter führung der Unterstützungen zu leisten. Seither wurden die Unterstützungs1 kosten für die deutschen Bedürftigen in der Schweiz aus den von der Deutschen Interessenvertretung verwalteten deutschen Mitteln bestritten. Für Deutsche allerdings, die sich bei Kriegsende nicht .schon in der Schweiz befanden, lehnte die Interessenvertretung Hilfe ab. Die Kantone hatten diese nicht unerheblichen Lasten selbst zu tragen. Mit der fortschreitenden, Normalisierung der Verhältnisse stand ihnen dann allerdings wiederum die Möglichkeit offen, solche Deutsche heimzuschaffen. Nach der Errichtung deutscher Konsulate in der Schweiz leisteten teilweise diese den Kantonen Gutsprache, doch wurden diese Garantien nach wie vor von der Deutschen Interessenvertretung aus den von ihr verwalteten Mitteln honoriert.

Für :die in Deutschland zurückgebliebenen, meist durch' den Krieg geschädigten Schweizerbürger wurde in der Nachkriegszeit die Hilfe durch den Bund ausgebaut. Neben allgemeinen Aktionen, wie Lebensmittelsendungen, wurde auch die Einzelunterstützung weiter gefördert, soweit die Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit im Einzelfall mit den Kriegsereignissen irgendwie im Zusammenhang stand.

· Die bei Kriegsende in der Schweiz gesperrten Mittel des deutschen Staates waren aber nicht unerschöpflich. Die Deutsche Interessenvertretung meldete im Spätherbst 1951, dass die Mittel voraussichtlich noch bis Ende September 1952 ausreichen würden. Auf diesen Zeitpunkt hin musste nach einer anderen Lösung gesucht werden.

: Auf beiden Seiten bestand die Bereitschaft, die Gelegenheit zu benützen,
die Fürsorgebeziehungen durch eine Vereinbarung zu'regeln. Schweizerischerseits wurde angeregt, gestützt auf das schweizerisch-französische Abkommen, das als Muster dienen sollte, zu verhandeln. Wir Hessen auch rechtzeitig dem neu errichteten 'Generalkonsulat in Zürich und den zuständigen deutschen Stellen durch unsere Gesandtschaft in Bonn ein Exemplar dieses Musterabkommens zugehen. Deutscherseits wurde uns inoffiziell ein Exemplar eines im Europarat diskutierten multilateralen Sozialabkommens zugestellt.

Vom 13.-l7. Mai fand in Luzern eine erste Fühlungnahme zwischen einer schweizerischen und einer Delegation der Bundesrepublik Deutschland statt.

Die deutschen Unterhändler versuchten, unter Hinweis auf die Bestrebungen im Europarat, die Schweiz zu veranlassen, deutsche Staatsangehörige, die sich

88 schon seit sehr langer Zeit, /. B. 10 oder 20 Jahre in der Schweiz aufhalten, ohne Kostenersatz durch die deutschen Stellen zu unterstützen. Für alle andern Fälle erklärte sich die deutsche Delegation bereit, den Betrag an die Unterstützung in die Schweiz zu transferieren, der in Deutschland für die Hilfsbedürftigen ausgelegt werden müsste, in der Meinung, dass der recht beträchtliche Best von den schweizerischen Behörden zu übernehmen wäre. Es liegt auf der Hand, dass diese Forderungen für die schweizerische Delegation unannehmbar waren. Es konnte nicht ausgerechnet im jetzigen Zeitpunkt, nach den bekannten Ereignissen der letzten Jahre, von einer jahrzehntelangen Übung abgegangen und von der Schweiz für deutsche Staatsangehörige neue grosse Verpflichtungen übernommen werden, ohne dass dem entsprechende Leistungen von deutscher Seite gegenüberständen. Da zudem infolge des Krieges rund 60 000 schweizerische Eückwanderer aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt sind, für die die Schweiz sorgen muss, und ungefähr dreimal soviel Deutsche in der Schweiz leben wie Schweizerbürger in Deutschland, konnte den deutschen Begehren selbstverständlich nicht entsprochen werden. Die deutsche Delegation müsste schliesslich auf Grund der nachdrücklichen Vorstellungen der schweizerischen Delegation einsehen, dass nur eine Lösung auf der Basis des gegenseitigen Kostenersatzes in Frage kam.

