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Bundesblatt

104. Jahrgang

Bern, den 17. Juli 1952

Band II

Erscheint wöchentlich Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Gif, in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes (Vom 8. Juli 1952) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 3. Juli 1951 1) betreffend die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes im Jahre 1952 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen der neuen Truppenordnung auch eine organisatorische Neuregelung des Hilfsdienstes vorgesehen sei. Diese Neuorganisation des Hilfsdienstes ist inzwischen erfolgt durch Bundesratsbeschlüsse vom 1. Juni 19512) über den Hilfsdienst und vom 9. Oktober 1951 3) betreffend Betriebswehren, durch Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 5. November 1951 über den Hilfsdienst und durch Ausführungserlasse des Generalstabschefs. Durch Beschluss vom 2. Mai 1952 4) hat der Bundesrat ferner die Einreihung von Hilfsdienstpflichtigen in Funktionssoldklassen neu geordnet.

Damit sind die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Regelung der militärischen Ausbildung und der Leistung von Instruktionsdienst durch Angehörige des Hilfsdienstes geschaffen. Eine solche grundsätzliche Regelung wurde bereits für das Teilgebiet des Frauenhilfsdienstes durch den Beschluss der Bundesversammlung vorn 21. Dezember 19486) über die Dienstleistungen der Angehörigen des Frauenhilfsdienstes getroffen, während für die männlichen Angehörigen des Hilfsdienstes und für die im Eotkreuzhilfsdienst eingeteilten Frauen der -Freiwilligen Sanitätshilfe der Instruktionsdienst bisher 1) BEI 1951, II, 469.

2) AS 1951, 513.

3) AS 1951, 926.

4) AS 1952, 464, *) AS 1948, 1258.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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von Jahr zu Jahr geregelt wurde 1). Heute sind nun die Verhältnisse und Bedürfnisse des Hilfsdienstes soweit abgeklärt, dass auch für die männlichen Angehörigen des Hilfsdienstes und für die Frauen des Eotkreuzhilfsdienstes eine Ausbildungsordnung aufgestellt werden kann. Ausgenommen davon bleibt einzig das hilfsdienstpflichtige Personal der Mobilmachungsstäbe, für das nach Artikel 136, Absatz 2, der Militärorganisation der Bundesrat die notwendigen Dienstleistungen festsetzen kann (Art. l, Abs. 2, des Entwurfes), Um im einzelnen die notwendigen Anpassungen und'Änderungen jederzeit vornehmen zu können, sehen wir vor, dass die Bundesversammlung nach dem Vorbild der Begelung von 1948 für den Erauenhilfsdienst die Grundsätze der Ausbildungsordnung festlegt und für die einzelnen Kursarten die Höchstdauer festsetzt. Innerhalb dieses durch die Bundesversammlung gezogenen Rahmens wäre es dann Sache des Bundesrates, die einzelnen Kurse und ihre Dauer festzusetzen unter Berücksichtigung der sehr verschiedenartigen Verhältnisse im Hilfsdienst, Die Dienstleistungen des Frauenhilfsdienstes werden in den neuen Beschluss aufgenommen. Der Beschluss der Bundesversammlung vom 21. Dezember 1948 kann somit aufgehoben werden.

A. Die Organisation des Hilfsdienstes Der Hilfsdienst ist zur Ergänzung, Unterstützung und Entlastung der Armee bestimmt (Art. 20 der Mihtärorganisation), Dem Hilfsdienst werden die durch Entscheid einer sanitarischen Untersuchungskommission hilfsdiensttauglich erklärten Wehrpflichtigen zugewiesen. Zum Teil erfolgt die Zuweisung zürn Hilfsdienst schon bei der Aushebung der Stellungspflichtigen, zum Teil -aber erst später nach Dienstleistungen in Bekruten- und Kaderschulen, in Wiederholungskursen oder im aktiven Dienst. Dem Hilfsdienst gehören somit nicht nur Leute an, die immer hilfsdiensttaughch waren, sondern auch ehemalige Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere, die auf Grund später aufgetretener Gesundheitsschädigungen zum Hilfsdienst versetzt wurden. Selbst diensttaugliche Wehrpflichtige werden dem Hilfsdienst zugewiesen, wenn sie im Jahr der Aushebung das 28. oder ein höheres Altersjahr vollenden, sowie früher ausgehobene diensttaugliche Wehrpflichtige, die im Jahre, in welchem sie das 28. Altersjahr vollenden, die Bekrutenschule noch nicht bestanden haben. Dem Hilfsdienst können ferner
Schweizer und Schweizerinnen zugewiesen werden, die sich freiwillig zur Verfügung stellen, sowie Jugendliche, sofern sie von der Armee im aktiven Dienst für besondere Aufgaben benötigt werden. Schliesslich werden im Krieg auch alle übrigen Schweizer, die nach Artikel 202 der Militärorganisation zur Verteidigung des Landes herangezogen werden, in den Hilfsdienst 1 ) Beschlüsse der Bundesversammlung für das Jahr 1948 vom 11. März 1948, » » »> 1949 vom 13. Dezember 1948, » » » 1950 vom 21. September 1949, » » » 1951 vom 29. September 1950, » » » 1952 vom 21. September 1951,

