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Bundesblatt 104. Jahrgang
Bern, den 3, Juli 1952
Band II
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1953 (Vom 27. Juni 1952) , Herr Präsident !
Hochgeehrte Herren!
Das laufende Jahr stellt in bezug auf den militärischen Instruktionsdienst einen Höhepunkt dar. Mit Bücksicht auf die Durchführung der neuen Truppenordnung und die Einführung neuer Waffen und Geräte haben wir in Abweichung vom ordentlichen Turnus zahlreiche Ausbildungskurse auf dieses eine Jahr zusammengedrängt, und die eidgenössischen Bäte haben am 13. Juni 1951 (AS 51, 608) zusätzlich eine Beihe von Einführungskursen, Umschulungskursen und Organisationsmusterungen beschlossen. Wenn der Instruktionsdienst dieses Jahr im vorgesehenen Umfang durchgeführt werden kann, so sind bis zum Jahresonde die wesentlichsten Teile unserer Armee mit, der neuen Organisation und mit ihren Aufgaben vertraut und an ihren Waffen und Geräten geschult. Mit den vielen Dienstleistungen des laufenden Jahres wird nicht nur die vorübergehende Schwächung der Wehrbereitschaft, wie sie eine Änderung der Heeresorganisation in diesem Umfange bedeutet, überwunden, sondern es ist schhliesslich eine tatsächliche Erhöhung unserer Wehrbereitschaft zu erwarten.
Im Gegensatz zum laufenden Jahr wird voraussichtlich im nächsten Jahr der Umfang des militärischen Instruktionsdienstes unter das Mittel sinken, weil die Zusammendrängung der Ausbildungskurse im Jahre 1952 teilweise im Sinne einer Vorausleistung erfolgte. Das gilt vor allem für die Landwehrverbände der Infanterie, die 1952 in ihrer Gesamtheit zu Ergänzungskursen einberufen werden, während sie weder 1951 einberufen wurden noch für eine Einberufung im Jahre 1953 vorgesehen sind. Vom Jahre 1954 hinweg soll dann jährlich ein Drittel der Landwehrinfanterie zum Ergänzungskurs einberufen werden.
Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.
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410 Trotz den zahlreichen Instruktionsdiensten des laufenden Jahres sind auch für das nächste Jahr wiederum einige ausserordentliche Ausbildungskurse vorzusehen, für deren Festsetzung gemäss Artikel 128 der Militärorganisation die Bundesversammlung zuständig ist. Es handelt sich freilich nur um wenige Kurse, teils bedingt durch Nachwirkungen der neuen Truppenordnung, teilsdurch die Abgabe neuer Waffen in Ausführung des Büstungsprogrammes. Dabei ist vorläufig die Umschulung auf die Panzerfahrzeuge AMX 13, die gemäss.
Beschluss der Bundesversammlung vom 11, Dezember 1951 (BB 51, III, 1114) beschafft, und auf neue Panzerabwehrgeschütze der Infanterie, die im Bahmen des Büstungsprogrammes vom 12. April 1951 (AS 51, 363) entwickelt werden, noch nicht vorgesehen. Voraussichtlich wird man 1958 erst mit der Bekrutenausbildung für diese neuen Waffen beginnen können, während die Einführung in der Feldarmee mit der Aufstellung neuer Formationen und der Umschulung, der Bedienungsmannschaften erst für das Jahr 1954 in Frage kommen dürfte.