Dem standen aber deutscherseits vorerst rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten gegenüber. Die Bundesrepublik kann nach den Darlegungen der deutschen Delegation die Landesfürsorgeverbände nicht verpflichten, für die in der Schweiz lebenden Deutschen höhere Unterstützungsleistungen zu erbringen, als sie für Bedürftige im deutschen Gebiet bezahlt werden müssen.

Damit die Differenz zu den für die Unterstützung der Deutschen in der Schweiz benötigten Ansätzen überbrückt werden kann, ist daher ein Zuschuss der Bundesrepublik nötig. Um diesen Bundeszuschuss möglichst niedrig zu halten, hat die deutsche Delegation das Begehren gestellt, es möchten schweizerischerseits die der Deutschen Interessenvertretung noch zur Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel freigegeben werden. Es würde dann eine Zentralstelle geschaffen, in der die Unterstützungsbeiträge der Landesfürsorgeverbände, die verbleibenden Mittel der Deutschen
Interessenvertretung und eine von der Eegierung der Bundesrepublik zur Verfügung zu stellende Pauschale zusammengelegt würden. Die Pauschale würde so errechnet, dass die Zentralstelle in der Lage wäre, bis zum 31. März 1954 die ganze benötigte Summe für den Kostenersatz der für Deutsche in der Schweiz von den Kantonen ausgelegten Unterstützungsbeträge aufzubringen. Damit die Landesfürsorgeverbände möglichst bald herangezogen werden könnten und damit der bei der Deutschen Interessenvertretung zur Verfügung stehende Betrag noch möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehe, müsste die zu treffende Vereinbarung rückwirkend auf den 1. Juli 1952 in Kraft treten und vorerst bis zum 31. März 1954 befristet werden. Ein zunächst von der deutschen Delegation gestelltes Begehren, die Zentralstelle, bei der die deutschen Mittel zur Unterstützung der Deutschen in der Schweiz zusammenlaufen müssen, solle eine schweizerische Stelle sein,

89 wurde schweizerischerseits abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass es ausschliesslioh Sache der Bundesrepublik sei, wie sie diese Mittel beschaffen wolle, vorausgesetzt, dass der der Deutschen Interessenvertretung noch zur Verfügung stehende Eestbetrag, der -- wie in der Folge festgestellt wurde -- Ende Juni rund 1,3 Millionen Schweizerfranken betrug, schweizerischerseits zur Verfügung gestellt werde.

Um der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, die zur Unterstützung der Deutschen in der Schweiz für die Übergangszeit nötigen Mittel zu beschaffen, hat die schweizerische Delegation diesem .Vorschlag zugestimmt. Dies allerdings mit der Erklärung, dass schweizerischerseits vom Grundsatz des Kostenersatzes auf keine a Fall abgegangen werden könne. Die Luzerner Verhandlungen wurden unterbrochen, um der deutschen Delegation die Möglichkeit zu geben, die entscheidende Frage des Zuschusses der Bundesrepublik den zuständigen deutschen Stellen zu unterbreiten, und um schweizerischerseits die Zustimmung des Bundesrates einzuholen, dass die der Deutschen Interessenvertretung für Unterstützungszwecke noch zur Verfügung Stehenden deutschen Mittel,freigegeben werden.

In einer zweiten Etappe wurden vom 9.-14. Juli in Bonn die Verhandlungen auf Grund der in Luzern in Aussicht genommenen Finanzierungsgrundlage fortgesetzt. Sie führten zu der Vereinbarung und dem angeschlossenen Schlussprotokoll, das integrierender Bestandteil des Vertrages bildet. Die Vereinbarung : bringt eine befriedigende Lösung. Die Interessen des Hilfsbedürftigen und die der zur Unterstützung verpflichteten Gemeinwesen sind sorgfältig abgewogen und aufeinander abgestimmt. Das Abkommen zeugt von einem fortschrittlichen Geist und sucht unter Wahrung der staatlichen Interessen das Wohl des Hilfsbedürftigen zu sichern.

Unbefriedigend ist dagegen die beschränkte Gültigkeitsdauer der Vereinbarung. Wegen der deutschen Finanzierungsschwierigkeiten gilt die Vereinbarung, wie bereits gesagt, vorläufig nur bis 31. März 1954. Wir hoffen, dass sie seinerzeit verlängert werden kann, da wir überzeugt sind, dass die getroffene Lösung die freundnachbarlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der 'Bundesrepublik Deutschland fördern und stärken wird.