AS AS AS AS AS

1948, 1948, 1949, 1950, 1951,

223; 1255; 1851; 966; 917.

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eingereiht. Mit Zustimmung des Armeekommandos können im Kriege dem Hilfsdienst auch Schweizer zugewiesen werden, die nach den Artikeln 16, 17 und 18 der Militärorganisation von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen wurden, sowie Offiziere und Unteroffiziere, die nach Artikel 19 des Kommandos enthoben wurden.

Die Hilfsdienstpflichtigen werden auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 1. Juli 1951 entsprechend ihrer geistigen, körperlichen und beruflichen Eignung sowie ihrer vordienstlichen oder dienstlichen Ausbildung einer der 29 Hilfsdienstgattungen zugewiesen, die mehr oder weniger den Truppengattungen, Untergattungen und Dienstzweigen der Armee entsprechen. Ferner unterscheidet die Hilfsdienstordnung zwei Klassen von Hilfsdienstpflichtigen.

In der Klasse T (Truppe) werden diejenigen Hilfsdienstpflichtigen eingereiht, welche der Armee zur Verfügung stehen und in Formationen aller Heeresklassen oder in eigenen Hilfsdienstformationen eingeteilt werden. Die Hilfsdienstpflichtigen der Klasse U (Unabkömmlich) werden der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung sowie zivilen Schutz- und Fürsorgeorganisationen überlassen und in die Personalreserve ihres Kantons eingeteilt. Sie haben keinen Instruktionsdienst zu leisten.

B. Die Ausbildung im Hilfsdienst Für die Leistung von Instruktionsdienst durch Angehörige des Hilfsdienstes kommen zwei verschiedene Gesichtspunkte in Betracht. Auf der einen Seite besteht bei vielen Hilfsdienstgattungen ein Bedürfnis nach Ausbildung und Schulung ihrer Angehörigen. Auf der andern Seite besteht bei den Formationen aller Heeresklassen im aktiven Dienst wie im Instruktionsdienst ein Bedürfnis nach Hilfspersonal (Kochgehilfen, Bureauordonnanzen usw.), das an sich vielfach eine militärische Ausbildung nicht nötig hätte, das aber seine Aufgaben und Pflichten im Eahmen einer Einheit kennenlernen und sich in den Dienstbetrieb der Einheit oder des Stabes einarbeiten muss. Dadurch können schon im Friedensdienst diensttaugliche Wehrmänner von Hilfsfunktionen entlastet und für Kampfaufgaben freigemacht werden. Gelegentlich mögen beide Gesichtspunkte zugleich ein Bedürfnis nach Instruktionsdienst begründen.

Grundsätzlich kommen für den Hilfsdienst die gleichen Arten von Instruktionsdienst in Betracht wie für die Dienstpflichtigen, wie aus der nachstehenden Übersicht
ersichtlich ist: Instruktionsdienst für Dienstpflichtige: für Hilfsdienstpflwhtige: Eekrutenschule Einführungskurs Fach-Eekrutenschule Fachkurs Unteroffiziersschulen Kaderkurse I Offiziersschulen Kaderkurse II Wiederholungs- und Ergänzungskurse Ergänzungskurse Offizierskurse Technische Kurse Dienstrapporte Dienstrapporte

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Die Ausbildungsbedürfnisse sind von Gattung zu Gattung verschieden, je nach militärischer Verwendung, beruflicher Vorbildung und Funktionsstufe.