Die einzelnen Kurse und Dienstleistungen werden nachstehend in der Beihenfolge des Beschlussesentwurfes begründet:
Art. l und 2 Nachdem das neue schnellschiessende Maschinengewehr 1951 dieses Jahr in den Mitraüleurzügen der Schweren Füsilier- und Schützenkompagnien und in den Einheiten der Leichten Truppen eingeführt wird, ist für nächstes Jahr die Abgabe an die Feuerzüge der Füsilier- und Schützenkompagnien des Auszuges vorgesehen. Für die Umschulung sind in Aussicht genommen: a. ein Einführungskurs von 6 Tagen Dauer für die Offiziere (in der Kompetenz des Bundesrates) ; fe. Einführung der Unteroffiziere in dem von 2 auf 3 Tage verlängerten Kadervorkurs (Art. 1) ; c. ein Einführungskurs von 8 Tagen für die Waffenmechaniker dieser Einheiten, soweit sie in Bekrutenschulen oder Fachkursen dieses Jahres noch nicht am Maschinengewehr 1951 ausgebildet sind (Art. 2); d. Umschulung von Soldaten und Gefreiten im ordentlichen. Wiederholungskurs ohne zusätzliche Dienstleistung.
Die unter b und d erwähnten Kurse entsprechen der Begelung im laufenden Jahr. Für den Offizierskurs gemäss lit. a sind nur Zugführer vorgesehen, wahrend im laufenden Jahr auch die Einheitskommandanten an diesem Kurs teilnehmen. Neu ist der Einführungskurs für die Waffenmechaniker, dessen Notwendigkeit sich im laufenden Jahr deutlich zeigt.
Art. 3 Zur Äufnung der Auszugsbestände der Genietruppen sollen diesen Truppen Ende 1952 noch rund 2000 Infanteristen und vereinzelte Angehörige anderer Truppengattungen für die Einteilung in den Sappeur- und Pontonierbataillonen
411 zugewiesen werden. Diese Leute werden nach Möglichkeit unter den Fachleuten des Baugewerbes ausgesucht, bedürfen aber gleichwohl einer Umschulung in der Dauer eines Wiederholungskurses, um ihnen die notwendigen Spezialkenntnisse im Sprengen, Verminen, in der Handhabung des Ordonnanzmaterials usw. beizubringen. Wie im laufenden Jahr die Umschulung von Trainsoldateii, so soll auch nächstes Jahr die Umschulung dieser neuen Geniesoldaten im Eahmen der Bataillone und Einheiten erfolgen. Soweit die umzuschulenden Leute 1953 ohnehin zum Wiederholungskurs einrücken müssen, kann ihnen der Umschulungskurs als Wiederholungskurs angerechnet werden. Die Angehörigen der übrigen Jahrgänge haben den Umschulungskurs 1958 zusätzlich zu leisten, entsprechend der Regelung 1952 für Trainsoldaten.
Ait. 4 Mit der Umteilung und Umschulung geeigneter Wehrmänner können im laufenden Jahr im allgemeinen die Sollbestände an Motorfahrern und Motorradfahrern erreicht werden. Dagegen wird Ende des laufenden Jahres die zur Erreichung des Kontrollbestandes notwendige Eeserve noch fehlen, so dass im Jahr 1953 die Umteilung und Umschulung geeigneter Wehrmänner noch fortgesetzt werden muss. Soweit hiefür Wehrmämier des Auszuges in Frage kommen, soll der Umschulungskurs wie im laufenden Jahr als Wiederholungskurs angerechnet werden, wogegen Wehrmänner der Landwehr wie 1952 den Umschulungskurs zusätzlich zu leisten haben, damit sie in der neuen Funktion als Motorfahrer noch Ergänzungskurse mit ihrer Einheit leisten können.
Art. 5 Auch die Zerstörungsformationen sollen auf Ende dieses Jahres noch einige tausend Infanteristen der Landwehr erhalten zur Verstärkung der infanteristischen Sicherung der Minenobjekte. Von ihnen sollen einige hundert Unteroffiziere zu Chefs von Minenobjekten ausgebildet werden, um damit die dringend notwendige Verjüngung unter den Objektchefs zu erreichen. Während diese Infanteristen im allgemeinen keiner Umschulung bedürfen, weil sie auch in den Zerstörungsformationen für die infanteristische Sicherung verwendet werden, müssen die als Objektchefs vorgesehenen Unteroffiziere einen Einführungskurs von 13 Tagen bestehen, um ihre neue Aufgabe erfüllen zu können. Damit sie gleichwohl noch einige Ergänzungskurse als Objektchefs leisten können, muss dieser Umschulungskurs zusätzlich verlangt werden.