In einer Verwaltungsvereinbarung wurden in einer dritten Etappe technische Einzelheiten geregelt. Diese
Übereinkunft untersteht nicht der Ratifikation. , Sie kann durch Notenwechsel geändert werden, wenn die praktischen Bedürfnisse eine Änderung oder Ergänzung erfordern.

Wir gestatten uns, nachfolgend den Inhalt der vertraglichen Abmachungen kurz zu .erläutern: · , Der U m f a n g der Fürsorge.-Die Vereinbarung schliesst alle Fürsorgebedürftigen ein. Immer und unter allen Umständen soll der Aufenthaltsstaat einein hilfsbedürftigen Angehörigen des andern Teils die nötige Hilfe in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Angehörigen zuteil werden lassen. Fürsorgeberechtigt sind also alle sich im Gaststaat «aufhaltenden» Angehörigen des andern Landes, wobei unter «sich aufhalten» die tatsächliche

90

Anwesenheit und nicht der fremdenpolizeilich geregelte Aufenthalt gemeint ist.

Diese weitherzige Regelung erfährt allerdings in zwei Punkten eine Einschränkung. Angehörigen des einen Staates, die sich noch nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen auf dem Gebiet des andern aufhalten, muss wohl, gleich wie andern, die erste Hilfe gewährt werden. Sie können aber sofort und ohne weiteres Verfahren heimgeschafft werden, sofern sie transportfähig sind (Art. 5, Abs. 4). In der Verwaltungsvereinbarung wurde die Eegelung dahingehend präzisiert, dass in Härtefällen (Kranke, alleinstehende Kinder und Hilfsbedürftige, die im Aufenthaltsstaat einen Haushalt gegründet haben) der Aufenthaltsstaat den Heimatstaat um eine Mitteilung ersuchen muss, wann und wo die Hilfsbedürftigen übergeben werden können. -- Sodann findet die Vereinbarung keine Anwendung auf Personen, die sich in das andere Land begeben haben, um sich dort wegen einer im Augenblick der Einreise bereits bestehenden Krankheit pflegen zu lassen (Art. 8). Diese Bestimmung spielt für die Grenzstädte eine nicht 'unbedeutende Eolle und entlastet auch die Kurorte von Leistungen, die sie andernfalls sonst hätten übernehmen müssen.

Der Inhalt der Fürsorge, d. h. ihre Art und ihr Ausmass, beruht auf der Grundlage der Gleichbehandlung des Ausländers mit dem Inländer. In diesem Eahmen sollen dem Bedürftigen die am Wohnort üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die ärztliche Behandlung sowie die Krankenhausund Anstaltspflege zuteil werden. Nun sind allerdings zurzeit die Unterstützungsansätze, die die Bundesrepublik ihren Angehörigen in Deutschland ausbezahlt, zugegebenermassen bescheiden. Es liegt auf der Hand, dass für Schweizerbürger in Deutschland von den deutschen Stellen nicht höhere Unterstützungen verlangt werden können, als sie für die eigenen Staatsangehörigen ausgerichtet werden. Am Grundsatz des sogenannten «Traitement national», wie er auch im schweizerisch-französischen Abkommen enthalten ist, kann nicht gerüttelt werden. Die zuständigen schweizerischen Fürsorgestellen werden ihren Mitbürgern in Deutschland je nach dem Einzelfall einen Zuschuss zu der von den deutschen Stellen ausgerichteten Unterstützung zukommen lassen müssen, ähnlich wie das zum Teil auch für Schweizerbürger in Frankreich der Fall ist.

Im übrigen darf angenommen
werden, dass sich in nicht allzu ferner Zeit die schweizerischen und deutschen Unterstützungsansätze angleichen werden.

DasKostenprinzipist ähnlich geregelt wie im schweizerisch-französischen Abkommen. Der Aufenthaltsstaat trägt die Kosten der Fürsorge während der ersten 80 Tage vom Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit an (Art. 2).

Im schweizerisch-französischen Abkommen laufen die 80 Tage erst vom Augenblick der Meldung des Fürsorgefalles an, wodurch eine stärkere Belastung des Aufenthaltsstaates entsteht. Für alle weiteren Kosten, die dem Aufenthaltsstaat bis zur etwaigen Heimschaffung erwachsen, hat der Heimatstaat Kostenersatz zu leisten (Art. 8). Der Heimatstaat wird allerdings vom Kostenersatz befreit, wenn der Aufenthaltsstaat die vom Heimatstaat verlangte Heimschaffung verweigert, obgleich keine der in Artikel 5, Absatz 2, umschriebenen Menschlichkeitsgründe vorliegen.