Insbesondere in den HD-Gattungen 4 Luftschutz-Hilfsdienst (zur Verfügung der zivilen Schutzorganisationen), 11 Verpflegungs-Hilfsdienst und 16 TrägerHilfsdienst, sind überhaupt keine Instruittionsdienste vorgesehen, während anderseits die Angehörigen der Gattungen 3 Fliegerbeobachtungs-Hilfsdienst, 9 Übermittlungs-Hilfsdienst, 10 Sanitäts-Hilfsdienst und 32 Botkreuz-Hilfsdienst eine gründliche militärische Ausbildung erhalten müssen.

E i n f ü h r u n g s k u r s e für die grundlegende Ausbildung von Hilfsdienst^ Pflichtigen sind nur dort vorgesehen, wo die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen nicht ausreichen, so dass eine ergänzende fachtechnische Ausbildung erforderlich ist. Im allgemeinen reicht eine Dauer von. 2 bis 3 Wochen für diese Einführungskurse aus. Eine Ausnahme macht hier lediglich der Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst, dessen Angehörige nicht einer bestimmten Berufsschicht entnommen werden können und die einer gründlichen Schulung im Luftspähdienst, im Erkennen von Flugzeugen und in der Bedienung der Ubermittlungsgeräte bedürfen, wenn die Warnung und Alarmierung von Truppe und Zivilbevölkerung rechtzeitig erfolgen soll. Da auch die Postenchefs vorwiegend aus der Zahl der Hilfsdienstpflichtigen ausgewählt werden müssen, ist mit der bisherigen Dauer von 8 Wochen nicht mehr auszukommen. Wir beantragen Ihnen daher, für die Einführungskurse im allgemeinen eine Höchstdauer von 20 Tagen und für den Fliegerbeobachtungshilfsdienst im besonderen eine Kursdauer von 34 Tagen festzusetzen.

Für die Ausbildung besonderer Experten und Spezialisten sind Fachkurse bis zu 18 Tagen Dauer vorgesehen. Es handelt sich hier in der Hauptsache um Kurse für Motorfahrzeugschatzungsexperten, die sich in kurzen Kursen die erforderlichen Spezialkenntnisse aneignen müssen.

Hilfsdienstpfhchtige Kader mit Unteroffiziers- und Offiziersfunktionen werden vor allem in den Formationen des Hilfsdienstes benötigt, teilweise aber auch in Armeeformationen mit grösseren Beständen an Hilfsdienstpflichtigen, wie beispielsweise im Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst. Daneben sind auch hilfsdienstpflichtige Spezialisten teilweise in Offiziers- und Unteroffiziersfunktionen
eingereiht, z. B. Ärzte, Bechnungsführer. Für ihre Ausbildung reichen im allgemeinen K a d e r k u r s e I und II bis zu drei Wochen Dauer aus.

Lediglich die Bechnungsführer des Hilfsdienstes müssen in einer Fourierschule von 5 Wochen Dauer ausgebildet werden. Wir beantragen Ihnen daher, die Dauer der Kaderkurse I und II mit 20 Tagen zu begrenzen bzw. für Rechnungsführer auf 84 Tage festzusetzen.

Für die Ergänzüngskurse (bishes, Wiederholungskurse genannt) beantragen wir Ihnen eine dreifache Begrenzung. Der einzelne Kurs soll eine Dauer von 2 Wochen nicht überschreiten.

Für die Angehörigen des Hilfsdienstes, soweit sie überhaupt zu Ergänzungskursen einberufen werden, ergibt sich je nach Einteilung, Kursdauer und Hau-

449 figkeit der Einberufung eine Abstufung von 20, 80, 86, 42, 54, 65 und 91 Tagen Gesamtverpflichtung zu Ergänzungskursen. Die Höchstbelastung von 91 Tagen ist in der Eegel bei jenen Gattungen und Formationen des Hilfsdienstes vorgesehen, deren Angehörige in der Eegel mit einem Abstand von 8 Jahren von Kurs zu Kurs zu Ergänzungskursen von 18 Tagen Dauer einberufen werden.