Art. 6 Für die Chefs von Minenobjekten im Landsturmalter bestehen keine ordentlichen Ausbildungsmöglichkeiten, so dass sie Gefahr laufen, im Laufe der Jahre den Kontakt mit der Truppe und mit ihrer Aufgabe zu verlieren. Dem kann
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vorgebeugt werden, wenn sie wenigstens für 8 Tage mit ihrer Einheit einberufen werden. Sofern diese Unteroffiziere bis zum 60, Altersjahr als Objektchefs eingesetzt bleiben, würde das bei einem dreijährigen Turnus der Ergänzungskurse eine Dienstleistung von 4mal drei Tagen während der gesamten Zugehörigkeit zum Landsturm ergeben. Im Jahre 1953 würden lediglich die Landsturm-Unteroffiziere von sieben Abteilungen einberufen.
Die Gesamtkosten der beantragten Kurse und Dienstleistungen belaufen sich schätzungsweise auf rund 850 000 Franken, gemäss nachstehender Aufstellung: Kursdauer Teilnehmer Tage
Artikel
l 2 8 4 5 6
Kadervorkurs für MitrailleurUnteroffiziere, Verlängerung .
Einführungskurs für Waffenmechaniker . . .
Umschulungskurs für Geniedienst Umschulungskurs für Motorfahrer Umschulungskurs für Objektchefs der Zerstörungsabteilungen Kaderkurs für Objektchefs der Zerstörungsabteilungen . . . .
Diensttage
Kosten Franken
l
720
720
8400
3
700
2100
24500
20
400
1000
92000
20
550
11 000
128 300
18
500
500
75000
3
790 8660
1-20
2 370 30690.
27 800 355500
Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt Ihnen der Bundesrat den beihegenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über Militärdienstleistungen im Jahre 1953 zur Annahme.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 27. Juni 1952.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser
413 (Entwurf)
Beschluss der Bundesversammlung über
Militärdienstleistungen im Jahre 1953
.Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Militärorganisation vom 12. April 1907/ 1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1952, beschliesst:
Art. l Der Kadervorkurs für Mitrailleur-Unteroffiziere der Füsilier- und Schützenkompagnien des Auszuges wird um einen Tag auf insgesamt 3 Tage verlängert.
Art. 2 Die Waffenmechaniker der Füsilier- und Schützenkompagnien des Auszuges können zu einem Maschinengewehr-Einführungskurs in der Dauer von 3 Tagen einberufen werden.
Art. 3 Die im Jahre 1953 nicht wiederholungskurspflichtigen Angehörigen der Genietruppen des Auszuges, die aus andern Truppengattungen neu zu den Genietruppen versetzt wurden, können zu einem Umschulungskurs in der Dauer von 20 Tagen, Unteroffiziere ausserdem zu einem Kadervorkurs von 2 Tagen einberufen werden.
Art. 4 Dienstpflichtige der Landwehr aller Truppengattungen und Dienstzweige können zur Umschulung zum Motorfahrer oder Motorradfahrer in einen Kurs in der Dauer von 20 Tagen einberufen werden.
414 Art. 5 Unteroffiziere der Landwehr aller Truppengattungen und Dienstzweige, die als Objektchefs bei den Zerstörungstruppen eingeteilt werden sollen, können in einen Unischulungskurs in der Dauer von 18 Tagen einberufen werden.
Art. 6 Objektchefs der Zerstörungstruppen im Landsturmalter können in einen Kurs bis zu 8 Tagen Dauer einberufen werden.
Art. 7 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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08.07.1952
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