. 9 1 Besonders geregelt ist der Fall, dass mit Unterbrechung mehrmals unterstützt werden muss. Liegen zwischen zwei solchen Unterstützungsperioden mehr als 12 Monate, so hat der Auf enthaltsstaat erneut während 30 Tagen für die Unterstützung aufzukommen. Ziffer l des Schlussprqtokolls enthält dazu eine Übergangsbestimmung. Wenn im Jahr vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bereits während 30 Tagen Fürsorgeleistungen gewährt worden sind, ist der Aufenthaltsstaat nicht verpflichtet, wiederum während 30 Tagen ,die Fürsorgekosten zu übernehmen. Diese Bestimmung will den Aufenthaltsstaat entlasten. Einer Unterstützung von 30 Tagen ist gleichzustellen eine einmalige Hilfe,.die dem Umfange nach einer Unterstützung von 30 Tagen entspricht oder für den Lebensunterhalt während der Dauer von 30 Tagen, ausreicht (z.B.

wenn der Hilfsbedürftige teilweise verdient und nur zusätzlich unterstützt wird).

Die Kosten der Heimschaffung bis an die Grenze trägt der Aufenthaltsstaat. In diesen Kosten sind, was besonders hervorgehqben zu werden verdient, auch die Kosten des Transports des Hausrates inbegriffen.

Die Heimschaffung. Der Aufenthaltsstaat und der Heimatstaat sollen gemeinsam prüfen, ob im wohlverstandenen Interesse des Hilfsbedürftigen die Unterstützung im Aufenthaltsstaat oder Heirnschaffung geboten ist. Massgebend soll das Interesse des Hilfsbedürftigen sein und nicht die finanziellen Überlegungen, des Unterstützungspflichtigen Gemeinwesens. Die Heimschaffung ist dann ausgeschlossen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen . sprechen, so namentlich wenn sie Familienbande zerreissen oder aus füherer Heimatzugehörigkeit oder einem Aufenthalt von sehr langer Dauer sich : ergebende sehr, enge Beziehungen zum Lande zerstören würde. Ebenso darf, nicht heimgeschafft werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit nur vorübergehend ist (nicht mehr als 90 Tage). Jederzeit ist die Heimschaffung dagegen möglich, wenn sich der Bedürftige noch nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen auf dem Gebiete des andern Staates aufhält, wobei für die früher umschriebenen Härtefälle allerdings eine besondere Regelung gilt (Art. 6, Abs. 2, der Verwaltungsvereinbarung). In allen Fällen : ausgeschlossen ist die Heimschaffung, solange der Hilfsbedürftige oder eines seiner Familienangehörigen nicht transportfähig ist.

. ' . . . · · : . ,
Diese Regelung hat den Vorteil, dass sie weder dem Aufenthaltsstaat, noch dem Heimatstaat die endgültige Entscheidung, ob Heimschaffung erfolgen soll, in die Hand gibt. Die beiden Staaten sollen sich vielmehr einigen und die Lösung treffen, die den wohlverstandenen Interessen des Hilfsbedürftigen am besten entspricht. Können sich die direkt beteiligten Behörden nicht einigen, so haben die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und das Bundesmmisterium des Innern zu versuchen, die Meinungsverschiedenheit aus dem Wege zu räumen. Können auch sie keine Einigung erzielen, so hat,' gleich wie über alle andern allfälligen Streitpunkte, eine Schiedsinstanz zu entscheiden (Art. 9). Sie hat darüber zu befinden, ob die Voraus

92

Setzungen, unter denen die Heimsohaffung möglich ist, gegeben sind. Sie kann aber die Heimschaffung nicht ablehnen, wenn keine Menschlichkeitsgründe im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, dagegen sprechen.

Die im Abkommen getroffene Eegelung bringt eine elastische Lösung, die unseres Erachtens den Bedürfnissen in allen Teilen gerecht wird. Sie verhindert, dass das zur Unterstützung verpflichtete heimatliche Gemeinwesen aus blossen finanziellen Interessen die Heimschaffung durchsetzen kann, vermeidet aber auch, dass der Aufenthaltsstaat die Heimschaffung, wo sie geboten ist, aus nicht stichhaltigen Gründen verhindern kann. Insoweit bietet diese Eegelung gegenüber der im schweizerisch-französischen Abkommen getroffenen Lösung Vorteile.