Für die Angehörigen der Brioftaubenformationen und des Motorfahrzeugreparaturhilfsdienstes dürften jedoch 5 Kurse mit einer Gesamtleistung von 65 Tagen Ergänzungskurs genügen. Für die Mannschaften des Sanitäts-Hilfsdienstes sehen wir eine Begrenzung von 65 Tagen (5 Kurse), für die Kader dagegen eine um zwei Kurse grössere Verpflichtung von 91 Tagen vor. Diese maximale Belastung von 91 Tagen Ergänzungskurs ist ferner nötig für die Angehörigen des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes, des Übermittlung®Hilfsdienstes, des Wetter- und Lawinenhilfsdienstes, der Kotkreuzkolonnen sowie für die Angehörigen des Armeestabes und für das Hilfspersonal der Stabe und Einheiten (Bureauordonnanzen, Telephonisten, Schuhmacher, Schneider, Motorfahrer, Motorradfahrer, Motormechaniker, Fahrradmechaniker, Bechnungsführer und ihre Gehilfen sowie Küchenchefs und Kochgehilfen). Die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses bereits geleisteten Ergänzungskurse werden auf die gemäss Artikel 4 festgelegte maximale Dienstleistungsdauer angerechnet.

Eine weitere Begrenzung ist in Artikel 3 vorgesehen und betrifft das Lebensalter. In gleicher Weise wie in der Armee die ordentlichen Wiederholungs- und Ergänzungskurse nur für den Auszug und die Landwehr (20. bis 48. Altersjahr, vorgesehen sind, wird in Artikel 123bls, Absatz l, der Militärorganisation bestimmt, dass für Angehörige des Hilfsdienstes, die das 48, Altersjahr zurückgelegt haben, nur noch Kurse in der Höchstdauer von 8 Tagen angeordnet werden dürfen. Im Eahmen dieser Einschränkung ist es jedoch für Angehörige des Hilfsdienstes mit Offiziersfunktionen notwendig, dass sie an allen Ausbildungskursen ihrer Einheit (Stab) teilnehmen (Art. 5).

Nach Bedarf soll der Bundesrat vor den Ergänzungskursen Kadervorkurse bis zu 2 Tagen Dauer für Angehörige des Hilfsdienstes mit Unteroffiziersfunktionen und bis zu 8 Tagen Dauer für Angehörige des Hilfsdienstes mit, Offiziersfunktionen anordnen können, entsprechend
den Kadervorkursen der Armee-Formationen nach Artikel 122 der Militärorganisation.

In einzelnen Fällen kann man auf Ergänzungskurse der Hilfsdienstformationen verzichten, wenn wenigstens Kader oder besondere Spezialisten periodisch zu Technischen Kursen und D i e n s t r a p p o r t e n einberufen werden können. Als Beispiel erwähnen wir die HD-Flugplatz-Unterhaltgdetachemente oder die HD-Baudotachemente der Flugplätze, für die statt Ergänzungskurse der Detachemente lediglich Technische Kurse für die Obmänner in Verbindung mit den Wiederholungskursen der Flugplatztruppen vorgesehen sind. Im Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst ist vorgesehen, die Einheiten nur jedes .dritte Jahr üum Ergänzungskurs einzuberufen. Daneben sollen jeweils im Jahr vor dem Ergänzungskurs Technische Kurse für die Sub-

450 alternoffiziere und die Postenchefs durchgeführt werden, uin diese mit Neuerungen vertraut zu machen und für den nächsten Ergänzungskurs vorzubereiten.

Über die finanziellen Auswirkungen der Hilfsdienstausbildung kann man sich nur schwer ein Bild machen, weil viele Kurse nicht regelmässig, sondern nur gelegentlich nach Bedarf durchgeführt werden. Immerhin kann gesagt werden, dass das laufende Jahr 1952 wohl ein Höchstmass von Hilfsdienstausbildung enthält, das in den kommenden Jahren kaum mehr erreicht werden dürfte. Die Kosten der diesjährigen Hilfsdienstausbildung, die wir in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 8. Juli 1951 betreffend die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes im Jahre 1952 auf rund 3 Millionen Franken berechnet haben, geben daher einen Anhaltspunkt für die voraussichtliche Höchstbelastung.

Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt Ihnen der Bundesrat den beiliegenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes zur Annahme, Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Juli 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Vizekanzler: F. Weber

451 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 20 und ISS*118 der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1952, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat kann für die Ausbildung von männlichen und weiblichen Angehörigen dos Hilfsdienstes folgende Dienstleistungen anordnen: a. Einführungskurse bis zu 20 Tagen Dauer, für den FliegerbeobachtungsHilfsdienst in der Dauer von 84 Tagen; b. Fachkurse für die Ausbildung von Spezialisten bis zu 13 Tagen Dauer; c. Kaderkurse I für Angehörige des Hilfsdienstes mit Unteroffiziersfunktionen bis zu 20 Tagen Dauer, für Kechnungsführer in der Dauer von 34 Tagen; d. Kaderkurse II für Angehörige des Hilfsdienstes mit Offiziersfunktionen bis zu 20 Tagen Dauer; e. Ergänzungskurse bis zu 18 Tagen Dauer; /. Dienstrapporto für Kommandanten und Funktionäre bis zu 8 Tagen Dauer; g. Technische Kurse für Kader und Spezialisten bis zu 13 Tagen Dauer.

Die Dienstleistungen des hilfsdienstpflichtigen Mobilmachungspersonals gemäss Artikel 186 der Militärorganisation bleiben vorbehalten.

Art. 2 Der Bundesrat kann den Ergänzungskursen Kadervorkurse bis zu 2 Tagen Dauer für Angehörige des Hilfsdienstes mit ünteroffiziersfunktionen und bis zu 8 Tagen Dauer" für Angehörige des Hilfsdienstes mit Offiziersfunktionen vorangehen lassen.

452 Art. 8 Zu den in Artikel l erwähnten Dienstleistungen können unter Vorbehalt von Artikel 5 Angehörige des Hilfsdienstes nur bis zum zurückgelegten 48. Altersjahr verpflichtet werden.

Art. 4 Die gesamte Dienstleistung von Angehörigen des Hilfsdienstes darf in Ergänzungskursen, unter Vorbehalt von Artikel l, Absatz 2, und Artikel 5, folgende Anzahl Diensttage nicht überschreiten: a. 20 Tage für alle nicht unter lit. b-g aufgeführten Angehörigen des Hilfsdienstes ; fc. 30 Tage für die Angehörigen der Tankbarrikadendetachemente, des Warndienstes, der Bewachungs- und Alarmdetachemente der StauwehrFliegerabwehr und des Betreuungsdienstes; c. 86 Tage für die Angehörigen der HD-Eisenbahndetachemente, HDEisenbahnbrückendetachemente und HD-Eisenbahndetachemente elektrischer Anlagen; d. 42 Tage für die Angehörigen der Ortswehren; e. 54 Tage für die Angehörigen der Hilfspolizei, der Zerstörungsformationen und für die Bureauordonnanzen in den Stäben des Territorialdienstes, die für die Bedienung von Schreibtelegraphen und Telephonzentralen bestimmt sind; /. 65 Tage für die Angehörigen der Brieftaubenformationen und des Motorfahrzeugreparaturhilfsdienstes,, sowie für die Mannschaften des SanitätsHilfsdienstes ; g. 91 Tage für die Angehörigen des Fhegerbeobachtungs-Hilfsdienstes, des Übermittlungs-Hilfsdienstes, des Wetter- und Lawinenhilfsdienstes, der Botkreuzkolonnen, des Armeestabes, des Hilfspersonals der Stäbe und Einheiten, des Frauenhilfsdienstes sowie für die Kader des SanitätsHilfsdienstes.

Art. 5 Die Angehörigen des Hilfsdienstes mit Offiziersfunktionen bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Einheit (Stab, Détachement). Nach zurückgelegtem 48. Altersjahr können sie zu den in Artikel l erwähnten Dienstleistungen nach Bedarf für höchstens 3 Tage verpflichtet werden.

Art. 6 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der Beschluss der Bundesversammlung vom 21. Dezember 1948 *) über die Dienstleistungen der Angehörigen des Frauenhilfsdienstes.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

!) AS 1948, 1258.

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17.07.1952

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