Der K o r r e s p o n d e n z w e g ist im Sinne von Artikel 7 der Vereinbarung durch die Verwaltungsvereinbarung geregelt worden. Im Gegensatz zum schweizerisch-französischen Abkommen gilt der unmittelbare Verkehr der kantonalen Behörden mit dem zuständigen deutschen Konsulat in der Schweiz und der Landesfürsorgeverbände in Deutschland mit den schweizerischen Konsulaten in Deutschland. Auch die Abrechnung soll in gleicher Weise vor sich gehen.

Das hat den Vorteil, dass keine Bundesbehörde dazwischengeschaltet werden, muss, wie das im schweizerisch-französischen Abkommen der Fall ist, wo die Polizeiabteilung auf dem diplomatischen Wege mit den französischen Stellen verkehren muss. Wir erhoffen von dieser Eegelung eine starke Vereinfachung.

Die Zentralstelle, die auf deutscher Seite vorerst noch tätig sein muss, um die aus verschiedenen Quellen stammenden deutschen Mittel zu verwalten, kann hoffentlich im Zeitpunkt der Verlängerung der Vereinbarung liquidiert werden.

1 Der Geltungsbereich des Abkommens erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach den Erklärungen der deutschen Delegation gelten als Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung die deutschen Staatsangehörigen und die Personen, die als .deutsche Volkszugehörige Anspruch auf Ausstellung eines Eeisepasses der Bundesrepublik Deutschland haben. Nicht berührt von dieser Vereinbarung wird der in Artikel l erwähnte Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Eeich über die Eegelung der Fürsorge für alleinstehende Frauen vom 19. März 1943.

Auch andere
Meinungsverschiedenheiten als jene über die Frage der Heimschaffung sollen der Polizeiabteilung und dem Bundesministerium des Innern unterbreitet werden. Sofern sich diese nicht einigen können, hat auch über sie die Schiedsinstanz im Sinne von Artikel 9, Absatz .2, zu entscheiden.

I n k r a f t t r e t e n und Gültigkeitsdauer. Die Delegationschefs haben vereinbart, dass die Vereinbarung provisorisch sofort in Kraft treten soll.

Nur unter dieser Voraussetzung war es, wie gesagt, möglich, deutscherseits die nötigen Finanzen zu beschaffen. Endgültig in Kraft tritt sie erst nach Austausch der Eatifikationsurkunden, rückwirkend auf den 1. Juli 19S2. Be-

93

dauerlicherweise gilt sie aus den bereits früher erwähnten Gründen nur bis zum 31. März 1954. Wir möchten nochmals der Hoffnung Ausdruck geben, dass es möglich ist, vor Ablauf der Vereinbarung sich über die Verlängerung zu einigen. Die sorgfältig ausgearbeitete Vereinbarung verdient eine längere Geltungsdauer. Sie bietet unseres Erachtens Grundlage für eine dauerhafte Ordnung der gegenseitigen Fürsorgebeziehungen. Wir hoffen, dass sich unsere Nachbarn mit der fortschreitenden Normalisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Einsicht nicht verschliessen werden.

Aus den dargelegten Gründen empfehlen wir Ihnen, die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den. 22. September 1952.

,

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

94

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. September 1952, beschliesst:

Art. l Die zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

887

95

Vereinbarung zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige (Abgeschlossen in Bonn am 14. Juli 1952)

Datum des provisorischen Inkrafttretens: 1. Juli 1952

Die Schweizerische Regierang und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben mit Bücksicht auf die Dringlichkeit, die Fürsorge für ihre Angehörigen im andern Land zu regeln, im Bestreben, dabei vor allem das Wohl der Hilfs; bedürftigen zu ^berücksichtigen, folgendes vereinbart : Art. l

(1) Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, den in seinem Gebiet sich aufhaltenden hilfsbedürftigen Angehörigen des .andern Teils in gleicher "Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Angehörigen die nötige Fürsorge zu gewähren.

; (2) Die Fürsorge richtet sich in der Schweiz nach der Annengesetzgebung der Kantone, in der Bundesrepublik Deutschland nach der Fürsorgegesetzgebung des, Bundes.

(3) Danach umfassen die Leistungen insbesondere die am Wohnort üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die ärztliche Behandlung sowie die Krankenhaus- und Anstaltspflege. Eingeschlossen ist nötigenfalls eine schickliche (angemessene) Bestattung.

Art. 2 ; (1) Der Aufenthaltsstaat trägt die Kosten der Fürsorge, einschliesslich besonderer Zuwendungen, während längstens 30 Tagen vom Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit ;an.

(2) MUSS im Einzelfall mit Unterbrechung mehrmals unterstützt werden und liegen zwischen zwei Unterstützungsperioden mehr als 12 Monate, so hat der Aufenthaltsstaat erneut für die Unterstützung während 30 Tagen aufzukommen.

96

Art. 3 Der Heimatstaat trägt dafür Sorge, dass dem Aufenthaltsstaat alle weiteren Fürsorgekosten bis zu einer etwaigen Heimschaffung erstattet werden, die dieser für den Hilfsbedürftigen aufgebracht hat. Artikel 5, Absatz 3, bleibt vorbehalten.

Art. 4 Für den Fall, dass der Hilfsbedürftige selbst oder dass andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten. Auch sichern sich die vertragschliessenden Teile die nach den Landesgesetzen zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu.

Art. 5 (1) Der Unterstützte kann im Aufenthaltsstaat belassen oder heimgeschafft werden. Der Aufenthaltsstaat und der Heimatstaat prüfen gemeinsam, ob im wohlverstandenen Interesse des Hilfsbedürftigen Unterstützung im Aufenthaltsstaat oder Heimschaffung geboten ist.

(2) Auf die Heimschaffung wird verzichtet, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, so namentlich, wenn sie Familienbande zerreissen oder aus früherer Heimatzugehörigkeit oder einem Aufenthalt von sehr langer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Lande zerstören würde. Ebenfalls wird, nicht heinigeschafft bei vorübergehender Hilfsbedürftigkeit bis zu 90 Tagen.

(3) Verweigert der Aufenthaltsstaat die vom Heimatstaat verlangte Heimschaffung, obgleich solche Menschlichkeitsgründe nicht bestehen, so wird der Heimatstaat von der Pflicht zum Kostenersatz entbunden.

(4) Angehörige des einen Staates, die sich noch nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen auf dem Gebiet des andern Staates aufhalten, können jederzeit heimgeschafft werden.

(5) Die Heimschaffung erstreckt sich in der Eegel auf den Ehegatten und die mit dem Hilfsbedürftigen in Hausgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder, sofern sie nicht Angehörige des Aufenthaltsstaates oder eines anderen Staates sind.

(6) Die Heimschaffung ist ausgeschlossen, solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Familienangehörigen nicht transportfähig ist.

Art. 6 Die Kosten der Heimschaffung sowie des Transports des Hausrats bis an die Grenze trägt der Aufenthaltsstaat.

Art. 7 Die vertragschHessenden Teile regeln in einer Verwaltungsvereinbarung den Verkehr zwischen den beiderseitigen Stellen. Insbesondere können sie den direkten Verkehr zwischen den kantonalen Fürsorgedepartementen und den Landesfürsorgeverbänden vereinbaren.

97

Art. 8 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf Personen, die sich in das andere Land begeben haben, um sich dort wegen einer im Augenblick der Einreise bereits bestehenden Krankheit pflegen zu lassen.

Art. 9 (1) Bestehen unter den vertragschliessenden Teilen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung, so verständigen sich die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und das Bundesministerium des Innern. Auch hierbei soll vor allem das Interesse der Hilfsbedürftigen berücksichtigt werden.

(2) Wird eine Einigung nicht erzielt, so bestimmen die vertragschliessenden Teile eine Schiedsinstanz, die aus je einem ihrer Angehörigen und einem im.

gegenseitigen Einverständnis bezeichneten Vorsitzenden besteht. Die Schiedsinstanz entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.

Art. 10 Artikel l des Vertrags zwischen der Schweiz und dem Deutschen Eeich über die Eegelung der Fürsorge für alleinstehende Frauen vom 19. März 1943 wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

;

Art. 11 (1) Diese Vereinbarung wird sobald als möglich ratifiziert. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Bern stattfinden wird, rückwirkend auf den 1. Juli 1952 in Kraft und gilt bis zum 31. März 1954.

(2) Die vertragschliessenden Teile werden rechtzeitig vor Ablauf dieser Vereinbarung in Verbindung miteinander treten, um die Voraussetzungen einer Verlängerung der Vereinbarung zu prüfen.

Gefertigt in doppelter Urschrift in Bonn am 14. Juli 1952.

Für den Schweizerischen Bundesrat: (gez.) Heinrich Rothmund

Für die Regierung der Bundesrepublik,Deutschland: (gez.) Dr. Wilhelm .Kitz Margarete Lenz

98

Schliissprotokoll

Bei der Unterzeichnung der heute zwischen der Schweizerischen Eegierung und der Eegierung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige geben die beiderseitigen Bevollmächtigten im Namen der vertragschliessenden Teile folgende Erklärungen ab : 1. Auf Fälle, in denen in dei Zeit vom 1. Juli 1951 bis 1. Juli 1952 während mehr als 30 Tagen Fürsorgeleistungen gewährt wurden, findet Artikel 2, Absatz l, der Vereinbarung keine Anwendung.

2. Ergeben sich bei der Durchführung der Vereinbarung Schwierigkeiten infolge der Bückwirkung, so werden diese durch Verständigung zwischen der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und dem Bundesministerium des Innern im Geiste der Vereinbarung behoben.

3. Die Vereinbarung wird sich auch auf das Land Berlin (Berlin-West) erstrecken, sobald seitens dieses Landes die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Schweizerische Eegierung davon verständigen.

4. Die vertragschliessenden Teile erklären sich bereit, den Transfer der Kostenersatzbeträge oder andere mit der Vereinbarung in Zusammenhang stehende Überweisungen in beiden Eichtungen im Wege des jeweils vereinbarten gebundenen Zahlungsverkehrs zu bewilligen.

Dieser Zusicherung ist ein voraussichtlicher Transferbedarf aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von etwa 5,5 Millionen DM bis zum 31. März 1954 unterstellt.

Die Bevollmächtigten der Eegierung der Bundesrepublik Deutschland erklären folgendes: 1. Als Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung gelten die deutschen Staatsangehörigen und die Personen, die als deutsche Volkszugehörige Anspruch auf Ausstellung eines Eeisepasses der Bundesrepublik Deutschland haben.

2. Die in Artikel 3 der Vereinbarung vorgesehene Erstattung der Fürsorgekosten wird wie folgt durchgeführt: Ansprüche der schweizerischen Kantone auf Kostenersatz sind an eine deutsche Zentralstelle, zu richten. Diese wird von den deutschen Fürsorgestellen die Beträge einziehen, die sie aufzuwenden hätten, wenn die Hilfsbedürftigen im Inland zu betreuen wären.

99

Um zusammen mit der von der Schweizerischen Eegierung beabsichtigten Freistellung von Mitteln der Deutschen Interessenvertretung einen Ausgleich der Zahlungen der deutschen Fürsorgeverbände:mit den in der Schweiz entstehenden'tatsächlichen Kosten zu erreichen, erklärt sich die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, einen Bundeszuschuss von bis zu 1,7 Millionen DM zur Verfügung zu stellen.

Bis zur Errichtung der Zentralstelle, die baldmöglichst erfolgen wird, werden die Zahlungen an die schweizerischen Kantone aus den von der Deutschen Interessenvertretung zur Verfügung gestellten Mitteln abgewickelt, die : notfalls aus dem Zuschuss des Bundes ergänzt werden.

' Der Bevollmächtigte der Schweizerischen Eegierung erklärt, dass diese bereit ist, der deutschen Zentralstelle den Bestand des Fonds der Deutschen Interessenvertretung nach dem Stand vom 1. Juli 1952 in Höhe von etwa 1,3 Millionen Schweizerfranken zur Verfügung zu stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass auch die beim Inkrafttreten der Vereinbarung von der Deutschen Interessenvertretung unterstützten Tuberkulosekranken unter die Vereinbarung fallen.

Die Bevollmächtigten der vertragschliessenden Teile nehmen von der beiderseitigen Erklärung mit Zustimmung Kenntnis.

Dieses Schlussprotokoll, das Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom heutigen Tage bildet, gilt unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleiche Dauer wie die Vereinbarung selbst.

Gefertigt in doppelter Urschrift in Bonn am 14. Juli 1952.

Für den : Schweizerischen Bundesrat:

Für die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland:

(gez.) Heinrich Rothmund

(gez.) Dr. Wilhelm Kitz Margarete Lenz

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige (Vom 22. September 1952)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

6318

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1952

Date Data Seite

85-99

Page Pagina Ref. No

10 038 015

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.